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Umschalten aufDer Informationsaustausch ist in der Handelspraxis ein physiologischer Bestandteil der Beziehung zwischen Lieferant und Händler. Wenn es jedoch um künftige Preise oder identifizierbare Endkunden geht, kann sich der kartellrechtliche Rahmen im Zusammenhang mit dem dualen Vertrieb radikal ändern. Derartige Informationen können dem Lieferanten einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, der die Entscheidungsfreiheit des Händlers auf dem nachgelagerten Markt beeinträchtigen kann, wodurch sich eine eigentlich vertikale Beziehung in eine Beziehung mit eindeutig horizontaler Bedeutung verwandelt.
Die Verordnung (EU) 2022/720 erlaubt den Austausch von Informationen nur dann, wenn er für die Durchführung der vertikalen Vereinbarung oder die Verbesserung des Vertriebs unbedingt erforderlich ist. Wird dieser Schwellenwert überschritten - insbesondere beim kombinierten Austausch von Terminpreisen und Kundendaten - gilt die Gruppenfreistellung nicht mehr, und das Verhalten fällt unter das Verbot von Artikel 101 Absatz 1 AEUV. Unter bestimmten Umständen, die durch die neuere Rechtsprechung bestätigt wurden, kann ein solches Verhalten als bezweckte Beschränkung eingestuft werden.
Die Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV ist eine theoretisch gangbare, aber kompliziert umzusetzende Option: Sie erfordert nicht nur den Nachweis tatsächlicher und nachprüfbarer Effizienzgewinne, sondern auch den Nachweis, dass es keine weniger wettbewerbsbeschränkenden Alternativen gibt und dass die Vorteile den Endnutzern zugutekommen. Dies ist eine erhebliche Beweislast, die in den meisten Fällen ihre Durchführbarkeit einschränkt.
Per le imprese che operano (anche solo potenzialmente) in un contesto di duplice distribuzione, la strategia più efficace è progettare sin dall’origine sistemi informativi e processi di comunicazione proporzionati, segmentati e desensibilizzati, in linea con le tecniche e le misure suggerite dalla Commissione.
1. Cos’è la duplice distribuzione.
Das Thema der Doppelverteilung è già stata oggetto di approfondimento in un precedente contributo pubblicato sul presente blog. Il presente articolo ha invece il focus di analizzare inwieweit der Informationsaustausch - typisch für Vertriebsbeziehungen - die kartellrechtliche Einstufung der Vereinbarung beeinflussen können, insbesondere im Hinblick auf die Namen der Endkunden und die zukünftige Wiederverkaufspreise. Si tratta, infatti, delle categorie informative che più frequentemente emergono nella prassi commerciale e che la normativa europea considera tra le più sensibili, poiché potenzialmente idonee a restringere la concorrenza negli scenari di duplice distribuzione.
In der Verordnung (EU) 2022/720 wird der Doppelvertrieb als eine Situation definiert, in der ein Unternehmen, das in der Produktion oder Bereitstellung einer Ware oder Dienstleistung tätig ist, auch direkt auf dem nachgelagerten Markt verkauft und damit mit seinen unabhängigen Händlern konkurriert.[1] In diesen Fällen bedient der Lieferant nicht nur das Vertriebsnetz, sondern vermarktet sich selbst Produkte an die Endkunden, wodurch eine gemischte Vertriebsstruktur entsteht.
Diese Konstellation führt zu einer doppelten Wettbewerbsbeziehung: vertikal (zwischen Anbieter und Händler, die auf verschiedenen Ebenen der Kette angesiedelt sind) und horizontal (da sie auf dem nachgelagerten Markt dieselben Kunden ansprechen können).
In der Verordnung wird der Wettbewerb in einem weiten Sinne betrachtet, der nicht nur die wirksamer Wettbewerb - d.h. wenn die Parteien bereits auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt tätig sind - aber auch die potenzieller Wettbewerbwenn der Anbieter ohne die Vereinbarung realistischerweise in der Lage wäre, in den Markt des Händlers einzutreten in einer relativ kurzen Zeitspanne und ohne unverhältnismäßig hohe Investitionen zu tätigen.[2]
In diesem Zusammenhang können vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die nur auf dem nachgelagerten Markt miteinander konkurrieren, dennoch in den Genuss der Gruppenfreistellung kommen, sofern die Beziehung wirklich vertikal bleibt und nicht auch auf dem vorgelagerten Markt bei der Herstellung oder Lieferung der Ware/Dienstleistung Wettbewerb herrscht (Artikel 2 Absatz 4, Verordnung 2022/720).
Es bleibt jedoch dabei, dass bei diesen Hypothesen die Freistellung erstreckt sich nicht automatisch auf den Austausch von Informationen zwischen den Parteien: Ein solcher Austausch ist nur zulässig, wenn direkt verbunden die Unterzeichnung des Abkommens und erforderlich die Herstellung oder den Vertrieb der Vertragswaren oder -dienstleistungen zu verbessern (Art. 2(5)).
Wenn die ausgetauschten Informationen diese Grenzen überschreiten, nur diesen speziellen Aspekt der Vereinbarung muss im Lichte von Artikel 101 Absatz 1 AEUV geprüft werden. Der Grund dafür ist, dass die Zuwiderhandlung keine grundlegende Beschränkung enthält gemäß Artikel 4 der Verordnung 2022/720 und führt nicht automatisch zu den Verlust der Gruppenfreistellung für den gesamten Vertrag, die für die übrigen Bestimmungen, die der Verordnung entsprechen, weiterhin gilt.[3]
La Verhältnis Dieser Ansatz soll verhindern, dass die privilegierte Informationsposition des Lieferanten, die sich aus der vertikalen Zusammenarbeit ergibt, genutzt wird, um dies in unlauterer Weise ausnutzen auf dem nachgelagerten Markt und verfälschen den Wettbewerb mit den Händlern, die unabhängige Unternehmen bleiben.
Um festzustellen, ob der Anbieter und der Abnehmer auf dem nachgelagerten Markt miteinander konkurrieren, muss der relevante Markt genau definiert werden - dies ist Gegenstand des folgenden Absatzes.
2. Wie der relevante Markt definiert wird.
Die Überprüfung des Vorliegens einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 101 AEUV und die Anwendung der Freistellungsschwellen der Verordnung (EU) 2022/720 (insbesondere die Marktanteilsschwelle 30%, Art. 3) erfordern zunächst die Identifizierung der relevanter Markt.
Die relevanter Markt ist der Wirtschaftsraum, in dem die Unternehmen Wettbewerbsdruck aufeinander ausüben und in dem die Auswirkungen der Vereinbarung zu beurteilen sind. Der relevante Markt hat zwei Dimensionen:
- Relevanz des Produkts/der Dienstleistungdie die betrachteten Waren oder Dienstleistungen umfasst austauschbar durch den Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihres Preises und ihrer Verwendung;
- geografische Bedeutungauf das Gebiet beschränkt, in dem die Wettbewerbsbedingungen homogensich von benachbarten Gebieten unterscheiden, in denen diese Bedingungen deutlich anders sind.[4]
Die Definition des relevanten Marktes hat eine eminent praktische Funktion: Es soll geprüft werden, ob angesichts einer hypothetischer und nicht vorübergehender Preisanstieg (die hypothetischer Monopolistentestauf die in der Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes Bezug genommen wird, ABL. C 372/1997), würden sich die Kunden alternativen Produkten oder Anbietern zuwenden, die in anderen Gebieten ansässig sind. Wenn eine solche Verlagerung wahrscheinlich ist, müssen diese Alternativen in denselben relevanten Markt einbezogen werden.
Sobald der relevante Markt definiert ist, muss in einem nächsten Schritt geprüft werden, ob zwischen Lieferant und Händler ein zumindest potenzieller Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt. Diese Bewertung ist unerlässlich, um festzustellen, ob es sich um einen Doppelvertrieb im Sinne der Verordnung (EU) 2022/720 handelt.
La potenzieller Wettbewerb rilevante ai fini dell’art. 101 TFUE, e così come definita dall’art. 1 lett. c) del Regolamento, sussiste nur wenn das potenzielle neue Unternehmen fähig, Wettbewerbsdruck auszuüben auf den bereits aktiven Operator in der relevanter Markt. Eine abstrakte Möglichkeit des Zugangs reicht also nicht aus: Es muss ein Zugang sein:
- realistisch (nicht nur hypothetisch)
- zeitlich abgegrenzt (normalerweise innerhalb eines Jahres)
- wirtschaftlich nachhaltig
- fähig, Strategien zu beeinflussen des Unternehmens auf dem Markt.[5]
Eine rein theoretische Möglichkeit des Markteintritts würde nicht ausreichen. Erforderlich ist, dass der potenzielle neue Anbieter allein durch die Aussicht auf seinen Markteintritt einen echten Wettbewerbsdruck auf dem relevanten Markt ausübt. Für das Vorliegen eines potenziellen Wettbewerbs - und damit eines Doppelvertriebs - reicht es nicht aus, dass der Anbieter auch auf dem nachgelagerten Markt verkauft oder theoretisch verkaufen könnte. Es muss geprüft werden, ob sein möglicher Eintritt in den Markt des Händlers das Wettbewerbsverhalten des letzteren beeinflussen können.[6]
Diese Bewertung hängt von einer Reihe objektiver Faktoren ab, die mit der relevanter Markt:
- die Struktur des nachgelagerten Marktes (Konzentrationsgrad, Anzahl der Betreiber, Marktzutrittsschranken);
- die wirtschaftliche und kommerzielle Glaubwürdigkeit des direkten Markteintritts von Lieferanten kurz- bis mittelfristig;
- die Wahrnehmung seitens der bereits anwesenden Akteuredass der Anbieter tatsächlich ein konkurrierendes Angebot abgeben kann.
Wenn allein der potenzielle Input des Lieferanten die Wettbewerbsfreiheit des Händlers einschränken - z.B. in Bezug auf Preise, Investitionen, Verkaufsstrategien - wird der Wettbewerbsdruck als ausreichend angesehen, um ein potenzielles Wettbewerbsverhältnis im Sinne der Verordnung (EU) 2022/720) zu begründen.
Sobald das Vorhandensein einer wettbewerblichen Überschneidung überprüft worden ist, verlagert sich der Schwerpunkt auf die Art der innerhalb der vertikalen Beziehung ausgetauschten Informationen.
3. Was man teilen kann (und was nicht).
Im Falle einer Doppelverteilung muss geprüft werden, ob die Austausch von Informationen zwischen Lieferant und Händler kann die Freistellung nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/720 in Anspruch genommen werden. Die Vorschrift stellt klar, dass, wenn die Parteien - tatsächliche oder potenzielle - Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt sind, der Austausch von Informationen nicht automatisch befreit ist für kartellrechtliche Zwecke.
Die Ausnahmeregelung gilt weiterhin nur, wenn es sich um Informationen handelt, die weitergegeben werden:
- direkt verbunden die Durchführung der vertikalen Vereinbarung (z. B. für die Zwecke der Auftragsverwaltung, der Rückverfolgbarkeit, der Garantien, der Produktsicherheit oder der Einhaltung des Vertriebsnetzes); oder
- erforderlich die Produktion oder den Vertrieb der Vertragswaren oder -dienstleistungen zu verbessern und damit zu einer tatsächlichen und nachweisbaren Effizienzsteigerung beizutragen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Informationsaustausch zulässig und von der Ausnahmeregelung gedeckt ist nur dann, wenn sie für die ordnungsgemäße Durchführung der vertikalen Beziehung funktional istohne den Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt zu beeinträchtigen.
In den Vertikal-Leitlinien werden die Kategorien von Informationen, die in dualen Vertriebsbeziehungen die größten wettbewerbswidrigen Risiken bergen, besonders deutlich herausgestellt. Zu den in der Geschäftspraxis am häufigsten angeforderten oder ausgetauschten Informationen gehören:
- zukünftige Wiederverkaufspreise (Randnummer 100 Buchstabe a)), deren gemeinsame Nutzung die Wettbewerbsunsicherheit verringert und es dem Anbieter ermöglicht, die Preisstrategien des Händlers zu antizipieren oder zu beeinflussen;
- Daten über identifizierbare Endkunden (Abs. 100(b)), die es dem Anbieter - abgesehen von begrenzten und spezifisch gerechtfertigten Bedürfnissen - erlauben, in das Kundenportfolio von Händlern einzugreifen, was den nachgelagerten Wettbewerb direkt beeinflusst.
In den Leitlinien selbst heißt es, dass:
- Informationen über die Einkäufe und Vorlieben der Kunden können weitergegeben werden nur wenn nicht an künftige Preise gebunden sind (Ziffer 99 Buchstabe c));
- die von den Händlern tatsächlich berechneten Preise mitgeteilt werden können bereitgestellt dass sie weder zur Überwachung oder Steuerung ihrer Geschäftspolitik verwendet noch mit namentlich genannten Kundendaten kombiniert werden (Rdnr. 99(e)).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es bei zukünftige Preise o identifizierbare Kunden, la normativa europea presume un rischio concorrenziale elevato, perché tali informazioni attribuiscono al fornitore un vantaggio strategico che normalmente esula dalle esigenze fisiologiche della relazione verticale e può alterare la concorrenza nel mercato a valle.
Außerdem, wenn zukünftige Preise e Daten über identifizierbare Endkunden gemeinsam ausgetauscht werden - eine Annahme, die in der Praxis alles andere als selten vorkommt -, wird das Wettbewerbsrisiko erheblich verschärft: Das Wissen die sind die Kunden, was sie kaufen, mit welchen Präferenzen e zu welchen Preisen sie bedient werden crea un livello di trasparenza tra fornitore e distributore che può non riflette le normali condizioni concorrenziali. Tale combinazione informativa può agevolare forme di coordinamento sulle politiche commerciali nel mercato a valle e fa venire meno l’esenzione prevista dall’art. 2, § 5 del Regolamento (UE) 2022/720.
Wie der Gerichtshof in jüngsten Urteilen klargestellt hat Super Bock Bebidas SA et al. gegen Autoridade da Concorrência[7] e Banco BPN/BIC Português SA et al,[8] die Weitergabe strategischer Informationen - wie künftige Preise oder Daten über identifizierbare Endkunden - kann die Unsicherheit im Wettbewerb beseitigen die das Verhalten der unabhängigen Marktteilnehmer kennzeichnet und sogar implizite Formen der Koordinierung der Geschäftspolitik auf dem nachgelagerten Markt erleichtert.
La Corte, nella pronuncia Super Bock Bebidas SA, ha inoltre precisato che, in determinati contesti di mercato — in particolare quando si opera in settori altamente concentrati, caratterizzati da elevata trasparenza e forti barriere all’ingresso e in cui la concorrenza è strutturalmente più fragile — la comunicazione di prezzi futuri o di clienti finali può essere, per la sua stessa natura, intrinsecamente idonea a restringere la concorrenza “per oggetto”.
La qualificazione per oggetto rileva perché, in tali ipotesi, non è necessario provare che lo scambio informativo abbia prodotto effetti concreti sul mercato (come aumenti di prezzo o riduzione della scelta). È sufficiente constatare che l’accordo, per natura e contesto economico, elimina quella incertezza strategica che normalmente guida il comportamento di operatori indipendenti. In altre parole, lo scambio è talmente sensibile da essere considerato di per sé capace di incidere negativamente sulla concorrenza, senza attendere la prova di un danno effettivo.
Ciò non significa, neppure in caso di restrizione per oggetto, che l’illiceità sia automatica. Significa però che il parametro di valutazione cambia: lo scambio è presunto anticompetitivo e spetta alle parti dimostrare, con elementi rigorosi e documentati, che esso fosse indispensabile e proporzionato per generare efficienze reali ai sensi dell’art. 101, § 3 TFUE. In assenza di questa prova positiva, la condotta è qualificata come restrittiva.
Diese Form der Befreiung ist jedoch außergewöhnlich und vorbehaltlich des strengen Nachweises, dass die Vereinbarung zu nachweisbare Effizienzenso dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen ausgeglichen werden. Die Beweislast liegt allein bei den Unternehmen, die diese Regelung in Anspruch nehmen wollen.
4. Quando serve l’esenzione individuale
Artikel 101 Absatz 3 AEUV sieht vier Voraussetzungen vor kumulativ:
i. Objektive Vorteile für den Markt
Die Vereinbarung muss zur Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs oder zur Förderung technischer oder wirtschaftlicher Innovationen beitragen. Es muss daher - mit konkreten Beweisen - nachgewiesen werden, dass der Informationsaustausch erforderlich Effizienzgewinne entlang der Vertriebskette zu erzielen.
ii. Unerlässlichkeit der Beschränkung
Die positiven Auswirkungen müssen abhängen von der angefochtenen Beschränkung: Wenn es realistisch praktikable, weniger restriktive Alternativen gibt (z. B. nur historische oder anonymisierte Daten), gilt die Ausnahme nicht. Der Leitgedanke ist, dass die restriktive Maßnahme sein muss anteilig der angestrebten Leistung.
iii. Weitergabe von Vorteilen an die Verbraucher
Ein angemessener Teil der Vorteile muss an die Endverbraucher (direkte oder indirekte Kunden) weitergegeben werden, um etwaige negative Auswirkungen auf den Preis, die Qualität oder das Angebot auszugleichen.
iv. Wahrung eines angemessenen Restwettbewerbsniveaus
Die Vereinbarung darf den Unternehmen nicht die Möglichkeit geben den Wettbewerb ausschalten in einem wesentlichen Teil des betreffenden Marktes. Mit anderen Worten, sie kann nicht zu einem Marktkontrollmechanismus werden, insbesondere wenn das vorgelagerte Unternehmen über eine erhebliche Marktmacht verfügt.
Dieser Weg ist alles andere als einfach: Die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 erfordert eine strukturierte Dokumentation, eine klare Kausalzusammenhang zwischen Informationsaustausch und Effizienzvorteilen sowie der Nachweis, dass es keine weniger restriktiven Lösungen gibt die geeignet sind, das gleiche Ergebnis zu erzielen. Fehlen diese Elemente, fällt das Verhalten unweigerlich unter das Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV.
5. Wie lassen sich kartellrechtliche Risiken verringern?
Die Angaben zu den Instrumenten, die zur Verringerung der mit dem Austausch sensibler Informationen verbundenen Risiken - insbesondere zur Vermeidung der Einstufung als "Einschränkung für Objekt' und um die Einhaltung der Unentbehrlichkeit (durch Verhältnismäßigkeit und Desensibilisierung) - sind zum einen in der Randnummern 96 und 103 des Gemeinschaftsrahmens vertikalzur Regelung des Informationsaustauschs in Situationen, in denen Doppelverteilungund später in der Studie Mitteilung der Kommission.[9]
Im Folgenden werden die wichtigsten Bezugspunkte (nummeriert nach den Absätzen der Leitlinien) aufgeführt, die diese Aspekte behandeln.
5.1. Beschränken Sie die Daten auf das Notwendigste.
La Desensibilisierung und die Verhältnismäßigkeit sind zentrale Begriffe für den Nachweis der Unerlässlichkeit einer Beschränkung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV.
- Ziffer 426 - Dies ist der wichtigste Hinweis auf das Kriterium der Unerlässlichkeit. Die Kommission verlangt von den Parteien den Nachweis, dass die Art und die Merkmale des Austauschs die am wenigsten restriktive Mittel zur Erzeugung der Inkremente von erklärte Effizienzgewinne. Der Austausch darf keine Informationen enthalten, die über die für die Erzielung dieser Vorteile relevanten Variablen hinausgehen. Zum Beispiel für die Zwecke des Benchmarking (Benchmarking), wird die Weitergabe individueller Daten in der Regel nicht als unerlässlich angesehen, da mit aggregierten Informationen (z. B. in Form von Branchenrankings) die gleichen Effizienzgewinne bei geringerem Risiko von Absprachen erzielt werden können.
5.2. Verwendung aggregierter Daten und Zugangskontrolle.
Um die wettbewerbswidrigen Risiken zu minimieren - insbesondere das Risiko, als "bezweckte Beschränkung" eingestuft zu werden - empfiehlt die Kommission die Annahme von Desensibilisierung (A) und Maßnahmen zur Abgrenzung und Kontrolle (B) von Informationen.
1. Desensibilisierungstechniken (Aggregation und Historizität)
- Ziffer 372 - Es wird empfohlen, die Häufigkeit des Informationsaustauschs zu verringern und, soweit möglich, auf aggregierte Daten oder Wertebereicheum den Austausch zu vermeiden von detaillierten Informationen oder auf einzelne Unternehmen zurückzuführen.
- Ziffer 391 - Der Austausch aggregierter Informationen ist weniger geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, insbesondere wenn die Zuordnung von Daten zu einzelnen Unternehmen schwierig oder unsicher ist.
- Punkt 393 - Der Austausch von historische Informationen ist es im Allgemeinen weniger wahrscheinlich, dass es zu Absprachen kommt, da solche Informationen schnell ihre strategische Bedeutung verlieren.
- Punkt 394 - Der "historische" Charakter ist anhand der Merkmale des relevanten Marktes zu beurteilen, wobei z. B. die durchschnittliche Dauer der Preisfestsetzungs- oder Vertragszyklen berücksichtigt werden muss.
- Punkt 411 - Unternehmen sollten das Risiko der Offenlegung sensibler Informationen verringern, indem sie sich auf Daten konzentrieren Aggregate und Historikerdie im Allgemeinen geringer sind strategisch.
2. Trennungs- und Kontrollmaßnahmen (Clean Teams, Treuhänder, Firewalls)
- Punkt 406 - Unternehmen sollten Folgendes umsetzen Kontroll- und Beschränkungsmaßnahmen des Zugangs Informationen, um den Missbrauch von gemeinsam genutzten Daten zu verhindern.
- Punkt 407 - Die Verwendung von saubere Teams (interne Kerngruppen, die nicht an kommerziellen Aktivitäten beteiligt sind) oder von unabhängige Treuhänder für die Datenverwaltung, in nach dem Grundsatz der Wissensbedarf (Wissensbedarfsgrundlage) und in der Form aggregiert.
- Punkt 408 - In der DatenpoolJeder Teilnehmer sollte nur Zugang zu seinen eigenen Informationen und zu den aggregierten Daten anderer Teilnehmer haben, wobei sichergestellt sein muss, dass nur Daten erhoben werden, die für den verfolgten rechtmäßigen Zweck unbedingt erforderlich sind.
- Ziffer 418 - Um zu vermeiden, dass Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten zwischen Wettbewerbern als "bezweckte" Beschränkung eingestuft werden, sollten sich die Parteien so weit wie möglich auf Folgendes stützen Daten Aggregate und Historikerdie Häufigkeit des Austauschs zu verringern und den Zugang zum sensible Informationen.
6. Schlussfolgerungen
Die Regelung des Informationsaustauschs in dualen Vertriebsbeziehungen bestätigt, dass dies ein Terrain ist sensibel und mit hohem kartellrechtlichen Risiko. Dies ist im Übrigen ein Risiko, das häufig von den Unternehmen nicht vollständig wahrgenommenda sie auf potenziellem Wettbewerb beruht: eine Wettbewerbsbedrohung, die auch dann bestehen kann, wenn der Anbieter noch nicht tatsächlich auf dem Markt des Händlers tätig ist.
Dieselben Informationsflüsse, die eine vertikale Zusammenarbeit effizient machen, können sich - wenn sie nicht richtig gehandhabt werden - in Instrumente verwandeln, die den Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt verzerren können.
Die Unternehmen müssen daher an diese Beziehungen mit äußerste VorsichtVermeidung von Automatismen und Verallgemeinerungen: Jeder Austausch erfordert eine sorgfältige Bewertung der Art der Datendes Verfolgtes Ziel und die Wettbewerbsumfeld in dem sie stattfindet.
Die korrekte Anwendung des europäischen Rechtsrahmens erfordert letztlich einen Ansatz bewusst, dokumentiert und verhältnismäßigin dem die Grundsätze der Notwendigkeit und der Minimierung die Gestaltung der Informationssysteme und der Interaktionen zwischen Lieferant und Händler leiten.
____________________________
[1] Erwägungsgrund 12, Reg. 2022/720.
[2] Leitlinien 2022, Abs. 89-90: "normalerweise nicht mehr als ein Jahr".
[3] Art. 2, § 5 Reg. (EU) 2022/720; Leitlinien 2022, Abs. 96-103).
[4] Vertikale Leitlinien 2022, § 5.1.
[5] CJEU, GlaxoRdnr. 42-43; Mitteilung der Kommission 2023/C 259/01, Rdnr. 13; Leitlinien für vertikale Beschränkungen 2022, Rdnr. 89-90.
[6] CJEU, GlaxoZiffern 42-43; Mitteilung 2023/C 259/01, Ziffer 13.
[7] (C-211/22, § 51)
[8] (C-298/22, §§ 63-71)
[9] Kapitel 6 des Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 AEUV auf Kooperationsvereinbarungen
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