convenzione di vienna

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Kampf der Formulare, Wiener Übereinkommen und Zivilgesetzbuch.

Die Frage, ob, wann und inwieweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Kaufverhältnis anwendbar sind, ist Gegenstand dieses Artikels, in dem versucht wird, die Unterschiede zwischen dem Zivilrecht und den Vorschriften des Wiener Übereinkommens darzulegen.

Bei Geschäftsverhandlungen ist es keineswegs ungewöhnlich, dass der Käufer dem Verkäufer gegenüber seine Bereitschaft erklärt, das erhaltene Angebot anzunehmen, und in seiner Erklärung zusätzliche oder andere Bedingungen als die der Gegenpartei aufführt.

Es kommt vor, dass der Käufer das Angebot lediglich annimmt, indem er der Mitteilung seine eigenen allgemeinen Einkaufsbedingungen beifügt. Link die zu einer Seite auf der Website führt, auf der sie hochgeladen werden). Es kommt immer noch vor, dass beide Parteien ihre "Allgemeine Geschäftsbedingungen" für alle Unterlagen, die sie im Laufe der Verhandlungen über einen bestimmten Verkauf oder sogar im Laufe ihrer viel umfassenderen Geschäftsbeziehung austauschen (in Bestellungen, E-Mails, Rechnungen, auf der Website, in Lieferscheinen usw.).

Zu verstehen, ob, wann und inwieweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf das Kaufverhältnis anwendbar sind, ist das Ziel dieses Artikels, in dem (soweit möglich) versucht wird, die Unterschiede zwischen dem Zivilrecht und dem Handelsrecht darzustellen. Wiener Übereinkommen (CISG).

Mit dem Ziel, den Artikel systematisch anzugehen und in der Hoffnung, dass dadurch ein sicherlich nicht einfaches Thema verständlicher wird, ziehen wir es vor, folgendermaßen vorzugehen SchrittZunächst wird analysiert, was passiert, wenn nur eine der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss auf ihre AGB verwiesen hat, um dann zu der komplexeren Situation überzugehen, in der beide Parteien auf ihre AGB verwiesen haben (sog. ".Kampf der Formen").

1. Vorschlag und Annahme: Art. 1229 des Zivilgesetzbuches und Art. 19 CISG.

Das Wiener Übereinkommen enthält zwar keine ausdrückliche Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da aber sein Teil II (Art. 14-23) den "Vertragsschluss" umfassend regelt, wird man sich auf die darin enthaltenen Vorschriften beziehen müssen, um zu verstehen, welchen Formvorschriften die AGB unterliegen.[1]

- Lesen Sie auch: Angebot, Annahme und vorvertragliche Haftung. Wiener Übereinkommen und Zivilgesetzbuch im Vergleich.

Insbesondere sieht Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens vor, dass eine Antwort auf ein vertragliches Angebot, die angeblich eine Annahme darstellt, aber Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, als Ablehnung des Angebots und somit als Gegenvorschlag zu betrachten ist.

Eine erste Lektüre dieser Bestimmung lässt vermuten, dass das CISG auch den Grundsatz übernimmt, der im Zivilrecht in Art. 1326 Absatz 5 des Zivilgesetzbuches umgesetzt wurde, wonach "Eine Annahme, die nicht mit dem Vorschlag übereinstimmt, kommt einem neuen Vorschlag gleich".

Das Bürgerliche Gesetzbuch akzeptiert nämlich sehr streng die so genannte ".Spiegelbildregel", d.h. die Notwendigkeit einer vollständigen Übereinstimmung zwischen dem Inhalt des Angebots und der Annahme, wobei es sogar als notwendig erachtet wird, dass das Zusammentreffen und die Verschmelzung von Angebot und Annahme nicht nur die Hauptklauseln, sondern auch die Nebenklauseln umfassen muss. Die Rechtsprechung lautet:

"Was die Vereinbarung der Parteien betrifft, so ist die im letzten Absatz der Verordnung vorgesehene HypotheseArtikel 1326 des Zivilgesetzbuches. tritt auch dann ein, wenn die bei der Abnahme beantragten Änderungen von untergeordnetem Wert sind; daher, in fortlaufenden Ausbildungsverträgenbei denen die Einigung der Parteien über alle Bedingungen schrittweise erfolgt, ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion in der Regel der Zeitpunkt der Einigung endgültig für alle Hauptelemente und Zubehörteilees sei denn, die Parteien wollten sich in den zu einzelnen Punkten getroffenen Vereinbarungen binden, indem sie sich die Regelung sekundärer Elemente vorbehalten."[2]

La Das CISG hingegen kennt eine Ausnahme von der "Spiegelbildregel"in Art. 19(2) enthalten. Insbesondere die Antwort auf ein erhaltenes Angebot, das einen anderen Inhalt hat, aber nicht in einem Ausmaß, das seine Bedingungen wesentlich ändert (c.d. unwesentliche Änderungen), so gilt dies als Annahme des Angebots, es sei denn, der Bieter bestreitet diese Abweichungen unverzüglich entweder mündlich oder durch eine entsprechende Mitteilung an die andere Partei.

Aber was sind die unwesentliche Änderungen die durch Artikel 19 Absatz 2 eingeführt wurde?

Die internationale Rechtsprechung hat folgende Punkte berücksichtigt nicht wesentlichz.B. eine für den Antragsteller vorteilhafte Änderung des Akzeptanten[3] oder für diese irrelevanten[4]eine Änderung der Verpackungsklausel[5]eine Änderung der Klausel über die Frist für die Meldung von Mängeln[6]eine Warnung, dass der Preis aufgrund von Änderungen der Marktpreise schwanken kann[7].

Der dritte Absatz des oben erwähnten Art. 19 kommt dem Dolmetscher zu Hilfe, indem er die Varianten angibt, die stattdessen sind erheblich und die daher, wenn sie in der Antwort gemacht werden, sie in eine Ablehnung des Vorschlags verwandeln, so dass sie zwangsläufig zu einem Gegenvorschlag werden. Dies sind die Änderungen:

"den Preis, die Zahlung, die Qualität und die Menge der Waren, den Ort und den Zeitpunkt der Lieferung, die Grenzen der Haftung der einen Partei gegenüber der anderen oder die Beilegung von Streitigkeiten".

Die Entscheidung für ein bestimmtes "Spiegelbildregel"Sie ist nicht starr, sondern ergibt sich aus der Notwendigkeit, zu verhindern, dass eine der Parteien, die sich angesichts veränderter tatsächlicher Umstände ihren vertraglichen Verpflichtungen entziehen will, dieses Ergebnis dadurch erreicht, dass sie sich auf eine unwesentliche Diskrepanz zwischen Angebot und Annahme und damit auf den Nichtabschluss des Vertrages beruft.[8]

In jedem Fall, in dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anhängers nicht wesentliche Änderungen enthalten, muss der Vertrag als geschlossen gelten und unterliegt den im Formular des Annehmers enthaltenen Klauseln, sofern der Antragsteller nicht widerspricht (auch hier ist zu beachten, dass derzeit nur der Fall untersucht wird, in dem nur der Annehmer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend macht und nicht beide Parteien).

2. Wann gelten die AGB für den Vertrag: Zivilgesetzbuch und CISG im Vergleich.

Sollte der Vorschlag in den AGB des Anhängers wesentliche Änderungen enthalten, so hat die Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften im Gegensatz zu den Vorschriften des Wiener Übereinkommens offensichtliche praktische Auswirkungen.

Wenn nämlich nur die zivilrechtlichen Vorschriften auf die Beziehung anwendbar sind, wird das Problem (hauptsächlich) durch die Anwendung der Instrumente von Art. 1341 des Zivilgesetzbuches gelöst, der in sehr verkürzter Form vorsieht (Abs. 1), dass die AGB gegenüber der Partei, die sie erhalten hat, wirksam sind, wenn sie ihr zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren oder von ihr bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkannt werden konnten, mit Ausnahme (Abs. 2) der Klauseln "schikanös", deren Gültigkeit jedoch von der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch den Empfänger abhängt.

In Bezug auf die Klauseln, die nicht "schikanös" sind, gibt es im Wesentlichen zwei gesetzlich vorgeschriebene Grenzen für die Anwendbarkeit der AGB:

  • die Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, mit der die Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden soll, von denen der Vertragspartner zu einem Zeitpunkt nach dem Zustandekommen des Vertrags Kenntnis nehmen konnte (z. B. ein in der Rechnung enthaltener Text)[9]);
  • Was das Kriterium der gewöhnlichen Sorgfalt betrifft, so muss es sich um einen Begriff der Normalitätdie je nach Art der wirtschaftlichen Transaktion zu kalibrieren sind, wobei jedoch ausgeschlossen ist, dass der Anhänger besondere Anstrengungen oder Fachkenntnisse aufbringen muss, um die von der prädisponierenden Partei verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kennen.[10]

- Lesen Sie auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen im nationalen und internationalen Online-Verkauf. Wann sind sie gültig?

Wenn das Wiener Übereinkommen auf die Beziehung anwendbar ist, kommen neben Art. 19 auch die Art. 14 und 18, die den "Vertragsschluss" regeln, sowie die Art. 7 und 8, die die Auslegungskriterien regeln, zum Tragen.

In der Tat, nach einem Großteil der Lehre[11] und Rechtsprechung[12]Im Falle der Anwendung des CISG auf die Beziehung sind die oben genannten Regeln die einzigen, die angenommen werden müssen, um die formalen Anforderungen zu verstehen, denen das CISG unterworfen werden muss, mit der Folge, dass die Regeln des Art. 1341 des Zivilgesetzbuches nicht anwendbar sind.

- Lesen Sie auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen, 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuches und das Wiener Übereinkommen.

Wie bereits in einem früheren Artikel analysiert, Art. 14 sieht vor, dass ein an eine oder mehrere Personen gerichteter Vorschlag, um ein solcher zu sein, hinreichend genau sein muss (ausreichend definiert) und zeigen die Bereitschaft des Verfassers, sich binden zu lassen.

Bei der Übertragung dieses Grundsatzes auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass er bei Vertragsschluss erkennbar sein muss:

  • bringt die Absicht des Anbieters zum Ausdruck, die AGB in das Angebot einzubeziehen;
  • der Text muss ihm vor Vertragsabschluss übermittelt oder jedenfalls zur Verfügung gestellt worden sein.[13]

Die tatsächliche "Verfügbarkeit" der AGB muss in jedem Fall bilateral beurteilt werden, in dem Sinne, dass es auch dem Empfänger obliegt, in der Verhandlungsphase zu prüfen und zu verstehen, ob die AGB auf die Beziehung anwendbar sind oder nicht, indem er die Sorgfalt des "vernünftige Person", die ihm durch Art. ehemals Artikel 8 Absatz 2.[14]

Es scheint daher, daß das Übereinkommen dem Unternehmer ein höheres Maß an Sorgfalt auferlegt, wenn es darum geht, festzustellen und zu überprüfen, durch welche Vertragsbedingungen die Beziehung geregelt wird; dies entspricht sicherlich dem Geist des Übereinkommens, das die internationalen Verkaufsbeziehungen zwischen den Marktteilnehmern des Sektors regeln soll, die notwendigerweise über ein der von ihnen ausgeübten Tätigkeit angemessenes Maß an Kompetenz verfügen müssen.

Ähnlich wie im Zivilrecht ist der Zeitpunkt, zu dem die AGB dem Empfänger zur Kenntnis gebracht werden, von entscheidender Bedeutung, weshalb die Rechtsprechung entschieden hat, dass AGB, die dem Empfänger erst nach Abschluss der Geschäftsbeziehung, d. h. durch einen Hinweis in der Verkaufsrechnung, vorgelegt werden, nicht Bestandteil des Vertrags werden können.[15]

3. Stillschweigende Annahme durch schlüssige Tatsachen.

Sobald feststeht, dass die Bedingungen dem Empfänger bekannt oder bekannt sein konnten, da das Übereinkommen durch den Grundsatz der Formfreiheit (und der Beweisfreiheit) gemäß Art. 11 gekennzeichnet ist, muss in Ermangelung einer ausdrücklichen Annahme geprüft werden, ob sie stillschweigend gemäß den kombinierten Bestimmungen von Art. 11 und Art. 11 angenommen wurden.Artikel 18 (Annahme des Vorschlags) und Artikel 8.

In Artikel 18 Absatz 1 heißt es nämlich erstens: "eine Erklärung oder ein anderes Verhalten des Empfängers, das auf die Zustimmung zu einem Angebot hindeutet, stellt eine Annahme dar."Außerdem heißt es in Artikel 18 Absatz 3: "der Empfänger des Angebots kann seine Zustimmung durch eine Handlung zum Ausdruck bringen, die z. B. den Versand von Waren oder die Zahlung des Preises betrifft."

Zu diesem Punkt hat ein US-Gericht entschieden, dass:

"Nach dem CISG erfordert die Annahme weder eine Unterschrift noch eine förmliche Annahme des Angebots. [...] Die Untersuchung ergab, dass STS seinerzeit Verkaufsangebote an Centrisys geschickt hatte, die im Anhang der Mitteilung allgemeine Geschäftsbedingungen enthielten. Mit der Annahme des Verkaufsangebots akzeptierte Centrisys das Vertragsangebot für den Verkauf der Zentrifuge, einschließlich der allgemeinen Verkaufsbedingungen."[16]

Daraus folgt, dass, wenn die AGB bekannt waren oder bekannt sein konnten (mit der Sorgfalt des vernünftiger Mensch (Art. 8) vom Empfänger angenommen worden sind, werden sie Bestandteil des Vertrages, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies oder die auf das Rechtsverhältnis anwendbaren Gepflogenheiten machen ihre Gültigkeit von einer später von den Parteien nicht eingehaltenen Form abhängig.

- Lesen Sie auch: Internationaler Kauf und Verkauf und die Bedeutung des Handelsbrauchs: das Wiener Übereinkommen und das Zivilgesetzbuch im Vergleich.

4. Sprache des CGC.

Ein ganz kurzer Exkurs zu den Sorgfaltspflichten der empfangenden Partei: Es gibt unterschiedliche Auffassungen über die Gültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in einer Sprache verfasst sind, die der empfangenden Partei nicht bekannt ist; ein Teil der Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass die in einer Fremdsprache verfassten AGB gerade aufgrund der Verpflichtungen aus Art. 8(2) in jedem Fall gültig sind, da ein Unternehmer oder jedenfalls ein international tätiger Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet ist, vor der Unterzeichnung eines Vertrages zu überprüfen, was er unterzeichnet, und sei es (trivialerweise) durch die Anfertigung einer einfachen Übersetzung.[17]

5. Kampf der Formen: K.o.-Regeln und Regeln für den letzten Schuss.

Zurzeit wird das Szenario untersucht, bei dem nur eine der beiden Parteien ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen übermittelt hat.

Was geschieht dagegen, wenn eine Partei der anderen Partei ein Angebot mit eigenen AGB schickt und die andere Partei zwar das Angebot annimmt, aber eigene, von den erhaltenen abweichende AGB beifügt, und beide dann mit der Vertragserfüllung beginnen?

In Anbetracht der Tatsache, dass die Parteien den Vertrag abgeschlossen haben, ist zu prüfen, aus welchen Klauseln Standard Die Beziehung wird geregelt, und dazu gibt es zwei Hauptansätze: die Regel des letzten Schusses und die K.O.-Regel.

Als Befürworter von "Regel des letzten Schusses"Es wird als angemessen erachtet, sich auf die maßgebliche Lehre zu beziehen:

"wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Annehmers die Bedingungen des Angebots wesentlich ändern, kann der Vertrag nicht als geschlossen gelten, auch nicht durch Ausschluss der widersprüchlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie es in einem Teil der Lehre und Rechtsprechung der Fall ist, die die so genannte "Rechtsgültigkeitslösung" o "Knock-out-Regel". Wird der Vertrag erfüllt, so ist dies unseres Erachtens als Annahme des Gegenvorschlags des Annehmers durch den (ursprünglichen) Anbieter zu werten, zu dem auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören, die den ursprünglichen Vorschlag wesentlich abändern; in der Lehre wird dies als "Knock-out-Regel" bezeichnet.Regel des letzten Schusses[18]

Nach der anderen Theorie derK.-o.-Regel"Wenn die Parteien widersprüchliche Formulare ausgetauscht haben, ist die Tatsache, dass der Vertrag ausgeführt wurde, als Absicht der Vertragsparteien auszulegen, und zwar nicht so sehr, dass sie sich nicht geeinigt haben (andernfalls wäre die Ausführung des Vertrags nicht zu erklären), sondern vielmehr, dass sie ungeachtet der widersprüchlichen Klauseln einen Konsens erzielt haben, wobei diese Klauseln stattdessen aus dem Vertrag entfernt werden müssen.

Der deutsche Bundesgerichtshof hat sich dieser Theorie angeschlossen und sie mit dem Kriterium von Treu und Glauben (Art. 7(1) CISG) begründet, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klauseln (nur) dann Vertragsbestandteil werden, wenn sie nicht im Widerspruch zueinander stehen.[19]

Sicherlich hat diese Theorie Auswirkungen, die alles andere als einfach und in der Praxis nur schwer umsetzbar sind, wenn man bedenkt, dass es dem Richter überlassen bleiben muss, den tatsächlichen Willen der Parteien gemäß Art. 8 zu rekonstruieren und dabei sogar die Klauseln zu streichen, bei denen es keine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen den Vertragsparteien gab.


[1] Bortolotti F. ''Handbook of International Commercial Law'' vol. II L.E.G.O. Spa, 2010; Ferrari F. ''General terms and conditions of contract in contracts for the international sale of movable goods'' in Obb. e Contr., 2007, 4, 308; Bonell M.J. ''The general terms and conditions in use in international trade and their evaluation at the transnational level'' in ''Le condizioni generali di contratto'' edited by Bianca M., Milan, 1981); Larry A. DiMatteo, International sales law. Eine globale Herausforderung, Cambridge, 2014.

[2] Cass. Civ. 2003, Nr. 16016.

[3] Oberster Gerichtshof, Österreich, 20.3.1997.

[4] China Internationale Wirtschafts- und Handels-Schiedskommission, 10.6.2002.

[5] Oberlandesgericht Hamm, Deutschland, 22.9.1997.

[6] Landgericht Baden-Baden Deutschland, 14.8.1991.

[7] Cour d'Appel de Paris, Frankreich, 22.4.1992.

[8] Bellelli, sub. art. 19, Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf, Kommentar koordiniert von Bianca, CEDAM, 1992.

[9] Cass. Civ. 1962, 2890.

[10] Bianca, Zivilrecht, Der Vertrag, 1987.

[11] Bortolotti F. ''Handbook of International Commercial Law'' vol. II L.E.G.O. Spa, 2010; Ferrari F. ''General Terms and Conditions of Contract in Contracts for the International Sale of Goods'' in Obb. e Contr., 2007, 4, 308; Bonell M.J. ''Le condizioni generali in uso nel commercio internazionale e la loro valutazione sul piano transnazionale'' in ''Le condizioni generali di contratto'' edited by Bianca M., Milan, 1981).

[12] Trib. Rovereto 24.8.2006; Cass. Civ. 16.5.2007, Nr. 11226.

[13] BundesgerichtshofDeutschland, 31.10.2001; zu diesem Punkt auch Zeller, The CISG and the Battle of the Forms, in Di Matteo, op. cit.

[14] Zeller, The CISG and the Battle of the Forms, in Di Matteo, op. cit.

[15] Chateau des Charmes Wines Ltd. v. Sabaté USA, Sabaté S.A.

[16] Golden Valley Grape Juice and Wine, LLC gegen Centrisys Corporation, 22.10.2011.

[17] MCC.Marble Ceramic Centre gegen Ceramica Nuova D'Agostinoin die entgegengesetzte Richtung, Oberlandesgericht Celle, Deutschland, 2.9.1998.

[18] Ferrari, sub art. 19, Vendita internazionale di beni mobili, op. cit. in Mastromatteo, La Vendita internazionale, Giappichelli, 2013.

[19] Bundesgerichtshof, Deutschland, 9.1.2002.


Condizioni generali di contratto online

Allgemeine Geschäftsbedingungen im nationalen und internationalen Online-Verkauf. Was ist, wenn das Wiener Übereinkommen Anwendung findet?

Die Regelung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im elektronischen Geschäftsverkehr ist mit nicht unerheblichen Komplexitäten verbunden.

Wenn es einerseits aus praktischer Sicht einfach genug erscheint, dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Verkaufsbedingungen durch bestimmte Hilfsmittel bekannt sind, so ist es sicherlich komplizierter und weniger einfach, dafür zu sorgen, dass schikanöse Klauseln gemäß den Vorgaben des zweiten Absatzes von Art. 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich schriftlich genehmigt werden.

Der Begriff der allgemeinen Vertragsbedingungen ("AGB") ist in unserer Rechtsordnung in Art. 1341 des Zivilgesetzbuches enthalten. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen sind als eine Reihe von Vertragsklauseln zu verstehen, die ihrem Wesen nach Allgemeinheitenda sie für alle Verträge einer bestimmten Serie gelten sollen, und von Einseitigkeitda sie nur von einem Auftragnehmer, dem so genannten Vordisponenten, erstellt werden.

Die Formel "Allgemeine Geschäftsbedingungen" drückt somit das praktische Phänomen der vorherigen und einseitigen Formulierung eines einheitlichen Verhandlungsinhalts aus, der zur Regelung einer unbestimmten Reihe von Beziehungen des Auftraggebers verwendet werden soll.[1]

1) Wann sind sie gültig?

Art. 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht in Bezug auf den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwei unterschiedliche Wirksamkeitsvoraussetzungen vor. Sie sieht in Abs. (1) das allgemeine Wirksamkeitserfordernis der Kenntnis oder Erkennbarkeit und in Abs. (2) das besondere Wirksamkeitserfordernis der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bei sogenannten schikanösen oder sogenannten belastenden Klauseln vor.

1.1. Wissbarkeit und Wissen.

Die Wissbarkeit besteht in der Möglichkeit des Anhängers, durch Anwendung der üblichen Sorgfalt Wissen zu erlangen. Daher gilt für alle Verträge, die mittels einheitlicher, vom Vertragspartner vorbereiteter Vertragsbedingungen geschlossen werden, das Günstigkeitsprinzip des Art. 1341 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach der tatsächliche Inhalt solcher Klauseln dem anderen Vertragspartner auch dann entgegengehalten werden kann, wenn dieser sie zwar nicht kannte, sie aber bei Anwendung der üblichen Sorgfalt hätte kennen müssen.[2]

Dies setzt jedoch eine Tätigkeit des Veranlassers voraus, die geeignet ist, die Kenntnisnahme zu ermöglichen, wobei die Sorgfalt zu berücksichtigen ist, die ein durchschnittlicher Gewerbetreibender im Hinblick auf die Art des getätigten wirtschaftlichen Geschäfts zu erwarten hat.[3]

1.2. Schriftlicher Nachweis und missbräuchliche Klauseln.

Abs. (2) regelt die besondere Situation, in der die Klauseln selbst schikanös sind, und sieht vor, dass sie, um für die andere Vertragspartei verbindlich zu sein, in Kenntnis der Tatsache, dass eine objektiv lästige Verpflichtung eingegangen wird, insbesondere schriftlich genehmigt werden müssen.[4] Die Liste der mißbräuchlichen Klauseln (die erschöpfend ist und keiner extensiven Auslegung unterliegt)[5] befasst sich speziell mit:

  • Haftungsbeschränkungen (Art. 1229);
  • die Befugnis, vom Vertrag zurückzutreten (Art. 1373) oder seine Erfüllung auszusetzen (Art. 1461) oder der anderen Vertragspartei eine Vertragsstrafe aufzuerlegen (Art. 2965);
  • Einschränkungen des Einspruchsrechts (Art. 1462);
  • Beschränkungen der Vertragsfreiheit im Verhältnis zu Dritten (Art. 1379, 1566, 2596), stillschweigende Verlängerung oder Erneuerung des Vertrags (Art. 1597, 1899), Schiedsklauseln (Art. 808 der Zivilprozessordnung) oder Ausnahmen von der Zuständigkeit der Gerichte (Art. 1370; 6, 28, 29, 30, 413 der Zivilprozessordnung).

Da eines der Merkmale der AGB ihr einseitiger Charakter ist, ist das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung zu mißbräuchlichen Klauseln immer dann ausgeschlossen, wenn dem Vertragsabschluß eine schriftliche Vereinbarung vorausgegangen ist. Verhandlung die sich speziell mit den Klauseln befasst, die ansonsten eine eigenständige Unterschrift erfordern würden, während die Unterschrift bei Klauseln mit lästigem Inhalt, denen die Partei ohne jede Diskussion zugestimmt hat, unerlässlich bleibt.[6]

Was die Art und Weise der Genehmigung betrifft, so wird im Allgemeinen die Auffassung vertreten, dass nicht für jede lästige Klausel eine besondere Unterschrift erforderlich ist und dass das Erfordernis einer besonderen schriftlichen Genehmigung auch bei numerischen Bezugnahmen auf Klauseln erfüllt ist, sofern diese mit einer - wenn auch zusammenfassenden - Angabe ihres Inhalts versehen sind.[7]

2) 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der elektronische Geschäftsverkehr.

Die Anwendung der oben zusammengefassten Grundsätze auf den elektronischen Markt bringt einige nicht unerhebliche Schwierigkeiten mit sich: Insbesondere die doppelte Unterzeichnung von Schikaneklauseln in Telematikverträgen ist ein sehr komplexes Problem, das sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung erörtert wurde.

Wenn im Verkauf onlineEinerseits scheint es aus praktischer Sicht recht einfach lösbar, die Erkennbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 1341 Abs. 1 ZGB durch bestimmte Hilfsmittel (z.B. die Einfügung von Link auf der Website oder im Rahmen der Bestellung, die auf die AGB verweisen), ist es sicherlich komplizierter und weniger einfach, dafür zu sorgen, dass schikanöse Klauseln ausdrücklich und schriftlich gemäß den Vorgaben des zweiten Absatzes des oben genannten Artikels genehmigt werden.

Die Lösung, die normalerweise für e-Commerce ist die Einrichtung von zwei Formular getrennt, von denen eine für die Zustimmung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt bestimmt ist (durch Ankreuzen eines Kästchens und Akzeptieren mit einem "anklicken."sogenannte"Click-Wrapping") und eine der Lästigkeitsklauseln, die dann separat akzeptiert werden (wenn auch mittels einer "anklicken.").

Die Rechtsprechung hat sich mehrfach zu der Frage geäußert, ob die Annahme durch Anklicken den Formerfordernissen des Art. 1341(2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht, und dabei vorerst recht gegensätzliche Positionen vertreten.

Es gibt ein Urteil des Friedensrichters von Trapani, das besagt, dass:

"Das Ankreuzen eines Kästchens durch Anklicken kann nicht mit dem Erfordernis der doppelten Unterschrift nach Art. 1341 des Zivilgesetzbuches gleichgesetzt werden, da es nicht mit der Unterschrift des Vertragspartners gleichgesetzt werden kann, der den Text der Vereinbarung nicht vorbereitet hat."[8]

Dieser Leitfaden spiegelt eine etwas weniger aktuelle Entscheidung des Gerichts von Catanzaro aus dem Jahr 2012 wider,[9] in dem sich der Kläger über die schikanöse Natur der in den Nutzungsbedingungen der Website des Auftraggebers (eBay) enthaltenen Klausel beschwert hatte, die es dem Unternehmen erlaubte, jederzeit, auch ohne Begründung, die Nutzung der Website auszusetzen oder zu löschen.Konto mit denen der Verkäufer die Plattform nutzen kann.

Das Gericht hatte der Klage stattgegeben, da es den missbräuchlichen Charakter der Klausel feststellte und feststellte, dass eBay keinen wirksamen Mechanismus zur doppelten Annahme gemäß Art. 1341(2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch eine ausdrückliche Zustimmung des Anhängers der AGB mittels eines Formulars eingerichtet hatte. digitale Signaturda nur letzteres die tatsächliche Annahme der Bestimmung und die Identifizierbarkeit des Teilnehmers gewährleistet hätte.

Da der Wortlaut von Art. 1341(2) des Zivilgesetzbuches nicht die ausdrückliche Unterzeichnung mißbräuchlicher Klauseln, sondern deren Billigung verlangt, sollte die digitale Signatur nach Ansicht des Verfassers nicht als notwendiges Element zur Erfüllung dieser Anforderung angesehen werden, sondern vielmehr zur Überwindung eines anderen (und weiteren) Hindernisses, nämlich des Nachweises der Rückverfolgbarkeit der Unterzeichnung eines elektronischen Vertrages zu einer eindeutig identifizierten Person.[11]

Da eine solche "Identifizierung" auch auf eine rationellere Art und Weise und in größerer Übereinstimmung mit den geschäftlichen Erfordernissen beider Parteien erfolgen kann, könnte man zu diesem Zweck die Auffassung vertreten, dass die Gültigkeit der Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken und ihre Rückverfolgbarkeit zu einer bestimmten Partei "gestärkt" werden könnte, wenn dies beispielsweise nach einer Anmeldung mit Einfügung von Nutzername e Passwort durch das Mitglied.[12]

Es ist jedoch anzumerken, dass das Gericht von Neapel 2018 in einem ähnlichen Fall (der immer noch die Nutzungsbedingungen von eBay betraf) eine ganz andere Richtung einschlug und es für unnötig hielt, das Erfordernis einer digitalen Unterschrift einzuführen, um die schikanösen Klauseln zu akzeptieren, da diese Lösung dazu geführt hätte:

"die Umwandlung aller Telematikverträge in verbindliche Formularverträge, die für ihren Abschluss den Einsatz eines ausgeklügelten, in der Öffentlichkeit noch nicht weit verbreiteten Instruments erfordern und damit die Entwicklung eines ganzen, weltweit immer wichtiger werdenden Handelssektors auf nationaler Ebene de facto lähmen".

Auch in diesem Sinne lesen wir in einer Entscheidung des Friedensrichters von Partanna,[10]  das das Schriftformerfordernis des Artikels 1341 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ausreichend erachtet hatte, durch

"eine doppelte Zustimmung, indem man den entsprechenden Knopf drückt: eine der Adhäsion und die andere der Zustimmung zu den so genannten lästigen Klauseln".

3) 1341 Zivilgesetzbuch und internationaler Handel
3.1. Verzicht auf die Zuständigkeit.

Nachdem wir, wenn auch in aller Kürze, die wichtigsten Fragen zu den Grenzen der Anwendbarkeit der AGB im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs analysiert haben, gehen wir nun auf die Möglichkeit ein, auf die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats zu verzichten, indem wir einfach eine Erweiterungsklausel in die AGB einfügen, die der Kunde durch einen einfachen Klick akzeptieren kann.

Artikel 23 der Verordnung Brüssel I bissieht vor, dass die Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen werden muss:

  1. "Schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
  2. oder in einer Form, die nach den zwischen den Parteien vereinbarten Praktiken zulässig ist, oder
  3. im internationalen Handel in einer Form, die durch einen Handelsbrauch zulässig ist, den die Parteien kannten oder hätten kennen müssen [...].
  1. Die Schriftform schließt jede elektronische Kommunikation ein, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Gerichtsstandsklausel ermöglicht"

Der Europäische Gerichtshof (EuGH)[13] wurde um die Beantwortung der Frage gebeten, ob das "Click-through"-Verfahren, bei dem ein Käufer durch Anklicken eines Hyperlinks, der ein Fenster öffnet, Zugang zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einer Internetseite erhält, den Anforderungen von Artikel 23 Absatz 2 der Brüssel-I-Verordnung genügt.

Der Fall betraf einen in Deutschland ansässigen Autohändler, der nach einem Kauf auf der Website des Beklagten (eines in Belgien ansässigen Unternehmens) den Verkäufer vor dem deutschen Gericht in Krefeld verklagte. Der Verkäufer ließ sich darauf ein und machte geltend, dass die deutschen Gerichte nicht zuständig seien, da Artikel 7 der AGB eine Gerichtsstandsklausel zugunsten des Gerichts in Leuven (Belgien) enthalte.

Der Gerichtshof bestätigte die Zuständigkeit des Gerichts in Leuven und stellte fest, dass das Verfahren der Annahme durch Anklicken der allgemeinen Geschäftsbedingungen eines auf elektronischem Wege geschlossenen Kaufvertrags, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, eine schriftliche Annahme dieser Geschäftsbedingungen darstellt, da es sich um elektronische Mitteilungen handelt, die sich nicht automatisch bei der Registrierung auf der Website öffnen, kann vor Vertragsabschluss gespeichert oder ausgedruckt werden und stellt daher eine elektronische Kommunikation im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung dar.

Dieses Thema wurde kürzlich auch der Vereinigte Sektionen des Obersten Gerichtshofs,[14] die entschieden haben, dass eine Gerichtsstandserweiterungsklausel (gemäß Artikel 23 der Verordnung) auch dann gültig ist, wenn sie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrags enthalten ist, auf die in der vom Kunden unterzeichneten Bestellung ausdrücklich Bezug genommen wird und die über die dort genannte Internetadresse zugänglich sind, und wenn der Text dieser Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss ausgedruckt und gespeichert werden kann.

Der Gerichtsstandsverzicht bedarf daher nicht der besonderen schriftlichen Zustimmung des Anhängers gemäß Artikel 1341 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, da er nicht unter die dort abschließend aufgezählten Lästigkeitsklauseln fällt. Es ist anzumerken, dass nach einer bewährten rechtswissenschaftlichen Orientierung,[16] Artikel 1341 des Zivilgesetzbuches schreibt ein Zuständigkeitskriterium vor, das die verschiedenen Zuständigkeitskriterien für internationale Streitigkeiten nicht berührt. Die Vereinigten Sektionen selbst[15] haben sich kürzlich zu diesem Punkt geäußert und erklärt, dass:

"Das Schriftformerfordernis nach Art. 23 der Verordnung [...] ist erfüllt, wenn die Klausel selbst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages enthalten ist, wenn das von beiden Parteien unterzeichnete Vertragsdokument einen ausdrücklichen Verweis auf die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält, in denen die Klausel enthalten ist, ohne dass es einer besonderen schriftlichen Genehmigung nach Art. 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf.

3.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen und das Wiener Übereinkommen.

Für den Fall, dass die allgemeinen Vertragsbedingungen internationale Kauf- und Verkaufsbeziehungen regeln, gilt das Wiener Übereinkommen (falls vorhanden),[17] stellt sich die Frage, ob das Erfordernis der doppelten Unterschrift gemäß Artikel 1341 des Zivilgesetzbuchs geltend gemacht werden kann.

Das Wiener Übereinkommen regelt nämlich, wie jedes andere einheitliche Vertragsrechtsübereinkommen auch, nicht alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit den von ihm geregelten Verträgen stellen können; dies ist von nicht geringer Bedeutung, wenn man bedenkt, dass die nicht geregelten Fragen auf der Grundlage des auf das Vertragsverhältnis anwendbaren Rechts gelöst werden müssen.[18]

Im Gegenteil, alle Angelegenheiten, die ausdrücklich im Übereinkommen geregelt sind, haben Vorrang vor den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, von denen das Übereinkommen abweicht; um zu verstehen, ob Art. 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in einem solchen Fall geltend gemacht werden kann, muss man wissen, ob die AGB durch solche Vorschriften des einheitlichen Rechts geregelt sind oder nicht.

Nach der verbindlicheren Lehrmeinung,[19] obwohl die allgemeinen Vertragsbedingungen im Wiener Übereinkommen nicht ausdrücklich geregelt sind, da in Teil II des Übereinkommens der "Vertragsschluss" erschöpfend geregelt ist. müssen die Regeln des Wiener Übereinkommens herangezogen werden, um zu verstehen, welche formalen Anforderungen die AGB erfüllen müssen.

Ausgehend von der Annahme, dass Artikel 11 des Wiener Übereinkommens den Grundsatz der Freiheit der FormTeil der Doktrin[20] und Rechtsprechung[21] hat daher entschieden, daß im Falle der Anwendung des Übereinkommens das Erfordernis des Artikels 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach jede von einer der Vertragsparteien verfaßte schikanöse Klausel einer besonderen schriftlichen Genehmigung bedarf, als aufgehoben anzusehen ist.

Folgt man diesem Grundsatz und wendet ihn auf Online-Verkäufe an, so kann man davon ausgehen, dass im Falle der Anwendung des Wiener Übereinkommens missbräuchliche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keiner besonderen Genehmigung bedürfen und daher auch durch "Anklicken" akzeptiert werden können; es wäre weiterhin die Pflicht des Urhebers (gemäß Art. 9), dafür zu sorgen, dass der Anmelder durch eine "proaktive" Haltung aufgrund einer allgemeinen Verpflichtung zu Treu und Glauben und zur geschäftlichen Zusammenarbeit in die Lage versetzt wird, von ihnen Kenntnis zu nehmen.[22]


[1] Bianca, Zivilrecht, Giuffrè, Dritte Auflage, S. 340.

[2] Gericht Mailand 18.6.2009.

[3] Bianca, Die Allgemeinen Vertragsbedingungen, 1979, S. 2.

[4] Cass. civ. 2003, Nr. 1833.

[5] Cass. Civ. 2013, Nr. 14038.

[6] Cass. civ. 2020, Nr. 8268.

[7] Trib. Rimini, 4.4.2020; Cass. Civ. 2018, no. 17939.

[8] Giudice di pace Trapani, 14.10.2019, mit Anmerkung von Quarta La conclusione del contratto di albergo per via telematica: pagamento anticipato e revoca della prenotazione, Danno e responsabilità, 2020, 2; Giudice di pace Milano 28.01.2019, Tribunale di Catanzaro 30.4.2012, in Res. Civ. e prev., 2013, 2015 ff.

[9] Trib. Catanzaro 30.4.2012, in Contratti, 2013, 1, 41, mit einer Anmerkung von V. Pandolfini, Contratto on line e clausole vessatorie: quale firma (elettronica)?

[10] Friedensrichterin Partanna 1.2.2002.

[11] Das Gericht Catanzaro selbst argumentiert, dass der Vertrag ungültig sei, weil nur die digitale Signatur die tatsächliche Annahme der Bestimmung und die Identifizierbarkeit des Unterzeichners gewährleistet hätte.

[12] Zu diesem Thema siehe auch Cerdonio Chiaramonte, Besondere schriftliche Zustimmung zu missbräuchlichen Vertragsklauseln, NGCC, Nr. 3, 2018.

[13] Gerichtshof der Europäischen Union, 21.5.2015, Nr. 322/14.

[14] Cass. Civ. Sec. Un. 2017, no. 21622.

[15] Cass. Civ. Sek. Un. 2020, Nr. 1871.

[16] Zu diesem Punkt siehe Cass. Civ. Sec. Un. 1982, no. 6190, Cass. Civ. 2003, no. 17209, Cass. Civ. 2010, no. 14703.

[17] Artikel 1 des Übereinkommens, dass es "gilt für Kaufverträge zwischen Parteien, die ihren Geschäftssitz in verschiedenen Staaten haben: a ) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind; oder b ) wenn die Regeln des internationalen Privatrechts auf die Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats verweisen."

[18] Nach der italienischen Rechtsprechung sind Fragen wie Vertretung und Verjährung nicht durch das Übereinkommen geregelt (Trib. Padua 25.2.2004; Trib. Vigevano 12.7.2000).

[19] Ferrari, Internationaler Verkauf von Waren,

[20] Bortolotti F. ''Handbook of International Commercial Law'' vol. II L.E.G.O. Spa, 2010; Ferrari F. ''General Terms and Conditions of Contract in Contracts for the International Sale of Goods'' in Obb. e Contr., 2007, 4, 308; Bonell M.J. ''Le condizioni generali in uso nel commercio internazionale e la loro valutazione sul piano transnazionale'' in ''Le condizioni generali di contratto'' edited by Bianca M., Milan, 1981).

[21] Trib. Rovereto 24.8.2006; Cass. Civ. 16.5.2007, Nr. 11226.

[22] Zu diesem Thema Ferrari, Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen über den internationalen Warenkauf, Obbligazioni e contratti, 2007, 308.