Unter Im Mai dieses Jahres hat die Abteilung für gewerbliches Eigentum des Gerichts von Florenz hatte über eine für alle Internetnutzer sehr interessante Frage zu entscheiden. Der Fall lässt sich leicht zusammenfassen: Titius, UnternehmerBeim Surfen im Internet entdeckt er ein Standort in dem Fotos von ihm abgebildet sind und ihren Firmennamen verleumdet.


Da der Webmaster oder Betreiber der Website nicht ausfindig gemacht werden konnte, beschloss er, sich direkt an Google Inc. zu wenden (Hauptsitz in den USA) und fragte dort nach
von den Link entfernen von der Suchmaschine auf die beanstandete Seite. Nach der Ablehnung von GoogleTitius beschließt, Klage zu erheben.

Am 12.5.2012 erließ das Gericht von Florenz einen Beschluss, mit dem die Haftung von Google aus folgenden Gründen ausgeschlossen wurde:

  • die Tätigkeit der Suchmaschinen ist eine nur Caching, ehemals Artikel 15 des Gesetzesdekrets 70/2003;
  • ist die Suchmaschine verpflichtet Links nur auf Anordnung der zuständigen Stelle entfernen.

Um kurz auf den ersten Punkt einzugehen, sei angemerkt, dass die Verordnung die Auffassung vertritt, dass das Caching von Suchmaschinen eine reine Caching-Aktivität ist, da es sich auf "Indizierung von Websites und Zwischenspeicherung ihres Inhalts, mit vorübergehender Speicherung von Informationen". Die Internetbetreiber sind also offenbar bloße Vermittler und, als solche, nicht kann betrachtet werden als für die von Dritten übermittelten Inhalte verantwortlich.

Was den zweiten Punkt anbelangt, so konzentriert sich der Beschluss auf die Verpflichtungen von Suchmaschinen, wenn sie Anträge auf Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu bestimmten Inhalten erhalten. Der Gerichtshof stellt zu diesem Punkt fest, dass "dieDie tatsächliche Kenntnis von der angeblichen Rechtswidrigkeit des Inhalts der betreffenden Website kann nicht einmal aus dem Inhalt der Abmahnungen der Partei abgeleitet werden, da es sich um einseitige Erklärungen handelt."

Außerdem wird über die Die Kenntnis von Verstößen wird nicht allein aufgrund von Beschwerden der Netznutzer vermutet.aber es ist notwendig, dass ein "die zuständige Stelle die Daten für unrechtmäßig erklärt hatoder die Beseitigung oder Sperrung des Zugangs zu ihnen angeordnet hat oder dass ein Schaden festgestellt worden ist". oder, noch einmal, dass der ISP selbst Kenntnis von einer solchen Entscheidung der zuständigen Behörde hat."

Diese Entscheidung scheint die frühere Rechtsprechung zu ersetzen, die in umfassender Anwendung des Gesetzesdekrets 70/2003 es als ausreichend ansah, dass das Subjekt den Vermittler über die Link der Website, die das mutmaßlich rechtsverletzende Material enthält.

Diese Ausrichtung wird nach Ansicht des Verfassers durch den vorliegenden Beschluss zu Recht überholt, der im Übrigen in diesem Bereich sehr wichtig ist, da klare Richtlinien erlassen werden und die Haftung von noch nicht ganz klar definierten Rechtsfiguren fest umrissen wird.