Die restriktiven Maßnahmen, die die Regierung mit dem DCPM vom 11.3.2020 gegen das Coronavirus ergriffen hat,[1] haben zur Aussetzung zahlreicher kommerzieller Aktivitäten geführt, was schwerwiegende Auswirkungen auf bestehende Vertragsbeziehungen hat. In diesem Artikel wird versucht, die Aufmerksamkeit auf Handelsvertreter- und Vertriebsverträge zu lenken und zu verstehen, welche Rechtsmittel unser Rechtssystem vorsieht, um die Probleme zu lösen, die am ehesten zwischen den Parteien auftreten können.

In Vertragsangelegenheiten hat der Gesetzgeber nach dem oben genannten Ministerialerlass nicht mit Maßnahmen eingegriffen ad hoc (im Bereich der Agentur finden sich nur wenige Maßnahmen, die überwiegend steuer- und beitragsbezogen sind),[2] lediglich in Artikel 91 des Gesetzesdekrets vom 18. März 2020, besser bekannt als "Cura-Italia", zum Thema "Bestimmungen über Verzögerungen oder Vertragsbrüche infolge der Durchführung von Eindämmungsmaßnahmen", wie folgt:

"Die Einhaltung der in diesem Dekret festgelegten Beschränkungsmaßnahmen wird stets zum Zweck des Ausschlusses der Haftung des Schuldners gemäß und für die Zwecke der Artikel 1218 und 1223 des Zivilgesetzbuches beurteilt, auch im Hinblick auf die Anwendung einer Verwirkung oder einer Strafe im Zusammenhang mit der verspäteten oder unterlassenen Erfüllung.."

Der Sinn dieser Vorschrift scheint darin zu bestehen, dem Richter eine genauere und umsichtige Bewertung einer möglichen schuldhaften Verletzung (Art. 1218 des Zivilgesetzbuches) zu übertragen, die durch die "Einhaltung der Einschließungsmaßnahmen"Die Einhaltung dieser Maßnahmen wird zu einem Parameter für die Bewertung der Zurechenbarkeit und der Bedeutung des Verstoßes (Art. 1455 des Zivilgesetzbuches).

1. Zivilrechtliche Vorschriften.

Bekanntlich legt Art. 1218 des Zivilgesetzbuches die Kriterien für die Bestimmung der Haftung des Schuldners fest, der seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Anleiheindem er seine Schadensersatzpflicht ausschließt (Art. 1223 des Zivilgesetzbuches), wenn die Nichterfüllung oder der Verzug durch eine Unmöglichkeit der Erfüllung verursacht wurde, die auf eine nicht von ihm zu vertretende Ursache zurückzuführen ist (Art. 1256 des Zivilgesetzbuches).[3]

Art. 1256 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht ebenfalls vor, dass eine fortschreitende Unmöglichkeit zum Erlöschen der Verpflichtung führen kann, wobei jedoch zu unterscheiden ist zwischen dem Fall der endgültige Unmöglichkeit e Unmöglichkeit vorübergehend. Während der erste Fall, da er irreversibel ist, die Verpflichtung automatisch zum Erlöschen bringt (Art. 1256(1) des Zivilgesetzbuches), bestimmt der zweite Fall das Erlöschen der Verpflichtung nur dann, wenn sie bis zu dem Zeitpunkt andauert, an dem der Verpflichtete nicht mehr zur Erfüllung der Verpflichtung aufgefordert werden kann oder der Berechtigte kein Interesse mehr an ihrer Erfüllung hat.[4]

Angesichts der Tatsache, dass in der zu berücksichtigende Verträge die Unmöglichkeit der Erfüllung einer Verpflichtung bedeutet nicht immer automatisch die Unmöglichkeit der Leistung (wenn z. B. der Verkäufer ein Produkt nicht liefern kann, kann der Käufer immer noch in der Lage sein, den Preis für die verkaufte Sache zu zahlen)[5] Der Gesetzgeber wollte die nicht erfüllende Partei schützen, indem er in Art. 1460 des Zivilgesetzbuches vorsah, dass jede Partei die Erfüllung ihrer Verpflichtung verweigern kann, wenn die andere nicht erfüllt oder nicht gleichzeitig die Erfüllung anbietet, es sei denn, im Vertrag wurde etwas anderes vereinbart (d. h. der Verkäufer kann die Zahlung verweigern, wenn der Hersteller die Ware nicht liefert).

Diese Ausnahme kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn die Verhältnismäßigkeit zwischen den beiden Vorteilen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Auswirkungen auf das Gleichgewicht der Beziehung gegeben ist.[6]

Um zu verhindern, dass sich das Vertragsverhältnis in einen "Schwebezustand" verwandelt, in dem beide Parteien lediglich erklären, dass sie ihre jeweiligen Verpflichtungen nicht erfüllen wollen, wenn die Nichterfüllung (in unserem Fall des Verkäufers) von überwiegenden äußeren Faktoren abhängt (z.B. Wenn die Nichterfüllung (in unserem Fall die Nichterfüllung des Verkäufers) von äußeren Faktoren abhängt (z.B. den Aussetzungsmaßnahmen des Bundes-19), sieht der Gesetzgeber (unter Übernahme der allgemeinen Grundsätze, die für die Vertragsauflösung bei Nichterfüllung gelten, wie in Art. 1453 des Bürgerlichen Gesetzbuches) den Parteien bestimmte Rechtsbehelfe für Fälle vor, in denen die Unmöglichkeit vollständig oder nur teilweise ist.

Art. 1463 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (völlige Unmöglichkeit) sieht vor, dass die Partei, die aufgrund der drohenden Unmöglichkeit der Erfüllung von ihrer Verpflichtung befreit wurde (z. B. der Verkäufer, der aufgrund von Covid-19 keine Früchte mehr liefern kann, die verdorben sind, weil sie während der Pandemie nicht geerntet werden konnten), keine Gegenleistung (d. h. Zahlung des Preises) verlangen kann und auch das zurückgeben muss, was sie möglicherweise bereits erhalten hat (z. B. einen Vorschuss).

Art. 1464 des Zivilgesetzbuches (teilweise Unmöglichkeit) sieht dagegen vor, dass, wenn die Leistung einer Partei teilweise unmöglich geworden ist (z.B. Lieferung von 50% der verkauften Ware), die andere Partei Anspruch auf eine entsprechende Minderung der von ihr geschuldeten Leistung hat (Zahlung von 50% der gelieferten Ware) oder den Vertrag auflösen kann, wenn sie kein nennenswertes Interesse an der Teilleistung hat.

Während also im Falle der völligen Unmöglichkeit die Beendigung des Vertragsverhältnisses von Rechts wegen erfolgt, kann die Partei, die unter der Nichterfüllung leidet, im Falle der teilweisen Unmöglichkeit die Teilerfüllung oder (bei Vorliegen eines erheblichen Interesses) die Beendigung des Vertragsverhältnisses wählen.

Anders verhält es sich in den Fällen, die in den Art. 1467 ff. des Zivilgesetzbuches geregelt sind und die sich auf Beziehungen mit fortlaufender oder regelmäßiger Leistung oder mit aufgeschobener Leistung beziehen, wenn die Leistung einer der Parteien aufgrund äußerer Faktoren einen übermäßigen und unverhältnismäßigen Aufwand erfordertals die, die nach Eingehen der Beziehung durchsetzbar waren. Auch in einem solchen Fall kann die Partei, die unter der übermäßigen Belastung durch die Leistung leidet, die Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangen, wenn ein schwerwiegendes wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht.

In diesem Fall kann die Partei, gegen die sich die Kündigung richtet, diese vermeiden, indem sie anbietet (ehemals Artikel 1467 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen zu ändern, um das Verhältnis zwischen den Leistungen in die Grenzen des Möglichen zu bringen.normale Alea des Vertrages.

Es ist daher sehr wichtig zu betonen, dass die keine Verpflichtung der Parteien vorsieht, das Verhältnis neu zu verhandeln und neu zu regelnEine solche Verpflichtung kann nicht aus einer extensiven Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 1374 des Zivilgesetzbuches abgeleitet werden, der einen anderen Fall zum Gegenstand hat. Eine solche Verpflichtung kann nach Ansicht des Verfassers auch nicht aus einer extensiven Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 1374 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeleitet werden, der den anderen Fall der "Vertragsergänzung" im Falle einer unvollständigen oder mehrdeutigen Willensbekundung der Vertragsparteien zum Gegenstand hat (und nicht die Änderung der Vertragsbedingungen im Falle von Veränderungen der Gleichgewichtslage des Vertragsverhältnisses aufgrund von Tatsachen, die den Parteien nicht zuzurechnen sind).[7]

In Anbetracht der Tatsache, dass es sich hierbei um die von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Instrumente handelt, wird im Folgenden versucht, einige der Probleme zu beantworten, die sich im Zusammenhang mit dem kommerziellen Vertrieb ergeben können, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Verweis des Gesetzgebers auf die in den Artikeln 1218 und 1223 des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Institutionen darauf schließen lässt, dass dem Gesetzgeber ging es vor allem um die Aufrechterhaltung der vertraglichen Beziehungenwenn möglich und im Interesse der Parteien.[8]


2. Auswirkungen auf Vertriebsverträge
2.1. Was geschieht, wenn der Hersteller seine Händler und/oder Kunden wegen des Coronavirus nicht mehr beliefern kann?

Kann der Hersteller seine Händler nicht beliefern, weil die Produktion aufgrund von restriktiven staatlichen Maßnahmen blockiert und/oder verlangsamt wurde, kann er in der Regel nicht für solche Verzögerungen haftbar gemacht werden, wenn die Unmöglichkeit Original (also zum Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung nicht bekannt) und trat nach dem Verzug des Schuldners (Art. 1219 des Zivilgesetzbuches), da sich der Vertrag in einem Zustand des "Ruhens" befindet.

ob sie (ausdrücklich oder stillschweigend) für die Lieferung der Waren vorgesehen war[9] a wesentlicher Begriff (Art. 1457 des Zivilgesetzbuches), wird das Verhältnis nach Ablauf der Frist von Rechts wegen beendet.

Ist dagegen der Zeitpunkt der Lieferung der Ware nicht wesentlich, so erlischt das Vertragsverhältnis, wenn die Unmöglichkeit so lange andauert, bis der Käufer nicht mehr als zur Leistung verpflichtet angesehen werden kann, oder wenn das Interesse des Käufers an der Leistung weggefallen ist.[10] Das Recht des Käufers, nicht vom Vertrag zurückzutreten und nur Minderung des Preises zu verlangen, wenn die Leistung nur teilweise erbracht wird/werden kann (z.B. Lieferung einer einzigen Charge der Kaufsache), bleibt unberührt.

2.2. Kann der Vertriebsvertrag wegen der Pandemie gekündigt werden?

Das Thema der Auflösung des Vertriebsverhältnisses wurde bereits in diesem Blog behandelt, und es wird für die weitere Diskussion auf diesen Artikel verwiesen.

Die Beendigung der Verkaufslizenzvereinbarung (bzw. der Vertriebslizenzvereinbarung).

Wie in der Einleitung zu diesem Artikel (kurz) erläutert, kann die Partei, die unter der vorübergehenden Nichterfüllung "leidet", die Beziehung beenden, wenn sie kein Interesse an der teilweisen Fortsetzung der Leistung hat. Da die Vertriebsbeziehung aufgrund von Covid-19 für eine mehr oder weniger lange Zeit unterbrochen wird, muss das Interesse an der Fortsetzung des Vertriebsvertrags vor allem unter Berücksichtigung von zwei Faktoren ermittelt werden: der tatsächlichen Dauer des Ereignisses (in diesem Fall der Pandemie) und der verbleibenden Vertragsdauer.

Generell lässt sich sagen, dass die Möglichkeiten zur Beendigung des Schuldverhältnisses umso größer sind, je länger die Auswirkungen der Beschränkung andauern und je näher der natürliche Endtermin der Beziehung liegt. Bei dieser Beurteilung sind natürlich auch die mittelbaren Auswirkungen der wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen zu berücksichtigen, die mit der begründeten Erwartung einer der Parteien verbunden sind, dass der Handel auch nach Beendigung der Blockade in erheblichem Maße zurückgehen wird.

Wenn eine der Parteien vertraglich verpflichtet ist, hohe Kosten für die Aufrechterhaltung der Vertriebsbeziehung zu tragen (Miete, Angestellte, Ausstellungsraum usw.), die dazu führen, dass die Zusammenarbeit de facto nicht mehr tragfähig ist, kann sie die Beendigung der Beziehung wegen übermäßiger Belastung gemäß Art. 1467 des Zivilgesetzbuchs in Erwägung ziehen.

In diesem Fall kann die Partei, gegen die sich die Kündigung richtet, diese abwenden, indem sie anbietet (Art. 1467(3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen so zu ändern, dass das Verhältnis zwischen den Leistungen in den Rahmen des Vertrages fällt.normale Alea des Vertrages.

2.3. Können die Parteien das Wettbewerbsverbot nicht einhalten?

Die Vereinbarung des Wettbewerbs in den Vertriebs- (und Vertretungs-)beziehungen kann auf zweierlei Weise vereinbart werden, nämlich:

  • der Hersteller verpflichtet sich, nur den Händler in einem bestimmten Gebiet zu beliefern;
  • der Händler verpflichtet sich, bestimmte Produkte nur vom Hersteller zu beziehen.

Wenn der Hersteller aufgrund von Covid-19 seinen Händler nicht mehr beliefern kann, weil er einen Produktionsstopp verhängt hat, d.h. der Händler kann aufgrund des Stopps nicht mehr liefern, obwohl der Hersteller die Möglichkeit hat, ihn zu beliefern (z.B. weil er in Aktie die Materie), stellt sich die Frage, ob die Partei, die aufgrund eines der anderen Vertragspartei zuzurechnenden Umstands kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung des Wettbewerbsverbots hat, beschließen kann, ihre Verpflichtungen nicht zu erfüllen, indem sie die oben genannten Rechtsmittel einsetzt.

Unter der Annahme, dass das Gesetz keine Verpflichtung der Parteien vorsieht, die ursprüngliche vertragliche Vereinbarung neu zu verhandeln,[11] das Vorhandensein eines Grundsatzes, der es einer Partei erlaubt, die andere Partei zu verpflichten, den Vertrag im Interesse des Ausgleichs zu ändern, kann nicht abgeleitet werden.

Daraus folgt, dass eine vorübergehende Aussetzung des Wettbewerbsverbots (nach Ansicht des Verfassers) rechtlich nicht begründet istwenn dies nicht auf einer Vereinbarung der beiden Parteien beruht. Wenn hingegen das Verbot "konkurrierender" Tätigkeiten für den betreffenden Zeitraum unhaltbare Zustände schafft, kann man unter Umständen eine Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen drohender Unmöglichkeit oder übermäßiger Belastung in Betracht ziehen.

2.4. Sollten Werbebudgets bereitgestellt und wie vereinbart ausgegeben werden, auch wenn die Verteilung aufgrund der Pandemie nicht möglich ist?

Wenn eine der Parteien vertraglich verpflichtet ist, feste Kosten zu tragen für Marketing und Werbung, könnte sich in einer Situation befinden, in der sie beschließt, diese Ausgaben nicht zu tätigen, weil sie der Meinung ist, dass sie wegen der Blockierung der Produktion nicht notwendig sind.

Um zu verstehen, ob (und welche) Marketingaktivitäten blockiert werden können, ist es notwendig, die Art der einzelnen Werbe-/Marketingaktivitäten zu analysieren. Tendenziell kann man sagen, dass alle "allgemeinen" Aktivitäten, die der Aufrechterhaltung der Markenpositionierung innerhalb des Marktes müssen auch im Falle einer Vertriebsblockade durchgeführt werden, da sie vor der Wiedereröffnung notwendig sind.

Eine andere Überlegung sollte zu den Aktivitäten von Marketing die sich auf Verkaufsaktionen beziehen, die während der Pandemie nicht durchgeführt werden können. In einem solchen Fall besteht das Problem nicht so sehr darin, dass diese Leistungen nicht erbracht werden können (und somit die Berufung auf eine drohende Unmöglichkeit ermöglichen), sondern vielmehr darin, dass sie der Partei, die sie fördert, keinen wirtschaftlichen Vorteil bringen; außerdem werden diese Kosten die Partei, die sie zu tragen hat, wirtschaftlich oft nicht so stark belasten, dass sie die Verletzung des vertraglichen Gleichgewichts aufrechterhalten können und somit die Berufung auf eine drohende Unzumutbarkeit der Leistung ermöglichen.

In einem solchen Fall, wenn die Parteien keine Einigung erzielen, kann die Partei, die zur Durchführung der Werbemaßnahme verpflichtet ist, als einziges (eher stumpfes) Mittel beschließen, die Leistung nicht zu erbringen und somit solche Aktivitäten nicht durchzuführen, wobei sie sich im Wesentlichen darauf stützt, dass die Nichterfüllung vom Gericht (auch im Hinblick auf Art. 91 des oben genannten Dekrets) als geringfügig angesehen werden kann (Art. 1455 des Zivilgesetzbuchs), wobei zu berücksichtigen ist, dass die Leistung den Parteien in jedem Fall keinen wirtschaftlichen Vorteil gebracht hätte.


3. Auswirkungen auf Agenturverträge
3.1. Muss der Auftraggeber weiterhin eine feste Provision/Auslagenerstattung zahlen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde?

Insbesondere in Vermittlungsverträgen wird häufig vereinbart, dass der Unternehmer einen monatlichen Festbetrag (als Aufwandsentschädigung oder als feste Provision) zahlt, zu dem in der Regel ein variabler Anteil hinzukommt.

Da die Beförderungstätigkeit derzeit de facto weitgehend blockiert ist, stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber beschließen könnte, diesen festen Bestandteil (zumindest in dieser Phase) zu entfernen.

Wie bereits erwähnt, sieht das Gesetz zwar kein Instrument vor, das eine Partei zur einseitigen Änderung des Vertrags berechtigt, doch ist es keineswegs untypisch, in Handelsvertreterverträgen Vertragsklauseln zu finden, die dem Auftraggeber das Recht einräumen, Provisionen, Gebiet und/oder Kunden des Handelsvertreters einseitig zu ändern.

Vgl. Einseitige Änderungen des Agenturvertrags durch den Auftraggeber.

Nach der vorherrschenden Auffassung des Gerichtshofs muss die Erteilung dieser Befugnis an den Auftraggeber "durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, die Beziehung besser an die sich im Laufe der Zeit verändernden Bedürfnisse der Parteien anzupassen".[12] Die Anpassung der Provision aufgrund von covid-19 kann daher nur dann rechtmäßig erfolgen, wenn eine Vertragsklausel besteht, die eine solche Möglichkeit für den Auftraggeber vorsieht, der in jedem Fall verpflichtet ist, in angemessener Weise von ihr Gebrauch zu machen.

Anders verhält es sich jedoch, wenn für den Handelsvertretervertrag AECs gelten, die einerseits dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, die Provisionen des Handelsvertreters zu ändern, andererseits aber dem Handelsvertreter das Recht einräumen, die Änderungen abzulehnen und das Verhältnis aus wichtigem Grund zu beenden, wenn diese Änderungen erheblich sind (zu diesem Thema siehe Provisionsänderungen auf der Grundlage von AECs). Es wird argumentiert, dass diese Regel nicht zugunsten des Auftraggebers geändert werden kann, selbst wenn man die Auswirkungen des Covid-19 auf das Vertriebsnetz des Auftraggebers berücksichtigt, der sich darüber im Klaren sein sollte, dass jede Änderung der Provision zu einer Beendigung der Geschäftsbeziehung aus wichtigem Grund durch seinen Vertreter führen kann.

3.2. Was sollten Vertreter tun, wenn sie ihre Kunden nicht besuchen können?

Es liegt auf der Hand, dass der Handelsvertreter, wenn er seine Kunden nicht mehr besuchen kann, nicht dazu gezwungen werden kann; außerdem, wenn er vor der Pandemie keine Werbemaßnahmen durchgeführt hat online und vertraglich nicht dazu verpflichtet war, kann der Auftraggeber seinem Vertreter sicherlich keine unverhältnismäßigen Anstrengungen auferlegen, indem er von ihm verlangt, "telematische" Werbemaßnahmen unter Verwendung neuer EDV-Tools durchzuführen.

3.3. Welche Folgen hat das Nichterreichen des Mindestumsatzes aufgrund von Covid-19?

In den letzten Jahren hat sich die rechtswissenschaftliche Ausrichtung mehr und mehr durchgesetzt[13] das zwar die unbestreitbare Anwendbarkeit der allgemeinen Regel des Artikels 1456 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Bezug auf ausdrückliche Kündigungsklauseln bestätigte, jedoch präzisierte, dass das Gericht, um den entsprechenden Kündigungsmechanismus rechtmäßig in Gang zu setzen, in jedem Fall das Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes feststellen muss, der einen wichtigen Grund darstellt.[14]

Vgl. Die "Mindestumsatz"-Klausel im Agenturvertrag.

In diesem Sinne kann die Unterschreitung des Mindestumsatzes aufgrund von covid-19 nicht als solche als Verstoß angesehen werden, der eine Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund einer dem Vertreter zuzurechnenden Handlung rechtfertigen würde, wobei der Richter im Einzelfall die tatsächliche Zurechenbarkeit und das Verschulden eines solchen Verstoßes zu beurteilen hat.

3.4. Behält der Handelsvertreter den Anspruch auf Provision, wenn der Kunde den Vertrag mit dem Auftraggeber wegen des Coronavirus kündigt?

Wenn der Kunde den Vertrag mit dem Auftraggeber wegen des Coronavirus kündigt (z. B. weil sein Geschäft schließen musste oder seine Spediteure nicht mehr fliegen), stellt sich die Frage, ob der Handelsvertreter den Anspruch auf Provision gemäß Art. 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliert.

Der derzeitige Art. 1748(6) des Zivilgesetzbuches sieht vor, dass der Handelsvertreter verpflichtet ist, die eingenommenen Provisionen allein für den Fall zurückzugeben, dass der Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Dritten aus Gründen, die nicht dem Unternehmer zuzuschreiben sind, nicht erfüllt wurde (eine Vorschrift, die u.a. für die Parteien verbindlich ist).

Unter einer dem Auftraggeber zuzurechnenden Ursache wird jedes vorsätzliche oder fahrlässige Verhalten des Auftraggebers verstanden, das zur Nichterfüllung des Vertrags geführt hat.[15]

Da die Nichterfüllung des Vertrags durch den Kunden wegen Unmöglichkeit und/oder Überforderung (aufgrund des Coronavirus) kein dem Auftraggeber zurechenbarer Umstand ist, hat der Handelsvertreter keinen Anspruch auf die Provision für dieses Geschäft und ist verpflichtet, sie an den Auftraggeber zurückzuzahlen, wenn sie bereits ganz oder teilweise gezahlt wurde.

3.5. Die Auswirkungen auf Abfindungs- und Kündigungszahlungen.

Bekanntlich haben die Parteien das Recht, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung der anderen Partei zu beenden. Der Handelsvertreter hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf eine Abfindung, es sei denn:

  • der Auftraggeber den Vertrag wegen einer dem Handelsvertreter zuzurechnenden Handlung kündigt;
  • der Vertreter kündigt den Vertrag aufgrund einer ihm zuzurechnenden Handlung.

In Anbetracht der obigen Ausführungen kann vernünftigerweise argumentiert werden, dass die im vorigen Absatz angeführten Argumente "Kann die Vertriebsvereinbarung aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie gekündigt werden?" kann grundsätzlich auch für den Handelsvertretervertrag gelten, wenngleich man sich darüber im Klaren sein sollte, dass man vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit äußerster Sorgfalt und Aufmerksamkeit vorgehen und von Fall zu Fall eine sorgfältige Bewertung vornehmen muss.

Sicher ist jedoch, dass diese Pandemie erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung von Abfindungen und Kündigungsfristen für alle Kündigungen haben wird, die kurz vor dem Eintreffen der Pandemie erfolgen.

Sollten diese Entschädigungen aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit covid-19 übermäßig verzerrt werden, stellt sich die Frage, ob der Vertreter sie ergänzen kann, indem er sich auf das in Art. 1751 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs garantierte Recht beruft, das dem Vertreter das Recht einräumt, zusätzlich zu diesen Entschädigungen Schadensersatz zu verlangen.

Nach herrschender Auffassung kann der Handelsvertreter neben dem Ausgleich nur Schadenersatz verlangen, der sich aus Verzug oder unerlaubte Handlung.[16] Daraus folgt, dass es für den Handelsvertreter sehr schwierig sein wird, über die an ihn gezahlten Abfindungen hinaus weitere Beträge einzufordern, da der Umsatzrückgang (der zur Verringerung der Abfindungen führte) wahrscheinlich nicht auf ein Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen ist.


[1] Dringende Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion im ganzen Land.

[2] Limatola, Neues zu den Leiharbeitsverträgen im April 2020.

[3] Trabucchi, Institutionen des Zivilrechts, § 310, CEDAM.

[4] Torrente - Schlesinger, Handbook of Private Law, §210, Giuffrè Editore.

[5] In diesem Fall sind die finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners ohnehin nicht relevant, siehe hierzu Gazzoni, Manuale di diritto privato, Edizioni Scientifiche Italiane.

[6] Cass. Civ. 2016, Nr. 22626.

[7] Zu diesem Punkt siehe Vertucci, Nichterfüllung von Verpflichtungen in Zeiten des Coronavirus: erste Überlegungen, ilcaso.it

[8] Vertucci, op. cit.

[9] Siehe Cass. Civ. Cass. von 2013, Nr. 3710: Wesentlichkeit ist ein Merkmal, das sich entweder aus dem ausdrücklichen Willen der Parteien oder aus der Natur des Vertrags ergeben muss.

[10] Siehe zu diesem Punkt Studio Chiomenti, Auswirkungen von Covid-19 auf Verträge.

[11] Siehe hierzu Vertucci, op. cit.

[12] Vgl. Cass. Civ. 2000, Nr. 5467.

[13] Cass. Civ. 2011, no. 10934, Cass. Civ. 2012, no. 8295.

[14] Venedig, Il recesso, la giusta causa e la clausola risolutiva espressa nel contratto di agenzia, März 2020, La consulenza del lavoro, Eutekne.

[15] Toffoletto, Der Agenturvertrag, Giuffrè.

[16] Bortolotti, Kündigungsentschädigung und Ersatz für weitere Schäden, www.mglobale.it