Im italienischen Recht sind die Dauer und die Modalitäten der Beendigung des Vertretungsvertrags in Artikel 1750 des Zivilgesetzbuchs geregelt.
Im ersten Absatz dieses Artikels heißt es:die befristeter Agenturvertrag der von den Parteien auch nach Ablauf der Frist weiter erfüllt wird, in einen Vertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt wird".
Art. 1750 Abs. (2) des Zivilgesetzbuches regelt die Mindestkündigungsfrist, die von den Parteien im Falle einer Kündigung einzuhalten ist. Konkret heißt es dort, dass die "unbefristeter Agenturvertrag kann von den Parteien nur unter Einhaltung einer Frist gekündigt werden, die nicht kürzer sein darf als":
- 1 Monat für das 1. Jahr,
- 2 Monate für das 2. Jahr,
- 3 Monate für das 3. Jahr,
- 4 Monate für das 4. Jahr,
- 5 Monate für das 5. Jahr,
- 6 Monate für das 6. und die folgenden Jahre.
Wichtig ist, dass die Parteien eine längere Kündigungsfrist vorsehen können, aber niemals minderwertig als in den kodifizierten Vorschriften vorgeschrieben.
Es stellt sich also die Frage, was passiert, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird: Schuldet der Auftraggeber dem Vertreter einen Ausgleich für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist?
Beispiel:
Agent X arbeitet seit 6 Jahren für Auftraggeber Y. Der Auftraggeber Y beschließt, die Zusammenarbeit mit dem Vermittler nicht fortzusetzen, wobei er sich auf rein persönliche Gründe stützt und ohne das Vorliegen eines gerechten Grundes. Er kündigt den Vertrag fristlos und zahlt die bis zum Tag der Kündigung fälligen Provisionen.
Der Anwalt des Auftraggebers Y setzte sich nach Bekanntwerden des Vorfalls mit dem Auftraggeber in Verbindung und wies ihn darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung im Falle einer unterlassenen Kündigung durch den Auftraggeber der Handelsvertreter dennoch einen Anspruch auf eine Entschädigung anstelle der vorgenannten Kündigung (in diesem Fall 6 Monate) auf der Grundlage des Durchschnitts der im Jahr vor der Kündigung angefallenen Provisionen zu berechnen[1].
Daraus lässt sich schließen, dass eine Partei kündigt, ohne dass es einen Grund dafür gibt eine solche Wahl zu rechtfertigen, so ist er verpflichtet, der anderen Partei den Schaden zu ersetzen.
Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber entspricht dieser Schaden im Prinzip dem Provisionen, die der Vertreter angeblich erhalten hat in der verbleibenden Zeit der Beziehung. [2]
Umstritten ist, ob eine solche Abfindung nur bei einer (unberechtigten) Kündigung durch den Unternehmer oder auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund durch den Handelsvertreter zu zahlen ist. Nach der herrschenden Rechtsprechung sollte der Vertreter auch in diesem Fall Anspruch auf eine Abfindung anstelle der Kündigung haben. [3]zusätzlich zu etwaigen Schäden[4].
Darüber hinaus geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Kündigung des Handelsvertreters aus wichtigem Grund in eine fristlose Kündigung umgewandelt wird, wenn festgestellt wird, dass kein wichtiger Grund vorliegt, es sei denn, es wird ein anderer Wille des Handelsvertreters deutlich, so dass der Unternehmer das Recht hat, den Ausgleich wegen fehlender Kündigung zu erhalten.
Schließlich, nach der maßgeblichen Lehre (Bortolotti) und Rechtsprechung,[6] Es scheint, dass das Recht der von der Kündigung betroffenen Partei nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, "vollen" Schadenersatz zu verlangen, wenn sie nachweist, dass der Schaden einen höheren Betrag als die Abfindung ausmacht.
Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Kündigungsentschädigung obligatorisch ist und weder durch Tarifverträge noch durch individuelle Vereinbarungen ausgeschlossen werden kann.[2]
ABSTRACT
- ein befristeter Vertrag, der nach seinem Ablauf weiter erfüllt wird, wird zu einem unbefristeten Vertrag
- die Parteien können eine längere, aber niemals kürzere als die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist vorsehen
- im Falle einer fristlosen Kündigung ist dennoch eine Entschädigung vorgesehen, die auf der Grundlage des Durchschnitts der im Jahr vor der Kündigung aufgelaufenen Provisionen berechnet wird
- es wird festgestellt, dass der Auftraggeber auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund Anspruch auf die Entschädigung wegen fehlender Kündigung hat
- es scheint, dass das Recht der von der Kündigung betroffenen Partei nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, "vollen" Schadenersatz zu verlangen, wenn sie nachweist, dass der Schaden einen höheren Betrag als die Kündigungszahlung ausmacht
[1] siehe z.B. Cass. Civ. 21. Dezember 2010, Nr. 25902
[2] Zivilkassation, 15. Juni 1994, Nr. 5795
[3] Zivilkassation, 18. März 1993, Nr. 3211
[4] Zivilkassation, 9. April 1992, Nr. 4337
[5] Cass. civ. Sec. II Sent., 30. September 2016, Nr. 19579
[Artikel 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt die Dauer des Vertretungsvertrags und seine Beendigung.
Der erste Absatz sieht vor, dassdie befristeter Agenturvertrag der von den Parteien auch nach Ablauf der Frist weiter erfüllt wird, in einen Vertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt wird".
Der zweite Absatz von Artikel 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht außerdem vor, dass die "unbefristeter Agenturvertrag kann von den Parteien nur unter Einhaltung einer Frist gekündigt werden, die nicht kürzer sein darf als":
- 1 Monat für das 1. Jahr
- 2 Monate für das 2. Jahr
- 3 Monate für das 3. Jahr
- 4 Monate für das 4. Jahr
- 5 Monate für das 5. Jahr
- 6 Monate für das 6. und folgende Jahre
Die Parteien können eine Kündigungsfrist vorsehen, die länger, aber niemals kürzer ist als die in den kodifizierten Vorschriften vorgesehene Frist.
Es stellt sich also die Frage, was passiert, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird: Schuldet der Anbieter dem Vermittler eine Entschädigung für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist?
Z.B.: Vertreter X arbeitet seit 6 Jahren für den Antragsteller Y. Antragsteller Y beschließt, nicht weiter mit dem Agenten zusammenzuarbeiten, eine Entscheidung, die durch bloße und aus einfachen persönlichen Gründen und ohne Vorliegen eines triftigen Grundes. Er kündigt den Vertrag fristlos und zahlt die bis zum Tag der Kündigung fälligen Provisionen.
Der Anwalt des Anbieters Y setzt sich, nachdem er von dem Vorfall Kenntnis erlangt hat, mit dem Auftraggeber in Verbindung und weist ihn darauf hin, dass der Handelsvertreter nach ständiger Rechtsprechung im Falle einer unterlassenen Kündigung durch den Auftraggeber in jedem Fall Anspruch auf eine Entschädigung anstelle der Kündigung hat (in diesem Fall 6 Monate), die auf der Grundlage der im Jahr vor der Kündigung durchschnittlich angefallenen Provisionen zu berechnen ist[1].
Es ist wichtig zu betonen, dass die Kündigungsentschädigung obligatorisch ist und weder durch Tarifverträge noch durch individuelle Vereinbarungen ausgeschlossen werden kann.[2]
ABSTRACT
- ein befristeter Vertrag, der nach seinem Ablauf weiter erfüllt wird, wird zu einem unbefristeten Vertrag;
- können die Parteien eine längere, aber niemals kürzere Kündigungsfrist als die gesetzlich vorgesehene vorsehen;
- im Falle einer fristlosen Kündigung ist dennoch eine Entschädigung vorgesehen, die auf der Grundlage des Durchschnitts der im Jahr vor der Kündigung aufgelaufenen Provisionen berechnet wird
[1] siehe z.B. Cass. Civ. 21. Dezember 2010, Nr. 25902
[Artikel 1750 des italienischen Zivilgesetzbuches regelt die Dauer des Vertretungsvertrags und seine Beendigung.
Der erste Absatz sieht vor, dass "der Vertretungsvertrag für einen befristeten Vertrag, der von den Parteien auch nach Ablauf der Befristung weiter erfüllt wird, zu einem unbefristeten Vertrag wird.
Der zweite Absatz von Art. 1750 cc sieht außerdem vor, dass "der auf unbestimmte Zeit geschlossene Handelsvertretervertrag von den Parteien nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, die nicht kürzer sein darf, gekündigt werden kann".
- 1 Monat für das 1 Jahr
- 2 Monate für das 2. Jahr
- 3 Monate für das 3. Jahr
- 4 Monate für das 4. Jahr
- 5 Monate für das 5. Jahr
- 6 Monate für das 6. Jahr und für die folgenden Jahre
Die Parteien können eine längere Kündigungsfrist vereinbaren, die jedoch nicht kürzer sein darf als die in den oben genannten Bestimmungen vorgesehene.
Es stellt sich daher die Frage, was passiert, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird: Muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Ausgleich für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zahlen?
Ein Beispiel: Der Agent Caio arbeitet seit sechs Jahren für den Auftraggeber Tizio. Tizio beschließt, die Zusammenarbeit mit dem Agenten nicht fortzusetzen, eine Entscheidung, die sich auf einfache persönliche Gründe stützt und für die es keinen triftigen Grund gibt. Er kündigt den Vertrag fristlos und zahlt die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts fällige Provision.
Der Anwalt von Tizio, der von dem Vorfall wusste, wandte sich an den Auftraggeber und wies ihn darauf hin, dass nach ständiger italienischer Rechtsprechung der Handelsvertreter im Falle einer fristlosen Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber Anspruch auf die Zahlung der Kündigungsfrist (in diesem Fall sechs Monate) hat, die auf der Grundlage des Durchschnitts der im Jahr vor der Kündigung verdienten Provisionen berechnet wird.
Wichtig! Die Kündigungsentschädigung ist obligatorisch und kann weder durch Tarifverträge noch durch Einzelverträge ausgeschlossen werden.
ZUSAMMENFASSUNG
der befristete Vertrag, der nach seinem Ablauf weitergeführt wird, wird zu einem unbefristeten Vertrag;
können die Parteien eine höhere, aber niemals niedrigere Kündigungsfrist als die gesetzlich vorgesehene vorsehen;
im Falle einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine Abfindung, die auf der Grundlage des Durchschnitts der im Jahr vor der Kündigung verdienten Provisionen berechnet wird[:]