Was ist der Hauptunterschied zwischen dem Agenten und dem Unternehmensvermittler?
Um diese Frage zu beantworten, muss man zunächst die beiden Berufsgruppen definieren.
La Definition des Begriffs "Agentbzw. des Geschäftsbesorgungsvertrags ist durch das Bürgerliche Gesetzbuch gegeben, das in Art. 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt, dass
“Durch den Handelsvertretervertrag übernimmt eine Partei dauerhaft die Aufgabe, für die andere Partei gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Bereich zu fördern." (der Handelsvertreter in Deutschland)
Die Figur des Handelsvertreters ist nicht ausdrücklich im Zivilgesetzbuch geregelt und gehört daher zu den atypischen Verträgen, d. h. zu den Verträgen, die nicht ausdrücklich im Zivilrecht geregelt sind, sondern ad hoc durch die Parteien. Die Rechtsprechung hat jedoch eine Definition gegeben, die den Beschaffer als derjenige, der:
- “nimmt die Aufträge der Kunden entgegen, indem sie sie an das Unternehmen weiterleitet, von dem sie beauftragt wurde, diese Aufträge zu beschaffen, und zwar ohne jegliche Stabilität und auf rein gelegentlicher Basis.” (Cass. Civ. 1999 Nr. 1078);
- "eine Vermittlungstätigkeit zur Erleichterung des Geschäftsabschlusses ausübt, wenn diese Tätigkeit nur gelegentlich und gelegentlich ausgeübt wird". (Cass. Civ. 1999 Nr. 1078).
Aus diesen Definitionen ergibt sich, dass sich der Unternehmensvermittler vom Handelsvertreter im Wesentlichen durch die folgenden Merkmale unterscheidet Stabilität der Besitzverhältnisse. Während der Handelsvertreter sich verpflichtet, (gerade) den Abschluss von Geschäften auf Dauer zu fördern, geht der Vermittler keine Verpflichtung zur ständigen Zusammenarbeit ein und kann daher frei entscheiden, ob er ein Geschäft fördert oder nicht (siehe auch Hauptunterschiede zwischen dem Handelsvertretervertrag und dem Handelsvertriebsvertrag)
Zu der Anforderung der Gelegenheitsarbeit(d.h. die Häufigkeit der vermittelten Geschäfte), stellt sich in Lehre und Rechtsprechung die Frage, wie dieser Parameter als Unterscheidungskriterium zwischen bloßer Vermittlungstätigkeit und Geschäftsbesorgung tatsächlich zu interpretieren ist. In einem wichtigen Urteil aus dem Jahr 1999 hat sich der Gerichtshof wie folgt geäußert:
“Hinsichtlich des Charakters der KontinuitätEs ist zu beachten, dass es nicht zu verwechseln mit dem Begriff der Stabilität. Beständigkeit bedeutet nämlich, dass die Leistung im Laufe der Zeit regelmäßig wiederholt wird, und zwar nicht nur faktisch, wie bei der Dauerleistung, sondern auch in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (Art. 1742(1) des Zivilgesetzbuchs).
Der Unterschied zwischen dem Vertreter und dem Geschäftsvermittler ist sehr deutlich. Die Leistung des Ersteren ist insofern stabil, als er verpflichtet ist, eine Tätigkeit zur Förderung von Verträgen auszuüben; die Leistung des letzteren ist hingegen gelegentlich in dem Sinne, dass sie nicht einer rechtlichen Notwendigkeit entspricht, sondern ausschließlich von der Initiative des Auftraggebers abhängt. ” (Cass. Civ. 1998 Nr. 7799).
Um die beiden Figuren zu unterscheiden, muss man sich also im Wesentlichen auf die vom Vermittler übernommenen Verpflichtungen konzentrieren: Verpflichtet sich der Vermittler zur Förderung der Geschäftstätigkeit in stabile und kontinuierliche Weisemüssen diese als Agentin der Erwägung, dass im Falle sich in keiner Weise zur Förderung des Geschäfts des Auftraggebers verpflichtet, so gilt der Auftraggeber als Geschäftsvermittler. Das Volumen und die Menge der Aufträge, die die beiden tatsächlich vermitteln, sind nicht von Bedeutung: Paradoxerweise kann der Vermittler eine wesentlich höhere Anzahl von Aufträgen vermitteln und realisieren als ein Vertreter, der aber immer noch als Vertreter gilt, wenn er sich vertraglich in keiner Weise verpflichtet hat, die Tätigkeit des Vermittlers zu fördern. Die Leistung des Vermittlers ist also in dem Sinne gelegentlich, dass sie allein von seiner Initiative abhängt.
Schließlich stellt sich die Frage, welche der für den Handelsvertretervertrag vorgesehenen Bestimmungen als analog auf den Handelsvertretervertrag anwendbar angesehen werden können.
In einem Urteil vom 23.11.2007 hat der Gerichtshof von Rom kürzlich entschieden, dass die beiden Zahlen aufgrund ihres inneren Unterschieds anwendbar sind,
“nur die Bestimmungen, die im Vertrag der Agentur enthalten sind, wie zum Beispiel Kommissionendie keinen festen und vorherbestimmten Charakter der Beziehung voraussetzen, und nicht auch die - rechtlichen und vertraglichen -, die ihn voraussetzen".
Grundsätzlich sind nur bestimmte Vorschriften über den Handelsvertreter analog auf ihn anwendbar, wobei jedoch ausgeschlossen werden muss, dass diejenigen Vorschriften, die dem Handelsvertreter einen besonderen Schutz gewähren, wie Artikel 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Kündigungsfristen und Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Entschädigung bei Vertragsbeendigung, auf ihn anwendbar sind.