[Darf YouTube Clips eines Fernsehsenders auf seiner Plattform ausstrahlen? Und wenn ja, welche Rolle spielt es aus zivilrechtlicher Sicht? Diese sicherlich sehr relevanten und wichtigen Fragen wurden von der Tribunal de grande instance von Paris.

Die französischen Richter haben über eine Klage des Fernsehsenders TF1 entschieden, der von YouTube Schadensersatz in Höhe von 150 Millionen Euro wegen Verletzung des Gesetzes über geistiges Eigentum forderte. Insbesondere gegen Artikel 216-1, der die Verbreitung und Weiterverbreitung eines geistigen Werks von der Genehmigung des Rechteinhabers abhängig macht, und gegen Artikel 1382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (der unserem Artikel 2043 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur außervertraglichen Haftung entspricht).

Die transalpinen Richter wiesen alle Ansprüche von TF1 zurück und verurteilten TF1 zur Zahlung von 80.000 EUR an Anwaltskosten.

Das Urteil ist insofern interessant, als es heißt, dass "das Wirtschaftsmodell, das das YouTube-Unternehmen in seinem als Hosting-Anbieter ist weder verbotennoch rechtswidrig und keine Abzweigung von Kunden" zugerechnet werden kann. Nach Ansicht der französischen Richter stellen YouTube und das Fernsehen nämlich zwei verschiedene Arten von Unternehmen dar.

Klarheit gibt es auch über die von YouTube, die nur noch eine Hosting die in keiner Weise mit dem Verlagswesen gleichzusetzen sind.

Die Klägerinnen hatten in diesem Zusammenhang festgestellt, dass YouTube über die typischen Tätigkeiten eines Unternehmens hinausgeht.Beherbergung. So führt YouTube beispielsweise eine Vorabkontrolle durch, um bestimmte Inhalte zu blockieren und zu zensieren, die YouTube "ist der Auffassung, dass dies im Widerspruch zu seiner redaktionellen Linie steht"Google erwirbt außerdem automatisch die Urheberrechte, die zur Verwertung der von den Nutzern eingestellten Inhalte erforderlich sind. Trotz dieser Feststellungen stellte der Gerichtshof fest, dass diese Umstände, wäre nicht geeignet und ausreichend, um den Web-Giganten als "Herausgeber" zu qualifizieren.

Schließlich wird in dem Urteil bestätigt, was bereits durch die spanische Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt wurde Juzgado de lo Mercantil in Madrid, 20. September 2010die jegliche Verantwortung von YouTube für die von den Nutzern eingestellten Inhalte ablehnte (siehe auch "Der Hosting-Vertrag und die Haftungsprofile des Hosting-Anbieters e  Verantwortung der Suchmaschine im Falle des "Caching" (wenn Sie können)).

Zu diesem Punkt fügte er hinzu, dass die Verwendung des Anzeige auf einigen der veröffentlichten Videos allein nicht ausreichen würde, um den Verlust von Status Vermittler.

Die Internetbetreiber sind daher lediglich Vermittler und können als solche nicht für die von Dritten übermittelten Inhalte verantwortlich gemacht werden, geschweige denn mit Verlegern gleichgesetzt werden.
Letztlich ist man der Ansicht, dass die europäische Rechtsprechung bewegt sich endlich auf eine schwierige Formulierung der Pflichten und Verantwortlichkeiten von Suchmaschinen und Hosts zu.

 

 

 

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