[:de]Gemäß demArtikel 1415 des Zivilgesetzbuches. Simulation 'kann weder von den Vertragsparteien noch von den Rechtsnachfolgern oder den Gläubigern des simulierten Ausländers geltend gemacht werden, um die dritte Parteien die gutgläubig Rechte vom scheinbaren Eigentümer erworben haben".Im Wesentlichen geht es darum, den Dritten gegenüber den Parteien zu schützen, indem die Vorherrschen des Vertrauens, dass Drittenach Treu und Glauben in der Lage waren, die das äußere Erscheinungsbild des Vertrags.

Die Rechtsprechung hat sich zu diesem Thema wie folgt geäußert: "dass die Simulation nicht gegenüber Dritten durchsetzbar ist, die in gutem Glauben Rechte von dem scheinbaren Eigentümer erworben haben, ist erforderlich dass die der Dritte ist der Inhaber einer verbundenen oder abhängigen Rechtsstellung oder dass es in irgendeiner Weise sein kann beeinflusst durch die simulative Vereinbarung".[1]

Die Rechtsprechung ist sich einig, dass der Begriff der dritte in Artikel 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist weit und umfassend auszulegen, denn es ist davon auszugehen, dass ausreichend dass es eine bloße Verbindung oder ein einfaches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der rechtlichen Situation des Dritten und der simulierten Vereinbarung.

Zum Beispiel kann man lesen "....Artikel 1415 Abs. (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dahingehend auszulegen, dass die Simulation dem gutgläubigen Dritterwerber, d.h. demjenigen, der sich auf der Grundlage des simulierten Vertrags in Unkenntnis der Beeinträchtigung der Rechte anderer eine günstige Rechtsfolge verschafft, vom Scheininhaber nicht entgegengehalten werden kann...."[2]

In diesem Punkt hat sich dieselbe Doktrin in völliger Übereinstimmung mit der vorgenannten rechtswissenschaftlichen Orientierung geäußert und erklärt, dass für dritte Parteien ehemals Artikel 1415 des Zivilgesetzbuches bezeichnet alle Personen, die eine günstige Rechtswirkung zu erzielen auf der Grundlage des simulierten Vertrags (und dies entspricht der allgemeinen Regel, dass Derjenige, der eine scheinbare Verhandlungssituation schafft, kann die tatsächliche Situation gegenüber gutgläubigen Dritten nicht durchsetzen.[3]

Außerdem ist dies nichts anderes als eine Anwendung des allgemeineren Grundsatzes des Vertrauensschutzes "... Der Grundsatz des Anscheins der Berechtigung, der mit dem allgemeineren Grundsatz des Vertrauensschutzes zusammenhängt, kann geltend gemacht werden, wenn objektive Elemente vorliegen, die den Glauben des Dritten an die Übereinstimmung zwischen der scheinbaren und der tatsächlichen Situation rechtfertigen können...".[4]

Zur Gutgläubigkeit des Dritten ist kurz anzumerken, dass die Doktrin[5] und Rechtsprechung[6] stimmen zu, dass der Dritte von der Beweislast befreit ist, da es sich um eine Vermutung handelt.

Schließlich ist festzustellen, dass in dieser Angelegenheit Bösgläubigkeit nicht mit dem "reine Wissenschaft"des Planspiels, sondern mit der Absicht, den Zweck zu erleichtern, zu dem das Planspiel durchgeführt wurde.[7]

Daher muss der Dritte nicht nur seine Gutgläubigkeit nicht nachweisen, sondern es obliegt dem Scheininhaber, seine Bösgläubigkeit zu beweisen.

ABSTRACT
  • Nach Art. 1415 des Zivilgesetzbuches ist der Dritte gegenüber den Parteien geschützt, wobei der Gesetzgeber dem Vertrauen, das der Dritte in gutem Glauben auf den äußeren Anschein des Vertrages gesetzt hat, den Vorrang gegeben hat
  • Damit die Simulation gegenüber Dritten, die in gutem Glauben Rechte vom Scheininhaber erworben haben, nicht durchsetzbar ist, muss der Dritte Inhaber einer Rechtsposition sein, die mit der Simulationsvereinbarung zusammenhängt, von ihr abhängt oder in irgendeiner Weise von ihr betroffen ist
  • Der Begriff des Dritten in Artikel 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss weit und umfassend ausgelegt werden
  • Der Dritte ist von der Beweislast für seine Gutgläubigkeit befreit, da es sich um eine Vermutung handelt, so dass es dem Scheininhaber obliegt, seine Bösgläubigkeit zu beweisen

[3] Vgl. M. Bianca: Zivilrecht - Der Vertrag - Giuffré S. 667;

[5] Mengoni, Kauf bei Nicht-Domination, 1949, 117 und spätere Ausgaben;

[6] Cass. 1949, Nr. 53; Cass. 1960, Nr. 1046; Cass. 1970, Nr. 349; Cass. 1987, Nr. 5143; Cass. 2002, Nr. 3102;

[7] Cass. 1986, Nr. 2004; Cass. 1991, Nr. 13260;

 

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