In diesem Artikel soll versucht werden zu verstehen, ob die Der Agenturvertrag kann als vertikale Vereinbarung betrachtet werden. im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 über vertikale Vereinbarungen und unterliegen als solche dem Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Kartellrecht.
Wie bereits analysiert wurde (vgl. Exklusivitätsklauseln und vertikale Wirtschaftsvereinbarungen), die Verordnung Nr. 330/2010 sieht vor, dass vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken dürfen und dass solche Vereinbarungen gegebenenfalls gemäß Artikel 101 Absatz 1 AEUV nichtig sind.
In diesem Blog wird die Anwendbarkeit der Verordnung auf die Alleinvertriebshändler und zum Einzelhändler, die den elektronischen Handel nutzen um Vertragsprodukte zu vertreiben. In diesem Artikel soll (wenn auch nur kurz) ein ebenso komplexes und interessantes Thema analysiert werden, nämlich ob die Agenturverträge können als vertikale Vereinbarungen betrachtet werden Diese Frage ist von besonderer Bedeutung, da Handelsvertreterverträge in der Regel eine Reihe von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen enthalten, z. B. Beschränkungen bei der Festlegung des Preises, des Gebiets und des Kundenkreises.
Diese Beschränkungen gehören ausdrücklich zu denjenigen, die Grundlagen die in Artikel 4 der Verordnung genannt sind und deren Vorhandensein dazu führt, dass die Vereinbarung als Ganzes nicht mehr in den Genuss der Gruppenfreistellung gemäß der Verordnung kommt[1]. Die vertikalen Beschränkungen, die sich am stärksten auf einen Leiharbeitsvertrag auswirken würden, wären sicherlich die, die sich auf das Verbot von:
- Bestimmung durch den Käufer der Wiederverkaufspreis;
- Bestimmung durch den Käufer der Gebiet oder Kunden an den der Käufer die Vertragswaren oder -dienstleistungen verkaufen kann;
- Einschränkung von Verkauf (aktiv oder passiv) an die Endnutzer;
Daher ist es wichtig zu verstehen, wann ein Handelsvertretervertrag (im Rahmen der Kartellrecht) als wahr und wenn gefälschtWenn der Maklervertrag als (im Sinne des Kartellrecht) einen Agenturvertrag gefälschtunter das Verbot von Art. 101 fallen würde, so dass der Unternehmer dem Handelsvertreter keine Beschränkungen bei der Preisfestsetzung (oder zumindest das Recht, Rabatte auf seine Provision zu gewähren), dem Gebiet und den Kunden auferlegen und ihn daran hindern könnte passive Verkäufe an Kunden außerhalb ihres Gebiets. [11]
Die erste Beurteilung der Frage, ob Vereinbarungen über die Handelsvertretung unter das Verbot fallen ehemals Art 101, § 1, geht zurück auf die "Kommunikation Weihnachten"von 1962[2]Die Kommission hatte den Handelsvertreter grundsätzlich von diesem Verbot ausgenommen, sofern er nicht davon ausgeht, "...".bei der Erfüllung seiner Pflichten (...) kein anderes vertragliches Risiko als die übliche Garantie des Star del Credere".[3] Die Kommission war der Ansicht, dass die Handelsvertretungsvereinbarungen,
"weder eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken noch bewirken", da der Vertreter auf dem Markt agiert ".lediglich eine Hilfstätigkeit [ausübt], die nach den Weisungen und im Interesse des Unternehmens, für das sie tätig ist, erfolgt".
Im Laufe der Jahre haben sich verschiedene rechtswissenschaftliche Orientierungen herausgebildet[4] auf deren Grundlage man grundsätzlich feststellen kann[5] dass der Grundsatz des Art. 101 Abs. 1 nicht auf Handelsvertreterverträge anwendbar ist, wenn:
- der Vermittler übernimmt nicht die Risiken kommerziell und finanziell typisch für einen Verteiler/Händler;
- der Agent ist integriert innerhalb der Struktur die Verteilung des Kapitals;
- der Agenturvertrag ist nicht Teil eines breiterer Rahmen von Verträgen die unter Art. 101 fallen.
Ähnlich verhält es sich mit der Leitlinien für vertikale Beschränkungen,[6] das kennzeichnende Element, um verstehen zu können, ob ein Handelsvertretervertrag unter das Verbot fällt oder nicht, ist gekennzeichnet durch die Risiken von der Partei übernommen wird, die (korrekt oder nicht) als Bevollmächtigter qualifiziert ist:[7] wenn die Risiken im Wesentlichen vom Auftraggeber getragen werden, liegt ein wahr Vermittlungsvertrag, andernfalls eine Vereinbarung, die unter das Verbot fällt ehemals Art. 101, § 1.
Das gleiche Ausrichtungen Nummer 16 besagt Folgendes:
"Ein Vertrag wird im Allgemeinen als [...] Agentur [...] angesehen, wenn das Eigentum an den Vertragswaren [...] nicht auf den Vertreter übergeht oder wenn der Vertreter die Vertragsleistungen nicht selbst erbringt."
Unter Ausrichtungen Anschließend werden mehrere Beispiele für Risiken außerhalb der typischen Tätigkeit des Beauftragten (im engeren Sinne) aufgezählt, die auftreten, wenn der Beauftragte:
- das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Waren erwirbt[8];
- zu den Kosten im Zusammenhang mit der Lieferung/dem Kauf der unter den Vertrag fallenden Waren beiträgt;
- unterhält auf eigene Kosten und Gefahr einen Vorrat an Vertragswaren;
- übernimmt die Haftung gegenüber Dritten für etwaige Schäden;
- übernimmt die Haftung für die Nichterfüllung des Vertrags durch den Kunden;
- ist verpflichtet, in die Verkaufsförderung zu investieren;
- Investitionen in Ausrüstung, Räumlichkeiten oder Personalschulung;
- andere Tätigkeiten auf demselben Produktmarkt ausübt wie der vom Auftraggeber gewünschte.
Die beste Doktrin[9] (auf die wir für eine eingehendere Untersuchung des hier kurz dargestellten Themas verweisen) stellt fest, dass die Überlegungen der Kommission in der Ausrichtungen zu den Kriterien für die Unterscheidung zwischen Agenzien real e fälscht sind oft "Irreführend"Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass die allgemeinen Kriterien, die in der Ausrichtungen wurden (größtenteils) von einer Reihe von Präzedenzfällen des Europäischen Gerichtshofs aufgegriffen, die einen ganz besonderen Charakter haben und es der Kommission nicht erlauben, "die Arbeitsweise 'normaler' Handelsvertreter zu berücksichtigen, die [der Kommission] nicht bekannt war [...]; die Kommission hat eine Reihe von Kriterien ermittelt, die sich nur schwer auf die Realität 'normaler' grenzüberschreitender Handelsvertreterbeziehungen anwenden lassen". [10]
Daraus ergibt sich eine Situation von große UnsicherheitUnterscheidungskriterien, die in der Ausrichtungen können den Leser (z. B. Richter und nationale Wettbewerbsbehörden), der sich auf sie stützt, in die Irre führen und dazu verleiten, sie als fälscht Agenten, Vermittler, die de facto (zumindest aus zivilrechtlicher Sicht) eine typische Vertretungstätigkeit ausüben.
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[1] In der Verordnung werden Gruppen von Vereinbarungen definiert, bei denen, selbst wenn eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 vorliegt, davon ausgegangen werden kann, dass sie von der Anwendung dieses Artikels freigestellt sind.
[2] ABl. Nr. 139 vom 24.12.1962, S. 2912 ff.
[3] Id. S. 2922.
[4] Fall ZuckerEntscheidung der Kommission vom 2.1.1973, Fall Vlaamse Reisbureaus Entscheidung des Gerichtshofs vom 1.10.1987, Rechtssache Vag Leasing Entscheidung des Gerichtshofs vom 24.10.1995.
[5] Siehe hierzu Bortolotti, Distribution Contracts, S. 674, Wolters Kluwer, 2016.
[6] Punkt 13) der Ausrichtungen: "Ausschlaggebend für die Definition eines Handelsvertretervertrags für die Anwendung von Artikel 101 Absatz 1 ist das finanzielle oder geschäftliche Risiko, das der Vertreter im Zusammenhang mit den Tätigkeiten übernimmt, für die er vom Unternehmer als Vertreter bestellt wurde.
[7] Siehe hierzu Pappalardo, The Competition Law of the European Union, S. 321 ff. UTET, 2018.
[8] Zu diesem Punkt siehe den Fall Mercedes Benz Das Gericht erster Instanz hat in seiner Entscheidung vom 10.10.2001 festgestellt, dass der Kauf von Vorführwagen und Ersatzteilen kein ausreichendes Element ist, um den Vertreter als Händler zu betrachten.
[9] Bortolotti, Vertriebsverträge, S. 675 ff., Wolters Kluwer, 2016
[10] Id. S. 675
[11] In Randnummer 51 des Gemeinschaftsrahmens werden passive Verkäufe wie folgt definiert: "die Beantwortung unaufgeforderter Bestellungen einzelner Kunden, einschließlich der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen für diese Kunden. Passive Verkäufe sind Werbung oder Verkaufsförderungsmaßnahmen allgemeiner Art, die Kunden innerhalb der (ausschließlichen) Gebiete oder Kundengruppen anderer Händler erreichen, die aber ein sinnvolles Mittel sind, um Kunden außerhalb dieser Gebiete oder Kundengruppen zu erreichen, z. B. um Kunden innerhalb des eigenen Gebiets zu erreichen.
Allgemeine Werbung oder Verkaufsförderungsmaßnahmen gelten als angemessenes Mittel, um diese Kunden zu erreichen, wenn es für den Käufer attraktiv ist, solche Investitionen zu tätigen, auch wenn sie keine Kunden im (ausschließlichen) Gebiet oder in der (ausschließlichen) Kundengruppe anderer Händler erreichen..