Das ausschließliche Recht ist zwar ein "natürlicher" Bestandteil des Handelsvertretervertrags, aber kein "wesentlicher" Bestandteil, die Vertragsparteien können von diesem Recht abweichen oder dessen genauen Umfang vertraglich begrenzen.
Nach italienischem Recht stellt die Ausschließlichkeit des Vertreters eine natürlicher Bestandteil des Vertrags: Artikel 1743 des Zivilgesetzbuches sieht nämlich vor, dass "der Auftraggeber darf nicht mehrere Vertreter gleichzeitig in ein und demselben Gebiet und für ein und denselben Tätigkeitsbereich einsetzen". Dies bedeutet, dass, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, davon ausgegangen wird, dass sie im Vertragsverhältnis existiert.
Obwohl die Frage der "Ausschließlichkeit" des Vertreters von grundlegender Bedeutung ist, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Nr. 86/653/EGC hat sich darauf beschränkt, dieses Institut teilweise zu regeln, d.h. nur in Bezug auf die Provision des Vertreters (vgl. Art. 7 RL 86/653/EWG).
Daraus folgt, dass im Gegensatz zum italienischen Recht in den meisten europäischen Ländern der gegenteilige Grundsatz gilt, d. h. dass der Vertreter in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien nicht in den Genuss der Gebietsexklusivität kommt (vgl. Gebietsvertreter, im deutschen Recht).
Während also im europäischen Kontext (im Prinzip) davon ausgegangen wird, dass die Gebietsexklusivität ausdrücklich vereinbart werden muss, ist in Italien die exklusive wird als ein natürlicher Bestandteil des Vertrags angesehen und ist daher in jeder Beziehung vorhanden, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart (siehe auch Agent und/oder Gebietsleiter? Ein kurzer Überblick.)
In Bezug auf die Funktion verfolgt die Gebietsexklusivität offensichtlich das Ziel um den Agenten und seine Verdienstmöglichkeiten zu schützen. Könnte der Auftraggeber nämlich mehrere Handelsvertreter in demselben Gebiet einsetzen, so würden sich die Gewinnaussichten der Handelsvertreter erheblich verringern: Die Handelsvertreter stünden miteinander im Wettbewerb, und die Provisionen für die von einem von ihnen abgeschlossenen Geschäfte könnten nicht an die anderen gezahlt werden.
Allerdings ist zu bedenken, dass Art. 1743 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Handelsvertreter zwar vor direkten Handlungen des Auftraggebers in seinem Bereich schützen soll, dieArt. 1748(2) des Zivilgesetzbuches sieht vor, dass der Handelsvertreter auch bei Geschäften mit Kunden Anspruch auf Provisionen hat".Zugehörigkeit zu dem Bereich, der Kategorie oder der Gruppe von Kunden, die dem Agenten vorbehalten sind". Nach dieser Regel wird offenbar davon ausgegangen, dass es dem Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde, freisteht, alle Arten von Verkäufen zu tätigen, auch in den Gebieten, die dem Handelsvertreter auf Ausschließlichkeitsbasis zugewiesen wurden.
In dem Versuch, diesen offensichtlichen Widerspruch zu überwinden, hat sich die italienische Rechtsprechung mehrfach dahingehend geäußert, dass das in Art. 1748.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Recht des Auftraggebers, Direktverkäufe auch im Gebiet des Vertreters zu tätigen, teilweise eingeschränkt werden muss, da dieses Recht ausgeübt werden kann nur gelegentlich, und es muss ausgeschlossen werden, dass der Auftraggeber eine systematische und organisierte Vertriebsaktivitäten im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Vertreters. So heißt es zum Beispiel in einem kürzlich ergangenen Urteil des Obersten Gerichtshofs:
"im Vertretungsverhältnis darf der Antragsteller nicht ständig im Zuständigkeitsbereich des Vertreters tätig werden, sondern hat gemäß Artikel 1748 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur die Befugnis, unmittelbar einzelne Geschäfte, auch wenn sie von erheblichem Umfang sind, abzuschließen, deren Ausführung den Anspruch des Vertreters auf die sogenannten indirekten Provisionen begründet, hat nur die Befugnis, unmittelbar einzelne Geschäfte abzuschließen, auch wenn sie von erheblichem Umfang sind, deren Ausführung den Anspruch des Vertreters auf die so genannten indirekten Provisionen begründet; daraus folgt, dass der Anspruch auf Zahlung der Provisionen, wenn der Vorschlagende nur punktuell tätig wird, seinerseits episodisch und nicht periodisch ist und als solcher der gewöhnlichen Verjährungsfrist des Art. 2946 des Zivilgesetzbuchs und nicht der "kurzen" Verjährungsfrist des Art. 2948(4) des Zivilgesetzbuchs unterliegt. (Cass. Civ. 2008, Nr. 15069).
Es muss auch gesagt werden, dass es ein solches systematisches Verhalten ist in der Praxis nicht zu erwartenda der Auftraggeber kein Interesse daran hat, direkt zu verkaufen, wenn er dann ohnehin eine Provision an den Vertreter zahlen muss. Der Hersteller würde also anstelle des Handelsvertreters die gleiche Arbeit verrichten, die Kosten des Handelsvertreters tragen, ohne einen Gewinn zu erzielen, und in jedem Fall eine Provision an einen untätigen Handelsvertreter zahlen müssen. Wahrscheinlicher ist hingegen, dass der Auftraggeber, der es aufgrund einer Neubewertung der Marktbedingungen für besser hält, direkt an den Endkunden zu verkaufen, ohne den Handelsvertreter weiter zu beauftragen, den Handelsvertretervertrag einfach kündigen würde.
Es ist jedoch klar, dass dieser Ansatz, wonach der Unternehmer seine Tätigkeit im Gebiet des Vertreters auf Gelegenheitsgeschäfte beschränken muss, wenn keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, kann zu verschiedenen praktischen Problemen führenin Bezug auf die genaue Auslegung der eine keineswegs eindeutige Unterscheidung zwischen gelegentlichen und daher rechtmäßigen Verstößen und ständigen Verstößen gegen die Ausschließlichkeit.
In dieser Hinsicht ist ein Orientierung an der verbindlichen Lehre (Bortolotti)Demnach ist es vorzuziehen, die Ausschließlichkeit des Art. 1743 des Bürgerlichen Gesetzbuches dahingehend auszulegen, dass es dem Auftraggeber freisteht, so viele Direktverkäufe im Ausschließlichkeitsgebiet des Handelsvertreters zu tätigen, wie er möchte, sofern er die indirekte Provision zahlt, und dass daher eine Verletzung der Ausschließlichkeit nur dann vorliegt, wenn der Auftraggeber andere Handelsvertreter in dem Gebiet beauftragt oder versucht, die Ausschließlichkeit durch fiktive Einschaltung Dritter zu umgehen, um die indirekte Provision nicht zu zahlen.
Sofern das ausschließliche Recht ein "natürlicher" Bestandteil des Handelsvertretervertrags ist, handelt es sich jedenfalls nicht um einen "wesentlichen" Bestandteil, die Vertragsparteien können von diesem Recht abweichen oder dessen genauen Umfang vertraglich begrenzen.
Um Unsicherheiten zu vermeiden und mögliche Streitigkeiten auf ein Minimum zu reduzieren, ist es daher ratsam, vertraglich zu klären, wie und in welchem Umfang der Auftraggeber Direktverkäufe im Gebiet tätigen darf und welche Konsequenzen bei einzelnen oder wiederholten Vertragsverletzungen zu ziehen sind.