[Ab dem 1. Januar ist der Vollstreckungsgläubiger verpflichtet, in der Pfändungsurkunde die Adresse des Einschreibebriefs anzugeben.

Start: ab 1. Januar 2013anwenden. zu Zwangsvollstreckungen gegen Dritte Änderungen der Zivilprozessordnung, die durch Artikel 1, Absatz 20 des Gesetzes Nr. 228 vom 24. Dezember 2012 im Amtsblatt Nr. 302 vom 29. Dezember 2012 eingeführt wurden.

Im Einzelnen sieht die Reform vor, dass der forderungsberechtigte Gläubiger muss die Adresse des Einschreibens angeben(auch PEC genannt) in der Pfändungsurkunde (Art. 543 der Zivilprozessordnung) und darüber hinaus den Hinweis, dass der Drittgläubiger die Erklärung gemäß Art. 547 der Zivilprozessordnung auch mittels PEC abgeben kann.

Es sei kurz daran erinnert, dass der Dritte bereits mit den Änderungen des Gesetzes 52/2006 die Möglichkeit hatte, die Erklärung bei Ansprüchen aus Nichtbeschäftigung auch per Einschreiben abzugeben. Im Zuge der Reform kann der Dritte daher beschließen, die Erklärung per Einschreiben abzugeben, wodurch Kosten und Komplikationen vermieden werden.

Es sollte vielleicht betont werden, dass die pfändende dritte Parteiaufgefordert, zu erklären, ob sie im Besitz von Gegenständen der vollstreckbarer Schuldner oder wenn sie von diesem Geld geschuldet wird, hat sie keine Parteistellung im Vollstreckungsverfahren, während sie im Falle einer fehlgeschlagenen, ablehnenden oder angefochtenen Erklärung Beklagte in jedem Verfahren wird, das zur Feststellung ihrer Verpflichtung gegenüber dem Schuldner eingeleitet wird. Der Gesetzgeber hat auch die Artikel 548 und 549 der Zivilprozessordnung geändert. In der Neufassung von Artikel 548 der Zivilprozessordnung heißt es, dass im Falle von Arbeitsguthaben (545 Abs. 3 und 4 StPO), das Versäumnis des Dritten, eine Erklärung abzugeben oder zu der vom Gläubiger anberaumten Anhörung zu erscheinen, dem Nichtanerkennen der Forderung gleichkommt. Für andere Ansprüche als arbeitsrechtliche Ansprüche sieht der neue Absatz 2 des § 548 der Zivilprozessordnung vor, dass das Gericht für den Fall, dass der Geschädigte erklärt, keine Erklärung des Dritten erhalten zu haben, und der Dritte außerdem nicht zu der vom Geschädigten anberaumten Anhörung erscheint, durch Beschluss eine neue Anhörung anberaumt, die dem Dritten zugestellt wird; erscheint der Dritte auch zu dieser zweiten Anhörung nicht, gilt der Anspruch als unbestritten. Schließlich sieht der neue § 549 der Zivilprozessordnung vor, dass Einwände gegen die Erklärung des Dritten vom Gericht durch Beschluss auf der Grundlage entsprechender Feststellungen geklärt werden. Der Beschluss ist in jedem Fall gemäß Art. 617 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

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