[Das Verwaltungsgericht der Region Marken erkannte den moralischen Schaden für die Familie eines behinderten Mädchens an, dem die Beförderung zur Schule verweigert worden war.

Am 11.1.2013 hat die TAR Marche, mit dem Urteil Nr. 32/2013über existenzielle Schäden, die bestimmte Aspekte der Konfigurierbarkeit und Quantifizierung von Schäden im Falle von Verweigerung der Beförderung einer behinderten Personvon der Staatsanwaltschaft.

Im vorliegenden Fall kam es in der Tat zu einer behindertes Mädchen, die verweigert wurdefür einen bestimmten Zeitraum, der Schülerbeförderungsdienst von der Gemeinde Cartoceto.

Das regionale Verwaltungsgericht (TAR) gab der Klage der Familie gegen die Gemeinde statt, die den Anträgen der Eltern nicht nur nicht nachgekommen war, sondern lediglich ein ungerechtfertigtes Schweigen bewahrt hatte.

Im Einzelnen stellt der TAR fest, dass die Schaden, den die Familie erlitten hat war nämlich auf die ungerechtfertigte Verzögerung zurückzuführen, mit der die Gemeinde Maßnahmen ergriff, um den Betrieb des Dienstes für die behinderte Person zu gewährleisten. Die gemäß Artikel 2-bis des Gesetzes Nr. 241/1990 geschuldete Entschädigung erfolgte in Form von 'Gerätefehler' ddie Gemeinde.

Hinsichtlich des Vorliegens eines Zusammenhangs zwischen Kausalität zwischen der Ineffizienz und dem Schaden für die Familienmitgliedererkannte der Richter eine Vorurteile moralischer und psychologischer Natur, für die Eltern eines behinderten Kindes, denen eine gesetzlich vorgeschriebene Betreuungsleistung allein aus bürokratischen Gründen verweigert wird, wobei die Familie selbst für die Ineffizienz aufkommen muss.

Schließlich lehnte das Landesverwaltungsgericht die Ansprüche des Klägers auf Ersatz eines existenziellen Schadens ab, da der Schaden nur kurzzeitig und vorübergehend gewesen sei und es keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der schulischen Leistungen aufgrund der wiederholten Fehlzeiten gegeben habe.

 

 

 

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