L'aereo più pazzp del mondo

[:en]EuGH: Annullierter Flug? Pflicht zur Unterstützung von Fluggästen.

[:de]Die Gerichtshofmit dem Urteil vom 31. Januar 2013 in der Rechtssache C-12/11äußert sich erneut zur Frage der Entschädigung für Schäden, die durch Verspätungen und Unannehmlichkeiten bei Flügen der Fluggesellschaften entstehen.

Es sei kurz daran erinnert, dass mit der Urteil vom 23. Oktober 2012, Nr. 629/10hat der Gerichtshof entschieden, dass im Falle eines Fluggastes, der mit einer Verspätung von drei Stunden nach der vorgesehenen Zeitdie in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 festgelegten Parameter für den Schadensersatz gelten. eine pauschale Entschädigung zwischen 250 und 600 Euroim Falle einer Flugannullierung.

In dem Urteil vom 23. Oktober wurde außerdem präzisiert, dass eine Entschädigung nicht gefordert werden kann, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweist, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, d. h. auf Umstände, die sich der tatsächlichen Kontrolle des Luftfahrtunternehmens entziehen.

In dem hier zu prüfenden Urteil stellt der Gerichtshof zu diesem Punkt klar, dass die Unternehmen auch im Falle höherer Gewalt nicht von derVerpflichtung zur Hilfeleistung für gestrandete Passagiere. Selbst wenn der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie der Sperrung des Luftraums - in diesem Fall der Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull - annulliert wird, ist das Luftfahrtunternehmen daher verpflichtet, den Fluggästen ohne zeitliche oder finanzielle Beschränkungen zu helfen, indem es ihnen eine Unterkunft, Mahlzeiten und Erfrischungen zur Verfügung stellt.

Darüber hinaus betont der Gerichtshof, dass das Luftfahrtunternehmen, wenn es seiner Verpflichtung, dem Fluggast Hilfe zu leisten, nicht nachgekommen ist, diese erhalten kann, nur die Erstattung der Beträge, die notwendig, angemessen und vernünftig sind.

 

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Mamma è in ritardo l'aereo

Mutti, das Flugzeug hat Verspätung!

(it)
Was passiert, wenn das Flugzeug mit einer erheblichen Beschädigung landet? Verzögerung? Hat der Passagier in irgendeiner Weise Anspruch auf eine Schäden?

Diese Fragen wurden kürzlich vom Europäischen Gerichtshof beantwortet, der in der Rechtssache Urteil vom 23. Oktober 2012, Nr. 629/10dass im Falle der Ausschiffung von Passagieren mit dreistündiger Verspätung nach der vorgesehenen Zeitist dieser berechtigt, die pauschale Entschädigung für die Annullierung des Fluges vorgesehen.

Siehe zu diesem Punkt die EG-Verordnung Nr. 261/2004 die vorsieht, dass Fluggäste im Falle einer Flugannullierung eine pauschale Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro erhalten können.

Der oben genannte Grundsatz macht Anwendung dessen, was bereits festgelegt wurde unter Urteil Sturgeon vom 19/11/2009in dem die luxemburgischen Gerichte entschieden, dass Fluggäste verspäteter Flüge hinsichtlich ihres Anspruchs auf Ausgleichsleistungen den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können.

Es ist klar, dass eine Entschädigung nicht verlangt werden kann, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweist, dass der Schaden durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, d. h. durch Umstände, die außerhalb der tatsächlichen Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegen.

 

 

 

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