Provvigioni su affari conclusi dopo lo scioglimento

Anspruch des Vertreters auf Provisionen für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden.

Bei Beendigung des Vertretungsverhältnisses ist es häufig so, dass der Vertreter einige Geschäfte gemeldet oder einfach Verhandlungen aufgenommen hat, die nach Beendigung des Vertrages zu einer Vereinbarung führten.

In einigen (selteneren) Fällen hat der Vertreter vor der Beendigung des Verhältnisses langfristige Verträge abgeschlossen.

Es ist von entscheidender Bedeutung zu wissen, ob der Vertreter Anspruch auf Provisionen für Geschäfte hat, die nach der Kündigung abgeschlossen wurden oder nicht.

Um zu verstehen, ob der Handelsvertreter Anspruch auf Provisionen aus Geschäften hat, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden, muss zunächst festgestellt werden, welche dieser Geschäfte unter das beendete Vertragsverhältnis fallen und welche als ausgeschlossen anzusehen sind, da sich hieraus die tatsächliche Entstehung oder Nichtentstehung von Provisionen ergibt.

In diesem Artikel werden wir zunächst kurz den typischeren Fall analysieren, der sich auf Geschäfte bezieht, die nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden, und uns dann mit dem selteneren (aber nicht weniger wichtigen) Fall der langfristigen Verträge befassen, die vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden.


1. Provisionen für Verträge, die nach Beendigung des Vertrags abgeschlossen werden.
1.1. Zivilrechtliche Vorschriften.

Nach Beendigung eines Vertretungsverhältnisses ist es häufig der Fall, dass der Vertreter dem Auftraggeber bestimmte Geschäfte gemeldet oder bestimmte Verhandlungen eingeleitet hat, die zu einer Vereinbarung nach Beendigung des Vertrags geführt haben. In solchen Fällen muss man sich darüber im Klaren sein, welche dieser Geschäfte unter das beendete Verhältnis fallen und welche als ausgeschlossen zu betrachten sind, da dies für die tatsächliche Entstehung oder Nichtentstehung von Provisionen entscheidend ist.

Diese Frage ist in § 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1748 geregelt, wonach der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für Geschäfte hat, die nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags abgeschlossen werden, wenn:

  • "der Vorschlag dem Auftraggeber oder Beauftragten vor oder
  • das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertrages abgeschlossen wird und der Abschluss überwiegend auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist, es sei denn, besondere Umstände lassen eine gerechte Verteilung der Provision auf die beteiligten Handelsvertreter erkennen."

Dieser Ansatz[1] soll verhindern, dass der Auftraggeber Gefahr läuft, eine doppelte Provision zu zahlen: eine an den ausgehenden und eine an den eingehenden Vertreter.[2] Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter daher Anspruch auf die Provision:

  • ob er den Auftrag vor der Beendigung des Vertrags an den Auftraggeber weitergeleitet hat oder ob der Auftraggeber ihn direkt vom örtlichen Kunden erhalten hat (falls der Vertreter Anspruch auf eine indirekte Provision hat);
  • In anderen Fällen wird die Provision nur fällig, wenn das Geschäft innerhalb einer bestimmten Frist abgeschlossen wurde. angemessene Frist ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags und der Die Schlussfolgerung ist hauptsächlich zurückzuführen auf auf die vom Vertreter selbst ausgeübte Tätigkeit.

Die zweite Hypothese, d.h. diejenige, nach der die Provision des Handelsvertreters auch dann anerkannt wird, wenn das Angebot nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eingeht, sofern es innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird, erfordert sicherlich mehr Aufmerksamkeit.

Eines der Hauptprobleme beim Dolmetschen besteht darin, zu erkennen was unter "angemessener Zeit" zu verstehen istd.h. bis wann hat der Vermittler maximal Anspruch auf eine Provision. In diesem Punkt ist die Rechtsprechung nicht einheitlich, man liest von Fällen, die diese Frist auf sechs Monate festgesetzt haben[3] und andere, die sogar eine zweijährige Frist für angemessen hielten.[4] Die Angemessenheit der Frist muss jedoch auch auf der Grundlage des Wirtschaftszweigs, in dem der Vertreter tätig war, und der dort geltenden Gepflogenheiten beurteilt werden.

1.2 Der AEC-Rahmen.

Sicherlich klarer ist die Disziplin der AEC-Industrie 2014die in Artikel 6, letzter Absatz, vorsehen, dass der Vertreter Anspruch auf eine Provision hat über das vorgeschlagene und abgeschlossene Geschäft auch nach Beendigung des Vertrags nicht nur dann, wenn der Abschluss des Geschäfts die Folge seiner Tätigkeit ist, sondern auch davon abhängig machen, dass

  • Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses muss der Handelsvertreter dem Auftraggeber detailliert über die aufgenommenen, aber aufgrund der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht abgeschlossenen Geschäftsverhandlungen berichten;
  • sind diese Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgreich, so hat der Vertreter Anspruch auf die entsprechenden Provisionen;
  • Nach Ablauf dieser Frist wird der Abschluss eines Auftrags, unabhängig davon, ob er im Bericht des Vertreters aufgeführt ist oder nicht, nicht mehr als Folge der Tätigkeit des Vertreters angesehen, so dass keine Provision gezahlt wird;
  • für Geschäfte, die auch innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen, aber nicht im Bericht angegeben werden, wird keine Provision fällig.

2. Das Recht auf Provisionen für langfristige Verträge.

Wirbt der Handelsvertreter im Rahmen des Vertragsverhältnisses für befristete Verträge, so hängt der Provisionsanspruch für Lieferungen, die in Erfüllung des nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vermittelten Vertrags erfolgen, im Wesentlichen von der Art des befristeten Vertrags ab.

Grundsätzlich gilt für den Fall, dass der befristete Vertrag ein einen Liefervertrag, einen Vertrag über die Vergabe von Unteraufträgen oder einen Kaufvertrag mit geteilten Lieferungenkann festgehalten werden, dass (sofern nicht anders vereinbart),[5] Der Handelsvertreter hat auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags Anspruch auf Provision für alle Lieferungen, da es sich dabei um die Erfüllung eines während des Vertragsverhältnisses geschlossenen Vertrags handelt.

Umgekehrt, wenn der geförderte Vertrag ein Rahmenvertragwenn jede Lieferung Gegenstand einer weiteren Vereinbarung (Bestellung - Annahme) sein soll; in diesem Fall sind die einzelnen Lieferungen als eigenständige Kaufverträge zu betrachten,[6] auch wenn sie im Rahmen des Rahmenvertrags abgeschlossen werden, mit der Folge, dass solche Folgeverträge keinen Anspruch auf Provisionen begründen (es sei denn, der Vertreter kann nachweisen, dass dieses Geschäft auf seine Werbetätigkeit zurückzuführen ist und innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wurde).

Bleibt man bei der Argumentation, so ist es möglich, dass die die Unterschrift des Auftraggebers nach Beendigung des VertragsverhältnissesUm zu verstehen, ob der Handelsvertreter Anspruch auf eine Provision hat, reicht es nicht aus, die Art des Dauerverhältnisses festzustellen, sondern es muss auch nachgewiesen werden, dass der Abschluss des Geschäfts auf die Werbetätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist.

Im Folgenden wird auf einen sehr interessanten Fall eingegangen,[7] die durch eine Reihe von Verfahren entschieden wurde drei Urteile des Gerichts von GrossetoEin Beispiel: Ein Handelsvertreter hatte für den Auftraggeber (ein Unternehmen, das im Bereich Tiefkühlkost tätig ist) nach langwierigen, mehrmonatigen Verhandlungen einen Vertrag mit einer Supermarktkette über die unbefristete Lieferung von tiefgekühlten und vorverpackten Fertiggerichten abgeschlossen. Der Verwaltungsvertrag wurde einige Monate nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses geschlossen.

Der Handelsvertreter verklagte den Auftraggeber auf Zahlung von Provisionen für Lieferungen, die in Erfüllung des Liefervertrags erfolgten. Mit Urteil Nr. 52/2012 gab das Gericht von Grosseto den Klagen des Bevollmächtigten statt und stellte fest, dass:

"der Verwaltungsvertrag wurde förmlich geschlossen [...]. etwas mehr als zwei Monate nach Beendigung des Agenturvertrags [...], ein Begriff, der aufgrund seiner objektiven Kürze zu berücksichtigen ist, durchaus sinnvoll.

Obwohl das Gericht feststellte, dass der Vertreter Anspruch auf Provisionen hatte, wies es den Antrag des Klägers auf Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung der Provisionen zurück

"bis zum Ende des Verwaltungsvertrags [...], denn dies wäre eine Äußerung von Satz 'in der Zukunft' Außerdem bezog er sich auf eine Klausel, die von den Parteien im Verwaltungsvertrag nicht genannt wurde, da derselbe Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde".

Einige Jahre nach Erlass des ersten Urteils erhob der Handelsvertreter eine weitere Klage, mit der er die Verurteilung des Auftraggebers zur Zahlung von Provisionen für Lieferungen beantragte, die nach dem im ersten Urteil erwähnten Sachverständigengutachten erfolgten. Der Vertreter stützte seine Forderung auf die Grundsatz des Artikels 2909 des Zivilgesetzbuches.wonach die im Endurteil enthaltene Feststellung für alle Zwecke zwischen den Parteien maßgebend ist. Der Gerichtshof verurteilte den Auftraggeber erneut und stellte fest, dass

"Das Recht auf Zahlung der Provisionen, die nach und nach im Zusammenhang mit der verlängerten Ausführung des Liefervertrags anfallen, ist unbestreitbar und wurde bereits in der unwiderruflichen Entscheidung dieses Amtes mit der konsequenten Anwendung der in Artikel 2909 vorgesehenen aufhebenden Wirkung festgestellt (zu diesem Punkt u.a. Kassationsgerichtshof, Sez. Lav. 2001 Nr. 4304).

Um die Zahlung von Provisionen für künftige Geschäfte zu vermeiden, hat der Auftraggeber nach diesem Urteil folgende Maßnahmen ergriffen faktisch die Aufgabe des Geschäfts  an ein Unternehmen der gleichen Gruppe, das ebenfalls im Tiefkühlkostsektor tätig ist. Der Vertreter legte daraufhin erneut Berufung beim Gericht von Grosseto ein und machte geltend, dass die Abtretung des Laufzeitvertrags gemäß Artikel 1406 des Zivilgesetzbuchs die Verpflichtung des Erwerbers zur Zahlung von Provisionen nach sich ziehe. Der Hof von Grosseto,[8] unterstützte erneut das Argument des Klägers und erklärte, dass:

"da das charakteristische Merkmal der Abtretung des Vertrages gemäß Art. 1406 des Zivilgesetzbuches darin besteht, dass sie den Zweck hat Übermittlung einer einheitlichen Reihe von aktiven und passiven Rechtssituationen von jeder Vertragspartei [...], ist der Erwerber verpflichtet, an die Klägerin Provisionen - in der gleichen Höhe wie im Vertretungsvertrag vereinbart - für die Lieferungen von Tiefkühlkost an die X srl. zu zahlen."


3. Provisionen für langfristige Verträge und Abfindungszahlungen.

Schließlich ist auch zu betonen, dass der Abschluss von befristeten Verträgen als ein entscheidender Faktor für nachweisen, dass die Voraussetzungen des Artikels 1751 des Zivilgesetzbuches erfüllt sind.für das Recht des Vertreters auf Erhalt Abgangsentschädigung (vgl. Abfindung für den Vertreter. Wie wird sie berechnet, wenn die AEC nicht anwendbar ist?). In einem interessanten Urteil des Obersten Gerichtshofs heißt es dazu:

"Die Kündigungsentschädigung entschädigt den Handelsvertreter für den Vermögenszuwachs, den seine Tätigkeit dem Auftraggeber durch die Entwicklung des Geschäftswerts des Unternehmens bringt. Daraus folgt, dass diese Bedingung muss als gegeben angesehen werden, und die Vergütung ist daher fällig, wenn es sich bei den vom Handelsvertreter abgeschlossenen Verträgen um Dauerverträge handelt, da die Entwicklung des Firmenwerts und die Fortführung der Vorteile für den Unternehmer auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses in re ipsa" sind..[9]


[1] Der Artikel wurde durch das Gesetzesdekret Nr. 65/1999 reformiert, mit dem der Gesetzgeber die Grundsätze der europäischen Richtlinie Nr. 86/653 und insbesondere Artikel 8 umsetzte, der wie folgt lautet: "Für ein nach Beendigung des Handelsvertretervertrags abgeschlossenes Handelsgeschäft hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, a) wenn das Geschäft in erster Linie auf das Ergebnis der von ihm während des Handelsvertretervertrags geleisteten Arbeit zurückzuführen ist und wenn das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Handelsvertretervertrags abgeschlossen wird, oder b) wenn der von dem Dritten erteilte Auftrag unter den in Artikel 7 festgelegten Bedingungen vor Beendigung des Handelsvertretervertrags beim Unternehmer oder beim Handelsvertreter eingegangen ist."

[2] Vgl. Gericht Rimini, 22.9.2004, Nr. 238, das den Anspruch des Handelsvertreters auf Provisionen bei der Verlängerung von Lieferangeboten ausschloss, da der ehemalige Handelsvertreter nicht überwiegend werbend tätig war. Zu diesem Punkt siehe VENEZIA, Il contratto di agenzia, S. 281, 2015, CEDAM.

[3] Cass. Civ. 2006, Nr. 2824, in Leggi d'Italia

[4] Cass. Civ. 2013, no. 894, in Leggi d'Italia

[5] Art. 1748 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches über die Provisionen, die für nach Beendigung des Vertrages abgeschlossene Geschäfte zu zahlen sind, ist völlig abweichend: zugunsten von Saracini-Toffoletto, Il contratto di agenzia. Commentario, 2014, GIUFFRÈ und Bortolotti, a.a.O., S. 276; im Gegensatz dazu Trioni, der die Auffassung vertritt, dass diese Regel nicht zwingend ist, da der dritte Absatz von Art. 1748 cc, anders als der zweite und vierte, nicht ausdrücklich die Rettung von gegenteiligen Vereinbarungen vorsieht.

[6] Siehe hierzu BORTOLOTTI, Concessione di Vendita, Franchising e altri contratti di distribuzione, S. 8, 2007, CEDAM.

[7] Für weitere Einzelheiten siehe Giulia Cecconi, Le provigioni sui contratti di durata, in Agenten und Handelsvertreter, 1/2019, ALTER DER VERÖFFENTLICHUNG.

[8] Gericht von Grosseto, Urteil Nr. 269 von 2018.

[9] Cass. Civ. sez. lav. no. 24776 of 2013.


procacciatore d'affari

Geschäftsvermittler und Provisionen: wenn der Anspruch auf Provisionen von der Mitteilung der Aufnahme der Tätigkeit abhängt

In einem kürzlich ergangenen Urteil haben die Vereinigten Sektionen des Kassationsgerichtshofs bestätigt, dass eine Person, die eine Tätigkeit als Geschäftsvermittler ausübt, ohne die Geschäftsaufnahme mitgeteilt zu haben, verpflichtet ist, die erhaltenen Provisionen an die Vertragsparteien zurückzuzahlen.

Die Argumentation des Gerichtshofs ist aufgrund eines sehr verschlungenen und nicht linearen Regelwerks sehr komplex und gewunden.

Um die Gründe zu verstehen, die die Vereinigten Staaten dazu veranlasst haben, das Recht des Unternehmensvermittlers auf Provisionen an die Verpflichtung zur Aufnahme seiner Tätigkeit zu knüpfen, muss man einige Schritte zurückgehen und den Weg der Regulierung einer dem Unternehmensvermittler sehr ähnlichen Figur, nämlich des Maklers, zurückverfolgen, um so zu verstehen, wie solche regulatorischen Eingriffe so schwerwiegende Auswirkungen auf die Unternehmensvermittler haben konnten.

1. Die Abschaffung der Rolle der Vermittler.

Bis 2010 war die Rolle der Mediatoren durch Artikel 2 des Gesetzes 1989/39 geregelt, das eine Registrierungspflicht für alle Personen vorsah, die eine Mediationstätigkeit ausübten, auch wenn diese nur gelegentlich oder unregelmäßig stattfand. Die Rolle war in drei Abschnitte unterteilt:

  • eine für Immobilienmakler,
  • eine für Handelsvertreter und
  • eine für Vertreter mit einem Mandat für finanzielle Interessen.

Art. 73 des Gesetzesdekrets 26.03.2010, Nr. 59 die Aufhebung derArtikel 2 des Gesetzes 1989/39, und geht somit zu Rollen abschaffen oben aufgeführt.

Nach dieser Gesetzesänderung ist die Ausübung der Tätigkeit des Immobilienmaklers nur noch an die Voraussetzung geknüpft:

  • DIA (Dichiarazione Inizio Attività) - jetzt SCIA (Segnalazione Certificata di Inizio Attività) - zusammen mit Selbstbescheinigungen und Bescheinigungen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen;
  • Prüfung der Voraussetzungen durch die örtlich zuständige Handelskammer und anschließende Eintragung der Makler in das RI (Register of Companies), wenn die Tätigkeit in Form einer Gesellschaft ausgeübt wird, oder in eine spezielle Abteilung des REA (Register of Economic and Administrative News).

Da das Gesetzesdekret 2010/59 zwar die Rolle der Mediatoren abschafft, aber das Gesetz 1989/39 nicht vollständig aufhebt, stellt sich die Frage, wie Artikel 6 dieses Verordnungstextes, der die Rolle der Mediatoren unterordnet das Recht des Vermittlers auf Beauftragungzu seiner ordnungsgemäßen Registrierung. Artikel 6 lautet wie folgt:

"Anspruch auf die Provision hat nur, wer in den Verzeichnissen eingetragen ist".

Mehrheitsrechtsprechung[1] hat entschieden, dass nur Makler, die die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Handelskammer gemeldet haben und ordnungsgemäß in den von dieser Einrichtung geführten Unternehmensregistern oder -verzeichnissen eingetragen sind, Anspruch auf die Provision haben. Sie lautet nämlich wie folgt:

"Art. 6 des Gesetzes Nr. 39 aus dem Jahr 1989, wonach , ist dahin auszulegen, dass auch für Vermittlungsverhältnisse, die den Vorschriften des Gesetzesdekrets Nr. 59 aus dem Jahr 2010 unterliegen, nur Mediatoren, die in den Unternehmensregistern oder in den von der Handelskammer geführten Verzeichnissen eingetragen sind, Anspruch auf eine Provision haben."

2. Unterschied zwischen Unternehmensvermittler und Makler.

Nachdem dies geklärt war, stellte sich die Frage, ob nur Makler dieser Meldepflicht unterliegen sollten, oder auch GeschäftsvermittlerDe facto-Vermittlungstätigkeiten.

Vor der Beantwortung dieser Frage ist es notwendig, kurz die Auszeichnung zwischen Vermittler und Unternehmensvermittler. Gemäß Art. 1754 des Zivilgesetzbuches, Vermittlerist derjenige, der

"zwei oder mehr Parteien zum Abschluss eines Geschäfts zusammenbringt, ohne mit einer von ihnen durch ein Verhältnis der Zusammenarbeit, der Abhängigkeit oder der Vertretung verbunden zu sein".

Der Mediator übt seine Tätigkeit also ohne Zwänge und Aufträge aus, in einer Position der Unparteilichkeit und Autonomie.[2]

Im Gegensatz dazu ist die Unternehmensvermittler auf Anweisung einer der Parteien handelt und somit nicht unabhängig ist. In einem Urteil des Kassationsgerichts aus dem Jahr 2016, das eine gängige Rechtsauffassung bestätigt, wird zwischen den beiden Figuren unterschieden, indem festgestellt wird, dass:

"Die Mediation und der atypische Geschäftsbesorgungsvertrag unterscheiden sich in Bezug auf die Position der Unparteilichkeit des Mediators als der Zuhälter, der für eine der am Abschluss des Geschäfts interessierten Parteien handelt und von dieser Partei eine Vergütung verlangen kann, obwohl er mit ihr nicht durch eine feste und organische Beziehung verbunden ist (im Gegensatz zum Handelsvertreter).  

Der Hof analysiert dann, was diese Zahlen gemeinsam haben, nämlich:

"das Element der Erbringung einer Vermittlungstätigkeit, die darauf abzielt, den Abschluss von Geschäften zwischen dritten Parteien zu erleichtern."

Die Rechtsprechung hat entschieden, dass beide die Zahlen de facto Tätigkeiten von 'Brokerage"hat den Unternehmensvermittler als 'atypischen' Vermittler bezeichnet, der sich vom 'typischen' Vermittler gerade durch den Charakter der 'Parteilichkeit' unterscheidet.

Angesichts der Einbeziehung des Vermittlers in die "Kategorie der Makler" stellte sich folglich die Frage, ob der Vermittler auch dieVerpflichtung zur Meldung der Aufnahme von Tätigkeiten? Diese Frage war (und ist) nicht ohne praktische Folgen, da, wie bereits erwähnt, die Nichtmeldung der Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Handelskammer gemäß Artikel 6 des Gesetzes 1989/39 zum Erlöschen des Provisionsanspruchs des Maklers führt.

In diesem Punkt haben sich die Vereinigten Sektionen des Obersten Gerichtshofs eingeschaltet, die mit Urteil Nr. 19161 2017erst einmal bestätigt werden:

"Neben der ordentlichen Mediation kann auch eine so genannte atypische Mediation auf der Grundlage eines entgeltlichen Vertrages mit nur einer der beteiligten Parteien gestaltet werden (so genannte einseitige Mediation)."

Zweitens erklärten sie auch, dass:

"gerade wegen ihres extrinsischen Charakters als vermittelnde Tätigkeit, unter den Anwendungsbereich fällt der Bestimmung in Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes 39/89, die eben auch Hypothesen regelt atypische Mediation für den Fall, dass der Gegenstand des Geschäfts Immobilien oder Unternehmen."

Umgekehrt, wenn der Gegenstand des Geschäfts die Mobilien:

"die Meldepflicht besteht nur für diejenigen, die die genannte Tätigkeit in einer Weise ausüben nicht gelegentlich und daher professionell oder kontinuierlich."

Die Pflicht zur Eintragung in das Maklerregister erstreckt sich daher auch auf alle Unternehmensmakler, die (auch gelegentlich) Immobilien oder Unternehmen oder (gewerbsmäßig) bewegliche Güter vermitteln.

La Strafe für das Versäumnis der Meldung ist ziemlich streng und wird durch Artikel 8 L. 1989/39 geregelt:

Wer eine Mediation durchführt, ohne registriert zu sein, wird mit einer Strafe von Verwaltungsstrafe Zahlung eines Betrags zwischen einer Million und vier Millionen Lire und haftet gegenüber dem Rückkehr zum die Vertragsparteien über die erhaltenen Provisionen."

3. Unterschied zwischen Handelsvertreter und Makler.

An dieser Stelle ist es angebracht, eine sehr kurze Analyse der Unterscheidung zwischen Handelsvertreter und Maklerdie in dem hier zu prüfenden Urteil der Vereinigten Sektionen so zusammengefasst ist:

(der Vermittler) "gegenüber den Vertragspartnern als Dritter auftritt und sich insofern vom Handelsvertreter unterscheidet, der hingegen eine gewöhnliche und professionelle Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmer durchführt."

Der Grund für diese Unterscheidung besteht darin, die Tatsache zu betonen, dass, obwohl der Handelsvertreter ist auch verpflichtet, die Aufnahme seiner Tätigkeit zu melden (Art. 74 des Gesetzes 2010/59, nicht nur die Rolle der Vermittler, sondern auch die der Agenten abgeschafft), die Nichteinhaltung dieser Pflicht führt nicht zur Verwirkung des Anspruchs auf Provisionenist nicht vorgesehen in der Gesetz 1985/204die genau die Tätigkeit von Handelsvertretern regelt, eine ähnliche oder vergleichbare Sanktion wie die in diesem Artikel untersuchte.

- Lesen Sie auch: Unterschiede zwischen Agenturvertrag und Geschäftsvermittler.

In Anbetracht dieses wesentlichen Unterschieds zwischen einem Vertreter und einem (typischen oder atypischen) Makler ist es ratsam, für den Fall, dass ein Auftraggeber die Zahlung von Provisionen an den Vermittler wegen fehlender Eintragung in das Vermittlerregister anfechtet, mit seinem Berater zu prüfen, ob die vom Vermittler ausgeübte Tätigkeit tatsächlich als solche zu betrachten ist oder ob es sich im Gegenteil um eine als Vermittlungstätigkeit "getarnte" Tätigkeit handelt.

_________________________

[1] Zu diesem Punkt vgl. Cass. Civ. No. 762 von 2014; Cass. Civ. no. 10125 von 2011, Cass. Civ. no. 16147 von 2010.

[2] Zu diesem Punkt vgl. Cass. Civ. Nr. 16382 von 2009.


Der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision: Wann ist der Unternehmer zur Zahlung verpflichtet?

Die Provision ist in der Regel die Haupteinnahmequelle des Vertreters und besteht aus einem Prozentsatz, der sich nach dem Wert des vom Vertreter vermittelten Geschäfts richtet. Das Zivilgesetzbuch regelt den Provisionsanspruch in Art. 1748 des Zivilgesetzbuches. Konkret heißt es in Absatz 1 dieses Artikels:

"Für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf die Provision, wenn das Geschäft durch seine Vermittlung zustande gekommen ist."

Außerdem lautet Artikel 1748 Absatz 4 des Zivilgesetzbuchs wie folgt:

"Der Handelsvertreter ist nur dann zur Rückgabe der eingenommenen Provisionen verpflichtet, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden wird."

Der Vermittler hat also Anspruch auf die Provision nur wenn ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande kommtdie Provision nicht geschuldet wird und in jedem Fall bereits an den Vermittler gezahlt wurde, muss dem Auftraggeber zurückgegeben werden, wenn der Dritte den Vertrag nicht erfülltaus Gründen, die der Auftraggeber selbst nicht zu vertreten hat.

In den genannten Artikeln werden die Voraussetzungen für das Entstehen des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters genannt. Dieser Zeitpunkt muss jedoch von dem Zeitpunkt des Entstehens der Provision selbst, d.h. dem Zeitpunkt, zu dem der Handelsvertreter ihre Auszahlung verlangen kann, absolut verschieden sein (siehe auch zu diesem Punkt Der "Stern des Glaubens" im Agenturvertrag).

Diese Unterscheidung ergibt sich aus der Auslegung von Artikel 1748 Absatz 4 des Zivilgesetzbuchs:

"Sofern nicht anders vereinbart, ist die Provision an den Vermittler zu zahlen von dem Moment an und in dem Umfang wenn der Auftraggeber die Leistung aus dem Vertrag mit dem Dritten erbracht hat oder hätte erbringen müssen. Der Handelsvertreter hat spätestens ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang Anspruch auf Provision, in dem der Dritte die Leistung erbracht hat oder hätte erbringen müssen, wenn der Auftraggeber die Leistung auf seine Kosten erbracht hätte."

Die Lektüre dieser Vorschrift zeigt, dass es zwei verschiedene Zeitpunkte gibt, von denen der tatsächliche Anfall der Provision abhängt:

  • wenn die die Dienstleistung wird vom Auftraggeber erbracht (das so genannte "allgemeine" Kriterium);
  • spätestens und unbedingt, wenn die die Dienstleistung wurde von der dritten Partei erbracht (die gute Leistung des Unternehmens).

Mit Bezug auf die erster PunktProvisionen fallen an von wenn der Auftraggeber seine Leistung erbringt oder hätte erbringen müssen aufgrund des mit dem Dritten (d. h. dem Kunden) geschlossenen Vertrags. Dies ist die so genannte "allgemeine" Regelung, die immer dann gilt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass sich die Vorschrift nicht ausdrücklich nur auf den Zeitpunkt bezieht, in dem der Auftraggeber seine Leistung erbringt, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt, in dem er sollte es ausgeführt habengemäß den Vereinbarungen, die er mit dem Kunden getroffen hatte.

Denken Sie an das klassische Beispiel, bei dem sich der Auftraggeber verpflichtet, die Ware bis zu einem bestimmten Datum zu liefern: Wenn der Auftraggeber die Ware nicht bis zu diesem Datum versendet, steht dem Handelsvertreter dennoch die Provision zu, da die Nichterfüllung auf ein Versäumnis des Auftraggebers zurückzuführen ist.

Ein interessanter Aspekt ist, dass der Artikel verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung der Provision an den Bevollmächtigten nur für den Fall, dass derselbe ist für die Erbringung der Dienstleistung tatsächlich erforderlich aus dem Vertrag. Dies bedeutet, dass der Anspruch des Handelsvertreters auf Zahlung der Provision erlischt, wenn die Nichterfüllung des Auftraggebers auf Ursachen zurückzuführen ist, die er nicht zu vertreten hat.

Um auf den oben analysierten Fall zurückzukommen, d.h. die Lieferung von Waren: Wenn der Auftraggeber die Waren aufgrund höherer Gewalt nicht versendet hat, d.h. weil der Kunde die verkauften Waren oder den Restbetrag der Anzahlung nicht in der zwischen den Parteien vereinbarten Weise bezahlt hat, ist der Auftraggeber nicht mehr zur Zahlung der Provision verpflichtet.

Daher ist die Anspruch auf die angefallene Provisiona, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wenn die Nichterfüllung des Auftraggebers eine Vertragsverletzung gegenüber dem Dritten darstellt.

Das oben beschriebene allgemeine Kriterium ist jedoch abwertend durch die Parteien, die etwas anderes vereinbaren können, indem sie den Zeitpunkt des Entstehens des Provisionsanspruchs verschieben oder vorverlegen, indem sie ihn auf einen anderen Zeitpunkt als die Leistung des Auftraggebers festlegen.

Diese den Vertragsparteien eingeräumte Befugnis ist Decke die in Artikel 1748 Absatz 4 Satz 2 des Zivilgesetzbuchs verankert ist:

"Die Provision steht dem Handelsvertreter spätestens ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang zu, in dem der Dritte die Leistung erbracht hat oder hätte erbringen müssen, wenn der Auftraggeber die Leistung auf seine Kosten erbracht hätte."

Dies bedeutet im Wesentlichen, dass es möglich ist verschieben das Entstehen von Provisionen, sofern es sich um Zahlung durch den Drittend.h. spätestens bei erfolgreichem Abschluss der Transaktion. Die letztgenannte Hypothese muss jedoch immer unter dem Vorbehalt stehen, dass der Auftraggeber seine eigene Leistung erbracht hat. Die Bezugnahme auf den Zeitpunkt, zu dem der Dritte die Leistung hätte erbringen müssen, ist im Wesentlichen dahingehend auszulegen, dass der Handelsvertreter die Provision auch im Falle der Nichtzahlung durch den Kunden als fällig behandeln kann, jedoch nur wenn dies auf den Ausfall des Auftraggebers zurückzuführen ist (vgl. zu diesem Punkt Venezia-Baldi, Der Agenturvertrag, S. 273, Giuffrè Editore, 2014).

Mit den folgenden Beispielen wird versucht, den obigen Fall zu verdeutlichen:

  • der Auftraggeber liefert die Ware ordnungsgemäß an den Kunden, der trotz der Leistung des Auftraggebers den Preis für die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt: in diesem Fall kann der Auftraggeber nicht als zur Zahlung der Provision verpflichtet angesehen werden, da die Nichterfüllung des Dritten nicht durch eine Nichterfüllung des Auftraggebers selbst gerechtfertigt ist
  • der Auftraggeber dem Kunden die falschen Waren liefert und dieser den Preis nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Zahlung der Provision geschuldet ist, da die Nichterfüllung des Dritten durch die Nichterfüllung des Auftraggebers selbst verursacht wurde (vgl. hierzu. Bortolitti, Vertriebsverträge, S. 285, 2016, Wolters Kluver).