geoblocking, diritto antitrust

Online-Verkauf im Ausland: geltendes Recht, Geoblocking und Kartellrecht.

Ziel dieses Artikels ist es, dem Leser Anregungen für die Strukturierung einer auf ausländische Märkte ausgerichteten Online-Verkaufsstrategie zu geben und dabei die EU-Verordnungen über GeoblockingVorschriften der Länder, in die man exportieren will, und nicht zuletzt das Kartellrecht.

1. Geoblocking: Was ist das und wann ist es anwendbar?

Erstens muss man
die Analyse der jüngsten europäischen Disziplin, die mit Reg.
28. Februar 2018, Nr. 302/2018
in Kraft seit dem 3. September 2018, mit
Maßnahmen zur Verhinderung ungerechtfertigter geografischer Blockaden (auch bekannt als
als "Geoblocking").

Die Geoblocking wurde von der EU mit
um sicherzustellen, dass sie auch auf dem Markt korrekt angewendet wird
eines der Grundprinzipien der Europäischen Union: die Freizügigkeit
von Waren.

Die neue Verordnung, si
schlägt daher vor, ungerechtfertigte geografische Blockaden oder andere Formen von
Diskriminierung, die direkt oder indirekt auf der Nationalität, dem Ort
der Wohnsitz oder die Niederlassung der Kunden.

Artikel 3 dieser Verordnung lautet
in der Tat das:

"Ein Fachmann [d.h. ein Unternehmer/ein Unternehmen].
kann nicht blockieren oder einschränken durch den Einsatz von technologischen Hilfsmitteln oder
sonst, den Zugang eines Kunden zu seiner Online-Schnittstelle für
Gründe im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung
des Kunden."

Dieser Artikel geht weiter:

"A professionell
kann aus Gründen der Staatsangehörigkeit nicht
Wohnsitzes oder an den
Ort der Niederlassung eines Kunden, diesen Client auf eine Version umleiten
einer anderen als der vom Kunden gewünschten Online-Schnittstelle
erstmalig anmelden
aufgrund der Struktur der verwendeten Sprache oder der
andere Merkmale, die das Programm speziell für Kunden mit
eine bestimmte Staatsangehörigkeit, einen bestimmten Wohnsitz oder einen bestimmten Ort der Niederlassung, a
es sei denn, der Kunde hat dem ausdrücklich zugestimmt
."

Konkret bedeutet dies, dass die
Regeln verbietet die Praxis, durch die ein Nutzer daran gehindert wird
Französisch Beispiel, um ein Produkt auf einer italienischen Website zu kaufen, wie es weitergeleitet wird
automatisch an einen anderen Standort, der für französische Kunden zuständig ist.

Achtung, dies bedeutet nicht
beabsichtigt, dass der Gewerbetreibende nicht verschiedene Versionen seiner
Schnittstelle onlineum Kunden aus der ganzen Welt anzusprechen.
Verschiedene Mitgliedstaaten[1]
(z.B. die deutsche Sprachversion, für den deutschen Markt, die
Französisch für Frankreich usw.), sondern erfordert, dass die verschiedenen Versionen, die für die
verschiedenen Märkten, von allen EU-Ländern aus zugänglich sein (ein
Französisch, können Sie die italienische Website und die darin enthaltenen Verkaufsbedingungen einsehen).

Zu diesem Punkt: Art. 3(2),
Nummer 2 der Verordnung stellt klar, dass:

"im Falle einer Weiterleitung mit der ausdrücklichen
die Zustimmung des Klienten, die Version der Online-Schnittstelle des Arztes
auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte, müssen leicht zugänglich bleiben
an den betreffenden Kunden".

Der Fachmann wird also nicht nur die Möglichkeit haben, verschiedene Versionen seiner Schnittstelle zu verwenden online um Kunden aus verschiedenen Mitgliedstaaten anzusprechen, aber auch, um den Kunden automatisch auf eine bestimmte Version der Schnittstelle umzuleiten, wenn der Nutzer seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat[2] und unter der Voraussetzung, dass der Nutzer weiterhin die Möglichkeit hat, auf alle anderen Versionen derselben Schnittstelle zuzugreifen.


2. Bedeutet Geoblocking, dass ich überall verkaufen muss?

Ein Punkt muss klargestellt werden: Die neue Verordnung
löscht den Block, aber Sie sind nicht verpflichtet, außerhalb Ihres Landes zu verkaufen.

Die Geoblocking schränkt die Möglichkeit, zu entscheiden, nicht ein
ihre Produkte zu vermarkten online in bestimmten Ländern, verbietet aber
dass, wenn die Website nur die Lieferung in bestimmte Länder vorsieht (für
vereinfachen, in Italien), wird der Kunde aus einem anderen EU-Land (Deutschland) daran gehindert
zu kaufen online dieses Produkt, wenn Sie die Lieferung in Italien akzeptieren.[3]

Wenn eine Vermarktung vorgesehen ist, muss außerdem
Eine Preisdifferenzierung ist in mehreren Ländern zulässig, um beispielsweise zu berücksichtigen,
der verschiedenen Kosten, die bei der Lieferung der Waren anfallen, so lange wie die Wahl
nicht auf diskriminierende Art und Weise erfolgt.

Art. 4(1) der Verordnung
sieht vor, dass die Geoblocking:

"hindert Gewerbetreibende nicht daran, allgemeine Geschäftsbedingungen, einschließlich Nettoverkaufspreise, anzubieten, die sich zwischen oder innerhalb von Mitgliedstaaten unterscheiden und die Kunden in einem bestimmten Gebiet oder bestimmten Kundengruppen angeboten werden nicht-diskriminierende Grundlage."


3. An wen soll ich verkaufen?

Angesichts der Tatsache, dass der Vorschlag der
Verkauf eingegeben online auf seiner Website impliziert, dass es sichtbar ist
von allen Nutzern des Netzes, ist es in Ermangelung einer Klärung
würde die allgemeine Regel anwenden, dass, wenn der Gewerbetreibende die
seine Verkaufstätigkeit in einem bestimmten ausländischen Land, macht implizit
davon ausgehen, dass sich der Verkauf auch an Kunden mit Wohnsitz in dem betreffenden Land richtet
Land.

Daraus folgt, dass, wenn der Standort
ins Deutsche übersetzt, wird impliziert, dass der Verkauf gegen Deutschland gerichtet ist,
Österreich, Lichtenstein und Luxemburg, sowie wenn sie ins Englische übersetzt wird, dass die
wird in (fast) der ganzen Welt beworben.

Obwohl die Wahl der "maximalen
Eröffnung" sehr wirtschaftlich erscheint, laden wir Sie ein, sie zu bewerten
umsichtig, da sie erhebliche rechtliche Auswirkungen hat (vor allem
in Bezug auf das auf Einzelkaufverträge anwendbare Recht und die
Verstoß gegen ausländische Vorschriften), Steuern (insbesondere bei
Hinweis darauf, dass der Umsatz im Wohnsitzland des Erwerbers der Mehrwertsteuer unterliegt)
und Zoll (im Falle von Verkäufen außerhalb der EU).

Daher ist es ratsam, sobald Sie festgestellt haben, in welche Länder Sie tatsächlich verkaufen wollen, dies direkt auf der Website und in den allgemeinen Geschäftsbedingungen anzugeben.


4. Durch welches Gesetz wird der Verkauf geregelt?

Wenn sich die Verkäufe nur an
zu einem Markt (z. B. zu vereinfachen, Italien), mit Lieferung der Waren
im Hoheitsgebiet dieses Landes und der Käufer ist ein Verbraucher mit Wohnsitz in einem anderen Land
Land (z.B. Deutschland), das die Lieferung der Waren in
Italien, so unterliegt ein solcher Verkauf dem italienischen Recht, ohne dass man sich um
in den allgemeinen Verkaufsbedingungen die Einhaltung von Vorschriften vorzusehen
zwingend von Deutschland zur Verfügung gestellt. [4]

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Bestellung aus Deutschland stammt und die Lieferung der Waren auf deutschem Gebiet erfolgt. In diesem Fall ist das auf den Kaufvertrag anwendbare Recht deutsches Recht, von dem, wenn der Endverbraucher ein Verbraucher ist, auch mit schriftlicher Zustimmung der Parteien nicht abgewichen werden kann.[5]


5. Verletzung von Informationspflichten und ausländischen Vorschriften.

Wenn die Website den Verkauf vorsieht
auch in anderen Ländern als Italien, wird es notwendig sein, sie so zu organisieren, dass sie
das:

  • die allgemeinen Verkaufsbedingungen respektieren die Verpflichtungen von
    Verbraucherinformationen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie
    2011/83/EU;[6]
  • die allgemeinen Verkaufsbedingungen mit allen zwingenden Vorschriften übereinstimmen
    der Länder, in die sie zu exportieren beabsichtigen, die sich von denen unterscheiden und/oder zu denen sie hinzukommen
    die im italienischen Recht vorgesehen sind;
  • Geschäftsinformationen, die von der
    Zustand der Ausfuhr.

Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen
Offenlegungspflichten ist zu beachten, dass:

  • die Lieferbeschränkung für die Waren muss deutlich angegeben werden
    seit dem Beginn derVerfahren die zum Abschluss des Vertrags führen, ehemals Art. 8(3) des
    Richtlinie 2011/83/EU;[7]
  • müssen in der Sprache des Verbrauchers abgefasst sein (Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie
    sieht die Verpflichtung vor, "den Verbraucher in einfacher und verständlicher Sprache zu informieren").[8]

Die Strafe im Falle von
Die Verletzung der Informationspflicht gegenüber den Verbrauchern besteht in der Ausweitung der
des Widerrufsrechts von vierzehn Tagen auf zwölf Monate und vierzehn Tage
Tage.[9]

Neben dem Risiko einer solchen Sanktion besteht in einigen europäischen Ländern auch die Gefahr einer Abmahnung und in schwerwiegenden Fällen einer Unterlassungsklage vor dem zuständigen Gericht: So sieht das deutsche Recht vor, dass bei unwirksamen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bei Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften die Abmahn- und/oder Unterlassungsklage nicht nur vom Verbraucher, sondern sogar von einem Mitbewerber, d.h. einem Verbraucherschutzverband, erhoben werden kann.[10]


6. Können Vertriebshändler und Einzelhändler online verkaufen?

Für den Fall, dass der Hersteller für den Vertrieb seiner Produkte auch auf dritte Händler und Wiederverkäufer zurückgreift, sei kurz an die Kontrollbefugnisse gegenüber diesen Parteien erinnert, wobei für weitere Einzelheiten auf den Abschnitt Kartellrecht dieses Blogs.

Die Verordnung 330/2010 über vertikale Verkäufe und die jüngsten Urteile des Europäischen Gerichtshofs[11] mit der Maßgabe, dass ein Hersteller seinem Vertriebshändler/Wiederverkäufer nicht untersagen darf gekaufte Produkte über ihre eigene Website verkaufennoch über digitale Plattformen Dritter vermarkten.

Die einzige Möglichkeit, diese Möglichkeit durch Dritte einzuschränken, besteht (bei hochwertigen, luxuriösen und technisch entwickelten Produkten) darin, dass Schaffung eines selektiven Vertriebsnetzesbei denen sich die Vertriebshändler und Wiederverkäufer verpflichten, die Vertragswaren nur an Händler zu verkaufen, die nach objektiven, qualitativen Kriterien ausgewählt wurden, die unterschiedslos und ohne Diskriminierung für alle dem Netz angehörenden Personen gelten.

In diesem Fall gilt nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs,[12]ein Hersteller ist befugt, seinem Händler eine Klausel aufzuerlegen, die es ihm erlaubt, Produkte zu verkaufen über Internet, jedoch unter der Voraussetzung, dass diese Verkaufstätigkeit online durch ein "elektronisches Schaufenster" des autorisierten Geschäfts realisiert wird und dass dadurch die Aura von Luxus und Exklusivität dieser Produkte erhalten bleibt (siehe hierzu die Amazonas-Fall e Das gemischte System: der Hersteller entscheidet sich sowohl für den Alleinvertrieb als auch für den Selektivvertrieb).


[1] Vergleiche Erwägungsgrund 20
der Verordnung über Geoblocking.

[2] Eine einmal erteilte Zustimmung kann als gültig angesehen werden
auch bei späteren Besuchen desselben Kunden an derselben Schnittstelle
online, sofern dem Kunden die Möglichkeit gegeben wird, sie zu widerrufen, wenn er der Ansicht ist, dass
angemessen. Siehe hierzu Erwägungsgrund 20 der Geoblocking-Verordnung.

[3] Zu diesem Punkt siehe Stefano
Dindo, E-Wine, Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte der Kommunikation und des Vertriebs von Wein
online, G. Giappichelli Editore, S. 41, 2018.

[4] Gemäß Art. 6(1),
(a) und (b) der Verordnung 593/2008.

[5] Siehe vorherige Fußnote.

[6] Richtlinie 2011/83/EU des
europäisches parlament und rat vom 25. oktober 2011 über die rechte von
Verbraucher. Da es sich um eine Richtlinie (und nicht um eine Verordnung) handelt, ist es wichtig, dass die
sie muss durch nationale Gesetze umgesetzt werden, wobei die
Den Mitgliedstaaten steht es frei, den am besten geeigneten Regulierungsweg zu wählen, um die
Ziele, die darin festgelegt sind; folglich steht es jedem Land frei, die
Informationspflichten, die über die in der Richtlinie selbst festgelegten Pflichten hinausgehen.

[7] Art. 3 Richtlinie 2011/83/EU:
"Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr müssen deutlich und lesbar höchstens folgende Angaben enthalten
spät zu Beginn des Bestellvorgangs, wenn Einschränkungen gelten
Lieferung und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden".

[8] Achtung! Diese Parameter
Sprache muss auch bei der Anwendung der Richtlinie eingehalten werden.
der GDPR. Zu diesem Punkt siehe Erwägungsgrund 20 der genannten Verordnung.

[9] Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83.

[10] Vgl. Robert Budde, E-Wine,
Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte der Online-Weinkommunikation und des Online-Weinvertriebs, G.
Giappichelli Editore, S. 51 ff., 2018.

[11] Siehe Urteil des Gerichtshofs vom
Gerichtshof in der Rechtssache Pierre Fabre C-439/09.

[12] Urteil vom 6. Dezember 2017, C-230/16 Coty Germany GmbH.