Kabotage in Europa und erforderliche Unterlagen

Die Gemeinschaftslizenz erlaubt außerdem gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009die Tätigkeit der Güterkraftverkehrskabotage, d. h. die Erbringung von Dienstleistungen von gewerblicher Güterkraftverkehr innerhalb der Grenzen eines anderen Mitgliedstaates als desjenigen, in dem das Gemeinschaftsunternehmen seinen Sitz hat.

Die Kabotage unterscheidet sich vom grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Verkehr dadurch, dass sie ausschließlich innerhalb der Grenzen eines einzigen Mitgliedstaates (mit Ausnahme des Niederlassungsstaates) stattfindet.

a) Beschränkungen der Kabotagetätigkeit

Die Kabotage im Straßengüterverkehr ist nur vorübergehend erlaubt und unterliegt weiterhin verschiedenen mengenmäßigen Beschränkungen

  • Die erste Einschränkung ergibt sich aus der Notwendigkeit, dass die Anwesenheit des Fahrzeugs im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage eines früherer internationaler Transport.
  • Die anderen (mengenmäßigen) Beschränkungen sind unterschiedlich, je nachdem, ob der Aufnahmemitgliedstaat der Bestimmungsstaat der vorangegangenen grenzüberschreitenden Beförderung oder ein anderer Staat ist.
    • Im ersten Fall wurde Absatz I des Artikels 8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 begrenzt die Gesamtdauer der Kabotagetätigkeit auf einen Höchstwert von sieben Tage seit der letzten Entlassung in Bezug auf den grenzüberschreitenden Verkehr und legt eine Grenze von drei zulässigen Vorgängen in diesem Zeitraum fest.
    • Im zweiten Fall sieht Abs. II vor, dass eineinmaliger Eingriff innerhalb von drei Tagen nach der Einreise des leeren Fahrzeugs im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, unbeschadet der Möglichkeit, zwei weitere Vorgänge in verschiedenen Mitgliedstaaten durchzuführen, und immer innerhalb einer Frist von höchstens sieben Tagen nach der letzten Entladung im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Transport.
(b) an Bord mitzuführende Unterlagen

Die Einhaltung dieser Höchstmengen muss genauestens dokumentiert. In Italien ist die Eintragung in ein spezielles Berichtsheft nicht mehr vorgeschrieben. Der Ministerialerlass 03.04.2009 hat jedoch gemäß Artikel 8.3 des Verordnung (EG) Nr. 1072/2009Die Kommission verlangt weiterhin den Besitz von Unterlagen, die die eingehende grenzüberschreitende Beförderung bescheinigen und aus denen für jede Kabotagebeförderung mindestens Folgendes hervorgeht

  • Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders;
  • Name, Anschrift und Unterschrift des Transporteurs;
  • den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie seine Unterschrift und das Datum der Ablieferung, sobald die Waren zugestellt wurden;
  • den Ort und das Datum der Warenannahme sowie den voraussichtlichen Lieferort;
  • die Bezeichnung des Gutes und seiner Verpackung in der üblichen Terminologie und bei gefährlichen Gütern die allgemein anerkannte Bezeichnung sowie die Anzahl der Packstücke, besondere Zeichen und Nummern auf den Packstücken;
  • das Bruttogewicht oder die Bruttomenge der Waren, anders ausgedrückt;
  • das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers.

Die oben genannten mengenmäßigen Beschränkungen und die damit verbundene Dokumentationspflicht entfallen, wenn die Kabotagetätigkeit in den folgenden Ländern durchgeführt wirdkombinierter (intermodaler) Güterverkehr. In dem Bestreben, den intermodalen Verkehr als mögliche Lösung für die Probleme der Überlastung des Straßenverkehrs, des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit zu fördern, hat die europäische Gesetzgebung den kombinierten Güterverkehr von allen quantitativen Beschränkungen befreit.

c) Kombinierter Güterverkehr

Die EWG-Richtlinie Nr. 92/106, die in Italien durch das Ministerialdekret vom 15.02.2001 umgesetzt wurde, weicht aufgrund des Kriteriums der Spezialität von den allgemeinen Vorschriften über die Kabotage im Güterkraftverkehr ab und hebt alle in der EG-Verordnung Nr. 1072/2009 und im Ministerialdekret vom 03.04.2009 vorgesehenen quantitativen Beschränkungen auf, sofern bestimmte Voraussetzungen für die Anwendbarkeit erfüllt sind. Eine Grundvoraussetzung ist zum einen die Kombination des Verkehrsträgers auf dem Landweg mit der Bahn und/oder auf dem Seeweg oder in der Binnenschifffahrt. Zweitens: Der transportierte Behälter muss zwanzig Fuß oder mehr. Weitere Voraussetzungen sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um einen kombinierten Verkehr Schiff-Straße oder Schiene-Straße handelt:

  • unter kombinierter Verkehr Straße-Schiff, die Schiffsstrecke muss mindestens 100 km Luftlinie betragen, während die Straßenstrecke höchstens 150 km Luftlinie zwischen dem Anfangs- oder Endpunkt der Straßenfahrt und dem Hafen betragen darf.
  • unter Kombinierter Verkehr Schiene/Straßedie Bahnstrecke muss mindestens 100 km Luftlinie betragen, während die Straßenstrecke die kürzeste Entfernung zwischen dem Ort, an dem die Straßenfahrt beginnt oder endet, und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof sein muss.

Was den kombinierten Verkehr Schiene-Straße betrifft, so ist der Begriff "geeigneter Bahnhof" Artikel 1 der Richtlinie 92/106/EWG ist nur auf multimodale Bahnhöfe anwendbar, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls tatsächlich als Ausgangs- oder Endpunkt für den Eisenbahnverkehr geeignet sind. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderregelung sind also auch dann erfüllt, wenn sich in der Nähe des Start- oder Zielpunkts der Straßenfahrt weitere Bahnhöfe befinden, die jedoch nicht tatsächlich für den intermodalen Verkehr genutzt werden.

Es ist erwähnenswert, dass Es obliegt dem Spediteur zu beweisen Wiedereintritt der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Sonderregelung für den kombinierten Güterverkehr: In Ermangelung dieser Voraussetzungen bleiben die mengenmäßigen Beschränkungen für die Straßenkabotage und die damit verbundene Dokumentationspflicht bestehen.

 

Rechtsanwalt Luca Andretto
Mitarbeiterin bei Studio Dindo, Zorzi & Associates

 


Bei der Beförderung von Gütern auf der Straße in Italien durch ausländische Unternehmen an Bord mitzuführende Unterlagen

Die Beförderung von Gütern auf der Straße für Dritte auf italienischem Hoheitsgebiet kann auch von im Ausland ansässigen Transportunternehmen durchgeführt werden, sofern es sich um einen internationalen Transport handelt. Er kann auch vollständig innerhalb der italienischen Grenzen befördert werden (Kabotage), doch müssen in diesem Fall strenge Grenzen eingehalten werden.

Im Folgenden werden die Genehmigungen und sonstigen Unterlagen, die der Transportunternehmer im Fahrzeug mitführen und auf Verlangen der italienischen Kontrollbeamten vorlegen muss, sowie die Sanktionen, die er bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften zu gewärtigen hat, erläutert.

(a) Die Gemeinschaftslizenz

Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (die ab 04.12.2011 die Verordnung (EG) Nr. 881/1992) regelt die Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr, auf deren Grundlage jedes Transportunternehmen mit einer Niederlassung in einem Mitgliedstaat seine Tätigkeit in der gesamten EU ausüben kann, sofern bestimmte Einschränkungen eingehalten werden.

Die Lizenz ist nur für die Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen erforderlich, deren Gewicht die höchstzulässige Last, einschließlich derjenigen von Anhängern, übersteigt 3,5 Tonnen. Beträgt das Höchstgewicht hingegen 3,5 Tonnen oder weniger, ist für die Beförderung keine Gemeinschaftslizenz erforderlich, und Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausdrücklich von jeder Sondergenehmigung für den grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Verkehr befreit.

Die Gemeinschaftslizenz wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem das Verkehrsunternehmen niedergelassen ist. Die Lizenz muss einzigartig für jedes UnternehmenDaher ist es erforderlich, die Ausstellung einer Anzahl beglaubigter Kopien zu beantragen, die der Anzahl der (in der EU zugelassenen) Fahrzeuge entspricht, über die das Transportunternehmen verfügt, auch auf Mietbasis, Leasing oder andere. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz muss in jedem Fahrzeug mitgeführt werden.die auf Verlangen der Kontrollbeamten vorgelegt werden müssen (Art. 4.6 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009).

Der EU-Führerschein ist nur für Kraftfahrzeuge erforderlich und muss daher im Falle einer Fahrzeugkombination in der Zugmaschine mitgeführt werden und erstreckt sich auch auf den Anhänger oder Sattelauflieger. Nur für den Straßentraktor die Zulassung in einem Mitgliedstaat erforderlich ist, während der Anhänger oder Sattelauflieger auch in einem Drittstaat zugelassen werden kann.

(b) Die Fahrerbescheinigung

In Bezug auf die Fahrer von Fahrzeugen, die innergemeinschaftliche Beförderung von Gütern auf der Straße gegen Entgeltist es natürlich notwendig, dass sie über geeignete Anfahrengültig für Europa. Fahrer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen, benötigen neben dem Führerschein auch die Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.

Die Fahrerbescheinigung wird dem Verkehrsunternehmen (und nicht dem Fahrer selbst) von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt. Es ist ein Namensdokumentdie das Transportunternehmen und den Fahrer identifiziert und die Ordnungsmäßigkeit des betreffenden Arbeitsverhältnisses bescheinigt. Für jeden Fahrer aus einem Nicht-EU-Land, den das Transportunternehmen beschäftigt, muss daher eine Bescheinigung und eine beglaubigte Kopie angefordert werden. Die Bescheinigung muss im Original in dem von dem Nicht-EU-Fahrer gefahrenen Fahrzeug aufbewahrt werden und auf Verlangen der Kontrollbeamten vorgezeigt werden, während die beglaubigte Kopie in den Geschäftsräumen des Unternehmens aufbewahrt werden muss.

c) Mietvertrag und Arbeitsvertrag des Fahrers

Artikel 2 der EG-Richtlinie 2006/1 verpflichtet jeden Mitgliedstaat, den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Güterkraftverkehrsunternehmen in seinem Hoheitsgebiet die Verwendung von gemietete Fahrzeuge (oder in Leasing) ohne Fahrervorausgesetzt, diese Fahrzeuge werden von Mitarbeitern desselben Unternehmens gefahren, das sie einsetzt. Die folgenden Dokumente müssen im Fahrzeug mitgeführt werden:

  • Mietvertrag (oder von Leasing) oder zertifizierter Extrakt des Vertrages, der insbesondere den Namen des Vermieters, den Namen des Mieters, das Datum und die Dauer des Vertrages sowie die Kennzeichnung des Fahrzeugs enthält;
  • Fahrerarbeitsvertrag o beglaubigter Auszug aus dem Arbeitsvertrag, der insbesondere den Namen des Arbeitgebers, den Namen des Arbeitnehmers, das Datum und die Dauer des Arbeitsvertrags oder eine aktuelle Lohnabrechnung enthält.

Im Anschluss an diese Richtlinie erließ der italienische Staat lediglich ein ministerielles Rundschreiben (Nr. 63/M4 vom 08.05.2006 des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr), in dem die Verpflichtung zur Mitführung des entsprechenden Mietvertrags und des Arbeitsvertrags des Fahrers im gemieteten Fahrzeug bekräftigt wurde. Ministerielle Rundschreiben sind jedoch keine normativen Quellen und eignen sich daher nicht zur Umsetzung der Vorschriften einer Richtlinie, die bekanntlich nur die Mitgliedstaaten bindet und keinesfalls als Rechtsakt mit unmittelbarer Wirkung gegenüber Privatpersonen geltend gemacht werden kann.

Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass dieDas italienische Recht war bereits an die Richtlinie "angeglichen". und war daher nicht verpflichtet, sie weiter umzusetzen, da bereits die Ministerialdekret Nr. 601 vom 14.12.1987 in Artikel 4 die Verpflichtung, den entsprechenden Mietvertrag und den Arbeitsvertrag des Fahrers im Original oder in beglaubigter Kopie im gemieteten Fahrzeug mitzuführen. Um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden, sollten diese Dokumente daher immer im gemieteten Fahrzeug mitgeführt werden.

Rechtsanwalt Luca Andretto
Mitarbeiterin bei Studio Dindo, Zorzi & Associates

 

Die Überführung (1962)
Regisseur: Dino Risi.