Wiener Übereinkommen und Beendigung des Kaufvertrags. Verjährung und Verjährungsfristen der Klage.

Wie bereits erwähnt, ist die Das Wiener Übereinkommen befasst sich nicht mit der Verjährung von Klagendie nach der herrschenden Lehrmeinung[1]  und Rechtsprechung,[2] wird durch die nationalen Vorschriften geregelt. Die Verjährungsfrist richtet sich daher gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens nach den Vorschriften des anwendbaren Rechts und im Falle des italienischen Rechts nach den Artikeln 1495 ff. des Zivilgesetzbuchs.

  1. Fristen nach Art. 39 und 49 des Übereinkommens

Dagegen regelt das Übereinkommen ausdrücklich die Fristen für die Verwirkung des Gewährleistungsanspruchs des Käufers. Art. 39 lautet wie folgt:

  1. Der Käufer verwirkt das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie nicht innerhalb eines Jahres dem Verkäufer unter Angabe der Art der Vertragswidrigkeit anzeigt. angemessene Fristab dem Zeitpunkt, zu dem sie gefunden wurde oder hätte gefunden werden müssen.
  2. In jedem Fall verliert der Käufer das Recht, einen Konformitätsmangel geltend zu machen, wenn er ihn nicht anzeigt spätestens innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahrenab dem Tag, an dem die Waren tatsächlich an ihn geliefert wurden, es sei denn, dieser Ablauf ist mit der Dauer einer vertraglichen Garantie unvereinbar.   

So sieht Artikel 39 vor, dass das Recht des Käufers, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, einschließlich des Rechts, den Vertrag zu kündigen, erlischt, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er sie entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, anzeigt, in jedem Fall spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Waren tatsächlich an ihn geliefert wurden.

Im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Vorschriften sieht das Übereinkommen für den Fall, dass der Erwerber die Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangen will, Folgendes vor eine weitere Verjährungsfrist, die über die oben beschriebene Frist für die Meldung des Mangels hinausgeht, die ihn verpflichtet, den Verkäufer von seiner Absicht zu unterrichten, den Vertrag für beendet zu erklären. Artikel 49 des Übereinkommens lautet wie folgt:

  1. Der Erwerber kann den Vertrag für beendet erklären [vermieden]:
    1. wenn die Nichterfüllung einer der Verpflichtungen des Verkäufers aus dem Vertrag oder diesem Übereinkommen eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt; [...].
  2. Das Recht des Käufers, die Beendigung des Vertrags zu erklären, erlischt jedoch, sobald der Verkäufer die Ware geliefert hat, sofern er dies nicht getan hat:
    1. im Falle einer verspäteten Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis davon erlangt hat, dass die Lieferung stattgefunden hat;
    2. im Falle der Nichteinhaltung außer bei verspäteter Lieferung, innerhalb einer angemessenen Frist.

Dieser Artikel sieht die radikalste Abhilfemaßnahme bei Nichterfüllung durch den Verkäufer vor: die Kündigung des Vertrags. Art. 49 Abs. (2) sieht vor, dass, wenn der Käufer geliefert hat, verliert der Käufer das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn er es nicht innerhalb einer "Begriff vernünftig" durch seine eigene einseitige Erklärung.

Der Käufer nach dem Wiener Übereinkommen muss daher:

  • innerhalb einer angemessenen Frist (spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach der Lieferung) den Mangel zu rügen (Art. 39);
  • innerhalb einer angemessenen Frist nach der Lieferung die Beendigung des Vertrags erklären (Art. 49).

Zur Auslegung des Begriffs "angemessene Frist" in Art. 49 für die Erklärung der Beendigung eines Vertrags haben sich die Gerichte unter Berücksichtigung der Tatsache geäußert, dass Art der verkauften Waren und Produktbereich.

Die Frist von fünf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer den Verkäufer über die Mängel der Ware informiert hat, wurde als unangemessen erachtet;[3] eine Rücktrittserklärung, die acht Wochen nach Kenntnis des Käufers vom Vorhandensein der Mängel abgegeben wurde, wurde ebenfalls als verfrüht angesehen;[4] Die Frist von acht Monaten, nachdem der Käufer von den Mängeln hätte wissen müssen, wurde ebenfalls als "unangemessen" eingestuft.[5] Andererseits wurde der Zeitraum von einem Monat bis zu fünf Wochen als angemessen und damit als rechtzeitig für die Abgabe der Erklärung nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b) angesehen.[6]

Außerdem darf nach der herrschenden Lehre die in Artikel 49 Absatz 2 genannte angemessene Frist niemals die in Artikel 39 Absatz 2 genannte Frist überschreiten, d. h. zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren tatsächlich geliefert wurden.

"Der Käufer verliert das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit zu berufen und folglich den Vertrag zu kündigen. In einem solchen Fall hat die in Artikel 39 vorgesehene Frist Vorrang vor der in Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe B vorgesehenen Frist; der Zeitpunkt der Beschwerde nach Artikel 39 und der Zeitpunkt der Beendigungserklärung nach Artikel 49 dürfen nicht zusammenfallen, aber die Frist für beide beginnt zur gleichen Zeit und hat das gleiche Ablaufdatum [Datum der tatsächlichen Lieferung beachten].[7]"

Dies bedeutet, dass der Käufer innerhalb von höchstens zwei Jahren nach der Lieferung entweder die Mängel zu rügen (ex-Art. 39) oder den Vertrag für nichtig zu erklären (ex-Art. 49)wenn sie beabsichtigt, die Beendigung des Vertragsverhältnisses gerichtlich durchzusetzen.

Über die Modus Artikel 26 des Übereinkommens sieht vor, dass eine solche Erklärung abgegeben werden muss:

"Eine Kündigungserklärung ist nur wirksam, wenn sie durch Mitteilung an die andere Partei erfolgt."

Dies bedeutet, dass diese Erklärung Folgendes enthalten muss ausdrücklich und unmissverständlich, dass der Vertrag gekündigt wurde und somit beendet ist.[8]

 

[1] Digest of Case Law on the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, UNCITRALS, 2016 UNITED NATIONS, 2016 Edition, S. 25; Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, Tübingen 2007, 124, n. 162; Honsel, Das einheitliche UN-Kaufrecht, abrufbar unter. http://20iahre.cisg-library.org."

[2] Bundesgerichtshof, Deutschland, 23. Oktober 2013, Internationales Handelsrecht 2014, 25 = CISG-online Nr. 2474; Bundesgericht, Schweiz, 18. Mai 2009, englische Übersetzung im Internet unter www.cisg.law.pace.edu; Appellationsgericht Basel-Stadt, Schweiz, 26. September 2008, englische Übersetzung im Internet unter www.cisg.law.pace.edu; Oberstes Gericht, Slowakei, 30. April 2008, englische Übersetzung im Internet unter www.cisg.law.pace.edu; Oberlandesgericht Köln, Deutschland, 13. Februar 2006, auch in Internationales Handeslrecht 2006, 145 ff.; Cour d'appel de Versailles, Frankreich, 13. Oktober 2005, englische Übersetzung im Internet verfügbar unter www.cisg.law.pace.edu, Tribunale di Padova, sez. Este, 20. Februar 2004, verfügbar unter http://www.uncitral.org/docs/clout/ITA/ITA_100106_FT_clean.pdf.

[3] Bundesgerichtshof, Deutschland, 15. Februar 1995; siehe auch Oberlandesgericht München, Deutschland, 2. März 1994] (4 Monate).

[4] Oberlandesgericht Koblenz, Deutschland, 31. Januar 1997.

[5] Cour d'appel Paris, Frankreich, 14. Juni 2001; siehe auch Tribunal of International Commercial Arbitration at the Russian Federation Chamber of Commerce and Industry, Russland, 22. Oktober 1998. (das eine Beschwerde, die nach fünf oder sechs Monaten eingereicht wird, als nicht fristgerecht ansieht); Hof 's-Hertogenbosch, Dänemark, 11. Oktober 2005.

[6] [Tribunal cantonal du canton de Valais, Schweiz, 21. Februar 2005] (ein Monat); Rechtssache CLOUT Nr. 165 [Oberlandesgericht Oldenburg, Deutschland, 1. Februar 1995] (fünf Wochen); Bundesgericht, Schweiz, 18. Mai 2009, Internationales Handelsrecht 2010, 27 (ein bis zwei Monate).

[7] Bianca und Bonell, Kommentar zum Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf, Neue kommentierte Zivilgesetze, CEDAM, Padua, 1989.

[8] Kantonsgericht des Kantons Zug, Schweiz, 30. August 2007; UNCITRAL Digest of Case Law on the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, UNCITRALS, 2016 UNITED NATIONS, 2016 Edition, S. 233.

 


Mängelrüge und Verjährung beim internationalen Verkauf von unbeweglichem Vermögen. Was sieht das Wiener Übereinkommen vor?

Im europäischen Kontext ist das auf den Kaufvertrag über bewegliche Sachen anzuwendende Recht in Artikel 4 des EG-Vertrags geregelt. Verordnung EG593/2008die vorsieht, dass im Falle einer fehlenden Wahlmöglichkeit der Parteien, "Ein Kaufvertrag über Waren unterliegt dem Recht des Landes, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."

Für den Fall, dass die Beziehung dem italienischen Recht unterliegt, muss man sich natürlich bewusst sein, dass die Wiener Übereinkommen 1980 über den internationalen Warenkauf.

Vor diesem Hintergrund werden in diesem Artikel zwei Aspekte von großer praktischer und rechtlicher Bedeutung kurz analysiert, nämlich die Frage, wie die Frist für die Mängelanzeige und die Klagefrist geregelt sind, wenn das Wiener Übereinkommen auf das Vertragsverhältnis Anwendung findet.

(a) Reklamation eines Mangels

Dieser Begriff ist in Art. 39.1 des Übereinkommens geregelt, der besagt:

"Der Käufer verwirkt das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht unter Angabe der Art der Vertragswidrigkeit meldet, innerhalb einer angemessenen Fristab dem Zeitpunkt, zu dem sie festgestellt wurde oder hätte festgestellt werden müssen."

Das Problem der Quantifizierung der "angemessenen Frist" sollte auf der Grundlage allgemeiner Grundsätze des Völkerrechts geregelt werden, unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Gerichte der die sich angeschlossen haben das Wiener Übereinkommen und die Art der verkauften Waren. Dieser Grundsatz kommt in Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens zum Ausdruck, der Folgendes vorsieht:

"Für die Zwecke der Auslegung dieses Übereinkommens gilt in Anbetracht ihres internationalen Charakters und die Notwendigkeit der Förderung derEinheitlichkeit der Anwendungund die Wahrung von Treu und Glauben im internationalen Handel zu gewährleisten."

Betrachtet man den europäischen Kontext, so wird unter einer "angemessenen Frist" normalerweise ein Zeitraum von etwa 20-30 Tagen verstanden. (siehe Oberlandesgericht Stuttgart, 21.8.1995, Oberlandesgericht Köln 21.8.1997, Obergericht Luzern 7.1.1997, Cour d'appel Grenoble 13.7.1995).

Sollte der Rechtsstreit vor einem italienischen Gericht verhandelt werden, so müssten die italienischen Gerichte in jedem Fall die europäische Rechtsprechung zur Auslegung des Wiener Übereinkommens berücksichtigen, nicht an sie gebunden sind und könnte dazu neigen, diesen Begriff anhand der Parameter des italienischen Rechts auszulegen.

Bekanntlich sieht Artikel 1495 des Zivilgesetzbuches in diesem Zusammenhang Folgendes vor:

"Der Käufer verwirkt das Recht auf Gewährleistung, wenn er dem Verkäufer die Mängel nicht innerhalb von acht Tagen nach ihrer Entdeckung anzeigt, es sei denn, die Parteien oder das Gesetz sehen etwas anderes vor."

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die achttägige Frist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht nur bei Gewährleistungsansprüchen, sondern auch bei Schadensersatzklagen gilt. Darüber hinaus läuft die Acht-Tage-Frist ab der Lieferung der Ware an den Käufer bzw. bei versteckten Mängeln ab der Entdeckung des Mangels.

Dies wurde berücksichtigt, nach einigen (allerdings seltenen) italienischen Urteilendie angemessene Frist für die Beschwerde beträgt etwa 20-30 Tage (Gericht Vigevano 12.7.2000; F. Ferrari, Giur. It. 2001, 2) und diese Frist wurde sogar auf 4 Monate verlängert (Gericht von Bozen, 27.1.2009)

In jedem Fall ist zu bedenken, dass der Kassationsgerichtshof noch nicht über diese Frage entschieden hat, so dass es ratsam ist, zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung des Mangels eingereicht wurde, um sicherzugehen, dass sie tatsächlich rechtzeitig war.

(b) Verschreibung

Ein zweiter, nicht unwesentlicher Aspekt betrifft die Verjährungsfrist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Wiener Übereinkommen nicht ausdrücklich eine Verjährungsfrist vorsiehtsondern nur eine Frist für die Berichterstattung, die zwei Jahre nicht überschreiten darf. Artikel 39 Absatz 2 sieht Folgendes vor:

"in jedem Fall verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Waren tatsächlich geliefert wurden, anzeigt, es sei denn, diese Frist ist mit der Dauer einer vertraglichen Garantie unvereinbar."

Da die Frage der Verjährung im Übereinkommen nicht geregelt ist, ist zu prüfen, was das italienische Recht in dieser Hinsicht vorsieht. Diesbezüglich sieht Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens Folgendes vor:

"Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten betreffen und in diesem nicht ausdrücklich geregelt sind, werden nach den allgemeinen Grundsätzen, von denen es sich leiten lässt, oder in Ermangelung solcher Grundsätze nach dem nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwendenden Recht geregelt."

Die Verjährungsfrist im Zusammenhang mit Kaufverträgen ist im italienischen Recht in Artikel 1495 des Zivilgesetzbuches geregelt:

"die Klage verjährt in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach der Lieferung; der Käufer, der auf Erfüllung des Vertrages verklagt wird, kann jedoch stets die Gewährleistung geltend machen, wenn der Mangel der Sache innerhalb von acht Tagen nach seiner Entdeckung und vor Ablauf eines Jahres nach der Lieferung angezeigt wird."

Man fragt sich, ob solche einjährige Amtszeit kann mit der in Art. 39.2 vorgesehenen zweijährigen Amtszeit koordiniert werden des Übereinkommens zur Meldung von Mängeln. Auch hier gibt es unterschiedliche Meinungen.

In dem vorgenannten Urteil hat der Gericht von Bozen der Auffassung, dass die Laufzeit von zwei Jahren in Artikel 39 Absatz 2 des Übereinkommens ist unvereinbar mit der Bestimmung über eine Verjährungsfrist von weniger als einem Jahr in Artikel 1495 Absatz 3. Nach Ansicht des Gerichts Bozen sollte daher die Frist nach Artikel 1495 Absatz 3 von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert werden.

Nach Ansicht der maßgeblichen Doktrin (A. Reinstadler; F. Ferrari) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Oberster Gerichtshof - Österreich, - 25.6.1998) sind die Lücken im Übereinkommen nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht auszufüllen, auch wenn dieser eine Laufzeit von weniger als zwei Jahren vorsieht.

Daher sind sich auch in diesem Punkt die italienische Rechtsprechung und Lehre nicht einig, und es wird als ratsam erachtet, vorsichtshalber zu prüfen, ob die einjährige Verjährungsfrist gemäß Artikel 1495 des Zivilgesetzbuches eingehalten wurde.