[:de]Am Datum 12. Juli 2012 der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein sehr interessantes Urteil im Bereich des Internetrechts erlassen und e-Commerce. Insbesondere wurde festgelegt, dass Top-Level-Domains (Tld - Domäne oberster Stufe) ".eu" sind nur für Unternehmen reserviert, die den Zusatz "seinen eingetragenen Sitz im Gebiet der EU"..
Insbesondere nach EU-Recht (Artikel 12 der Verordnung Nr. 874 von 2004) Die Registrierung der Tld ".eu" kann nur von der zuständigen Behörde beantragt werden. "Domänennamen [...] von eingetragenen nationalen Marken, eingetragenen Gemeinschaftsmarken, [...] und Inhabern oder Lizenznehmern älterer Rechte."

Der Gerichtshof vertrat bei der Auslegung der oben genannten Vorschrift die Auffassung, dass für "Lizenznehmer von bereits bestehenden Rechteni" darf keine Unternehmen oder Personen aus der Europäischen Union umfassen, die sich auf Antrag eines in einem Drittland ansässigen Markeninhabers darauf beschränken, die Marke einzutragen, ohne sie im geschäftlichen Verkehr benutzen zu dürfen.

Im vorliegenden Fall ging es, um den Sachverhalt zu verdeutlichen, um eine Amerikanische Gesellschaft(Wlash Optical), die im Online-Verkauf von Kontaktlinsen und anderen Brillen tätig ist. Das Unternehmen betreibt seit 1998 die Website www.lensworld.com und ist seit dem 26. Oktober 2005 Inhaberin der Marke Benelux Lensworld, die es eingetragen hat. Im November 2005 beschloss das Unternehmen, eine Lizenzvereinbarung mit dem Büro Gevers, Belgisches Unternehmen Beratung in Fragen des geistigen Eigentumsdie Domäne "lensworld.eu" auf ihren Namen, aber im Namen von Walsh Optical selbst zu registrieren. in der UERid.

Ein Jahr später beantragte Pie Optiek, ein belgisches Unternehmen, das mit dem amerikanischen Unternehmen im Wettbewerb steht, ebenfalls die Registrierung der Website "www. lensworld.eu". Dieser Antrag wird jedoch abgelehnt.

Pie Optiek erhob daher Klage gegen das amerikanische Unternehmen und machte geltend, dass es nicht berechtigt sei, die .eu-Domäne zu nutzen, da es seinen Sitz in einem Drittland habe. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab. Pie Optiek legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Brüsseler Berufungsgericht hat die Rechtssache dem Gerichtshof zur Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 874 von 2004 vorgelegt. Der Gerichtshof stellt fest, dass eine Person, die vom Markeninhaber mit Sitz in einem Drittland lediglich ermächtigt ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Lizenzgebers einen mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Domainnamen zu registrieren, ohne diesen jedoch gewerblich nutzen zu dürfen, nicht als Lizenznehmer früherer Rechte angesehen werden kann.

Der Hof stellt zu diesem Punkt fest, dass die Die Domäne oberster Stufe .eu wurde geschaffen, um die Sichtbarkeit des Binnenmarktes im virtuellen Internet-Handel zu erhöhen.indem sie eine klar erkennbare Verbindung zur Europäischen Union, dem zugehörigen Rechtsrahmen und dem europäischen Markt bietet und es Unternehmen, Organisationen und natürlichen Personen aus der EU ermöglicht, sich in einem Bereich zu registrieren, der diese Verbindung deutlich macht.

Aus diesem Grund sollten Domänennamen nur dann registriert werden, wenn sie von einer Partei beantragt werden, die das Kriterium der Präsenz im Gebiet der Europäischen Union erfüllt. Genauer gesagt, durch Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Union habenvon jeder Organisation mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet sowie von jeder natürlichen Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Union.

 

 

 

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