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Es ist inzwischen allgemein bekannt, dass es sich bei den assoziierten Anwaltskanzleien um solche handelt, ohne eigene Rechtspersönlichkeitdie nach der Rechtsprechung "zuInnerhalb dieser Phänomene der Interessenbündelung denen das Gesetz die Fähigkeit zuschreibt, als autonome Zentren der Anrechnung von Beziehungen legal,munites of Rechtsvertretung nach den Vorschriften der Artikel 36 ff. des Zivilgesetzbuches."[1]

Unter Konkursist dieses Merkmal von großer Bedeutung. Nach einer ständigen Orientierung des Obersten Kassationsgerichtshofs verfügen die angeschlossenen Studios nämlich über eine rechtliche Vertretung, keine Privilegien beanspruchen wenn es um die Zulassung zu den Passiva im Konkurs geht. Für den Obersten Gerichtshof ist das Unternehmen in der Tat nicht mit dem individuellen Subjekt gleichzusetzen, das von derArtikel 2751 bis Nr. 2, wobei dieses Recht keine analoge Erweiterung zulässt.

Eine mögliche Lösung für dieses Problem wäre die Abtretung der Forderung aus den vom einzelnen Rechtsanwalt persönlich erbrachten Leistungen an die Kanzlei. Diese Bedingung muss jedoch in jedem Fall erfüllt und nachgewiesen werden, da sie nicht abstrakt als rechtliche oder natürliche Folge der Beteiligung des Anwalts an der Sozietät, einer autonomen Interessengemeinschaft, angesehen werden kann.[2]

ABSTRACT

das zugehörige italienische Unternehmen:

  • ist ein Phänomen der Bündelung von Interessen ohne Rechtspersönlichkeit, aber mit rechtlicher Vertretung;
  • im Konkursfall nicht das Privileg des Artikels 2751a Absatz 2 genießt
  • eine Abtretung der Forderung aus persönlich erbrachten Leistungen des einzelnen Rechtsanwalts ist weiterhin möglich

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