[Für die Mailänder Gip kann die PA, wenn sie ihre Schulden bei den Lieferanten nicht bezahlt, nicht behaupten, dass sie der Steuerhinterziehung überführt ist.

Kann ein Unternehmer, der Steuern hinterzieht, als schuldig betrachtet werden, wenn der Staat seine Schulden nicht begleicht? Diese Frage wurde durch ein kürzlich ergangenes Urteil des Gerichtshof von Mailanddas über einen Fall von großem sozioökonomischem Interesse zu entscheiden hatte. Konkret hatte der Geschäftsführer eines Mailänder Unternehmens, Sintea Plustek aus Assago, seit 2005 drei ASLs und ein Krankenhaus in Kampanien mit Produkten im Gesamtwert von 1,7 Millionen Euro beliefert. Diese Lieferungen wurden jedoch nicht von der PA bezahlt. Trotz der Voreinstellung Aus der EV ging hervor, dass das Unternehmen den Steuerbehörden noch etwa 180.000 EUR an Mehrwertsteuer für ausgestellte Rechnungen schuldete. Aus diesem Grund wurde gegen den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet.

Der Mailänder RichterClaudio Castelli, den Freispruch des Angeklagten beschlossen da diese, wie in den Gründen des Urteils ausgeführt,durch ein unterlassendes und verzögerndes Verhalten öffentlicher Einrichtungen, die hätten zahlen müssen, zur Nichtzahlung gezwungen wurde."

Dieses Urteil ist von besonderem Interesse, da der Gerichtshof wollte schützen nicht so sehr das Recht des einzelnen Unternehmers, sondern der eine (inzwischen große) Kategorie italienischer Unternehmen oft durch staatliches Versagen zum Zusammenbruch gebracht. Es sei daran erinnert, dass in jüngster Zeit ein ähnlicher Fall in dem es um den gesetzlichen Vertreter der Erholungsgemeinschaft für Drogenabhängige "Saman" geht. In dem betreffenden Fall hatte die Gemeinschaft im Jahr 2009 Forderungen gegenüber der Asl in Höhe von zweieinhalb Millionen Euro und Schulden gegenüber den Steuerbehörden in Höhe von einer Million 750 Tausend Euro. Die Gip hatte den Angeklagten damals mit der Begründung freigesprochen, dass die Nichtzahlung an den Fiskus als "Fall höherer Gewalt" zu betrachten sei, da keine böswillige Absicht seitens des Verwalters festgestellt werden konnte.

Schließlich ist es wichtig zu betonen, dass die Freisprüche in den beiden Strafverfahren die Verpflichtung der Unternehmen zur Zahlung der geschuldeten Steuern, deren Höhe in den parallelen Steuerverfahren beziffert wurde, nicht außer Acht lassen.

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