Die Beendigung eines Handelsvertretervertrags ist ausdrücklich in Art. 1750(2) des Zivilgesetzbuchs geregelt. Dieser Artikel räumt beiden Parteien das Recht ein, den Vertrag ohne Angabe von Gründen auf unbestimmte Zeit zu kündigen, indem sie dies der anderen Partei innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen.
Artikel 1750 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht außerdem vor, dass die "Ein unbefristeter Vermittlungsvertrag kann von den Parteien nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, die nicht kürzer sein darf als":
- 1 Monat für das 1. Jahr
- 2 Monate für das 2. Jahr
- 3 Monate für das 3. Jahr
- 4 Monate für das 4. Jahr
- 5 Monate für das 5. Jahr
- 6 Monate für das 6. und die folgenden Jahre.
Es ist wichtig, daran zu denken, dass die Parteien eine Kündigungsfrist vorsehen können, die länger, aber niemals kürzer ist als die in den kodifizierten Vorschriften vorgesehene.
Das fragt man sich, was geschieht, wenn eine Partei den Agenturvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigt, außer in den Fällen, in denen eine vorzeitige Kündigung zulässig ist. In dieser Situation treten in der Regel zwei Arten von Problemen auf:
- zu verstehen, ob das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder unterbrochen wird;
- zu verstehen, ob und in welchem Umfang die andere Partei Anspruch auf die Schäden.
Was den ersten Punkt betrifft, so ist zwischen befristeten und unbefristeten Verträgen zu unterscheiden.
Unter Bezugnahme auf den Vertrag mit BefristetEs ist unstreitig, dass der Vertrag bis zu seinem Ablauf wirksam bleibt. In einem solchen Fall wird der Vertrag durch eine rechtswidrige Kündigung in keiner Weise beendet und läuft daher auch nach der ungerechtfertigten Kündigung bis zu seinem normalen Ablauf weiter (vgl. Cass. Civ. 1990 Nr. 1614).
"cbei einem Handelsvertretervertrag, wenn der Auftraggeber das Vertragsverhältnis rechtswidrig beendet und dem Handelsvertreter folglich nicht die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Zusammenarbeit gewährt, dies nicht zur Beendigung des Vertrages führt, der bis zum vorgesehenen Ablaufdatum als weiterbestehend zu betrachten istsondern vielmehr die Haftung des Auftraggebers selbst, der - auch ohne Inverzugsetzung - verpflichtet ist, dem Handelsvertreter den Schaden zu ersetzen".
In einem solchen Fall bleibt der Vertrag zwar auch nach der ungerechtfertigten Kündigung wirksam, aber es ist auch zu berücksichtigen, dass es für die nicht kündigende Partei im Prinzip fast unmöglich ist, die Beziehung tatsächlich fortzusetzen. Genau zu diesem Punkt hat der Oberste Gerichtshof in dem oben erwähnten Urteil Folgendes festgestellt:
"è es für einen Vertreter praktisch unmöglich ist, weiterhin Geschäfte zu tätigen wenn der Auftraggeber eine - wenn auch rechtswidrige - Kündigung ausgesprochen und sich in der Folge entsprechend verhalten hat, indem er dem Handelsvertreter nicht mehr die für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderliche Zusammenarbeit gewährt hat".
Daraus folgt, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu seinem natürlichen Ende den Handelsvertreter tatsächlich berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, der in dem Verdienstausfall für die verbleibende Dauer des Vertragsverhältnisses zu beziffern ist.
Mit Bezug auf die unbefristeter VertragDie Frage stellte sich vor der Reform von Art. 1750 des Zivilgesetzbuches, der durch Art. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 3030 vom 10. September 1991 zur Umsetzung der Richtlinie 86/653/EG ersetzt wurde, in anderer Form. 1991, Nr. 3030, zur Umsetzung der Richtlinie 86/653/EG. Mit der Reform wurde nämlich der Verweis in Artikel 1750 des Zivilgesetzbuches, der den Parteien die Möglichkeit einräumte, die Kündigung durch die Zahlung einer Entschädigung zu ersetzen, gestrichendie durch kollektive Wirtschaftsvereinbarungen bestimmt wurde (und immer noch wird) (siehe auch (vgl. Berechnung der früheren AEC-Zertifikate für 2014, Berechnung der früheren AEC-Zertifikate für 2009, Berechnung der ex ANA-Zertifikate für 2003).
Nach diesem gesetzgeberischen Eingriff ist die Rechtsprechung und ein Teil der Lehre (Bortolotti) mehrheitlich der Auffassung, dass die Aufhebung der Möglichkeit der Parteien, die Kündigung durch eine Entschädigung zu ersetzen, der Kündigung in der Tat eine "echte Wirksamkeit" verliehen hat, was zur Folge hat, dass zumindest theoretisch das Recht der nicht kündigenden Partei anerkannt wird, die Beziehung bis zum Ablauf der Kündigung fortzusetzen.
Der Kassationsgerichtshof hat in diesem Punkt kürzlich in seinem Urteil Nr. 8295 vom 25. Mai 2012den Grundsatz der tatsächlichen Wirksamkeit der Kündigung oder der Ultratätigkeit des Vertragsverhältnisses.
"Nach dem Grundsatz der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses während der Kündigungsfrist, der unbefristete Handelsvertretervertrag endet nicht mit der Kündigung durch eine der Parteien, sondern erst mit Ablauf der Kündigungsfristim Interesse und zum Schutz der nicht kündigenden Partei.”
Nach der oben genannten Rechtsprechung verleiht die "tatsächliche" Wirksamkeit der Kündigung der nicht kündigenden Partei das Recht, die Beziehung bis zu ihrem natürlichen Ende fortzusetzen. Obwohl es, wie oben erwähnt, in der Praxis schwierig ist, ein Verhältnis fortzusetzen, das von einer der Parteien de facto beendet wurde, bedeutet das Recht der Parteien auf Fortsetzung des Verhältnisses bis zu seinem natürlichen Ende das Recht, Schadensersatz zu verlangen, der im Falle des Vertreters höher sein kann als derEntschädigung wegen fehlender Kündigung (in Höhe der dem Vertreter während der Kündigungsfrist entgangenen Provisionen, gemittelt über das vorangegangene Jahr).
Die weitere Schäden, die der Vertreter als Schadensersatz geltend machen könnte des Schadens, zum Beispiel beim Verkauf von Saisonware, zu finden. Nehmen wir den Verkauf eines saisonales Produkt (z. B. Osterei, Badeanzug, Skipass usw.): Es liegt auf der Hand, dass, wenn die Kündigung zum Zeitpunkt des Beginns der Verkaufssaison erfolgt, die dem Vertreter während der Kündigungsfrist entgangenen Provisionen mit ziemlicher Sicherheit höher sind als der Durchschnitt des Vorjahres.
Im Falle einer unrechtmäßigen Kündigung durch den Vertreter, der Auftraggeberkönnen zum Beispiel Schäden entstehen, die durch die Verlust von Marktanteilendie durch die Abwanderung von Kunden zu Konkurrenten des Auftraggebers verursacht werden.
Es ist jedoch zu betonen, dass nach einem Teil der Lehre (Toffoletto, Baldi-Venezia) und die Fallrecht (Zivilkassation 1999 Nr. 5577), in dem Vertrag von unbestimmter Dauer die Kündigung, entgegen, eine Verpflichtung der zurücktretenden Partei darstellt und erhält keine "echte" Wirkung. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berührt daher nicht die Wirksamkeit der Kündigung und führt zu nur zu einer Schadensersatzpflicht, die der Entschädigung für den Verlust der Kündigungsfrist entspricht.
Während diese Diskussion über die tatsächliche und zwingende Wirksamkeit der Kündigungsfrist im Hinblick auf die zivilrechtliche Regelung des Vertretungsverhältnisses in Artikel 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch andauert, sind die bisher geltenden Tarifverträge in Kraft, AEC 2009 für den Handel und AEC 2014 für die Industrie, den Parteien ausdrücklich das Recht einräumen, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beendenunbeschadet des Anspruchs der anderen Partei auf Abfindung.
Konkret sehen Artikel 11 der AEC 2009 und Artikel 9 der AEC 2014 Folgendes vor:
“Möchte die ausscheidende Partei das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden, so hat sie die andere Partei zu bezahlen, anstelle der Kündigung eine Entschädigung in Höhe eines Zwölftels der Provisionen für das vorangegangene Kalenderjahr so viele Monate, wie Kündigungsfristen fällig sind. Wurde das Arbeitsverhältnis im vorangegangenen Kalenderjahr aufgenommen, so werden die folgenden Monate des laufenden Jahres auf den zwölfmonatigen Bezugszeitraum angerechnet.
Darüber hinaus gibt es eine alternatives Berechnungskriterium zu dem oben hervorgehobenen, demzufolge:
“Wo es günstiger ist. wird das Durchschnittsgehalt für die Berechnung der betreffenden Entschädigung für die zwölf Monate unmittelbar vor der Kündigung berechnet. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als zwölf Monate gedauert, so erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des Monatsdurchschnitts der während dieses Arbeitsverhältnisses gezahlten Provisionen."
Für die Berechnung des Betrages, der als Ersatz für die Kündigung zu zahlen ist, gilt daher Folgendes notwendig, um eine doppelte Berechnung durchzuführennach den beiden unterschiedlichen Zeiträumen und wenden den für den Vermittler günstigeren der beiden Zeiträume an.