[Als Interessenkonflikt könnte man die Einschränkung des Stimmrechts des Aktionärs bezeichnen.

Es ist wichtig, daran zu denken, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit dies effektiv konfiguriert werden kann:

  1. dass der Partner verfolgt sein eigenes Ziel
  2. das besagte Ende steht in konkretem Gegensatz zum allgemeinen Interesse der Gesellschaft[1]

Es stellt sich daher die Frage, was geschieht, wenn ein Aktionär, der sich in einem Interessenkonflikt befindet, in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft für einen Beschluss stimmt, der die Erhebung einer Gesellschaftshaftungsklage gegen den Geschäftsführer vorsieht.

Während dieArtikel 2373 des Zivilgesetzbuches vor der Reform ein Verbot der Stimmabgabe durch den Aktionär, der sich in einem Interessenkonflikt befindet, ausdrücklich sanktioniert hat, ist die aktuelles LayoutStattdessen wird der Aktionär vor die Wahl gestellt, entweder durch Verzicht auf sein potenziell kollidierendes persönliches Interesse abzustimmen oder sich der Stimme zu enthalten.

Entscheidet sich dieser für die Enthaltung, so sieht Art. 2368 Abs. 3 vor, dass die Anteile auf die Erreichung des Ziels angerechnet werden. Quorum konstitutivaber nicht für die Zwecke der Berechnung dieser beratend. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Anfechtbarkeit des Beschlusses zu Recht davon abhängt, dass die Stimme des Gesellschafters, der sich in einem Interessenkonflikt befindet, für das Erreichen des Quorums ausschlaggebend war.

Das Stimmrecht des Aktionärs entfällt daher ex Artikel 2373 (1) auf sein Verständnis der sich daraus ergebenden Folgen. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung behält also seine Gültigkeit, es sei denn, er wurde mit der ausschlaggebenden Stimme des widersprechenden Gesellschafters gefasst. Dieser kann dann frei entscheiden, ob er sich der Stimme enthalten will oder nicht.[2]

Eine andere Frage ist, ob die Gesellschafter-Geschäftsführer über Beschlüsse abstimmen dürfen, die ihre jeweilige Haftung betreffen. Obwohl Art. 2373 Abs. 2 ausdrücklich ein Verbot für eine solche Annahme vorsieht, stellt sich die Frage, ob Tizio (ebenfalls Gesellschafter-Geschäftsführer) sein Stimmrecht ausüben darf, wenn die Gesellschafterversammlung über eine Haftungsklage des Geschäftsführers Caius beschließen soll.

Ein wichtiger Schiedsspruch hat sich kürzlich zu diesem Punkt geäußert und festgestellt, dass "unter nach dem Grundsatz der stellvertretenden Haftung die Abstimmung des Aktionärs über die Haftung der anderen Geschäftsführer zulässig ist und daher auf das Quorum für die Beschlussfassung angerechnet werden muss, wobei das Verbot des Artikels 2373 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur dann gilt, wenn der Beschluss die Haftung des stimmberechtigten Aktionärs selbst betrifft und nicht, wenn der Beschluss die Haftung eines anderen Vorstandsmitglieds betrifft"[3].

ABSTRACT

  • der Interessenkonflikt setzt voraus, dass der Aktionär einen eigenen Zweck verfolgt und dass dieser Zweck in konkretem Widerspruch zum allgemeinen Interesse der Gesellschaft steht
  • die derzeitige Bestimmung des Artikels 2373 lässt dem Aktionär die Wahl zwischen dem Verzicht auf sein potenziell kollidierendes persönliches Interesse oder der Stimmenthaltung
  • Art. 2368 Abs. 3 sieht vor, dass im Falle einer Stimmenthaltung die Stimmen für das Erreichen des konstitutiven Quorums gezählt werden, nicht aber für die Berechnung des Beratungsquorums
  • die Anfechtbarkeit des Beschlusses davon abhängt, dass die Stimme des in Interessenkonflikt befindlichen Gesellschafters für das Erreichen des Quorums entscheidend war
  • Obwohl Art. 2373 Abs. 2 den Mitgliedsdirektoren verbietet, über Beschlüsse abzustimmen, die ihre eigene Haftung betreffen, ist die Abstimmung des Mitgliedsdirektors über die Haftung der anderen Direktoren nach dem Grundsatz der stellvertretenden Haftung zulässig

[1] Dabei ist zu beachten, dass das Interesse objektiv im Widerspruch zum Gesellschaftsinteresse stehen muss. Ist dies nicht der Fall, kann der Beschluss nicht für ungültig erklärt werden, auch wenn es den Anschein hat, dass die Stimme z. B. aus persönlicher Abneigung gegen die Geschäftsführer oder zur Erlangung eines Vorteils gegenüber den anderen Aktionären abgegeben wurde (Kommentierter Kodex der S.p.A., Fauceglia - Schiano di Pepe, 2007, UTET)

[2] Gesellschaftsrecht, Gastone Cottino, S. 346 ff., 2006 CEDAM

[3] Schlichtungsstelle, 2. Juli 2009, Jur. comm. 2010, 5, 911, Anmerkung De Pra

 

 

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