In seinem Urteil Nr. 668 vom 25. Mai 2012 hat der Kassationsgerichtshof den Grundsatz der Unkündbarkeit des Vertragsverhältnisses bekräftigt. Nach diesem Grundsatz endet ein unbefristeter Handelsvertretervertrag nicht, wenn eine der Vertragsparteien den Vertrag kündigt, sondern erst, wenn die Kündigungsfristim Interesse und zum Schutz der nicht kündigenden Partei festgelegt.

Im vorliegenden Fall teilte der Auftraggeber seine Absicht mit, den Vertrag zu kündigen; im Laufe des Gesprächs Kündigungsfristteilte der Vertreter auch seine Absicht mit, den Vertrag zu kündigen.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist gerade diese Erklärung des Vertreters als stillschweigender Verzicht auf die Kündigungsfrist zu werten, so dass der Vertreter nicht verlangen kann, dass dieEntschädigung anstelle einer Kündigung.

Im vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass "die Beendigung des Vertragsverhältnisses auf den Willen des Auftraggebers zurückzuführen ist, bleibt dieser zur Zahlung der Abfindung gemäß Artikel 1751 des Zivilgesetzbuchs verpflichtet."Der Handelsvertreter hat nämlich auch dann Anspruch auf den Ausgleich gemäß Art. 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn er aus Umständen vom Vertrag zurücktritt, die zwar keinen triftigen Grund darstellen, aber vom Unternehmer zu vertreten sind.

 

 

Nächster Halt: Paradies (1991)
Unter der Regie von Albert Brooks