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Umschalten aufIn Artikel 10 des AEC für die Industrie von 2014 (siehe auch , wird die Abfindung in drei Komponenten aufgeteilt:
- Kündigungsentschädigung, die der Auftraggeber in den ENASARCO-Fonds (FIRR) einzahlt (Kapitel I);
- ein zusätzlicher Kundenausgleich, der dem Vertreter oder Bevollmächtigten auch dann gezahlt wird, wenn die Kundenzahl und/oder der Umsatz nicht gestiegen sind (Kapitel II);
- eine leistungsabhängige Vergütung, die an eine Steigerung der Kundenzahl und/oder des Umsatzes gekoppelt ist (Kapitel III).
Artikel 10 Absatz 3 sieht ferner vor, dass der Ausgleich auf alle Beträge, gleich welcher Bezeichnung, zu berechnen ist, die der Vertreter im Laufe des Vertragsverhältnisses erhalten hat, sowie auf die Beträge, für die zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Anspruch auf Zahlung zugunsten des Vertreters oder des Bevollmächtigten entstanden ist, auch wenn sie ganz oder teilweise nicht gezahlt worden sind.
Dies bedeutet, dass diese Zulagen (siehe hierzu auch Berechnung der Entschädigung gemäß Art. 1751 des Zivilgesetzbuches., Berechnung der früheren AEC-Zertifikate für 2009, Berechnung der ex ANA-Zertifikate für 2003) sollte auch unter Berücksichtigung dieser Faktoren berechnet werden:
- eine nicht auf Provisionsbasis gezahlte Vergütung, wie z. B. die Erstattung von Kosten und/oder Nebentätigkeiten;
- aufgelaufene, aber zum Zeitpunkt der Beendigung noch nicht eingegangene und/oder an den Bevollmächtigten gezahlte Beträge.
I. FIRR
Der FIRR wird vom Auftraggeber bei ENASARCO hinterlegt und steht bei Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Vertreter unabhängig von einem etwaigen Kunden- und/oder Geschäftszuwachs zu. Andererseits wird sie nicht gezahlt, wenn das Vertragsverhältnis auf Initiative des Auftraggebers beendet wird, was durch folgende Verhaltensweisen des Handelsvertreters gerechtfertigt ist: unzulässiges Zurückhalten von dem Auftraggeber geschuldeten Beträgen, unlauterer Wettbewerb, Verletzung der Ausschließlichkeitsverpflichtung für ein einzelnes Unternehmen.
Die Verpflichtung zur Aufhebung des FIRR besteht nur, wenn die AEC auf die Beziehung Anwendung finden. Die AEC sind nur dann auf den Vertrag anwendbar, wenn beide Parteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaften sind, oder wenn die Parteien im Vertrag ausdrücklich auf die AEC Bezug genommen oder ihre implizite Anwendung im Laufe der Geschäftsbeziehung vorgesehen haben (z. B. wenn der Auftraggeber eine spontane, ständige und einheitliche Anwendung bestimmter Bestimmungen der AEC vorgesehen hat).[1] Dies bedeutet, dass der Auftraggeber im Falle der Nichtanwendung des AEC nicht verpflichtet ist, den FIRR zurückzustellen, sondern nur die Sozialversicherungsbeiträge an Enasarco zu zahlen.[2] (zu diesem Punkt siehe. die Sozialversicherungspflicht des italienischen Vertreters und des ausländischen Auftraggebers).
Es ist wichtig zu beachten, dass die Rechtsprechung[3] und Doktrin,[4] unmissverständlich festzustellen, dass der Anspruch auf Zahlung des FIRR gegen Enasarco und nicht gegen den Hauptverpflichteten zu richten ist, mit Ausnahme der Beträge, die von letzterem nicht zurückgestellt wurden.
Diese Zulage wird jährlich wie folgt berechnet:
EIN-MANN-AGENT
- 4% auf den Anteil der Provisionen bis zu 12.400 € pro Jahr
- 2% auf den Anteil der Provisionen zwischen € 12.400 p.a. und € 18.600 p.a.
- 1% auf den Teil der Provisionen, der 18.600 € pro Jahr übersteigt
MEHRFIRMENVERTRETER
- 4% auf den Anteil der Provisionen bis zu 6.200 € pro Jahr
- 2% auf den Anteil der Provisionen zwischen € 6.200 p.a. und € 9.300 p.a.
- 1% auf den Teil der Provisionen, der 9.300 € pro Jahr übersteigt
II. ZUSATZBEIHILFE
Nach der überwiegenden Rechtsprechung stellen die AEC eine garantierte Mindestbehandlung für den Vertreter dar,[5] dieser Ausgleich wird bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an den Handelsvertreter gezahlt und steht ihm unabhängig von dem Nachweis des Handelsvertreters zu, dass er das Geschäft und/oder den Kundenstamm des Auftraggebers ausgebaut hat, wie es bei dem zivilrechtlichen Ausgleich nach Art. 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Fall ist (siehe zu diesem Punkt Abfindungen in Leiharbeitsverträgen).
Sie wird zu den folgenden Sätzen anerkannt:
3% | über den Gesamtbetrag der Provisionen und sonstigen geschuldeten Beträge |
0,50% zusätzlich | auf die ab dem vierten Jahr angefallenen Provisionen (bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 45.000 € an Provisionen) |
zusätzlich 0,50% | auf die ab dem sechsten abgeschlossenen Jahr anfallenden Provisionen (bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 45.000 € an Provisionen) |
Diese Entschädigung ist in allen Fällen geschuldet, in denen die Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht auf einen Umstand zurückzuführen ist, der dem Vertreter zuzurechnen ist (unabhängig davon, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Vertrag handelt). Dem Bevollmächtigten zurechenbare Tatsachen gelten nicht als Tatsachen:
- Rücktritt wegen festgestellter schwerer Pflichtverletzung durch den Auftraggeber,
- Rücktritt wegen dauerhafter und vollständiger Erwerbsunfähigkeit,
- Rücktritt aufgrund eines Gebrechens und/oder einer Krankheit, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zulässt,
- Rücktritt nach Erreichen der ENASARCO-Altersrente oder der vorgezogenen Altersrente,
- Rücktritt nach Erreichen einer Altersrente oder einer vorzeitigen Altersrente INPS.
III. LEISTUNGSABHÄNGIGE VERGÜTUNG
Die AEC-Industrie 2014 sieht eine recht strukturierte Berechnung zur Quantifizierung der Leistungszulage vor, die nur dann an den Agenten gezahlt wird, wenn sie höher ist als die Summe der beiden oben analysierten Zulagen (FIRR + Zuschlag).
Die Berechnung der Leistungszulage erfolgt wie folgt:
- Bestimmung derAnstieg der Kundenzahlbestehend aus der Differenz zwischen den Provisionen, die der Vertreter zu Beginn und am Ende des Vertragsverhältnisses erhält, wobei der Prognosezeitraum je nach Status des Vertreters als Allein- oder Mehrfachvertreter und der Dauer des Vertragsverhältnisses gemäß der folgenden Tabelle variiert:
Art und Dauer | Jahre |
Mehrfirmenvertreter mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder weniger | 2,00 |
Alleinvertreter mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder weniger | 2,25 |
Mehrfirmenvertreter mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren und höchstens 10 Jahren | 2,50 |
Alleinvertreter seit mehr als 5 Jahren und bis zu 10 Jahren | 2,75 |
Mehrfirmenvertreter seit mehr als 10 Jahren | 3,00 |
Alleinvertreter seit mehr als 10 Jahren | 3,25 |
- Die Ausgangsfigur wird mit der Endfigur homogenisiert, indem auf sie Folgendes angewendet wird der Istat-Aufwertungskoeffizient für Arbeitskredite.
- Die Satz von Migration der Kunden gemäß der folgenden Tabelle:
Art und Dauer | Prozentsatz |
Mehrfirmenvertreter mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder weniger | 27% |
Alleinvertreter mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder weniger | 15% |
Mehrfirmenvertreter mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren und höchstens 10 Jahren | 22% |
Alleinvertreter seit mehr als 5 Jahren und bis zu 10 Jahren | 20% |
Mehrfirmenvertreter seit mehr als 10 Jahren | 37% |
Alleinvertreter seit mehr als 10 Jahren | 35% |
- Für das erste Jahr des Prognosezeitraums wird die vorgenannte Wanderungsrate von dem Wert des unter Nummer 1 genannten Zuschlags abgezogen. Für die Folgejahre des Prognosezeitraums wird von dem für das vorangegangene Jahr des Prognosezeitraums ermittelten Wert die gleiche Migrationsrate abgezogen. Die so erhaltenen Ergebnisse werden addiert.
- Der erhaltene Betrag wird pauschal um einen variablen Prozentsatz in Höhe von reduziert:
- Auf 10% für Verträge mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder weniger;
- Auf 15% für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren und weniger als 10 Jahren
- Zu 20% für Agenturverträge mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren.
- Vergleichen Sie die nach den vorstehenden Punkten berechnete Verdienstentschädigung mit dem Höchstwert der in Artikel 1751 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs vorgesehenen Entschädigung.
- Die Kündigungsentschädigung und die Kundenentschädigung werden von der erhaltenen leistungsbezogenen Entschädigung abgezogen.
[1] Siehe Bortolotti, Vertriebsverträge, 2016, Wolter Kluwer, S. 87 ff.
[2] Trib. Rom 14.1.2010.
[3] Trib. Bari 2.5.2012.
[4] Bortolotti, Vertriebsverträge, 2016, Wolter Kluwer, S. 365 ff.
[5] Siehe hierzu Cass. Civ. 2014 no. 7567. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 23. März 2006 die Rechtmäßigkeit der in der AEC vorgesehenen zusätzlichen Kundenentschädigung in Frage gestellt hat, die es dem Handelsvertreter ermöglicht, in jedem Fall eine Kündigungsentschädigung zu erhalten, auch wenn der Handelsvertreter den Kundenstamm des Auftraggebers nicht tatsächlich ausgebaut hat und dieser auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses davon profitiert; Im Einklang mit dieser Ausrichtung gibt es eine Minderheitsmeinung in der Rechtsprechung, die die AEC als nicht anwendbar auf unser System betrachtet und daher den Anspruch des Vertreters auf die darin enthaltenen Regeln nicht als garantiertes Minimum anerkannt hat (Tribunale Treviso 29. Mai 2008. Tribunale Treviso 8. Juni 2008; Tribunale di Roma 11. Juli 2008).