Il distacco

Die Abtrennung vom Netz. Eine quantifizierbare Loslösung?

[:it]Wenn ein Bürger bleibt ohne Anschlussund können Sie von der Telefongesellschaft Schadenersatz verlangen?

Diese Frage beantwortete der Friedensrichter von Triest mit einer jüngste Entscheidung (GdP Triest 30.7.2012 Nr. 587).

Der Fall betraf eine Familie, die vier Monate lang keinen ADSL-Anschluss hatte und sich an den Friedensrichter wandte, um eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu fordern. Der Richter entschied in dieser Angelegenheit mit den Worten: "Die Rechtsprechung hat sich seit langem an der Auffassung orientiert, dass die Unterbrechung oder der Ausfall der Telefon- und Internetverbindung einen Vermögensschaden darstellt und existenzielle Schäden für den Vertragsinhaber und seine Familie, Schäden, die in einer Zeit, in der Kommunikation für jeden Aspekt des täglichen Lebens grundlegend ist, als besonders schwerwiegend gelten."

Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat der Richter daherliquidierter Vermögensschaden die sich aus der Nichterfüllung ergibt (die Familie war 4 Monate lang nicht erreichbar), indem sie erklärt: "Dieser Verstoß ist zwar wirtschaftlich nicht genau bezifferbar, erfüllt aber die Voraussetzungen fürkann fairerweise mit 1.600,00 € bewertet werden.."

Der Richter fuhr in seiner Argumentation fort und erkannte auch die Schäden durch "digitale Kluft"d.h. Schäden existenzieller Art, die durch den Ausschluss des Bürgers aus dem Netz gekennzeichnet sind. Der fehlende Zugang zu Konnektivitätsdiensten beeinträchtigt die Beziehungssphäre, die Durchführung von Aktivitäten und andere Lebensgewohnheiten.

Zu diesem Punkt sagte der Richter:Erschwernisse bei der Verrichtung der täglichen Verrichtungen, die Voraussetzung dafür sind, dass dem Kläger der Ersatz des existenziellen Schadens, den er durch die Vertragsverletzung der Telefongesellschaft .... erlitten hat, zuerkannt werden kann. Die Bemessung des Schadens ist mangels objektiver Kriterien nach billigem Ermessen auf 800,00 € festzulegen."

 

 

 

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Il fantasma dell'opera

Die digitale Arbeit. Ein Horror für unser Rechtssystem?

(it)Wir sprechen immer häufiger vondigitale Arbeit"deren Bedeutung von den Nutzern zunehmend verstanden zu werden scheint, ohne dass es in der Tat eine reale und wirksame Rückmeldung des Gesetzgebers.

Unter einem digitalen Werk versteht man nämlich bekanntlich ein geistiges Werk, das dadurch gekennzeichnet ist, dass es ein sogenanntes "Korpus Mysthicum" (wie Originalität, Kreativität, die
Merkmale der Innovativität; daher immaterielle Assoziationen) und keine "Corpus mechanicum"(denken Sie zum Beispiel an die Partitur oder das traditionelle Blatt Papier, auf dem ein Werk geschrieben wird).

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, sich daran zu erinnern, dass die digitale Arbeit gerade wegen ihrer völlig immateriellen Konnotation, darf nicht verwechselt werden mit der CD/DVD, die Multimedia-Dateien enthält. Vielmehr wird das Werk genau durch die enthaltenen Dateien identifiziert, d.h. durch eine Reihe von elektrischen Impulsen, die in einem Binärcode ausgedrückt werden.

In diesem Punkt ist es wichtig, die digitalen Werke im engeren Sinne von denjenigen zu unterscheiden, die digitalisierte Werke"(d. h. die einfache DVD oder CD, auf der digitale Dateien aufgedruckt und gespeichert sind). In diesen Fällen hat das physische Format in der Tat einen starken Einfluss auf den Vertrieb, und musikalische, redaktionelle und audiovisuelle Werke, die bereits vollständig geschützt sind, werden aus Vertriebsgründen in digitaler Form transportiert.

Klassisch BeispielEin digitales Werk ist also ein digitales Foto und/oder Video, das nicht unbedingt mit einer Reproduktion auf Papier verbunden ist.

Es versteht sich von selbst, dass die Probleme im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen dem Urheberrecht und digitalen Werken offensichtlich enorm sind. Angesichts der Leichtigkeit, mit der eine Person ein digitales Werk eines Dritten durch die Nutzung des Internets "in Besitz nehmen" und nutzen kann.

Unser Rechtssystem hat jedoch den Begriff "digitales Werk" im Urheberrecht noch nicht definiert, und noch keine Gelegenheit hatte, diese Disziplin zu regelnobwohl sie schon seit Jahren benötigt werden.

 

 

 

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Intrigo internazionale

Internet-Zuständigkeit? Der Gerichtshof gibt eine Antwort auf diese "internationale Intrige".

[:de]Veröffentlicht am 25.10.2012 eine sehr wichtige Urteil des Gerichtshofs Damit wurde ein Problem gelöst, das seit mehreren Jahren offen war. Das Europäische Gericht wurde nämlich aufgefordert, dieür die Möglichkeit zu entscheiden eines EU-Bürgers, um in der Lage zu sein sich an die Gerichte des Staates zu wenden, in dem sie ihren Interessenschwerpunkt hatum eine Entschädigung zu beantragen für Schäden, die durch die Verletzung von Rechten entstehen an die Person durch Inhalte, die von einem Dritten ins Netz gestellt wurden, über eine Website.

Der Gerichtshof hatte über zwei sehr ähnliche Fragen zu entscheiden:

- die erster Fall hatte ein deutscher Staatsbürger, der zuvor wegen Mordes verurteilt worden war und später zur Bewährung ausgesetzt wurde, vor einem deutschen Gericht Schadensersatz für von einem österreichischen Unternehmen ins Netz gestellte Inhalte beantragt, die seine Persönlichkeitsrechte verletzten;

- im lautIn ähnlicher Weise beantragte ein französischer Staatsbürger die Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrags gegen eine englische Online-Zeitung, die unwahre Informationen über ihn veröffentlicht hatte.

Der Gerichtshof, der über diese Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden hatte, stellte fest, dass es die Handlungsalternativen:

1. vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem die Person, die den schädigenden Inhalt veröffentlicht festgelegt ist;

2. an dem Ort, an dem die Geschädigter findet sein Zentrum des Interesses;

3. vor den Gerichten eines jeden Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet einvernetzte Informationen zugänglich ist oder zugänglich war.

Das Urteil wurde auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 44/2001die unter anderem die Gerichtsbarkeit im europäischen Kontext regelt.

Diese Regel besagt nämlich, dasseine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht."

Ein sehr interessantes und gewiss nicht unbedeutendes Urteil, das Sicherheit in einer anderen Situation der Verletzung von Persönlichkeitsrechten in diesem Bereich gibt meta-territorial, d.h. durch die Nutzung der Web-Plattform.

 

 

 

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La compravendita del domain name

Rede auf der Konferenz über den internationalen Verkauf von beweglichen Sachen.

[Am 15.11. hatte ich das Vergnügen, anlässlich der Konferenz über den internationalen Verkauf beweglicher Sachen in der Aula Magna der Universität von Verona ein Thema kurz vorzustellen, das ich bereits in den folgenden Artikeln behandelt habe: den Verkauf der Domain-Name e tld (international).

Falls es Sie interessiert, hier sind die Folien der Konferenz.[:]


Un americano a Roma

Aber könnte ein Amerikaner in Rom auch die .eu verwenden?

[:de]Am Datum 12. Juli 2012 der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein sehr interessantes Urteil im Bereich des Internetrechts erlassen und e-Commerce. Insbesondere wurde festgelegt, dass Top-Level-Domains (Tld - Domäne oberster Stufe) ".eu" sind nur für Unternehmen reserviert, die den Zusatz "seinen eingetragenen Sitz im Gebiet der EU"..
Insbesondere nach EU-Recht (Artikel 12 der Verordnung Nr. 874 von 2004) Die Registrierung der Tld ".eu" kann nur von der zuständigen Behörde beantragt werden. "Domänennamen [...] von eingetragenen nationalen Marken, eingetragenen Gemeinschaftsmarken, [...] und Inhabern oder Lizenznehmern älterer Rechte."

Der Gerichtshof vertrat bei der Auslegung der oben genannten Vorschrift die Auffassung, dass für "Lizenznehmer von bereits bestehenden Rechteni" darf keine Unternehmen oder Personen aus der Europäischen Union umfassen, die sich auf Antrag eines in einem Drittland ansässigen Markeninhabers darauf beschränken, die Marke einzutragen, ohne sie im geschäftlichen Verkehr benutzen zu dürfen.

Im vorliegenden Fall ging es, um den Sachverhalt zu verdeutlichen, um eine Amerikanische Gesellschaft(Wlash Optical), die im Online-Verkauf von Kontaktlinsen und anderen Brillen tätig ist. Das Unternehmen betreibt seit 1998 die Website www.lensworld.com und ist seit dem 26. Oktober 2005 Inhaberin der Marke Benelux Lensworld, die es eingetragen hat. Im November 2005 beschloss das Unternehmen, eine Lizenzvereinbarung mit dem Büro Gevers, Belgisches Unternehmen Beratung in Fragen des geistigen Eigentumsdie Domäne "lensworld.eu" auf ihren Namen, aber im Namen von Walsh Optical selbst zu registrieren. in der UERid.

Ein Jahr später beantragte Pie Optiek, ein belgisches Unternehmen, das mit dem amerikanischen Unternehmen im Wettbewerb steht, ebenfalls die Registrierung der Website "www. lensworld.eu". Dieser Antrag wird jedoch abgelehnt.

Pie Optiek erhob daher Klage gegen das amerikanische Unternehmen und machte geltend, dass es nicht berechtigt sei, die .eu-Domäne zu nutzen, da es seinen Sitz in einem Drittland habe. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab. Pie Optiek legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Brüsseler Berufungsgericht hat die Rechtssache dem Gerichtshof zur Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 874 von 2004 vorgelegt. Der Gerichtshof stellt fest, dass eine Person, die vom Markeninhaber mit Sitz in einem Drittland lediglich ermächtigt ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Lizenzgebers einen mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Domainnamen zu registrieren, ohne diesen jedoch gewerblich nutzen zu dürfen, nicht als Lizenznehmer früherer Rechte angesehen werden kann.

Der Hof stellt zu diesem Punkt fest, dass die Die Domäne oberster Stufe .eu wurde geschaffen, um die Sichtbarkeit des Binnenmarktes im virtuellen Internet-Handel zu erhöhen.indem sie eine klar erkennbare Verbindung zur Europäischen Union, dem zugehörigen Rechtsrahmen und dem europäischen Markt bietet und es Unternehmen, Organisationen und natürlichen Personen aus der EU ermöglicht, sich in einem Bereich zu registrieren, der diese Verbindung deutlich macht.

Aus diesem Grund sollten Domänennamen nur dann registriert werden, wenn sie von einer Partei beantragt werden, die das Kriterium der Präsenz im Gebiet der Europäischen Union erfüllt. Genauer gesagt, durch Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Union habenvon jeder Organisation mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet sowie von jeder natürlichen Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Union.

 

 

 

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Le barzellette

Es gibt einen Franzosen, einen Spanier, einen Italiener und YouTube.

[Darf YouTube Clips eines Fernsehsenders auf seiner Plattform ausstrahlen? Und wenn ja, welche Rolle spielt es aus zivilrechtlicher Sicht? Diese sicherlich sehr relevanten und wichtigen Fragen wurden von der Tribunal de grande instance von Paris.

Die französischen Richter haben über eine Klage des Fernsehsenders TF1 entschieden, der von YouTube Schadensersatz in Höhe von 150 Millionen Euro wegen Verletzung des Gesetzes über geistiges Eigentum forderte. Insbesondere gegen Artikel 216-1, der die Verbreitung und Weiterverbreitung eines geistigen Werks von der Genehmigung des Rechteinhabers abhängig macht, und gegen Artikel 1382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (der unserem Artikel 2043 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur außervertraglichen Haftung entspricht).

Die transalpinen Richter wiesen alle Ansprüche von TF1 zurück und verurteilten TF1 zur Zahlung von 80.000 EUR an Anwaltskosten.

Das Urteil ist insofern interessant, als es heißt, dass "das Wirtschaftsmodell, das das YouTube-Unternehmen in seinem als Hosting-Anbieter ist weder verbotennoch rechtswidrig und keine Abzweigung von Kunden" zugerechnet werden kann. Nach Ansicht der französischen Richter stellen YouTube und das Fernsehen nämlich zwei verschiedene Arten von Unternehmen dar.

Klarheit gibt es auch über die von YouTube, die nur noch eine Hosting die in keiner Weise mit dem Verlagswesen gleichzusetzen sind.

Die Klägerinnen hatten in diesem Zusammenhang festgestellt, dass YouTube über die typischen Tätigkeiten eines Unternehmens hinausgeht.Beherbergung. So führt YouTube beispielsweise eine Vorabkontrolle durch, um bestimmte Inhalte zu blockieren und zu zensieren, die YouTube "ist der Auffassung, dass dies im Widerspruch zu seiner redaktionellen Linie steht"Google erwirbt außerdem automatisch die Urheberrechte, die zur Verwertung der von den Nutzern eingestellten Inhalte erforderlich sind. Trotz dieser Feststellungen stellte der Gerichtshof fest, dass diese Umstände, wäre nicht geeignet und ausreichend, um den Web-Giganten als "Herausgeber" zu qualifizieren.

Schließlich wird in dem Urteil bestätigt, was bereits durch die spanische Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt wurde Juzgado de lo Mercantil in Madrid, 20. September 2010die jegliche Haftung von YouTube für von Nutzern eingestellte Inhalte ausschließt (siehe auch "Der Hosting-Vertrag und die Haftungsprofile des Hosting-Anbieters e  Verantwortung der Suchmaschine im Falle des "Caching" (wenn Sie können)).

Zu diesem Punkt fügte er hinzu, dass die Verwendung des Anzeige auf einigen der veröffentlichten Videos allein nicht ausreichen würde, um den Verlust von Status Vermittler.

Die Internetbetreiber sind daher lediglich Vermittler und können als solche nicht für die von Dritten übermittelten Inhalte verantwortlich gemacht werden, geschweige denn mit Verlegern gleichgesetzt werden.
Letztlich ist man der Ansicht, dass die europäische Rechtsprechung bewegt sich endlich auf eine schwierige Formulierung der Pflichten und Verantwortlichkeiten von Suchmaschinen und Hosts zu.

 

 

 

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Verantwortung der Suchmaschine im Falle des "Caching".

Unter Im Mai dieses Jahres hat die Abteilung für gewerbliches Eigentum des Gerichts von Florenz hatte über eine für alle Internetnutzer sehr interessante Frage zu entscheiden. Der Fall lässt sich leicht zusammenfassen: Titius, UnternehmerBeim Surfen im Internet entdeckt er ein Standort in dem Fotos von ihm abgebildet sind und ihren Firmennamen verleumdet.

Da der Webmaster oder Betreiber der Website nicht ausfindig gemacht werden konnte, beschloss er, sich direkt an Google Inc. zu wenden (Hauptsitz in den USA) und fragte dort nach
von den Link entfernen von der Suchmaschine auf die beanstandete Seite. Nach der Ablehnung von GoogleTitius beschließt, Klage zu erheben.

Am 12.5.2012 erließ das Gericht von Florenz einen Beschluss, mit dem die Haftung von Google aus folgenden Gründen ausgeschlossen wurde:

  • die Tätigkeit der Suchmaschinen ist eine nur Caching, ehemals Artikel 15 des Gesetzesdekrets 70/2003;
  • ist die Suchmaschine verpflichtet Links nur auf Anordnung der zuständigen Stelle entfernen.

Um kurz auf den ersten Punkt einzugehen, sei angemerkt, dass die Verordnung die Auffassung vertritt, dass das Caching von Suchmaschinen eine reine Caching-Aktivität ist, da es sich auf "Indizierung von Websites und Zwischenspeicherung ihres Inhalts, mit vorübergehender Speicherung von Informationen". Die Internetbetreiber sind also offenbar bloße Vermittler und, als solche, nicht kann betrachtet werden als für die von Dritten übermittelten Inhalte verantwortlich.

Was den zweiten Punkt anbelangt, so konzentriert sich der Beschluss auf die Verpflichtungen von Suchmaschinen, wenn sie Anträge auf Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu bestimmten Inhalten erhalten. Der Gerichtshof stellt zu diesem Punkt fest, dass "dieDie tatsächliche Kenntnis von der angeblichen Rechtswidrigkeit des Inhalts der betreffenden Website kann nicht einmal aus dem Inhalt der Abmahnungen der Partei abgeleitet werden, da es sich um einseitige Erklärungen handelt."

Außerdem wird über die Die Kenntnis von Verstößen wird nicht allein aufgrund von Beschwerden der Netznutzer vermutet.aber es ist notwendig, dass ein "die zuständige Stelle die Daten für unrechtmäßig erklärt hatoder die Beseitigung oder Sperrung des Zugangs zu ihnen angeordnet hat oder dass ein Schaden festgestellt worden ist". oder, noch einmal, dass der ISP selbst Kenntnis von einer solchen Entscheidung der zuständigen Behörde hat."

Diese Entscheidung scheint die frühere Rechtsprechung zu ersetzen, die in umfassender Anwendung des Gesetzesdekrets 70/2003 es als ausreichend ansah, dass das Subjekt den Vermittler über die Link der Website, die das mutmaßlich rechtsverletzende Material enthält.

Diese Ausrichtung wird nach Ansicht des Verfassers durch den vorliegenden Beschluss zu Recht überholt, der im Übrigen in diesem Bereich sehr wichtig ist, da klare Richtlinien erlassen werden und die Haftung von noch nicht ganz klar definierten Rechtsfiguren fest umrissen wird.


I vitelloni

Verleumdung auf Facebook. Passen Sie besser auf, wenn dem Auto das Benzin ausgeht....

[:en]Facebook, ein Raum von großem sozialen und kommerziellen Interesse. Eine neue Art, seine Gedanken, Ideen und Geschäftseinblicke mit anderen zu teilen. Eine neue multimediale Piazza.

Diese Aussage, die auf den ersten Blick wie eine bloße Behauptung von "para-sozialpolitisch" wird in der Tat zunehmend von rechtlichem Interesse. Man fragt sich in der Tat, was passieren kann, wenn man einen beleidigenden Kommentar in seinem Profil veröffentlichtfalsch oder einfach nur vulgär? Ist davon auszugehen, dass ein solches Verhalten tatsächlich an einem öffentlichen Ort oder gar in der Presse stattfindet?

Diese Frage, die, wie Sie verstehen können, nicht mehr von geringem Interesse ist, wurde am 1. Oktober vom Gericht in Livorno beantwortet. Der Gerichtshof hat in diesem Punkt die Verurteilung einer Frau wegen "Verleumdung", mit dem erschwerenden Umstand ".Printmedien"weil sie ihren ehemaligen Arbeitgeber (der sie entlassen hatte) auf ihrem Facebook-Profil beleidigt hatte.

Der Gerichtshof von Livorno hat daher ein Neuorientierung in der Rechtsprechung zur Begründetheit, was einer rechtswissenschaftlichen Orientierung des Obersten Gerichtshofs widerspricht, wonach "Die in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 47 aus dem Jahr 1948 enthaltenen Definitionen von Presse und Druckerzeugnissen sind für die Zwecke der Konfigurierbarkeit einer mittels der Presse begangenen Straftat nicht analog und/oder extensiv auslegbar."

Daher muss jeder Nutzer den auf FB geposteten Kommentaren mehr und mehr Aufmerksamkeit schenken, da diese nicht nur rein soziale und beziehungsbezogene Folgen haben, sondern sogar eine mögliche zivil- und strafrechtliche Haftung nach sich ziehen können.

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Il diavolo veste prada

Die Kette des Heiligen Antonius ist zerbrochen. Trägt der Teufel zu diesem Zeitpunkt noch Prada?

[Vor einigen Tagen hat sich der Kassationsgerichtshof mit einem Thema befasst, das inzwischen zur Alltagssprache gehört: Spam. Diese Tätigkeit, auch bekannt als "Kettenbrief"ist ein Mittel, das von vielen Unternehmen eingesetzt wird, um eine möglichst große Zahl von Menschen für wirtschaftliche Zwecke zu rekrutieren. Das klassische Beispiel und die klassische Technik besteht darin, Surfer dazu zu bringen, sich für einen Dienst anzumelden und dafür eine
Hommage.

Der Oberste Gerichtshof versuchte, dieser Praxis Einhalt zu gebieten, und entschied, dass das Verhalten von Website-Betreibern, die ihr Geschäft auf die Zahlung von Prämien an Abonnenten zum alleinigen Zweck der erhalten. Daten von neuen Themenist als faktisch rechtswidrig anzusehen.

Konkret erklärte der Gerichtshof mit Urteil Nr. 37049 von 2012dass "das Verhalten des Inhabers von Websites, das auf die Zahlung von Prämien an Mitglieder auf der Grundlage der bloßen Anwerbung neuer Personen und nicht auf den Verkauf bestimmter Waren oder Dienstleistungen abzielt, rechtswidrig ist".

Diese Argumentation stützt sich hauptsächlich auf das Verbot des "Schneeballsystems" in derArtikel 5 des Gesetzes 173/2005. Diese Praxis beruht nämlich auf den Propagandaaktivitäten der Kerngeschäftsstrukturen, die ausschließlich auf die Erhöhung der Nutzerzahlen und nicht auf die Förderung von Dienstleistungen oder Produkten ausgerichtet sind.

Wichtig ist, dass diese Praxis auch dann rechtswidrig ist, wenn dieDie Mitgliedschaft ist freiwillig, da, wie der Gerichtshof feststellt, "die belastende Vorschrift kein unfreiwilliges Festhalten als Voraussetzung für das Vorliegen des Straftatbestands verlangt".

Es ist interessant zu sehen, wie dieses Prinzip auf die neue Welt der soziales netzwerksicherlich sehr geeignete Plattformen für die Entwicklung solcher Aktivitäten.

 

 

 

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Indovina chi viene a cena

Der Hosting-Vertrag und die Haftungsprofile des Hosting-Anbieters.

[In den letzten Jahren ist die Website nicht mehr nur ein einfaches Schaufenster, das von den Unternehmen genutzt wird, um allgemeine Informationen und Hinweise auf die Aktivitäten des Unternehmens bereitzustellen, sondern vielmehr ein Arbeits- und Werbeinstrument.

Bevor ich mich mit der vertraglichen Art der "Website-Erstellung" befasse, halte ich es für notwendig, eine kurze Analyse dessen vorzunehmen, was die Grundlage dieses gesamten Vertragsverhältnisses ist, die Basis, auf der Webdesigner ihre Tätigkeit ausüben: der Webhosting-Vertrag. So wie man ein Grundstück braucht, um ein Gebäude zu bauen, so muss man auch Webspace erwerben, um eine Website zu veröffentlichen. Hinter all dem steht der so genannte "Webhosting"-Vertrag, der definiert werden könnte als die Vertrag  durch die eine Partei Speicherplatz auf einem oder mehreren Servern erwirbt, die einer Hosting Anbietergegen Entrichtung einer Gebühr.

Der Webhosting-Vertrag gehört zu den atypischen Verträgen, d. h. zu den Verträgen, die nicht direkt im Zivilgesetzbuch geregelt sind, und besteht letztlich in der Erbringung von Dienstleistungen. Der Hosting-Anbieter, genauer gesagt, stellt einer anderen Partei Speicherplatz auf einem oder mehreren Computern zur Verfügung, um Seiten zu hosten Web.

Eines der rechtlich relevantesten Elemente in dieser Art von Verträgen betrifft sicherlich die Haftung des Providers für die Daten, die von den Betreibern der Websites, mit denen er einen Hosting-Vertrag abgeschlossen hat, auf seinen Servern gespeichert werden.

Dieses Profil ist in Artikel 16 d.l. geregelt. 70/2003 (Gesetzesdekret, mit dem der italienische Gesetzgeber die EU-Richtlinie 2000/31 EG). Gemäß dem genannten Artikel:

bei der Erbringung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von Informationen besteht, die von einem Nutzer des Dienstes eingegeben wurden, der Anbieter ist nicht verantwortlich für Informationen, die auf Wunsch eines Empfängers des Dienstes gespeichert werdenvorausgesetzt, dass dieser Anbieter:

a)    ist sich der Tatsache nicht bewusst, dass dass die Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist und, soweit es um Schadensersatzansprüche geht, keine Kenntnis von Tatsachen oder Umständen hat, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Tätigkeit oder Information ergibt;

b)    nicht sobald sie von diesen Tatsachen Kenntnis erlangen, nach Unterrichtung durch die zuständigen Behörden, unverzüglich handeln, um die Informationen zu entfernen oder um den Zugang zu sperren.

L'Artikel 17 des Dekrets sieht außerdem vor, dass

der Kreditgeber nicht der allgemeinen Überwachungspflicht unterliegt Informationen, die er übermittelt oder speichert, noch eine allgemeine Verpflichtung, aktiv nach Fakten oder Umständen zu suchen, die auf das Vorhandensein rechtswidriger Aktivitäten hinweisen.

In diesem Zusammenhang ist eine wichtige Urteil des Gerichtshofs von Rom aus dem Jahr 2009in dem der Gerichtshof den Anwendungsbereich der genannten Rechtsvorschriften zu klären und zu präzisieren versuchte, indem er feststellte, dass "obwohl der Internet-Provider nicht der allgemeinen Verpflichtung zur Überwachung unterliegt auf gespeicherte Inhalte, da dies zu einer inakzeptablen verschuldensunabhängigen Haftung führen würdeer ist jedoch haftbar gemacht werden, wenn er nicht nur den Zugang zum Netz vermittelt, aber zusätzliche Dienstleistungen anbieten (Zwischenspeicherung, Hosting) und/oder eine Kontrolle der Informationen einrichten und vor allem, wann, das Vorhandensein von verdächtigem Material zu erkennenes unterlässt, die Rechtswidrigkeit festzustellen und zu beseitigen, oder wenn er in Kenntnis der Rechtswidrigkeit nichts unternimmt".[1]

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass es keine allgemeine Überwachungspflicht, die als die für die Begründung einer zivilrechtlichen Haftung des Diensteanbieters erforderlich sind, die Kenntnis und das Bewusstsein des Diensteanbieters von rechtswidrigen Informationen oder von Tatsachen und Umständen, aus denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich wird, sowie das Versäumnis, diese Informationen unverzüglich nach Bekanntwerden dieser Tatsachen und nach Benachrichtigung durch die zuständigen Stellen zu entfernen. [2]

Mit diesem Urteil greift das Gericht erster Instanz das Konzept der verschuldensunabhängigen Haftung auf, wonach eine Person für eine unerlaubte Handlung auch dann haftbar gemacht werden kann, wenn diese nicht unmittelbar auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen ist und nicht auf ihre eigene Arglist oder ihr eigenes Verschulden zurückzuführen ist. Dies weicht von dem allgemeinen Haftungsgrundsatz ab, wonach ein genauer Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Einzelnen und der eigentlichen unerlaubten Handlung erforderlich ist.

Dieser Artikel ist jedoch als reiner und einfacher Überblick über ein sehr komplexes, detailliertes und sich ständig weiterentwickelndes Thema zu betrachten. Eine Art kleine Erklärung, wie die rechtlichen Beziehungen zwischen neuen Arten von Subjekten aussehen. Es ist jedoch interessant zu sehen, wie sich zwar die Instrumente innerhalb der Gesellschaft weiterentwickeln, die Kategorien und Rechtsinstitute des Zivilgesetzbuchs jedoch stets die einzig wahre Grundlage für die Regelung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen bleiben.


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