L'aereo più pazzp del mondo

[:en]EuGH: Annullierter Flug? Pflicht zur Unterstützung von Fluggästen.

[:de]Die Gerichtshofmit dem Urteil vom 31. Januar 2013 in der Rechtssache C-12/11äußert sich erneut zur Frage der Entschädigung für Schäden, die durch Verspätungen und Unannehmlichkeiten bei Flügen der Fluggesellschaften entstehen.

Es sei kurz daran erinnert, dass mit der Urteil vom 23. Oktober 2012, Nr. 629/10hat der Gerichtshof entschieden, dass im Falle eines Fluggastes, der mit einer Verspätung von drei Stunden nach der vorgesehenen Zeitdie in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 festgelegten Parameter für den Schadensersatz gelten. eine pauschale Entschädigung zwischen 250 und 600 Euroim Falle einer Flugannullierung.

In dem Urteil vom 23. Oktober wurde außerdem präzisiert, dass eine Entschädigung nicht gefordert werden kann, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweist, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, d. h. auf Umstände, die sich der tatsächlichen Kontrolle des Luftfahrtunternehmens entziehen.

In dem hier zu prüfenden Urteil stellt der Gerichtshof zu diesem Punkt klar, dass die Unternehmen auch im Falle höherer Gewalt nicht von derVerpflichtung zur Hilfeleistung für gestrandete Passagiere. Selbst wenn der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie der Sperrung des Luftraums - in diesem Fall der Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull - annulliert wird, ist das Luftfahrtunternehmen daher verpflichtet, den Fluggästen ohne zeitliche oder finanzielle Beschränkungen zu helfen, indem es ihnen eine Unterkunft, Mahlzeiten und Erfrischungen zur Verfügung stellt.

Darüber hinaus betont der Gerichtshof, dass das Luftfahrtunternehmen, wenn es seiner Verpflichtung, dem Fluggast Hilfe zu leisten, nicht nachgekommen ist, diese erhalten kann, nur die Erstattung der Beträge, die notwendig, angemessen und vernünftig sind.

 

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Il distacco

Die Abtrennung vom Netz. Eine quantifizierbare Loslösung?

[:it]Wenn ein Bürger bleibt ohne Anschlussund können Sie von der Telefongesellschaft Schadenersatz verlangen?

Diese Frage beantwortete der Friedensrichter von Triest mit einer jüngste Entscheidung (GdP Triest 30.7.2012 Nr. 587).

Der Fall betraf eine Familie, die vier Monate lang keinen ADSL-Anschluss hatte und sich an den Friedensrichter wandte, um eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu fordern. Der Richter entschied in dieser Angelegenheit mit den Worten: "Die Rechtsprechung hat sich seit langem an der Auffassung orientiert, dass die Unterbrechung oder der Ausfall der Telefon- und Internetverbindung einen Vermögensschaden darstellt und existenzielle Schäden für den Vertragsinhaber und seine Familie, Schäden, die in einer Zeit, in der Kommunikation für jeden Aspekt des täglichen Lebens grundlegend ist, als besonders schwerwiegend gelten."

Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat der Richter daherliquidierter Vermögensschaden die sich aus der Nichterfüllung ergibt (die Familie war 4 Monate lang nicht erreichbar), indem sie erklärt: "Dieser Verstoß ist zwar wirtschaftlich nicht genau bezifferbar, erfüllt aber die Voraussetzungen fürkann fairerweise mit 1.600,00 € bewertet werden.."

Der Richter fuhr in seiner Argumentation fort und erkannte auch die Schäden durch "digitale Kluft"d.h. Schäden existenzieller Art, die durch den Ausschluss des Bürgers aus dem Netz gekennzeichnet sind. Der fehlende Zugang zu Konnektivitätsdiensten beeinträchtigt die Beziehungssphäre, die Durchführung von Aktivitäten und andere Lebensgewohnheiten.

Zu diesem Punkt sagte der Richter:Erschwernisse bei der Verrichtung der täglichen Verrichtungen, die Voraussetzung dafür sind, dass dem Kläger der Ersatz des existenziellen Schadens, den er durch die Vertragsverletzung der Telefongesellschaft .... erlitten hat, zuerkannt werden kann. Die Bemessung des Schadens ist mangels objektiver Kriterien nach billigem Ermessen auf 800,00 € festzulegen."

 

 

 

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