Il fantasma dell'opera

Die digitale Arbeit. Ein Horror für unser Rechtssystem?

(it)Wir sprechen immer häufiger vondigitale Arbeit"deren Bedeutung von den Nutzern zunehmend verstanden zu werden scheint, ohne dass es in der Tat eine reale und wirksame Rückmeldung des Gesetzgebers.

Unter einem digitalen Werk versteht man nämlich bekanntlich ein geistiges Werk, das dadurch gekennzeichnet ist, dass es ein sogenanntes "Korpus Mysthicum" (wie Originalität, Kreativität, die
Merkmale der Innovativität; daher immaterielle Assoziationen) und keine "Corpus mechanicum"(denken Sie zum Beispiel an die Partitur oder das traditionelle Blatt Papier, auf dem ein Werk geschrieben wird).

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, sich daran zu erinnern, dass die digitale Arbeit gerade wegen ihrer völlig immateriellen Konnotation, darf nicht verwechselt werden mit der CD/DVD, die Multimedia-Dateien enthält. Vielmehr wird das Werk genau durch die enthaltenen Dateien identifiziert, d.h. durch eine Reihe von elektrischen Impulsen, die in einem Binärcode ausgedrückt werden.

In diesem Punkt ist es wichtig, die digitalen Werke im engeren Sinne von denjenigen zu unterscheiden, die digitalisierte Werke"(d. h. die einfache DVD oder CD, auf der digitale Dateien aufgedruckt und gespeichert sind). In diesen Fällen hat das physische Format in der Tat einen starken Einfluss auf den Vertrieb, und musikalische, redaktionelle und audiovisuelle Werke, die bereits vollständig geschützt sind, werden aus Vertriebsgründen in digitaler Form transportiert.

Klassisch BeispielEin digitales Werk ist also ein digitales Foto und/oder Video, das nicht unbedingt mit einer Reproduktion auf Papier verbunden ist.

Es versteht sich von selbst, dass die Probleme im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen dem Urheberrecht und digitalen Werken offensichtlich enorm sind. Angesichts der Leichtigkeit, mit der eine Person ein digitales Werk eines Dritten durch die Nutzung des Internets "in Besitz nehmen" und nutzen kann.

Unser Rechtssystem hat jedoch den Begriff "digitales Werk" im Urheberrecht noch nicht definiert, und noch keine Gelegenheit hatte, diese Disziplin zu regelnobwohl sie schon seit Jahren benötigt werden.

 

 

 

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La compravendita del domain name

Rede auf der Konferenz über den internationalen Verkauf von beweglichen Sachen.

[Am 15.11. hatte ich das Vergnügen, anlässlich der Konferenz über den internationalen Verkauf beweglicher Sachen in der Aula Magna der Universität von Verona ein Thema kurz vorzustellen, das ich bereits in den folgenden Artikeln behandelt habe: den Verkauf der Domain-Name e tld (international).

Falls es Sie interessiert, hier sind die Folien der Konferenz.[:]


Un americano a Roma

Aber könnte ein Amerikaner in Rom auch die .eu verwenden?

[:de]Am Datum 12. Juli 2012 der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein sehr interessantes Urteil im Bereich des Internetrechts erlassen und e-Commerce. Insbesondere wurde festgelegt, dass Top-Level-Domains (Tld - Domäne oberster Stufe) ".eu" sind nur für Unternehmen reserviert, die den Zusatz "seinen eingetragenen Sitz im Gebiet der EU"..
Insbesondere nach EU-Recht (Artikel 12 der Verordnung Nr. 874 von 2004) Die Registrierung der Tld ".eu" kann nur von der zuständigen Behörde beantragt werden. "Domänennamen [...] von eingetragenen nationalen Marken, eingetragenen Gemeinschaftsmarken, [...] und Inhabern oder Lizenznehmern älterer Rechte."

Der Gerichtshof vertrat bei der Auslegung der oben genannten Vorschrift die Auffassung, dass für "Lizenznehmer von bereits bestehenden Rechteni" darf keine Unternehmen oder Personen aus der Europäischen Union umfassen, die sich auf Antrag eines in einem Drittland ansässigen Markeninhabers darauf beschränken, die Marke einzutragen, ohne sie im geschäftlichen Verkehr benutzen zu dürfen.

Im vorliegenden Fall ging es, um den Sachverhalt zu verdeutlichen, um eine Amerikanische Gesellschaft(Wlash Optical), die im Online-Verkauf von Kontaktlinsen und anderen Brillen tätig ist. Das Unternehmen betreibt seit 1998 die Website www.lensworld.com und ist seit dem 26. Oktober 2005 Inhaberin der Marke Benelux Lensworld, die es eingetragen hat. Im November 2005 beschloss das Unternehmen, eine Lizenzvereinbarung mit dem Büro Gevers, Belgisches Unternehmen Beratung in Fragen des geistigen Eigentumsdie Domäne "lensworld.eu" auf ihren Namen, aber im Namen von Walsh Optical selbst zu registrieren. in der UERid.

Ein Jahr später beantragte Pie Optiek, ein belgisches Unternehmen, das mit dem amerikanischen Unternehmen im Wettbewerb steht, ebenfalls die Registrierung der Website "www. lensworld.eu". Dieser Antrag wird jedoch abgelehnt.

Pie Optiek erhob daher Klage gegen das amerikanische Unternehmen und machte geltend, dass es nicht berechtigt sei, die .eu-Domäne zu nutzen, da es seinen Sitz in einem Drittland habe. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab. Pie Optiek legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Brüsseler Berufungsgericht hat die Rechtssache dem Gerichtshof zur Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 874 von 2004 vorgelegt. Der Gerichtshof stellt fest, dass eine Person, die vom Markeninhaber mit Sitz in einem Drittland lediglich ermächtigt ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Lizenzgebers einen mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Domainnamen zu registrieren, ohne diesen jedoch gewerblich nutzen zu dürfen, nicht als Lizenznehmer früherer Rechte angesehen werden kann.

Der Hof stellt zu diesem Punkt fest, dass die Die Domäne oberster Stufe .eu wurde geschaffen, um die Sichtbarkeit des Binnenmarktes im virtuellen Internet-Handel zu erhöhen.indem sie eine klar erkennbare Verbindung zur Europäischen Union, dem zugehörigen Rechtsrahmen und dem europäischen Markt bietet und es Unternehmen, Organisationen und natürlichen Personen aus der EU ermöglicht, sich in einem Bereich zu registrieren, der diese Verbindung deutlich macht.

Aus diesem Grund sollten Domänennamen nur dann registriert werden, wenn sie von einer Partei beantragt werden, die das Kriterium der Präsenz im Gebiet der Europäischen Union erfüllt. Genauer gesagt, durch Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Union habenvon jeder Organisation mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet sowie von jeder natürlichen Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Union.

 

 

 

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Meta-tag

Die unrechtmäßige Verwendung des "Meta-Tags". Markenverletzung und unlauterer Wettbewerb?

(it)Für meta-tag bezieht sich auf die normalerweise in HTML kodierten Schlüsselwörter, die zwar nicht auf dem Bildschirm angezeigt werden, aber dennoch von den Suchmaschinen verwendet werden, um die verschiedenen Websites zu indizieren. Durch eine meta-tagSo kann der Betreiber einer Seite Stichworte zu seiner eigenen Webseite eingeben (z.B. Stichwort-Meta-Tag), um durch die Nutzung von Suchmaschinen zu kommen.

So könnte ein Website-Betreiber den Namen einer sehr bekannten Marke als Schlüsselwort eingeben, damit seine Website bei jeder Suche eines Nutzers mit dem Namen der bekannten Marke unter den ersten Ergebnissen erscheint, oder er könnte die Marke eines seiner Konkurrenten eingeben, damit er bei jeder Suche eines Verbrauchers mit der Marke des konkurrierenden Unternehmens als Schlüsselwort unter den Ergebnissen erscheint. (z.B. das Unternehmen XYZ S.R.L., das im Bereich der Möbelherstellung tätig ist, verwendet die Marke des Konkurrenzunternehmens 123 S.P.A. als Meta-Tag)

In der Lehre und Rechtsprechung stellt sich die Frage, ob ein solches Verhalten an sich eine Straftat darstellen kann, da der Name oder die Marke eines anderen nicht extern auf der Website platziert wird, sondern nur für Suchmaschinen sichtbar bleibt.

Es gibt potenziell zwei mögliche Straftatbestände: unlauterer Wettbewerb und Markenrechtsverletzung.

1.    Unlauterer Wettbewerb

Was den unlauteren Wettbewerb anbelangt, so hat das Gericht von Mailand in der bekannten Rechtssache "Solatube" entschieden, dass: "die Verwendung durch einen konkurrierendes Unternehmen ein "Meta-Tag", das die Marke des rechtmäßigen Inhabers wiedergibt einen unzulässigen Wettbewerb darstellt zurechenbar nach Art. 2598 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch.wie die ständige und unangemessene Übereinstimmung in den Suchergebnissen der verschiedenen Web-Suchmaschinen, die zu einer gegen die Grundsätze des lauteren Handels verstoßenden Abzweigung von Kunden führen kann".[1]

2.    Verletzung von Markenrechten

Das vorgenannte Urteil, in dem das Vorliegen einer Verletzung von Art. 2598 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch.dass die Verwendung einer Marke durch ein konkurrierendes Unternehmen Meta-Tags Die Nachahmung der Marke eines anderen Unternehmens stellt keine Markenverletzung dar, da sie keine Unterscheidungsfunktion für Dienstleistungen und Waren hat.

Im Gegenteil, wenn eine Partei als Meta-Tag eine Marke eines ihrer Konkurrenten verwendet, würde dies nach der herrschenden Lehre auch eine Verletzung des ausschließlichen Markenrechts gemäß den Artikeln 12 und 22 des IPC (Gesetzbuch über das gewerbliche Eigentum) darstellen. Eine solche Verletzung würde sich nämlich auch auf nicht verwandte Waren und Dienstleistungen erstrecken, wenn eine bekannte Marke als Metatag verwendet wird.[2] Zur Untermauerung dieser These vertritt ein Teil der Lehre die Auffassung, dass es auch angemessen ist, die meta-tag Werbefunktion im weiteren Sinne[3].

3. Unterschwellige Werbung

Schließlich neigt ein Teil der Lehre zu der Auffassung, dass die Anwendung dieser Praxis könnte sogar als eine Form von unterschwellige Werbung Artikel 5.3 des Gesetzesdekrets 145/07, der vorsieht, dass die Werbung klar als solche erkennbar sein muss[4].

 

REVIEW

  • die Verwendung eines "Meta-Tags", das die Marke des rechtmäßigen Markeninhabers wiedergibt, durch ein konkurrierendes Unternehmen stellt einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb dar, der nach Artikel 2598 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ahnden ist
  • nach der herrschenden Lehre würde auch die Verwendung der Marke des eigenen Konkurrenten als Meta-Tag eine Verletzung des ausschließlichen Markenrechts gemäß Artikel 12 und 22 IPC darstellen
  • Schließlich neigt ein Teil der Lehre zu der Auffassung, dass die Anwendung einer solchen Praxis sogar als eine Form der unterschwelligen Werbung angesehen werden könnte, die unter Art. 5.3 des Gesetzesdekrets 145/07 fällt

[1] Gericht Mailand, 20/02/2009, Riv. dir. ind. 2009, 4-5, 375 (Anmerkung TOSI)

[2]Riv. dir. ind. 2009, 4-5, 375 (Anmerkung TOSI); E. TOSI, Diritto privato dell'informatica, DNT, 12, 490 ff.; CASSANO, Orientamento dei motori di ricerca, concorrenza sleale e meta-tag, in Riv. dir. Ind., Mailand 2009, 56

[3] Vgl. die TOSI, in der Anmerkung zum Urteil des Mailänder Gerichts vom 20.2.2009: "Zur Untermauerung der vorstehenden Ausführungen wird in der weit gefassten Bestimmung von Artikel 2 Buchstabe A des Decreto legislativo Nr. 147 vom 2. August 2005 [...] ausgeführt, dass "Werbung jede Form von Mitteilung [ist], die in irgendeiner Weise bei der Ausübung einer Geschäftstätigkeit mit dem Ziel verbreitet wird, den Absatz von Waren, die Ausführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern".

[4] BONOMO, Der Domänenname und sein Schutz. Typologie verwirrender Praktiken im Internet, 247 ff.; PEYRON, Internet meta-tags as a new means of trademark infringement and hidden advertising: a US case, in Giur. It., 1998, I, 739 ff.

 

 

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Internetrecht II. Das Warenzeichen und die TLD.

[:de]Der Domänenname besteht aus einem Top Level Domain (TLD) und durch eine Domäne zweiter Stufe (SLD). DER TLD können im Wesentlichen zwei Arten sein, nämlich generisch (gTLD) (wenn eine grundsätzliche Unterscheidung nach dem Tätigkeitsbereich angebracht ist - z. B. .com für kommerzielle Aktivitäten und .org für Organisationen Gemeinnützig) oder geographisch - Ländercode Oben Ebene Bereich (ccTLD) (wenn es in der Lage ist, zu signalisieren den "virtuellen" Standort des Computers).

Bedenken Sie, dass es in der Praxis keine Garantie dafür gibt, dass z. B. ein geografisches Gebiet .de für Italien, .fr. für Frankreich usw., entspricht tatsächlich einem Computer, der sich in dem durch die ccTLD bezeichneten Gebiet befindet.

Die Zuteilung von Domänennamen erfolgt durch Stellen, deren Aufgabe es ist, die Verfahren für die Registrierung von Domänen und deren Zuteilung an Antragsteller mit dem Ländercode ".it" festzulegen. Jeder Staat hat seine eigenen Stellen, die für diese Aufgaben zuständig sind, und jedes Land arbeitet unabhängig, da die verschiedenen Staaten durch ihre eigenen Ländercodes (.de, .fr, .nl, .be) unterschieden werden. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Domänenname von verschiedenen Parteien in verschiedenen Staaten verwendet wird und dass sich die Adressen nur durch den Ländercode unterscheiden (z. B. ".www.esempio.it" e www.esempio.de"). Da das Internet eine weltweite Plattform ist, die von unabhängigen staatlichen Stellen reguliert wird, ist es offensichtlich, dass die Risiken und Möglichkeiten für Verwechslungen zwischen Domänennamen, die von Markeninhabern in verschiedenen Teilen der Welt verwendet werden, immer zahlreicher und häufiger werden.

Es stellt sich daher die Frage, ob der Inhaber einer in Italien eingetragenen Marke dagegen vorgehen kann, dass ein Dritter einen Domänennamen verwendet, der die Marke seines Unternehmens enthält, wenn dieser durch eine andere TLD gekennzeichnet ist (z. B. die "TLD" der Marke des Unternehmens). www.abcd.it und www.abcd.fr).

Auch hier muss zwischen bekannten und nicht bekannten Marken unterschieden werden

 a)   renommierte Markenkoffer

Nach der Lehre und der Rechtsprechung im Falle von bekannten Marken, das Problem der TLD scheint sich gar nicht zu stellendenn die Fälschung des Zeichens ist auch in re ipsa im Zusammenhang mit der Registrierung des Domänennamens, unabhängig von der TLD, die er hat, und selbst bei fehlender tatsächlicher Nutzung.[1]

b)   Fälle von nicht eingetragenen Marken

Sozusagen in Markensachen sic et simpliciterDie Behauptung, der Inhaber einer eingetragenen Marke, die weder bekannt noch notorisch ist, könne sich der Registrierung eines identischen oder ähnlichen Domänennamens mit einer anderen TLD (z. B. .it und .de) widersetzen, erscheint nicht haltbar.

Da das Markenrecht nur im nationalen Kontext gilt, hat der Inhaber einer in Italien eingetragenen Marke kein Recht auf ausschließliche Nutzung der Marke außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets und kann daher einen Dritten nicht daran hindern, im Ausland einen Domänennamen zu registrieren, der dieser Marke entspricht oder ihr ähnlich ist, aber eine andere TLD hat.

In jedem Fall ist zu bedenken, dass, wenn die dritte registriert die Domain-Name im Ausland um die Nutzer auf ihre eigene Website zu leiten, auf der sie tatsächlich bestimmte konkurrierende Waren oder Dienstleistungen bewirbt oder verkauft, wobei das Gebiet, in dem das kotraffaktive Zeichen im Netz platziert ist, unerheblich ist (z. B. formaggitaliani.it und formaggitaliani.com).

Angesichts des globalen Charakters des Internet-Kommunikationssystems wird jeder Nutzer, auch der italienische, in der Lage sein, sich mit der Website zu verbinden, die seiner Domain-Name möglicherweise mit der eingetragenen Marke verwechselbar.[2]

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass "der Inhaber der in Italien eingetragenen Marke ist nicht Inhaber eines Rechts auf ausschließliche Benutzung der Marke außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets und kann einen Dritten nicht daran hindern, im Ausland einen dieser Marke gleichen oder ähnlichen Domainnamen innerhalb einer [anderen] geografischen oder thematischen TLD zu registrieren, es sei denn, die Benutzung zum Anbieten von Waren oder Dienstleistungen oder zur Werbung dafür führt zu einer Rechtsverletzung.[3]

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Inhaber einer italienischen Marke einem Dritten nicht verbieten kann, eine Domain-Name mit der genannten Marke verwechselbar ist, wenn sie eine andere TLD trägt, zumindest dass eine solche Eintragung das Recht des Markeninhabers auf Benutzung der Marke verletzt hat, da sie geeignet ist, die Nutzer zu einer Website zu leiten, auf der identische, ähnliche oder verwandte Waren oder Dienstleistungen angeboten oder beworben werden.

Angesichts der Komplexität und Besonderheit des Fachgebiets wird es jedoch als notwendig erachtet, die vorliegende Stellungnahme als Leitlinie zu verwenden und die einzelnen Fälle spezifisch zu analysieren.

ABSTRACT
  • Es gibt im Wesentlichen zwei Arten von TLDs: generische (gTLD) (wenn sie zur Unterscheidung von Geschäftsbereichen (.com), Unternehmen (.org) oder geografischen (Ländercode Top Level Domain ccTLD), wenn sie in der Lage ist, den "virtuellen" Standort des Computers zu signalisieren (.it, .de)
  • Es stellt sich daher die Frage, ob der Inhaber einer in Italien eingetragenen Marke dagegen vorgehen kann, dass ein Dritter einen Domänennamen verwendet, der die Marke seines Unternehmens enthält, wenn dieser durch eine andere TLD gekennzeichnet ist (z. B. die "TLD" der Marke des Unternehmens). www.abcd.it und www.abcd.fr)
  • Bei bekannten Marken scheint sich das Problem der TLD gar nicht erst zu stellen, da die Fälschung des Zeichens auch in re ipsa in Verbindung mit der Registrierung des Domänennamens, unabhängig von der TLD, die er hat, und selbst bei fehlender tatsächlicher Nutzung
  • im Fälle, in denen es sich um nicht eingetragene Marken handelt, können daher als " angesehen werden.der Inhaber der in Italien eingetragenen Marke ist nicht Inhaber eines Rechts auf ausschließliche Benutzung der Marke außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets und kann einen Dritten nicht daran hindern, im Ausland einen dieser Marke gleichen oder ähnlichen Domainnamen innerhalb einer [anderen] geografischen oder thematischen TLD zu registrieren, es sei denn, die Benutzung zum Anbieten von Waren oder Dienstleistungen oder zur Werbung dafür führt zu einer Rechtsverletzung

[2] Gericht von Reggio Emilia 30.5.2000 (Verordnung)

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Internetrecht Teil I: die Marke und der Domain-Name.

(it)Um in diese Thematik einsteigen zu können, ist es notwendig, vorab einige Begriffe zu betrachten, die sowohl das Arbeitsrecht als auch die üblichen Regeln der Internet-Welt berühren.

Zunächst ist zu prüfen, wie der Domänenname im Rahmen derItalienisches System. Der Gesetzgeber

regelte diese Zahl zum ersten Mal mit Art. 22 des IPC (Gesetzbuch des gewerblichen Eigentums), der das Verbot einführte, als "ein Domain-Name ein Zeichen, das mit einer fremden Marke identisch oder ihr ähnlich ist, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit zwischen den Inhabern dieser Zeichen und den Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke benutzt wird, für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die auch in der Gefahr bestehen kann, dass die beiden Zeichen gedanklich in Verbindung gebracht werden".

Der Domain-Name kann daher auch als unterscheidungskräftiges Zeichen relevant sein, da der Unternehmer angesichts der fortschreitenden "Kommerzialisierung" des Internets nicht mehr irgendeinen Domain-Namen verwendet, sondern eine spezifische Internet-Adresse benötigt, um die auf seiner kommerziellen Website angebotenen Produkte oder Dienstleistungen für Surfer erkennbar zu machen.

Die Doktrin und die Rechtsprechung haben schon vor der Einführung der oben genannten Definition im Rahmen des c.p.i. die Unterscheidungskraft des Domänennamens anerkannt, indem sie feststellten, dass "es erscheint nicht gerechtfertigt zu bestreiten, dass der Domain-Name im vorliegenden Fall auch eine Unterscheidungskraft für den Nutzer der Website hat, die zur Identifizierung derselben und der von ihr der Öffentlichkeit über die Verbindung von Netzen (Internet) angebotenen kommerziellen Dienstleistungen beitragen kann, mit einer gewissen offensichtlichen Affinität zur Figur des Zeichens als dem (virtuellen) Ort, an dem der Unternehmer mit dem Kunden in Kontakt tritt und den Vertrag mit ihm abschließt".[1]

Diese Auslegung wird nach der Einführung des oben erwähnten Artikels 22 IPC durch eine kürzlich ergangene Entscheidung des Mailänder Gerichtshofs vom 20. Februar 2009 erneut bestätigt, in der die vorherrschende Rechtsprechung zugunsten der Anerkennung der Unterscheidungskraft des vor der IPC gebildeten Domänennamens endgültig bestätigt wird.[2]

Flankiert werden die Markenschutzbestimmungen auch durch die Netzregeln. Im Internet gilt nämlich der Grundsatz der "wer zuerst kommt, mahlt zuerst", in auf deren Grundlage ein Domänenname an den ersten Antragsteller vergeben wird, unabhängig davon, ob er mit den Rechten anderer kollidiert. Die Domänenzuteilungsstellen sind nicht verpflichtet, eine Vorabkontrolle durchzuführen, um eine Registrierung zu verhindern/zu vermeiden - wie z. B. Domänenname - von Zeichen oder Marken, die einer eingetragenen Marke zum Verwechseln ähnlich sind, durch eine andere Person als den Inhaber des unterscheidungskräftigen Zeichens. Mit anderen Worten: Nach der derzeitigen Methode der Zuteilung von Domänennamen, alle noch nicht registrierten Namen (wie Domänenname) sind auf der Grundlage der Priorität von Anmeldungen für jedermann frei eintragbar, unabhängig davon, ob diese Namen mehr oder weniger bekannten Namen oder Kennzeichen Dritter entsprechen.

An dieser Stelle ist es notwendig, die tatsächliche Methode der Anwendung dieser Regeln zu analysieren, und dazu ist es erforderlich, die Marken in zwei Makrogruppen zu unterteilen, nämlich in nicht bekannte und bekannte Marken.

(a) Fälle, in denen es sich um eine nicht geschützte Marke von morgen handelt

Im ersten Fall, wenn die Domain-Name identisch oder ähnlich mit der nicht bekannten Marke einer anderen Person ist, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit diese Person die Verwendung dieses Domänennamens verhindern kann:

- l'Identität oder Ähnlichkeit der Marke mit dem Domänennamen (z. B. die eingetragene Marke ist ABCD s.r.l. und der Dritte verwendet einen übereinstimmenden Domänennamen www.abcd.it);

- l'Identität oder Ähnlichkeit von Produkten oder Dienstleistungen angeboten. (beide sind im gleichen Marktsegment tätig);

In diesem Fall gilt der in Artikel 2569 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene und geregelte Grundsatz der Spezialität des Markenschutzes.[3] und Artikel 20 Absatz 1 c.p.i. (a) und (b).

Es liegt auf der Hand: Je näher die angebotenen Produkte und Dienstleistungen beieinander liegen, desto größer ist die Verwirrung in der Öffentlichkeit darüber, woher sie eigentlich kommen.

Deshalb, auch wenn es gibt keine Identität zwischen den Produktbereichen der nicht bekannten Marke und der Domain-Namewenn die Bösgläubigkeit des Inhabers des Domänennamens, so wird diese Tätigkeit als geeignet angesehen, den Inhaber der Marke daran zu hindern, sie im Internet als weiteres Unterscheidungszeichen zu benutzen, und ist daher nach Artikel 22 der Zivilprozessordnung zu beanstanden. [4]

(b) Fälle, in denen morgen der Name einer bekannten Marke verwendet wird

Im Falle einer bekannten oder sehr bekannten Marke gilt die Verwendung eines der Marke ähnlichen Domänennamens als unangemessen, wenn die Verwendung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.[5]

ABSTRACT

  • Der Gesetzgeber hat den Domänennamen zum ersten Mal in Art. 22 c.p.i. (Gesetzbuch des gewerblichen Eigentums) geregelt.
  • die vorherrschende Rechtsauffassung zugunsten der Anerkennung der Unterscheidungskraft des Domänennamens
  • in Fällen von Domain-Name eines nicht anerkannten Markennamens, wenn die Domain-Name mit einer fremden Marke identisch oder ähnlich ist, ist es erforderlich, dass die Identität oder Ähnlichkeit der Marke mit dem Domainnamen und die Identität oder Ähnlichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen gegeben ist, um die Benutzung dieses Domainnamens zu verhindern
  • in Fällen von Domain-Name einer bekannten Marke, wird es als unangemessen angesehen, die Domain-Name die der Marke ähnlich sind, auch im Falle der Benutzung von Zeichen für Waren und Dienstleistungen, die nicht ähnlich sind, wenn die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt

[1] Gericht von Mailand, Beschluss vom 10. Juni 1997 - Amadeus Marketing SA, Amadeus Marketing Italia s.r.l. c. Logica s.r.l.

[2] "Der Domain-Name hat einen doppelten Charakter, nämlich einen technischen für die Adressierung der logischen Ressourcen des Internet-Netzes und einen unterscheidungskräftigen. Als unterscheidungskräftiges Zeichen - bestehend aus dem den Domainnamen kennzeichnenden Teil, der Second Level Domain genannt wird - kann er in Anwendung des in Art. 22 c.p.i. verankerten Grundsatzes der Einheitlichkeit von unterscheidungskräftigen Zeichen mit anderen Zeichen in Konflikt geraten". Tribunale Mailand, 20.02.2009, Soc. Solatube Global Marketing Inc. und andere gegen Soc. Solar Proiect und andere.

[3] Art. 2569, Abs. 1. c.c.[3] "Wer eine neue Marke, die zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen geeignet ist, in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingetragen hat, hat das Recht, sie ausschließlich für die Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, für die sie eingetragen ist".

[4] Gericht Mailand, Beschluss vom 10. Juni 1997: "Die als Domain-Grabbing bezeichnete rechtswidrige Verwechslungspraxis, die darin besteht, die Marke eines anderen als Domain-Namen bei der Benennungsbehörde einzutragen, um sich die Bekanntheit des Zeichens anzueignen, stellt als solche eine - gemäß Art. 22 IPC strafbare - Verletzungshandlung dar, und zwar auch insoweit, als es sich um eine Tätigkeit handelt, die geeignet ist, den Inhaber der Marke daran zu hindern, diese im Internet als weiteres Unterscheidungszeichen zu benutzen.

[5] Gericht Mailand, 20.02.2009 "Die als Domain-Grabbing bezeichnete rechtswidrige Verwechslungspraxis, die darin besteht, eine fremde Marke bei der Benennungsbehörde als Domain-Name zu registrieren, um sich den Ruf des Zeichens anzueignen, stellt als solche eine - nach Artikel 22 der Strafprozessordnung strafbare - Verletzungshandlung dar, auch soweit es sich um eine Tätigkeit handelt, die geeignet ist, den Inhaber der Marke daran zu hindern, diese im Internet als weiteres Unterscheidungszeichen zu benutzen"; Gericht Modena, 18.10.2005 "Die Zuweisung eines Domain-Namens (Website-Namens), der einer Marke entspricht - auch wenn er nur de facto bekannt ist -, kann eine widerrechtliche Aneignung des Zeichens und unlauteren Wettbewerb darstellen, da sie den unmittelbaren Vorteil mit sich bringt, die eigene Tätigkeit mit der des Markeninhabers zu verknüpfen, den Ruf des Zeichens auszunutzen und daraus einen unlauteren Vorteil zu ziehen. Im Übrigen steht der Verletzung einer Marke - durch ihre Verwendung als Domain-Name einer Internetseite - weder der Umstand entgegen, dass diese Verwendung von der zuständigen Behörde für die Registrierung von Domain-Namen genehmigt worden ist, noch der Umstand, dass der Inhaber der Marke denselben Namen nicht zuvor bei dieser Behörde registriert hat.".

 

 

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