Die Provision ist in der Regel die Haupteinnahmequelle des Vertreters und besteht aus einem Prozentsatz, der sich nach dem Wert des vom Vertreter vermittelten Geschäfts richtet. Das Zivilgesetzbuch regelt den Provisionsanspruch in Art. 1748 des Zivilgesetzbuches. Konkret heißt es in Absatz 1 dieses Artikels:
"Für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf die Provision, wenn das Geschäft durch seine Vermittlung zustande gekommen ist."
Außerdem lautet Artikel 1748 Absatz 4 des Zivilgesetzbuchs wie folgt:
"Der Handelsvertreter ist nur dann zur Rückgabe der eingenommenen Provisionen verpflichtet, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden wird."
Der Vermittler hat also Anspruch auf die Provision nur wenn ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande kommtdie Provision nicht geschuldet wird und in jedem Fall bereits an den Vermittler gezahlt wurde, muss dem Auftraggeber zurückgegeben werden, wenn der Dritte den Vertrag nicht erfülltaus Gründen, die der Auftraggeber selbst nicht zu vertreten hat.
In den genannten Artikeln sind die Voraussetzungen für das Entstehen des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters festgelegt. Dieser Zeitpunkt muss jedoch von dem Zeitpunkt des Entstehens der Provision selbst, d. h. dem Zeitpunkt, zu dem der Vertreter ihre Auszahlung verlangen kann, völlig verschieden sein (siehe auch zu diesem Punkt Der "Stern des Glaubens" im Agenturvertrag).
Diese Unterscheidung ergibt sich aus der Lektüre von Art. 1748(4) des Zivilgesetzbuches:
"Sofern nicht anders vereinbart, ist die Provision an den Vermittler zu zahlen von dem Moment an und in dem Umfang wenn der Auftraggeber die Leistung aus dem Vertrag mit dem Dritten erbracht hat oder hätte erbringen müssen. Der Handelsvertreter hat spätestens ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang Anspruch auf Provision, in dem der Dritte die Leistung erbracht hat oder hätte erbringen müssen, wenn der Auftraggeber die Leistung auf seine Kosten erbracht hätte.”
Die Lektüre dieser Vorschrift zeigt, dass es zwei verschiedene Zeitpunkte gibt, von denen der tatsächliche Anfall der Provision abhängt:
- wenn die die Dienstleistung wird vom Auftraggeber erbracht (das so genannte "allgemeine" Kriterium);
- spätestens und unbedingt, wenn die die Dienstleistung wurde von der dritten Partei erbracht (die gute Leistung des Unternehmens).
Mit Bezug auf die erster PunktProvisionen fallen an von wenn der Auftraggeber seine Leistung erbringt oder hätte erbringen müssen aufgrund des mit dem Dritten (d. h. dem Kunden) geschlossenen Vertrags. Dies ist die so genannte "allgemeine" Regelung, die immer dann gilt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass sich die Vorschrift nicht ausdrücklich nur auf den Zeitpunkt bezieht, in dem der Auftraggeber seine Leistung erbringt, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt, in dem er sollte es ausgeführt habengemäß den Vereinbarungen, die er mit dem Kunden getroffen hatte.
Denken Sie an das klassische Beispiel, bei dem sich der Auftraggeber verpflichtet, die Ware bis zu einem bestimmten Datum zu liefern: Wenn der Auftraggeber die Ware nicht bis zu diesem Datum versendet, steht dem Handelsvertreter dennoch die Provision zu, da die Nichterfüllung auf ein Versäumnis des Auftraggebers zurückzuführen ist.
Ein interessanter Aspekt ist, dass der Artikel verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung der Provision an den Bevollmächtigten nur für den Fall, dass derselbe ist für die Erbringung der Dienstleistung tatsächlich erforderlich im Rahmen des Vertrags. Dies bedeutet, dass der Anspruch des Handelsvertreters auf Zahlung der Provision erlischt, wenn die Nichterfüllung des Auftraggebers auf Ursachen zurückzuführen ist, die er nicht zu vertreten hat.
Um auf den oben analysierten Fall zurückzukommen, d.h. die Lieferung von Waren: Wenn der Auftraggeber die Waren aufgrund höherer Gewalt nicht versendet hat, d.h. weil der Kunde die verkauften Waren oder den Restbetrag der Anzahlung nicht in der zwischen den Parteien vereinbarten Weise bezahlt hat, ist der Auftraggeber nicht mehr zur Zahlung der Provision verpflichtet.
Daher ist die Anspruch auf die angefallene Provisiona, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wenn die Nichterfüllung des Auftraggebers eine Vertragsverletzung gegenüber dem Dritten darstellt.
Das oben beschriebene allgemeine Kriterium ist jedoch abwertend durch die Parteien, die etwas anderes vereinbaren können, indem sie den Zeitpunkt des Entstehens des Provisionsanspruchs verschieben oder vorverlegen, indem sie ihn auf einen anderen Zeitpunkt als die Leistung des Auftraggebers festlegen.
Diese den Vertragsparteien eingeräumte Befugnis ist Decke die in Artikel 1748 Absatz 4 Satz 2 des Zivilgesetzbuchs verankert ist:
"Die Provision steht dem Handelsvertreter spätestens ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang zu, in dem der Dritte die Leistung erbracht hat oder hätte erbringen müssen, wenn der Auftraggeber die Leistung auf seine Kosten erbracht hätte.“
Dies bedeutet im Wesentlichen, dass es möglich ist verschieben das Entstehen von Provisionen, sofern es sich um Zahlung durch den Drittend.h. spätestens bei erfolgreichem Abschluss der Transaktion. Die letztgenannte Hypothese muss jedoch immer unter dem Vorbehalt stehen, dass der Auftraggeber seine eigene Leistung erbracht hat. Die Bezugnahme auf den Zeitpunkt, zu dem der Dritte die Leistung hätte erbringen müssen, ist im Wesentlichen dahingehend auszulegen, dass der Handelsvertreter die Provision auch im Falle der Nichtzahlung durch den Kunden als fällig behandeln kann, jedoch nur wenn dies auf den Ausfall des Auftraggebers zurückzuführen ist (vgl. zu diesem Punkt Venezia-Baldi, Der Agenturvertrag, S. 273, Giuffrè Editore, 2014).
Mit den folgenden Beispielen wird versucht, den obigen Fall zu verdeutlichen:
- der Auftraggeber liefert die Ware ordnungsgemäß an den Kunden, der trotz der Leistung des Auftraggebers den Preis für die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt: in diesem Fall kann der Auftraggeber nicht als zur Zahlung der Provision verpflichtet angesehen werden, da die Nichterfüllung des Dritten nicht durch eine Nichterfüllung des Auftraggebers selbst gerechtfertigt ist
- der Auftraggeber dem Kunden die falschen Waren liefert und dieser den Preis nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Zahlung der Provision geschuldet ist, da die Nichterfüllung des Dritten durch die Nichterfüllung des Auftraggebers selbst verursacht wurde (vgl. hierzu. Bortolitti, Vertriebsverträge, S. 285, 2016, Wolters Kluver).