Die Berechnung der in der Richtlinie vorgesehenen AbfindungNationale Vertretervereinbarung 2003ist sehr vielschichtig und komplex und wird in den Artikeln 12 ff. geregelt.
Zunächst ist es wichtig zu betonen, dass § 18 ANA vorsieht, dass im Falle einer Beendigung des Vertretungsvertrags aufgrund einer Kündigung durch das Unternehmen oder den Vertreter aus wichtigem Grund:
- ist keine Kündigung fällig;
- ist die kündigende Partei das Unternehmen, so hat der Beauftragte Anspruch auf die in den Artikeln 27 bis 33 genannten Kündigungsentschädigungen (im Folgenden geprüft); kündigt der Vertreter, so hat er Anspruch auf die für den Fall der Kündigung durch das Unternehmen vorgesehene Kündigungsentschädigung.
Gemäß Abschnitt 12 (I) des ANA kann der Agenturvertrag jedoch gekündigt werden durch:
- Streichung des Bevollmächtigten aus dem nationalen Register der Bevollmächtigten gemäß Gesetz Nr. 48 vom 7. Februar 1979;
- Tod;
- Vollständige Invalidität;
- Altersgrenzen;
- Beendigung aus wichtigem Grund.
In Absatz (II) desselben Artikels ist außerdem vorgesehen, dass der Handelsvertretervertrag entweder durch Rücktritt des Unternehmens oder des Handelsvertreters beendet werden kann. Die Beendigung durch das Unternehmen wird wiederum in drei Arten unterteilt:
- Rücknahme unter Angabe der Gründe und eventuelle Anrufung der Schiedsstelle, wobei die Bestimmungen von Artikel 12-.Zugabe;
- Beendigung der Verpflichtung ohne Angabe von Gründen; in diesem Fall gilt die in Art. 12-.ter;
- Rücknahme der Verpflichtung unter Anwendung von Art. 12-viertel für förderfähige Bedienstete.
Erfolgt die Kündigung durch den Bevollmächtigten, gelten die Regeln des Art. 12-.Zugabe
Absatz (III) sieht vor, dass die an den Vertreter zu zahlende Kündigungsentschädigung in den Artikeln 14 bis 19 geregelt ist.
Artikel 12 Absatz 4 sieht jedoch vor, dass im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund des Todes oder der vollständigen Invalidität des Handelsvertreters dem ausgeschiedenen Handelsvertreter oder seinen Erben neben den in den Artikeln 14 bis 19 genannten Entschädigungen ein zusätzlicher Betrag zu zahlen ist, und zwar wie folgt
Skalen der Provisionen
(Euro) |
Dienstalter
|
|
Bis zu 5 Jahre alt | Über 5 Jahre | |
bis zu 20.500,00
von 20.501,00 bis 26.400,00 von 26.401,00 bis 38.000,00 ab 38.001,00 |
20%
15% 15% 15% |
30%
25% 20% 15% |
Dieser zusätzliche Betrag darf nicht weniger als 8.800,00 EUR und nicht mehr als 29.300,00 EUR betragen. |
Artikel 12a sieht dann detaillierte Regeln mit einem genauen Referenzschema für die Berechnung der zusätzlichen Beträge vor, die dem Agenten gemäß der NAA 2003 zustehen, nämlich
Bezugssystem und Disziplinarordnung gemäß Artikel 12A | ||
am ersten | 103.291,00 € an Provisionen | 65% |
bei späteren | 103.291,00 € an Provisionen | 40% |
bei späteren | 154.937,00 € an Provisionen | 15% |
bei späteren | 154.937,00 € an Provisionen | 10% |
um wie viel sie übersteigt | € 516.457,00 | 5% |
Dieser zusätzliche Betrag darf nicht weniger als 8.800,00 EUR und nicht mehr als 29.300,00 EUR betragen. |
Art. 12-bis sieht vor, dass die andere Partei innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Kündigung ein informelles Schiedsverfahren in Anspruch nehmen kann; die Modalitäten des Zugangs zu diesem Verfahren sind in Artikel 12- ausdrücklich geregelt.Zugabe selbst.Artikel 12-Zugabe regelt die Kündigung durch das Unternehmen unter Angabe der Gründe.
Artikel 13.ter regelt hingegen die Hypothese der Kündigung durch das Unternehmen ohne Angabe von Gründen. In diesem Fall beginnt die Kündigungsfrist für den Vermittler gemäß Artikel 13 erst nach dem dreißigsten Tag nach der Kündigung durch das Unternehmen. Innerhalb dieser Frist kann der Vermittler zwischen der Zahlung der Entschädigungen und der Freigabe des von der Agentur verwalteten Portfolios wählen, indem er dem Unternehmen eine entsprechende Mitteilung zukommen lässt. Entscheiden sich die Parteien für die Freigabe des Portfolios, muss dies durch Unterzeichnung des beigefügten Textes in Anhang A der Vereinbarung ANA 2003 erfolgen.
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Liberalisierung des Portfolios als legitime Alternative zur Zahlung von Abfindungen angesehen wird.[1]
Übt der Vertreter die Option nicht aus und unterzeichnet der Vertreter die im vorstehenden Absatz genannte Liberalisierungsurkunde nicht, so ist das Unternehmen verpflichtet, dem Vertreter die in den Artikeln II und III genannten Entschädigungen zu zahlen. von Art. 12-ter und der Vertrag wird von Rechts wegen durch den Vertreter gekündigt:
- die in Artikel 13 des ANA (Kündigungsfrist) vorgesehene Behandlung;
- Kündigungsentschädigungen gemäß den Artikeln 25 und 33;
- sowie einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 50% des Betrags, der für die Agentur auf der Grundlage des Bezugssystems und -rahmens gemäß Artikel 12A berechnet wurde.
Art. 13 Abs. III legt die Kündigungsfristen fest:
1 Monat | für das erste Jahr der Verwaltung; |
2 Monate | für das zweite Jahr der Verwaltung |
3 Monate | für das dritte Jahr der Verwaltung |
4 Monate | für das vierte Jahr der Verwaltung |
5 Monate | für das fünfte Jahr der Verwaltung |
6 Monate | für das sechste Jahr der Verwaltung |
Artikel 13 Absatz IV sieht vor, dass das Unternehmen die fällige Kündigung ganz oder teilweise durch eine Entschädigung ersetzen kann, die wie folgt festgelegt wird:
- wenn der Vermittler das erste Jahr der Verwaltung begonnen, aber nicht beendet hat: anstelle einer einmonatigen Kündigungsfrist 1/42 der Provisionen;
- wenn der Vermittler das erste Jahr der Verwaltung abgeschlossen, aber das zweite Jahr der Verwaltung noch nicht begonnen hat: anstelle einer einmonatigen Kündigungsfrist 1/10 der Provisionen;
- wenn der Bedienstete das zweite Jahr der Verwaltung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen hat:
- anstelle der Kündigungsfrist für den ersten Monat 1/15 der Provisionen;
- anstelle einer 2-monatigen Kündigungsfrist, 1/20 der Provisionen.
- wenn der Vertreter das zweite Jahr der Verwaltung abgeschlossen, aber noch nicht das dritte Jahr der Verwaltung begonnen hat:
- anstelle der 1-monatigen Kündigungsfrist, 1/10 der Provisionen;
- anstelle der Kündigungsfrist für den 2. Monat 1/12 der Provisionen.
- wenn der Vertreter sein drittes Jahr der Verwaltung begonnen, aber noch nicht vier Jahre der Verwaltung überschritten hat:
- anstelle der Kündigungsfrist für den ersten Monat 1/12 der Provisionen;
- anstelle einer 2-monatigen Kündigungsfrist, 1/18 der Provisionen;
- anstelle der Kündigungsfrist für den 3. Monat 1/24 der Provisionen;
- anstelle der Kündigungsfrist für den 4. Monat 1/42 der Provisionen.
- wenn der Vertreter das fünfte Jahr der Verwaltung begonnen, aber die fünfzehn Jahre der Verwaltung noch nicht vollendet hat:
- anstelle der Kündigungsfrist für den ersten Monat 1/15 der Provisionen;
- anstelle einer 2-monatigen Kündigungsfrist, 1/20 der Provisionen;
- anstelle der 3-monatigen Kündigungsfrist 1/25 der Provisionen;
- anstelle der Kündigungsfrist für den 4. Monat 1/30 der Provisionen;
- anstelle der Kündigungsfrist von 5 Monaten 1/35 der Provisionen;
- anstelle der Kündigungsfrist von 6 Monaten 1/40 der Provisionen.
- wenn der Bevollmächtigte die 15 Jahre der Verwaltung vollendet oder überschritten hat:
- anstelle der Kündigungsfrist für den ersten Monat 1/12 der Provisionen;
- anstelle einer 2-monatigen Kündigungsfrist, 1/18 der Provisionen;
- anstelle der Kündigungsfrist für den 3. Monat 1/24 der Provisionen;
- anstelle der Kündigungsfrist für den 4. Monat 1/30 der Provisionen;
- anstelle der Kündigungsfrist von 5 Monaten 1/36 der Provisionen;
- anstelle der Kündigungsfrist von 6 Monaten 1/42 der Provisionen.
Bei der Berechnung des Ersatzausgleichs werden die Provisionen berücksichtigt, die dem Vertreter in dem gesamten Jahr vor der Beendigung des Vertrags oder andernfalls in den letzten zwölf Monaten der Tätigkeit gezahlt wurden.
Für die Kündigungsentschädigung in den Sparten Diebstahl, Feuer, Unfall, Krankheit, Haftpflicht, Kraftfahrzeug- und Wasserfahrzeug-Haftpflicht, Sonstige Risiken, Glas und Kristall sowie Sonstige Risiken sind drei Entschädigungen vorgesehen, die nach den in den Artikeln 25, 26 und 27 genannten Regeln berechnet werden.
Artikel 25 (Zulage für die Erhöhung der Prämieneinnahmen) gilt für Vermittler, die seit mindestens zwei Jahren tätig sind, und besteht aus einem Prozentsatz, der in Absatz 1 festgelegt ist:
Tänzerinnen und Tänzer | Prozentsätze | |
bis zu 35.100,00 Euro 6,30 | 6,30 | |
ab 35.101,00 Euro | auf 70.200,00 Euro 4,80 | 4,80 |
ab Euro 70.201,00 | auf 105.200,00 Euro 3,38 | 3,38 |
ab Euro 105.201,00 | auf 140.300,00 Euro 2,63 | 2,63 |
über Euro 140.300,00 1,65 | 1,65 |
Für Bedienstete, die seit mindestens einem Jahr in der Verwaltung tätig sind, wird die Zulage in Höhe von 75% gezahlt.
Artikel 26 sieht eine zweite Zulage vor, die sich auf die Einkünfte bezieht. Auch sie besteht aus einem Prozentsatz für Bedienstete, die mindestens zwei Jahre lang Bedienstete sind, und wird nach dem ersten Jahr der Bediensteten auf 75% gesenkt.) Absatz II sieht die folgenden Prozentsätze vor:
Tänzerinnen und Tänzer | Prozentsätze | |
bis zu 87.700,00 Euro | 1,25 | |
ab 87.701,00 Euro | auf 251.400,00 Euro | 0,90 |
ab 251.400,00 Euro | 0,45 |
Artikel 27 regelt den dritten Ausgleich (der sich auch auf die Sparten Kredit und Kaution erstreckt), der aus einem in Absatz IV festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts der an den Vertreter in den letzten drei Geschäftsjahren gezahlten Provisionen besteht und in der folgenden Tabelle beschrieben wird:
Dienstalter | Prozentsätze |
bis zu 2 Jahren | 2,5 |
Über 3 Jahre | 3,5 |
Über 4 Jahre | 5 |
Über 5 Jahre | 7 |
Über 6 Jahre | 8,5 |
Über 7 Jahre | 11,5 |
Über 8 Jahre | 13,5 |
Über 9 Jahre | 16 |
Über 10 Jahre | 20,5 |
Über 11 Jahre | 26 |
Über 12 Jahre | 29,5 |
Über 13 Jahre | 35 |
Über 14 Jahre | 40,5 |
Über 15 Jahre | 50,5 |
Über 16 Jahre | 56 |
Über 17 Jahre | 57 |
Über 18 Jahre | 58,5 |
Über 19 Jahre | 59,5 |
Über 20 Jahre | 60,5 |
Für jedes weitere abgeschlossene Jahr der Verwaltung wird der Prozentsatz um 0,50 % erhöht. | |
Beträgt der Verwaltungszeitraum weniger als 12 Monate, so wird die Entschädigung durch Anwendung des Prozentsatzes 2,5 auf den Betrag der während des Verwaltungszeitraums tatsächlich gezahlten Provisionen berechnet, unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes III | |
Wurden während der in den vorstehenden Absätzen genannten Zeiträume Bestandsminderungen vorgenommen, für die die in Artikel 8bis Absatz 3 vorgesehene Entschädigung gezahlt wurde, so wird der Betrag der bei der Ermittlung des Durchschnitts zu berücksichtigenden Provisionen um den Betrag der Provisionen gekürzt, für die die vorgenannte Entschädigung gezahlt wurde. |
Die folgenden besonderen Bestimmungen regeln die Entschädigung für Leben (Art. 28), Kapitalisierung (Art. 29), Vieh (Art. 30), Hagel (Art. 31), Transport (Art. 32) und die nicht von Art. 24 und 32 erfassten Zweige (Art. 33). Hierzu wird in vollem Umfang auf das beigefügte ANA 2003 verwiesen.
Artikel 35 schließlich regelt die Kündigungsentschädigung im Falle von Mitvertretungen und sieht vor, dass ungeachtet des gemeinsamen Charakters des Mitvertretungsauftrags die Beendigung des Vertretungsvertrags in Bezug auf einen oder einige der Mitvertreter an sich kein Grund für die Beendigung in Bezug auf den/die anderen Mitvertreter ist, der/die in jeder Hinsicht seine/ihre erworbene Betriebszugehörigkeit behält/behalten.
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[1] Siehe hierzu Kassationsgerichtshof Civ. 2006 Nr. 1286, der vorsah, dass, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, "Bei Beendigung des Versicherungsvertragsverhältnisses ist der ausscheidende Vertreter nicht berechtigt, über den Kundenbestand der Agentur, der Eigentum des Auftraggebers ist, zu verfügen, da er nur Anspruch auf die in den Tarifverträgen vorgesehene Behandlung im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat, und zwar zum Teil im Verhältnis zu dem Zuwachs, den er dem Bestand zugeführt hat. (Im vorliegenden Fall bestätigte das S.C. das Urteil in der Sache bestätigt und den Unternehmer zur Zahlung der Kündigungsentschädigung und anderer Abfindungen an den Handelsvertreter verurteilt und den Antrag des Handelsvertreters auf Übernahme des Portefeuilles abgelehnt, wobei er gleichzeitig feststellte, dass dasselbe Unternehmen, das den Vertrag gekündigt hatte, dem Handelsvertreter die Kündigungsentschädigung zu Recht nicht gezahlt hatte, obwohl sie fällig war, weil der Vertreter es versäumt hatte, das gesamte Material zurückzugeben, das mit seinem Auftrag verbunden war und das sich auf den Kundenbestand des Unternehmens bezog, eine Verpflichtung, der der Vertreter nach einer gegen ihn eingelegten Beschwerde gemäß Art. 700 ZPO gegen ihn eingelegt hatte).