Wenn von "Alleinvertreter" die Rede ist, ist es wichtig, den Unterschied zwischen dem Alleinvertreter und dem "auf Ausschließlichkeitsbasis" tätigen Vertreter zu betonen; letzterer ist nämlich die Person, die sich einerseits verpflichtet, keine konkurrierenden Tätigkeiten auszuüben und daher als Vertreter für andere konkurrierende Auftraggeber tätig zu werden, die sich andererseits aber das Recht vorbehält, als Vertreter für andere Auftraggeber tätig zu werden, die nicht in verschiedenen Branchen tätig sind (Mehrfachvertreter).

Im italienischen Recht ist die Ausschließlichkeit des Vertreters ein natürlicher Bestandteil des Vertrags istArtikel 1743 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbietet es dem Vertreter nämlich, in ein und demselben Gebiet und für ein und dieselbe Branche die Geschäfte mehrerer konkurrierender Unternehmen zu übernehmen. Im Handelsvertretervertrag stellt die Ausschließlichkeit daher ein Recht und eine normativ geregelte Pflicht dar, die sowohl zugunsten als auch zulasten jeder der Parteien vorgesehen ist[1] und die normalerweise in Agenturverträgen enthalten sind.

Eine andere Figur als die des Alleinvertreters ist die deseinzelner Agentd.h. der Vertreter, der nur für einen Auftraggeber tätig ist und sich daher verpflichtet keinen anderen Auftrag der Agentur anzunehmen,[2] auch in Bezug auf nicht konkurrierende Sektoren außerhalb des Sektors, in dem der Auftraggeber tätig ist.

Die Unterscheidung zwischen Einzel- und Mehrfachagenten ist von großer Bedeutung im Falle der Anwendung des ERMdie Folgendes bieten eine vorteilhaftere Regelung für den Ein-Firmen-Vertreter in mehrfacher Hinsicht, wie z. B. längere Kündigungsfristen und günstigere Berechnungsmodalitäten für die Abfindung und die Entschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.

Unabhängig von der Anwendbarkeit der AECs ist diese Unterscheidung sicherlich von großer Relevanz unter dem Gesichtspunkt soziale Sicherheitda es Bestimmungen für den Einfirmenvertreter der Kommission gibt höhere Beitragshöchstgrenzen als der Vertreter mehrerer Unternehmen.[3] Der Grund für diesen Unterschied hängt im Wesentlichen mit der schwierigeren Ausübung der Tätigkeit zusammen, die sich aus dem Verbot dieser Tätigkeit für jeden anderen Auftraggeber ergibt.[4]

Was das Bestehen oder Nichtbestehen eines einheitlichen Schuldverhältnisses betrifft, so ist die Rechtsprechung nicht eindeutig, ob es sich aus einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben muss oder ob es sich im Gegenteil aus einer bloßen Sachlage ergeben kann. Diese gegensätzliche Rechtsprechung bezieht sich im Wesentlichen auf die korrekte Auslegung der Verordnungsvorschrift, genauer gesagt auf die Auslegung des Ministerialerlasses 20.2.1974, Artikel 4 Buchstabe c), der Folgendes vorsieht:

"Der Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Beziehung muss unter Verwendung der von ENASARCO vorbereiteten Formulare oder auf anderem Wege die folgenden Angaben für jeden Vertreter oder Handelsvertreter machen: (c) diemögliche Verpflichtung des Vermittlers oder Vertriebsmitarbeiter nur für einen Auftraggeber tätig zu sein"

Laut einer erste Orientierung Das Recht des Vertreters, den (höheren) Sozialversicherungsbeitrag als Alleinvertreter zu erhalten, kann sich nicht aus einer bloßen Sachlage ergeben; hierzu stellt der Oberste Gerichtshof fest, dass

"die Beitragshöchstgrenze ist nur denjenigen Agenten oder Handelsvertretern vorbehalten, die sich verpflichtet haben, ihre Tätigkeit gegenüber einem einzigen Auftraggeber auszuüben; dies kann dadurch nachgewiesen werden, dass der Auftraggeber ENASARCO innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Geschäftsbeziehung diese ausschließliche Verpflichtung mitgeteilt hat, sowie durch jedes andere Mittel, das das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber nur einem Auftraggeber belegt, da es nicht ausreicht, nur die faktischen Modalitäten zu ermitteln mit dem die Beziehung tatsächlich stattgefunden hat"[5]

Der Oberste Gerichtshof stellte daher fest, dass "verpflichtetbedeutet "verpflichtet", mit der Konsequenz, dass die Erfüllung eines Vertretungsverhältnisses mit einem einzigen Auftraggeber irrelevant ist, aber ohne die Annahme einer tatsächlichen Verpflichtung zur Ausschließlichkeit, die sich aus einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergibt.

Im Gegenteil, auf der Grundlage einer zweite Ausrichtung des Obersten Gerichtshofs, das Recht des Ein-Mann-Vertreters auf den Beitrag auf eine höhere Obergrenze:

"in Abhängigkeit von der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit entsteht für einen einzigen Auftraggeber, unabhängig von der Feststellung einer förmlichen Übernahme einer bestimmten Verpflichtung gegenüber diesem Auftraggeber".[6]

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[1] Baldi, Il contratto di agenzia, Mailand, 2001, 70.

[2] Saracini, Toffoletto, Il contratto di agenzia, Mailand, 2002, 213.

[3] http://www.enasarco.it/notizie/minimali_e_massimali_2017.

[4] Perina - Belligoli, Die Beziehung zwischen den Agenturen, Turin, 2015, 55.

[5] Zivilkassation 1994, Nr. 1302; siehe auch Zivilkassation 2000, Nr. 14444.

[6] Cass. Civ. 2007, no. 17080; Cass. Civ. 2002, no. 699; Cass. Civ. 2000, no. 4877.