[:de]Die Kassationsgerichtshof, mit der jüngsten Urteil Nr. 1693 vom 24.1.2013 einen recht wichtigen Rechtsgrundsatz im Bereich des Arbeitsrechts bestätigt. Konkret heißt es dort, dass im Falle von Disziplinarentlassung aus wichtigem GrundVerstöße müssen vom Arbeitgeber beanstandet werden in der Unmittelbarkeitihres Auftrags.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der mehr als zwei Monate lang zu spät zur Arbeit kam und glaubte, er sei degradiert worden. Die Website Römischer Hofin erster Instanz Schadensersatz zugesprochen, aber nur einen Betrag von einem Euro gezahlt. Entschädigung. In der Tat hat das Berufungsgericht auch die Wiedereingliederung.
Schließlich kam die Zivilkassation in seinem Urteil 1693/2013 festgestellt, dass "Die Zeit, die zwischen dem Ausspruch der disziplinarischen Entlassung und der Feststellung der angefochtenen Tatsache gegenüber dem Arbeitnehmer vergeht, kann auf das Fehlen einer in Artikel 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Voraussetzung (Unvereinbarkeit der angefochtenen Tatsache mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses) hinweisen. (Unvereinbarkeit der angefochtenen Tatsache mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses), da die Verzögerung der Anfechtung auf ein mangelndes Interesse an der Ausübung des potenziellen Kündigungsrechts hindeuten kann; bei einem zweiten Profil erlaubt die Rechtzeitigkeit der Anfechtung dem Arbeitnehmer eine genauere Erinnerung an die Tatsachen und ermöglicht es ihm, eine wirksamere Verteidigung in Bezug auf die angefochtenen Vorwürfe vorzubereiten: mit der Folge, dass das Fehlen einer rechtzeitigen Anfechtung zu einem Verstoß gegen die Verfahrensgarantien führen kann, die im Gesetz Nr. 300 von 1970, Artikel 7".

La Nichtanfechtung wurde daher vom Obersten Gerichtshof als ein "toleriertes Verhalten. In der Tat heißt es in dem bereits erwähnten Artikel 7 des Arbeiterstatuts ausdrücklich, dass: "der Arbeitgeber darf keine Disziplinarmaßnahme gegen den Arbeitnehmer ergreifen, ohne ihm zuvor den Vorwurf mitgeteilt und seine Verteidigung angehört zu haben".

 

 

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