Der Vertragshändlervertrag und der Handelsvertretervertrag gehören zu den häufigsten Formen der Vertriebsorganisation. Diese Verträge zeichnen sich dadurch aus, dass sowohl der Vertreter als auch der Händler sich verpflichten, den Verkauf im Einklang mit der Politik des Herstellers eigenständig zu organisieren und zu fördern und sich in das Vertriebsnetz des Herstellers zu integrieren. Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Vermittlern besteht darin, dass sich der Handelsvertreter gegen eine Provision verpflichtet, den Abschluss von Verträgen zwischen dem Hersteller und den von ihm vermittelten Kunden zu fördern, während der Händler als Käufer-Verkäufer auftritt und seine Einkünfte aus der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Wiederverkaufspreis erzielt.
Die Verkaufskonzession ist ein Instrument von besonderer Bedeutung für die Organisation des Vertriebs auf in- und ausländischen Märkten, das sich von anderen nicht integrierten Einzelhändlern (z. B. "Großhändlern") dadurch unterscheidet, dass es die Aufgabe hateigenständige Förderung und Organisation des Verkaufs der Produkte des Konzessionsgebersin einem bestimmten Gebiet, das ihm im Prinzip auf ausschließlicher Basis gewährt wird.
A das Zivilgesetzbuch enthält keine Definition dieser Art von Verträgenda er in unserem Rechtssystem nicht geregelt ist und daher als atypischer Vertrag eingestuft werden muss. Wenn man den Handelsvertreter definieren will, kann man ihn als einen Unternehmer bezeichnen, der mit dem Hersteller einen Rahmenvertrag mit fester oder unbestimmter Laufzeit abschließt, um in einem bestimmten Gebiet alle Verkäufe zu regeln, die vom Konzessionsgeber an den Händler auf einer stabilen und kontinuierlichen Basis getätigt werden.
La Definition des Begriffs "Agentbzw. des Geschäftsbesorgungsvertrags ist hingegen durch das Zivilgesetzbuch gegeben, das Folgendes vorsiehtArtikel 1742 des Zivilgesetzbuches dassMit dem Handelsvertretervertrag übernimmt eine Partei auf Dauer die Aufgabe, für die andere Partei gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Bereich zu fördern" (siehe auch Was ist der Unterschied zwischen einem Agenturvertrag und einem Geschäftsvermittler?).
Während also die der Händler handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnungindem er die Waren direkt vom Konzessionsgeber erwirbt und sie an Dritte weiterverkauft, was gegen dieAgent handelt im Namen und als autonomer Mitarbeiter des Auftraggebers, indem er den Abschluss von Kaufverträgen mit Dritten fördert, und zwar nur insoweit, als er zur Vertretung befugt ist, auch im Namen des Auftraggebers.
Obwohl der Handelsvertreter und der Händler eine sehr ähnliche Funktion ausüben, indem sie den Vertrieb der Produkte des Auftraggebers in einem bestimmten Gebiet, das ihnen anvertraut wurde, als selbständige Unternehmer organisieren, die jedoch in das Vertriebsnetz des Herstellers integriert sind, sind sie gleichzeitig sich sehr deutlich in der Art und Weise unterscheiden, wie sie ihre Verkäufe verwalten der Vertreter ist lediglich ein Vermittler des Auftraggebers, der Händler hingegen kauft die Produkte direkt vom Lizenzgeber und ist selbst dafür verantwortlich, sie direkt an den von ihm vermittelten Endkunden weiterzuverkaufen.
Betrachtet man die beiden Zahlen unter strategischen Gesichtspunkten, so ist festzustellen, dass dieder Handelsvertreter ermöglicht dem Auftraggeber eine stärkere und direktere Kontrolle über die Kundenda der Verkauf vom Auftraggeber selbst getätigt wird und der Handelsvertreter stattdessen für die Weiterleitung des Auftrags an den Auftraggeber verantwortlich ist, ist die Händler hat stattdessen die Aufgabe, die Verkaufsphase an den Endkunden und oft auch die Servicephase zu organisieren, und daher normalerweise mehr direkte Kontrolle über den Kunden hatSie führt auch Tätigkeiten aus, die mit der Verkaufsförderung zusammenhängen, wie z. B. die Zollabfertigung der Waren, den Versand an den Empfänger und die Lagerhaltung.
Diese Arten von Verträgen unterscheiden sich auch in Bezug auf die kommerziellen Risiken, die der Hersteller übernimmt: im Vertrieb das Risiko wird definitiv mehr auf den Händler verlagert, der das Potenzial trägt die Gefahr, gekaufte Produkte nicht weiterverkaufen zu können. Im Gegenteil, im Fall von Agenturdas Risiko der Nichterfüllung durch den Endkunden fällt direkt auf den Auftraggeber zurück, insbesondere wenn die Parteien italienisches Recht angewandt haben, da in unserem Rechtssystem die Anwendbarkeit der so genannten "Verzugsklausel" begrenzt ist.Stern des Glaubens" wurde tatsächlich gestrichen. Es sei kurz daran erinnert, dass der Handelsvertreter mit einer solchen Klausel das Risiko der Nichtzahlung durch einen von ihm eingeschalteten Dritten ganz oder teilweise übernimmt und sich verpflichtet, dem Auftraggeber den von diesem erlittenen Schaden innerhalb der vereinbarten Grenzen zu erstatten.
Es ist jedoch zu beachten, dass die meisten Vertriebsverträge eine Klausel enthalten, die die Zahlungsverpflichtung des Händlers für die Ware erst nach der Bezahlung des Produkts durch den Endkunden aufschiebt. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Vereinbarung das unternehmerische Risiko weitgehend auf den Konzessionsgeber verlagert.
Ein Aspekt, der die beiden Verträge stark voneinander unterscheidet, ist sicherlich dieAbgangsentschädigung (siehe zu diesem Thema auch Berechnung der Entschädigung gemäß Art. 1751 des Zivilgesetzbuches., Berechnung der früheren AEC-Zertifikate für 2014 Berechnung der früheren AEC-Zertifikate für 2009 e Berechnung der ex ANA-Zertifikate für 2003). Bekanntlich sieht der Handelsvertretervertrag in Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich das Recht des Handelsvertreters vor, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung zu erhalten. Gleiches gilt für . nicht für den Konzessionsvertrag gelten kann. Die italienische Rechtsprechung unterscheidet sich nämlich von der Rechtsprechung mehrerer europäischer Länder (z. B. Österreich und Deutschland), die dieses Recht des Konzessionärs nicht anerkennen.
Die herrschende Lehre distanziert sich von dieser rechtswissenschaftlichen Orientierung, indem sie feststellt, dass "Auch in Ermangelung gesetzlicher Bestimmungen könnte das Recht auf Ausgleich in einem Handelsvertretervertrag, in dem der Vertreter auch berechtigt ist, als Händler Käufe auf eigene Rechnung zu tätigen, auf das vom Händler betriebene Geschäft ausgedehnt werden. Da es sich in solchen Fällen um einen gemischten Vertrag handelt, bei dem die Ursache des Handelsvertretervertrags überwiegt, könnte unseres Erachtens die Kündigungsentschädigung aufgrund des Absorptionsprinzips auf die vom Handelsvertreter als Händler ausgeübten Geschäfte ausgedehnt werden.("Venedig-Baldi").