Flash of genius

Software-Schutz. Patentierbarkeit oder Urheberrecht?

[:de]Wie wird Software geschützt? Ist sie patentierbar? Was ist der Urheberrechtsschutz?

Diese Fragen wurden vom Gerichtshof in einem Urteil beantwortet richtungsweisendes Urteil vom 2.5.2012 (Rechtssache C-406/10)mit der er die Richtlinie 91/250/EWG.

Im Einzelnen stellte der Gerichtshof Folgendes fest:

  • die Programmiersprache und Dateiformat der im Rahmen dieses Programms verwendeten Daten nicht durch das Urheberrecht an Programmen geschützt sind;
  • Derjenige, der eine Kopie der Software lizenziert, darf, ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers, den Betrieb des Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu erproben.

Dieser Entscheidung liegt eine Politik zugrunde, die Italien und Europa vor einigen Jahren verfolgt haben, indem sie sich für den Weg der Softwareschutz durch UrheberrechtNur Software, die eine technische Wirkung hat, sollte als patentierbar angesehen werden.

Um den Unterschied zwischen den beiden Ansätzen zu verstehen, genügt es, kurz darauf hinzuweisen:

  • Das Urheberrecht steht gemäß Artikel 2575 des Zivilgesetzbuches automatisch dem Urheber zu;
  • Die Erteilung eines Patents (Art. 2585 des Zivilgesetzbuchs) muss dagegen ausdrücklich bei einem Patentamt beantragt werden, das zuvor eine Recherche zur Überprüfung der Originalität der eigenen Schöpfung durchführt.

Der europäische und der italienische Gesetzgeber haben sich für den urheberrechtlichen Schutz von Software entschieden, und zwar auf der um die widersprüchlichen Interessen auszugleichen, die auf dem Spiel stehenzum einen die technischer Fortschritt und zum anderen die Softwarehersteller.

Auf diese Weise wurde dem Urheber die Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung seiner geistigen Schöpfung eingeräumt, und zwar gleichzeitig, jeder darf sich an den erzielten Fortschritten erfreuen (die Nicht-Patentierbarkeit des Produkts nachweisen) Vermeidung der Schaffung von stabilen kulturellen und technologischen Monopolstellungen.

 

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Il postino

Die Verwendung von CEM im Zusammenhang mit der Durchsetzung durch Dritte

[Ab dem 1. Januar ist der Vollstreckungsgläubiger verpflichtet, in der Pfändungsurkunde die Adresse des Einschreibebriefs anzugeben.

Start: ab 1. Januar 2013anwenden. zu Zwangsvollstreckungen gegen Dritte Änderungen der Zivilprozessordnung, die durch Artikel 1, Absatz 20 des Gesetzes Nr. 228 vom 24. Dezember 2012 im Amtsblatt Nr. 302 vom 29. Dezember 2012 eingeführt wurden.

Im Einzelnen sieht die Reform vor, dass der forderungsberechtigte Gläubiger muss die Adresse des Einschreibens angeben(auch PEC genannt) in der Pfändungsurkunde (Art. 543 der Zivilprozessordnung) und darüber hinaus den Hinweis, dass der Drittgläubiger die Erklärung gemäß Art. 547 der Zivilprozessordnung auch mittels PEC abgeben kann.

Es sei kurz daran erinnert, dass der Dritte bereits mit den Änderungen des Gesetzes 52/2006 die Möglichkeit hatte, die Erklärung bei Ansprüchen aus Nichtbeschäftigung auch per Einschreiben abzugeben. Im Zuge der Reform kann der Dritte daher beschließen, die Erklärung per Einschreiben abzugeben, wodurch Kosten und Komplikationen vermieden werden.

Es sollte vielleicht betont werden, dass die pfändende dritte Parteiaufgefordert, zu erklären, ob sie im Besitz von Gegenständen der vollstreckbarer Schuldner oder wenn sie von diesem Geld geschuldet wird, hat sie keine Parteistellung im Vollstreckungsverfahren, während sie im Falle einer fehlgeschlagenen, ablehnenden oder angefochtenen Erklärung Beklagte in jedem Verfahren wird, das zur Feststellung ihrer Verpflichtung gegenüber dem Schuldner eingeleitet wird. Der Gesetzgeber hat auch die Artikel 548 und 549 der Zivilprozessordnung geändert. In der Neufassung von Artikel 548 der Zivilprozessordnung heißt es, dass im Falle von Arbeitsguthaben (545 Abs. 3 und 4 StPO), das Versäumnis des Dritten, eine Erklärung abzugeben oder zu der vom Gläubiger anberaumten Anhörung zu erscheinen, dem Nichtanerkennen der Forderung gleichkommt. Für andere Ansprüche als arbeitsrechtliche Ansprüche sieht der neue Absatz 2 des § 548 der Zivilprozessordnung vor, dass das Gericht für den Fall, dass der Geschädigte erklärt, keine Erklärung des Dritten erhalten zu haben, und der Dritte außerdem nicht zu der vom Geschädigten anberaumten Anhörung erscheint, durch Beschluss eine neue Anhörung anberaumt, die dem Dritten zugestellt wird; erscheint der Dritte auch zu dieser zweiten Anhörung nicht, gilt der Anspruch als unbestritten. Schließlich sieht der neue § 549 der Zivilprozessordnung vor, dass Einwände gegen die Erklärung des Dritten vom Gericht durch Beschluss auf der Grundlage entsprechender Feststellungen geklärt werden. Der Beschluss ist in jedem Fall gemäß Art. 617 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

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L'ultimo contratto

Gerichtsstand für Verträge, die vom Verbraucher im Internet geschlossen werden.

[Was passiert, wenn man einen Vertrag im Internet über eine ausländische Website abschließt und nach dem Abschluss Probleme mit dem geschlossenen Vertrag feststellt?

An welchen Richter soll ich mich wenden? Wer ist zuständig. Mehr lesen


Strartup.com

Innovative Start-ups. Anmeldung bis zum 17. Februar 2013.

[:de]Es ist nun offiziell, dass von 19.10.2012 mit der Veröffentlichung des Entwicklungsdekrets bis im Amtsblattdie Existenz von Anreize für innovative Neugründungenwie sie im so genannten Wachstumsdekret enthalten sind.

Die Voraussetzungen für die Registrierung sind kurz in der Handelsregisterauszug:

  • Unternehmen des italienischen Rechts, deren Aktien oder Anteile am Aktienkapital nicht aufgeführt sind und in denen die Aktienmehrheit oder Aktien werden gehalten von natürliche Personen;
  • nicht einsatzfähig sind, da mehr als 48 Monate;
  • Ausübung von Geschäftstätigkeiten in Italien;
  • Die Jahresproduktion übersteigt nicht die 5 Millionen EUR;
  • nicht kommen verteilt die Gewinne;
  • betrifft dietechnologische Innovation innovative Produkte und Dienstleistungen mit hohem technologischen Wert;
  • nicht durch eine Unternehmensfusion/-spaltung oder durch die Übertragung eines Geschäftszweigs entstanden ist;
  • mindestens 20% des höheren Wertes zwischen Kosten und Gesamtwert der Produktion in die Entwicklung investiert, oder promovierte oder promovierte Forscher als Angestellte oder Mitarbeiter beschäftigt, oder Patente für die Industrie und die Biotechnologie hält oder anmeldet;

In Bezug auf die Einrichtungen ist die Gesetz Nr. 221 vom 17. Dezember 2012 eingerichtet für, in der Absicht zu Erleichterung der Registrierungeine Reihe von Ausnahmeregelungen für die Gründung und Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister, Steuervorteile, wie auch Ausnahmen unter Gesellschaftsrecht und spezifische Disziplin in den Arbeitsbeziehungen im Unternehmen.

Sie erinnern sich:

  • dass das Start-up von der Entrichtung der Stempelsteuer und der Sekretariatsgebühren für die Eintragung ins Handelsregister sowie die Zahlung des Jahresbeitrags an die Handelskammern;
  • hat das Recht, Personal einzustellen mit befristete Verträge von Mindestdauer von 6 Monaten und Höchstdauer von 36 MonatenWährend dieser Zeit können die Verträge auch von kurzer Dauer sein und mehrmals verlängert werden. Am Ende der 36 Monatekann der Vertrag nicht mehr verlängert werden, wenn nicht der letzte von 12 Monaten wodurch sich der Betrag des Vertrags auf 48 Monate. Nach diesem Zeitraum kann der Arbeitnehmer nur mit einem unbefristeten Vertrag in dem Start-up-Unternehmen weiterarbeiten;
  • Start-up-Mitarbeiter kann vergütet werden mit Hilfe von Aktienoptionenund externen Dienstleistern über das sich für Gerechtigkeit einsetzen
  • können von einem vorrangigen Zugang profitieren zu Erleichterungen für die Anwerbung von hochqualifiziertem Personal;
  • waren dann Steueranreize aktiviert für Investitionen in Start-ups ausgehend von Unternehmen und Einzelpersonen für die Jahre 2013, 2014 und 2015;
  • durch dieEis-Agentur hat angeordnet Unterstützung auf dem Gebiet Regulierungs-, Unternehmens-, Steuer-, Immobilien-, Vertrags- und Kreditfragen, kostenlose Bewirtung auf wichtigen internationalen Messen und Veranstaltungen sowie Aktivitäten, die darauf abzielen, das Zusammentreffen von innovativen Start-ups mit potenziellen Investoren für Frühphasen- und Expansionskapital zu erleichtern.

 

 

 
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Il distacco

Die Abtrennung vom Netz. Eine quantifizierbare Loslösung?

[:it]Wenn ein Bürger bleibt ohne Anschlussund können Sie von der Telefongesellschaft Schadenersatz verlangen?

Diese Frage beantwortete der Friedensrichter von Triest mit einer jüngste Entscheidung (GdP Triest 30.7.2012 Nr. 587).

Der Fall betraf eine Familie, die vier Monate lang keinen ADSL-Anschluss hatte und sich an den Friedensrichter wandte, um eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu fordern. Der Richter entschied in dieser Angelegenheit mit den Worten: "Die Rechtsprechung hat sich seit langem an der Auffassung orientiert, dass die Unterbrechung oder der Ausfall der Telefon- und Internetverbindung einen Vermögensschaden darstellt und existenzielle Schäden für den Vertragsinhaber und seine Familie, Schäden, die in einer Zeit, in der Kommunikation für jeden Aspekt des täglichen Lebens grundlegend ist, als besonders schwerwiegend gelten."

Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat der Richter daherliquidierter Vermögensschaden die sich aus der Nichterfüllung ergibt (die Familie war 4 Monate lang nicht erreichbar), indem sie erklärt: "Dieser Verstoß ist zwar wirtschaftlich nicht genau bezifferbar, erfüllt aber die Voraussetzungen fürkann fairerweise mit 1.600,00 € bewertet werden.."

Der Richter fuhr in seiner Argumentation fort und erkannte auch die Schäden durch "digitale Kluft"d.h. Schäden existenzieller Art, die durch den Ausschluss des Bürgers aus dem Netz gekennzeichnet sind. Der fehlende Zugang zu Konnektivitätsdiensten beeinträchtigt die Beziehungssphäre, die Durchführung von Aktivitäten und andere Lebensgewohnheiten.

Zu diesem Punkt sagte der Richter:Erschwernisse bei der Verrichtung der täglichen Verrichtungen, die Voraussetzung dafür sind, dass dem Kläger der Ersatz des existenziellen Schadens, den er durch die Vertragsverletzung der Telefongesellschaft .... erlitten hat, zuerkannt werden kann. Die Bemessung des Schadens ist mangels objektiver Kriterien nach billigem Ermessen auf 800,00 € festzulegen."

 

 

 

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Il fantasma dell'opera

Die digitale Arbeit. Ein Horror für unser Rechtssystem?

(it)Wir sprechen immer häufiger vondigitale Arbeit"deren Bedeutung von den Nutzern zunehmend verstanden zu werden scheint, ohne dass es in der Tat eine reale und wirksame Rückmeldung des Gesetzgebers.

Unter einem digitalen Werk versteht man nämlich bekanntlich ein geistiges Werk, das dadurch gekennzeichnet ist, dass es ein sogenanntes "Korpus Mysthicum" (wie Originalität, Kreativität, die
Merkmale der Innovativität; daher immaterielle Assoziationen) und keine "Corpus mechanicum"(denken Sie zum Beispiel an die Partitur oder das traditionelle Blatt Papier, auf dem ein Werk geschrieben wird).

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, sich daran zu erinnern, dass die digitale Arbeit gerade wegen ihrer völlig immateriellen Konnotation, darf nicht verwechselt werden mit der CD/DVD, die Multimedia-Dateien enthält. Vielmehr wird das Werk genau durch die enthaltenen Dateien identifiziert, d.h. durch eine Reihe von elektrischen Impulsen, die in einem Binärcode ausgedrückt werden.

In diesem Punkt ist es wichtig, die digitalen Werke im engeren Sinne von denjenigen zu unterscheiden, die digitalisierte Werke"(d. h. die einfache DVD oder CD, auf der digitale Dateien aufgedruckt und gespeichert sind). In diesen Fällen hat das physische Format in der Tat einen starken Einfluss auf den Vertrieb, und musikalische, redaktionelle und audiovisuelle Werke, die bereits vollständig geschützt sind, werden aus Vertriebsgründen in digitaler Form transportiert.

Klassisch BeispielEin digitales Werk ist also ein digitales Foto und/oder Video, das nicht unbedingt mit einer Reproduktion auf Papier verbunden ist.

Es versteht sich von selbst, dass die Probleme im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen dem Urheberrecht und digitalen Werken offensichtlich enorm sind. Angesichts der Leichtigkeit, mit der eine Person ein digitales Werk eines Dritten durch die Nutzung des Internets "in Besitz nehmen" und nutzen kann.

Unser Rechtssystem hat jedoch den Begriff "digitales Werk" im Urheberrecht noch nicht definiert, und noch keine Gelegenheit hatte, diese Disziplin zu regelnobwohl sie schon seit Jahren benötigt werden.

 

 

 

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Intrigo internazionale

Internet-Zuständigkeit? Der Gerichtshof gibt eine Antwort auf diese "internationale Intrige".

[:de]Veröffentlicht am 25.10.2012 eine sehr wichtige Urteil des Gerichtshofs Damit wurde ein Problem gelöst, das seit mehreren Jahren offen war. Das Europäische Gericht wurde nämlich aufgefordert, dieür die Möglichkeit zu entscheiden eines EU-Bürgers, um in der Lage zu sein sich an die Gerichte des Staates zu wenden, in dem sie ihren Interessenschwerpunkt hatum eine Entschädigung zu beantragen für Schäden, die durch die Verletzung von Rechten entstehen an die Person durch Inhalte, die von einem Dritten ins Netz gestellt wurden, über eine Website.

Der Gerichtshof hatte über zwei sehr ähnliche Fragen zu entscheiden:

- die erster Fall hatte ein deutscher Staatsbürger, der zuvor wegen Mordes verurteilt worden war und später zur Bewährung ausgesetzt wurde, vor einem deutschen Gericht Schadensersatz für von einem österreichischen Unternehmen ins Netz gestellte Inhalte beantragt, die seine Persönlichkeitsrechte verletzten;

- im lautIn ähnlicher Weise beantragte ein französischer Staatsbürger die Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrags gegen eine englische Online-Zeitung, die unwahre Informationen über ihn veröffentlicht hatte.

Der Gerichtshof, der über diese Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden hatte, stellte fest, dass es die Handlungsalternativen:

1. vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem die Person, die den schädigenden Inhalt veröffentlicht festgelegt ist;

2. an dem Ort, an dem die Geschädigter findet sein Zentrum des Interesses;

3. vor den Gerichten eines jeden Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet einvernetzte Informationen zugänglich ist oder zugänglich war.

Das Urteil wurde auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 44/2001die unter anderem die Gerichtsbarkeit im europäischen Kontext regelt.

Diese Regel besagt nämlich, dasseine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht."

Ein sehr interessantes und gewiss nicht unbedeutendes Urteil, das Sicherheit in einer anderen Situation der Verletzung von Persönlichkeitsrechten in diesem Bereich gibt meta-territorial, d.h. durch die Nutzung der Web-Plattform.

 

 

 

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La compravendita del domain name

Rede auf der Konferenz über den internationalen Verkauf von beweglichen Sachen.

[Am 15.11. hatte ich das Vergnügen, anlässlich der Konferenz über den internationalen Verkauf beweglicher Sachen in der Aula Magna der Universität von Verona ein Thema kurz vorzustellen, das ich bereits in den folgenden Artikeln behandelt habe: den Verkauf der Domain-Name e tld (international).

Falls es Sie interessiert, hier sind die Folien der Konferenz.[:]


Un americano a Roma

Aber könnte ein Amerikaner in Rom auch die .eu verwenden?

[:de]Am Datum 12. Juli 2012 der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein sehr interessantes Urteil im Bereich des Internetrechts erlassen und e-Commerce. Insbesondere wurde festgelegt, dass Top-Level-Domains (Tld - Domäne oberster Stufe) ".eu" sind nur für Unternehmen reserviert, die den Zusatz "seinen eingetragenen Sitz im Gebiet der EU"..
Insbesondere nach EU-Recht (Artikel 12 der Verordnung Nr. 874 von 2004) Die Registrierung der Tld ".eu" kann nur von der zuständigen Behörde beantragt werden. "Domänennamen [...] von eingetragenen nationalen Marken, eingetragenen Gemeinschaftsmarken, [...] und Inhabern oder Lizenznehmern älterer Rechte."

Der Gerichtshof vertrat bei der Auslegung der oben genannten Vorschrift die Auffassung, dass für "Lizenznehmer von bereits bestehenden Rechteni" darf keine Unternehmen oder Personen aus der Europäischen Union umfassen, die sich auf Antrag eines in einem Drittland ansässigen Markeninhabers darauf beschränken, die Marke einzutragen, ohne sie im geschäftlichen Verkehr benutzen zu dürfen.

Im vorliegenden Fall ging es, um den Sachverhalt zu verdeutlichen, um eine Amerikanische Gesellschaft(Wlash Optical), die im Online-Verkauf von Kontaktlinsen und anderen Brillen tätig ist. Das Unternehmen betreibt seit 1998 die Website www.lensworld.com und ist seit dem 26. Oktober 2005 Inhaberin der Marke Benelux Lensworld, die es eingetragen hat. Im November 2005 beschloss das Unternehmen, eine Lizenzvereinbarung mit dem Büro Gevers, Belgisches Unternehmen Beratung in Fragen des geistigen Eigentumsdie Domäne "lensworld.eu" auf ihren Namen, aber im Namen von Walsh Optical selbst zu registrieren. in der UERid.

Ein Jahr später beantragte Pie Optiek, ein belgisches Unternehmen, das mit dem amerikanischen Unternehmen im Wettbewerb steht, ebenfalls die Registrierung der Website "www. lensworld.eu". Dieser Antrag wird jedoch abgelehnt.

Pie Optiek erhob daher Klage gegen das amerikanische Unternehmen und machte geltend, dass es nicht berechtigt sei, die .eu-Domäne zu nutzen, da es seinen Sitz in einem Drittland habe. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab. Pie Optiek legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Brüsseler Berufungsgericht hat die Rechtssache dem Gerichtshof zur Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 874 von 2004 vorgelegt. Der Gerichtshof stellt fest, dass eine Person, die vom Markeninhaber mit Sitz in einem Drittland lediglich ermächtigt ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Lizenzgebers einen mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Domainnamen zu registrieren, ohne diesen jedoch gewerblich nutzen zu dürfen, nicht als Lizenznehmer früherer Rechte angesehen werden kann.

Der Hof stellt zu diesem Punkt fest, dass die Die Domäne oberster Stufe .eu wurde geschaffen, um die Sichtbarkeit des Binnenmarktes im virtuellen Internet-Handel zu erhöhen.indem sie eine klar erkennbare Verbindung zur Europäischen Union, dem zugehörigen Rechtsrahmen und dem europäischen Markt bietet und es Unternehmen, Organisationen und natürlichen Personen aus der EU ermöglicht, sich in einem Bereich zu registrieren, der diese Verbindung deutlich macht.

Aus diesem Grund sollten Domänennamen nur dann registriert werden, wenn sie von einer Partei beantragt werden, die das Kriterium der Präsenz im Gebiet der Europäischen Union erfüllt. Genauer gesagt, durch Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Union habenvon jeder Organisation mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet sowie von jeder natürlichen Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Union.

 

 

 

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Le barzellette

Es gibt einen Franzosen, einen Spanier, einen Italiener und YouTube.

[Darf YouTube Clips eines Fernsehsenders auf seiner Plattform ausstrahlen? Und wenn ja, welche Rolle spielt es aus zivilrechtlicher Sicht? Diese sicherlich sehr relevanten und wichtigen Fragen wurden von der Tribunal de grande instance von Paris.

Die französischen Richter haben über eine Klage des Fernsehsenders TF1 entschieden, der von YouTube Schadensersatz in Höhe von 150 Millionen Euro wegen Verletzung des Gesetzes über geistiges Eigentum forderte. Insbesondere gegen Artikel 216-1, der die Verbreitung und Weiterverbreitung eines geistigen Werks von der Genehmigung des Rechteinhabers abhängig macht, und gegen Artikel 1382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (der unserem Artikel 2043 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur außervertraglichen Haftung entspricht).

Die transalpinen Richter wiesen alle Ansprüche von TF1 zurück und verurteilten TF1 zur Zahlung von 80.000 EUR an Anwaltskosten.

Das Urteil ist insofern interessant, als es heißt, dass "das Wirtschaftsmodell, das das YouTube-Unternehmen in seinem als Hosting-Anbieter ist weder verbotennoch rechtswidrig und keine Abzweigung von Kunden" zugerechnet werden kann. Nach Ansicht der französischen Richter stellen YouTube und das Fernsehen nämlich zwei verschiedene Arten von Unternehmen dar.

Klarheit gibt es auch über die von YouTube, die nur noch eine Hosting die in keiner Weise mit dem Verlagswesen gleichzusetzen sind.

Die Klägerinnen hatten in diesem Zusammenhang festgestellt, dass YouTube über die typischen Tätigkeiten eines Unternehmens hinausgeht.Beherbergung. So führt YouTube beispielsweise eine Vorabkontrolle durch, um bestimmte Inhalte zu blockieren und zu zensieren, die YouTube "ist der Auffassung, dass dies im Widerspruch zu seiner redaktionellen Linie steht"Google erwirbt außerdem automatisch die Urheberrechte, die zur Verwertung der von den Nutzern eingestellten Inhalte erforderlich sind. Trotz dieser Feststellungen stellte der Gerichtshof fest, dass diese Umstände, wäre nicht geeignet und ausreichend, um den Web-Giganten als "Herausgeber" zu qualifizieren.

Schließlich wird in dem Urteil bestätigt, was bereits durch die spanische Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt wurde Juzgado de lo Mercantil in Madrid, 20. September 2010die jegliche Haftung von YouTube für von Nutzern eingestellte Inhalte ausschließt (siehe auch "Der Hosting-Vertrag und die Haftungsprofile des Hosting-Anbieters e  Verantwortung der Suchmaschine im Falle des "Caching" (wenn Sie können)).

Zu diesem Punkt fügte er hinzu, dass die Verwendung des Anzeige auf einigen der veröffentlichten Videos allein nicht ausreichen würde, um den Verlust von Status Vermittler.

Die Internetbetreiber sind daher lediglich Vermittler und können als solche nicht für die von Dritten übermittelten Inhalte verantwortlich gemacht werden, geschweige denn mit Verlegern gleichgesetzt werden.
Letztlich ist man der Ansicht, dass die europäische Rechtsprechung bewegt sich endlich auf eine schwierige Formulierung der Pflichten und Verantwortlichkeiten von Suchmaschinen und Hosts zu.

 

 

 

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