In der neuen europäischen Verordnung über vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen wird die Freistellung für alle Vereinbarungen beibehalten, bei denen sowohl der Anbieter als auch der Abnehmer die Schwelle von 30% der Marktanteile auf dem relevanten Markt nicht überschreiten; für alle vertikalen Vereinbarungen zwischen Parteien, die diese Schwellen nicht überschreiten, gilt die Vermutung der Rechtmäßigkeit, sofern die Verträge keine nach der Verordnung verbotenen Kernbeschränkungen enthalten.

Dies muss mit der Tatsache in Einklang gebracht werden, dass die Kommission in den letzten Jahrzehnten eine Reihe von Bekanntmachungen herausgegeben hat, die einen sehr wichtigen Grundsatz in Kartellangelegenheiten klären sollen, nämlich die Nichtanwendbarkeit des Verbots von Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf Vereinbarungen, deren Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb unerheblich sind.

Ganz zu schweigen von der Theorie de minimis Danach fällt die Vereinbarung nicht unter das Verbot des Artikels 101, wenn sie angesichts der schwachen Stellung der Teilnehmer auf dem Produktmarkt den Markt nur unwesentlich beeinträchtigt.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf Alleinvertriebsbeziehungen ist alles andere als einfach, und dieser Artikel soll dem Leser einen Überblick über das Thema geben und so Denkanstöße und Einsichten vermitteln.

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1. Typische wettbewerbsbeschränkende Klauseln in Alleinvertriebsverträgen.

Die neue Verordnung (EU) Nr. 2022/720 über vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen behält den bereits in der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 verfolgten Ansatz bei, wonach alle wettbewerbsbeschränkenden Klauseln, die in vertikalen Beziehungen (wie in Artikel 1 definiert) enthalten sind, automatisch freigestellt sind, mit der einzigen Ausnahme einer begrenzten Gruppe von unzulässigen Vereinbarungen.

Die ausdrücklich verbotenen Vereinbarungen lassen sich hauptsächlich in zwei Gruppen einteilen, nämlich

  • schwerwiegende oder grundlegende Einschränkungen (sogenannte Kernbeschränkungen), aufgeführt in der 4, die die Vereinbarung in ihrer Gesamtheit von der Gruppenfreistellung ausschließen (bei einem Alleinvertriebssystem sind dies im Wesentlichen das Verbot der Preisbindung an den Händler, das Verbot des passiven Verkaufs und das Verbot der Nutzung des Internets);
  • die Beschränkungen, die in 5die zwar nicht durch die Verordnung freigestellt sind, deren Vorhandensein aber nicht verhindert, dass der Rest der Vereinbarung in den Genuss der Freistellung kommt (und die in einem Alleinvertriebssystem im Wesentlichen das über fünf Jahre geltende Wettbewerbsverbot darstellen)[1] und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot).

Im Rahmen einer Händlerbeziehung entspricht ein solcher Ansatz, wonach alles, was nicht ausdrücklich verboten ist (auch wenn es an sich eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 101 darstellt), implizit erlaubt ist, genau dem Ansatz, den die Kommission in der (inzwischen weit zurückliegenden) Entscheidung Grundig,[2] in der der absolute Schutz der Händler und die Schaffung von "geschlossenen Alleinvertriebsvereinbarungen" als den Grundsätzen des europäischen Binnenmarktes zuwiderlaufend angesehen wurde,[3] Die so genannten "offenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen" wurden als zulässig und mit dem europäischen Wettbewerbsprinzip vereinbar angesehen,[4] was die Möglichkeit von Parallelmärkten zum Exklusivmarkt garantiert.[5]

Lesen Sie auch: Parallelverkäufe in der EU. Wann und in welchem Umfang kann ein Hersteller sie kontrollieren?

Neben der klassischen (offenen) Ausschließlichkeitsklausel gibt es daher eine weitere Klausel, die typischerweise in Vertragshändlerverträgen enthalten ist und die nach der europäischen Verordnung automatisch als freigestellt gelten kann (da sie nicht ausdrücklich verboten ist), nämlich die Verpflichtung des Lieferanten/Händlers, keine Verkäufe (auch keine passiven Verkäufe) an Kunden in dem Gebiet zu tätigen, das ausschließlich dem Händler vorbehalten ist.

In ähnlicher Weise könnte man sagen, wie es auch ein Teil der Lehre behauptet,[6] dass eine Klausel, die es dem Lieferanten/Händler verbietet, Produkte an Parteien außerhalb des Gebiets zu verkaufen, von denen er weiß, dass sie im Gebiet des Händlers liefern, ebenfalls zulässig ist.

Andernfalls würde eine Klausel, mit der sich der Händler verpflichtet, seine Lieferungen ausschließlich von dem Lieferanten zu beziehen, unter die Definition des Wettbewerbsverbots in Artikel 1 Buchstabe f) fallen.[7] und unterliegt daher der in Artikel 5 der Verordnung festgelegten Frist.

Nach einer kurzen Übersicht über die typischen Klauseln in Alleinvertriebsverträgen, die wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen haben können, wird im Folgenden untersucht, welche Auswirkungen der Marktanteil des Lieferanten und des Händlers auf das Kartellrecht haben kann. Zu diesem Punkt wird festgestellt, dass:

  • Nach Artikel 3 der Verordnung gilt die Freistellung für alle Vereinbarungen, bei denen sowohl der Anbieter als auch der Abnehmer 30% der Quoten in dem "relevanter Markt";
  • Die Europäische Kommission hat im Einklang mit dem Gerichtshof in ihrer Mitteilung vom 30.8.2014 die Marktanteile festgelegt, bei deren Unterschreitung das Verbot des Artikels 101 als nicht anwendbar gilt, mit Ausnahme von wettbewerbsbeschränkenden Klauseln nach "Zweck" und grundlegenden Klauseln;
  • entwickelte der Europäische Gerichtshof die Theorie de minimiswonach bei unbedeutenden Marktanteilen die Einzelvereinbarung nicht unter die Richtlinie fallen darf in vollem Umfang unter das Verbot von Art. 101.

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2. Marktanteile über 30%.

Die neue Verordnung hat in Art. 3 für alle vertikalen Vereinbarungen die in der früheren Verordnung vorgesehene sogenannte Sicherheitszone beibehalten,[8] durch die Marktanteilsschwelle von 30% begrenzt, die sowohl der Anbieter als auch der Abnehmer auf dem relevanten Markt überschreiten müssen, auf dem sie die Vertragswaren oder -dienstleistungen verkaufen bzw. beziehen. Für sie gilt die automatische Freistellung durch die Verordnung, d. h. die Vermutung der Rechtmäßigkeit, sofern sie keine Kernbeschränkungen enthalten, die nach Artikel 4 der Verordnung verboten sind.

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2.1. Identifizierung des relevanten Marktes.

Wendet man diesen Grundsatz auf Alleinvertriebsvereinbarungen an, so muss der relevante Markt sowohl des Herstellers als auch des Verkäufers ermittelt und geprüft werden, ob beide Parteien einen Anteil von mehr als 30% haben, um zu verstehen, ob diese Vermutung auf die einzelne Vereinbarung zutrifft.

Insbesondere muss geklärt werden, ob es sich bei dem Referenzmarkt um den vertraglichen Markt handelt (und damit um das Gebiet, das auf Ausschließlichkeitsbasis gewährt wird), oder ob er auf Gebiete ausgedehnt werden muss, in denen der Händler nicht aktiv tätig ist.

Die Antwort, die alles andere als unmittelbar ist, wird teilweise durch die Nummer 88 der alten Leitlinien der Kommission (2010/C 130/01)sowie durch die Randnummer 170 des neuen Gemeinschaftsrahmens. Letztere verweist für die Definition des relevanten Marktes insbesondere auf die Kriterien, die die Kommission in ihrer Mitteilung 97 /C 372/03.

Zunächst muss der relevante (Produkt-)Markt verstanden und definiert werden (Punkt 7 der Mitteilung 97):

"alle Produkte und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden."

Um die Quote von 30% zu berechnen, muss also zunächst festgestellt werden, ob die Vertragsprodukte durch andere ähnliche Produkte ersetzt werden können, und zwar auf der Grundlage der Zwecke, für die sie aus Sicht des Endverbrauchers konzipiert, entworfen und verkauft wurden.

Danach muss der räumlich relevante Markt bestimmt werden (hier die Definition aus Randnummer 88 der Leitlinien der Kommission von 2010):

"Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen an der Lieferung oder dem Bezug von Produkten oder Dienstleistungen beteiligt sind und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und sich von benachbarten geografischen Gebieten unterscheiden, weil sich die Wettbewerbsbedingungen in diesen Gebieten erheblich unterscheiden."

In Bezug auf den räumlich relevanten Markt wird in Randnummer 13 der Bekanntmachung präzisiert:

"Ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen kann keinen wesentlichen Einfluss auf die aktuellen Verkaufsbedingungen und insbesondere auf die Preise ausüben, ob die Kunden problemlos zu auf dem Markt verfügbaren Ersatzprodukten oder zu Anbietern an anderen Standorten wechseln können. Die Marktdefinition besteht im Wesentlichen darin, die tatsächlichen alternativen Bezugsquellen für die Kunden der beteiligten Unternehmen zu ermitteln, und zwar sowohl in Bezug auf die Produkte/Dienstleistungen die geografische Lage der Lieferanten."

Ziffer 29 der Bekanntmachung scheint nicht auszuschließen, dass der relevante Markt auch regional sein kann, aber um als "relevant" definiert zu werden, muss tatsächlich festgestellt werden, ob Unternehmen, die in anderen Gebieten als dem Gebiet ansässig sind, in dem der Händler seine Verkäufe tätigt, tatsächlich eine alternative Bezugsquelle für die Verbraucher darstellen; dies geschieht durch eine Analyse der Merkmale der Nachfrage (Bedeutung nationaler oder lokaler Präferenzen, aktuelle Kaufgewohnheiten der Verbraucher, Produktdifferenzierung und Marken usw.), mit der festgestellt werden soll, ob Unternehmen, die in verschiedenen Gebieten ansässig sind, tatsächlich eine alternative Bezugsquelle für die Verbraucher darstellen.

Zu diesem Punkt erklärt die Kommission:

"Der theoretische Test basiert auch hier auf den Substitutionseffekten, die sich bei einer Änderung der relativen Preise ergeben, und die zu beantwortende Frage ist immer dieselbe: ob die Kunden der Parteien sich kurzfristig und mit vernachlässigbaren Kosten dafür entscheiden würden, ihre Einkäufe bei Unternehmen in anderen Ländern zu tätigen.."

In Punkt 50 der Mitteilung wird schließlich darauf hingewiesen, dass auch die Hindernisse und Kosten im Zusammenhang mit dem Wechsel zu Anbietern in einem anderen geografischen Gebiet zu bewerten sind.

Es wird genau das festgestellt:

"Das vielleicht offensichtlichste Hindernis für einen Wechsel zu einem Lieferanten in einem anderen Gebiet sind die Transportkosten und mögliche Transportschwierigkeiten, die sich aus gesetzlichen Vorschriften oder der Art der betreffenden Produkte ergeben. Die Transportkosten schränken in der Regel den geografischen Marktradius für sperrige und geringwertige Produkte ein, wobei jedoch nicht vergessen werden darf, dass Nachteile, die sich aus den Transportkosten ergeben, durch komparative Vorteile in Bezug auf andere Kosten (Arbeits- oder Rohstoffkosten) ausgeglichen werden können.."

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann vernünftigerweise argumentiert werden, dass der relevante Markt im Sinne der Verordnung nicht als der Markt zu verstehen ist, für den dem Händler Ausschließlichkeit gewährt wurde, sondern dass es möglich ist (wenn dies tatsächlich der Fall ist), diesen Markt auf ein größeres oder kleineres geografisches Gebiet auszudehnen.

Wenn der Lizenzgeber innerhalb ein und desselben relevanten Marktes eine große Zahl von Alleinvertriebshändlern benennt, wird es für die Endabnehmer aufgrund der besonderen Zersplitterung des Marktes in mehrere Ausschließlichkeitsgebiete leichter sein, in andere Gebiete zu reisen, um die verkauften Produkte zu erwerben.[9]

Wird dagegen der Markt in einem bestimmten Land nur einem Händler auf Ausschließlichkeitsbasis zugestanden und haben beide Parteien auf diesem Markt einen Anteil von mehr als 30% des relevanten Marktes, wird es sicherlich weniger einfach (wenn auch keineswegs unmöglich) sein zu beweisen, dass der relevante Referenzmarkt auf ein supranationales Gebiet ausgedehnt werden sollte, das nicht unter die vertragliche Ausschließlichkeit fällt.

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die bloße Überschreitung von Marktanteilen gemäß Artikel 3 nicht automatisch bedeutet, dass die Vereinbarung (die keine Kernbeschränkungen gemäß Artikel 4 enthält) nicht unter die Gruppenfreistellung fällt.[10]

Dies erfordert eine individuelle Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen der Vereinbarung, wobei die Unternehmen aufgefordert werden, ihre eigene Bewertung vorzunehmen, ohne dass eine Anmeldung erforderlich ist.[11] Die Kommission schlägt in den §§ 97 ff. Methoden zur Bewertung dieser Auswirkungen vor.

 

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3. Marktanteil unter 15%.

 

In den vergangenen Jahrzehnten hat die Kommission eine Reihe von Mitteilungen herausgegeben, zuletzt die aktuelle von 30.8.2014die auf die Klärung eines sehr wichtigen Grundsatzes in Kartellangelegenheiten abzielen (ein Grundsatz, der zuletzt vom Gerichtshof in seinem Urteil Expedia,[12]), d. h. die Unanwendbarkeit des Verbots nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf Vereinbarungen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb nur geringfügig beeinträchtigen.

In Artikel 5 der Bekanntmachung wird klargestellt, dass die Bekanntmachung zwar nicht bindend ist, aber als wesentliches Hilfsmittel für Richter und zuständige Behörden bei der Auslegung des europäischen Wettbewerbsrechts angesehen werden soll.

Nach Artikel 8 Buchstabe b) ist die vertikale Vereinbarung (in diesem Fall die Alleinvertriebsvereinbarung) unerheblich, wenn die Anteile der Parteien auf keinem der von der Vereinbarung betroffenen relevanten Märkte 15% übersteigen.[13]

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird klargestellt, dass die Unanwendbarkeit des Verbots auf geringfügige Beschränkungen nicht für Beschränkungen gilt, die "Objekt",[14] sowie die Kernbeschränkungen in Artikel 4 der Verordnung (d. h. Verbot der Preisbindung, des passiven Verkaufs und der Nutzung des Internets).

Die Bekanntmachung bestimmt dagegen ausdrücklich die Anwendbarkeit des Kartellverbots auf geringfügige Beschränkungen gemäß Artikel 5 der Verordnung über vertikale Vereinbarungen. Diesbezüglich sieht der zweite Teil von Artikel 14 Folgendes vor:

"Der geschützte Bereich ist [...] für Vereinbarungen relevant, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung der Kommission fallen, sofern diese Vereinbarungen eine sogenannte ausgeschlossene Beschränkung enthalten.".

Wie wir gesehen haben, sind die in Artikel 5 der Verordnung enthaltenen Klauseln (die so genannten ausgeschlossenen Beschränkungen), die in Alleinvertriebssystemen am häufigsten verwendet werden, das fünfjährige Wettbewerbsverbot und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot; diese Klauseln, die per Definition von den Beschränkungen ausgeschlossen sind "nach Objekt", scheint daher nicht automatisch unter das Verbot des Artikels 101 zu fallen, wenn die einzelne Beziehung den von der Kommission ermittelten relevanten Marktanteil von 15% nicht überschreitet.

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4. Marktanteil unter 2%.

Im (fernen) Jahr 1969 hat der Gerichtshof in seinem Urteil Völk-Vervaeckehatte eine Theorie entwickelt, nach der die Vereinbarung nicht unter das Verbot des Artikels 101 fällt, wenn sie angesichts der schwachen Stellung der Teilnehmer auf dem Produktmarkt den Markt nur in unerheblichem Maße beeinträchtigt.

Im vorliegenden Fall betrugen die Anteile 0,008% in der EWG-Produktion und 0,2% in Deutschland, und der belgische Händler hatte einen Anteil von 0,6% auf dem belgischen und luxemburgischen Markt.

Unter diesen Umständen hatte der Gerichtshof die Möglichkeit anerkannt, eine Beziehung mit sogar absoluter Ausschließlichkeit (und damit geschlossener Ausschließlichkeit) zu begründen, "wegen der schwachen Position der Teilnehmer auf dem Markt für die betreffenden Erzeugnisse im geschützten Gebiet."

In solchen Fällen (wenn die Quote "irrelevant"und nicht "vernachlässigbar"wie in dem von der Kommission geschilderten Fall), wären auch Vereinbarungen, die Klauseln enthalten, gültig Hardcorewenn die Vereinbarung keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb hat, kann der Grad der Gefährlichkeit der darin enthaltenen Klauseln nicht relevant sein.[15]

Es sei darauf hingewiesen, dass es als "ein Unternehmen, das so groß ist, dass sein Verhalten grundsätzlich den Handel beeinträchtigen kann". ein Unternehmen, das 5% des Marktes hält,[16] also ein Unternehmen mit 3%, wenn diese Prozentsätze höher sind als die der meisten Wettbewerber und unter Berücksichtigung ihres Umsatzes.[17]

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[1] In der neuen Verordnung wird der bisherige Ansatz beibehalten, wobei der Fünfjahreszeitraum unverändert bleibt, die neuen Leitlinien führen ein (in § 248) Eine wichtige Neuerung in Bezug auf die Hypothese iii) der stillschweigenden Verlängerung: Wettbewerbsverbote, die stillschweigend über fünf Jahre hinaus verlängert werden, können freigestellt werden, sofern der Händler die Möglichkeit hat, die vertikale Vereinbarung, die das Wettbewerbsverbot enthält, mit einer angemessenen Frist und ohne unverhältnismäßige Kosten neu auszuhandeln oder zu kündigen, und der Händler dann nach Ablauf der Fünfjahresfrist zu einem anderen Anbieter wechseln kann.

[2] Entscheidung Grundig-Kosten, 23.9.1964.

[3] Die "geschlossene" Ausschließlichkeit zeichnet sich dadurch aus, dass dem Händler ein vollkommener Gebietsschutz gewährt wird, indem allen Vertriebshändlern des Netzes auferlegt wird, nicht an Personen außerhalb ihres Gebiets weiterzuverkaufen, und mit der weiteren Verpflichtung, dieses Verbot ihren Käufern aufzuerlegen, usw.

[4] Die offene Ausschließlichkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der Händler das Recht erhält, in einem bestimmten Gebiet als einziger vom Hersteller beliefert zu werden. In jedem Fall handelt es sich bei der den letzteren garantierten Stellung nicht um ein "Monopol", da die Parallelimporteure, wenn auch innerhalb der vom Kartellrecht gesetzten Grenzen (siehe hierzu. Parallelverkäufe in der EU. Wann und in welchem Umfang kann ein Hersteller sie kontrollieren?) in der Lage sein, die Waren von Dritten (Großhändlern oder Händlern in anderen Gebieten) zu kaufen und sie dann möglicherweise im Exklusivgebiet des Händlers weiterzuverkaufen.

[5] Zu diesem Punkt siehe Bortolotti, I contratti di distribuzione, S. 690, 2016, Wolters Kluwer.

[6] Bortolotti, S. 695.

[7]"Wettbewerbsverbot" ist jede unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung [...], die den Abnehmer verpflichtet, mehr als 80 % seiner gesamten jährlichen Käufe von Vertragswaren oder -dienstleistungen von dem Anbieter oder einem anderen vom Anbieter benannten Unternehmen zu beziehen.."

[8] Siehe Art. 3 Reg. 330/2010. In der Verordnung 2790/99 wurde als Voraussetzung für die Anwendung der Vermutung ein Marktanteil (der normalerweise vom Lieferanten gehalten wird) gefordert, der den Schwellenwert von 30% nicht überschreitet. Der doppelte Schwellenwert war auch von der Kommission in der Fassung von 1999 befürwortet worden; der Vorschlag wurde jedoch aufgrund des weit verbreiteten Widerstands der Praktiker fallen gelassen und dann in der Verordnung von 2010 akzeptiert, da man sich des wachsenden Umfangs derKaufkraft der großräumigen Verteilung, Beschränkungen durch Objekte, Ginevra Buzzone, Trient 2015.

[9] Zu diesem Punkt siehe auch § 130 der neuen Leitlinien.

[10]§ 275 der neuen Leitlinien, in Übereinstimmung mit § 96 der vorherigen Leitlinien.

[11] § 275 der neuen Leitlinien, in Übereinstimmung mit § 96 der vorherigen Leitlinien.

[12] Siehe Rechtssache C-226/11, Expedia, insbesondere Randnummern 16 und 17.

[13] Unter Punkt 19 heißt es außerdem: "Wird der Wettbewerb auf dem relevanten Markt durch die kumulative Wirkung von Vereinbarungen über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen beschränkt, die von mehreren Lieferanten oder Händlern geschlossen wurden (kumulative Abschottungswirkung paralleler Netze von Vereinbarungen mit ähnlichen Wirkungen auf dem Markt), werden die Marktanteilsschwellen nach den Randnummern 8 und 9 sowohl für Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern als auch für Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern auf 5 % gesenkt. Bei einzelnen Anbietern oder Händlern, deren Marktanteil 5 % nicht übersteigt, wird in der Regel davon ausgegangen, dass sie nicht wesentlich zu einer kumulativen Abschottungswirkung beitragen (3 ). Eine solche Wirkung ist auch unwahrscheinlich, wenn weniger als 30 % des relevanten Marktes von (Netzen von) parallelen Vereinbarungen mit ähnlichen Wirkungen erfasst werden."

[14] Seit 1966 hat der Gerichtshof in der Tat Consten & Grundig dassFür die Anwendung von Artikel 101 Absatz 1 AEUV ist es nicht erforderlich, die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung zu prüfen, wenn sich herausstellt, dass sie eine Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt.' und angegeben in Technische Gesellschaft Minière dass eine Vereinbarung nur dann als wettbewerbsbeschränkend angesehen werden kann, wenn sie "den eigentlichen Gegenstand der Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Umstände, unter denen sie angewendet werden soll. (...) Ergibt die Prüfung dieser Klauseln kein ausreichendes Maß an Beeinträchtigung des Wettbewerbs, müssen die Auswirkungen der Vereinbarung geprüft werden, und die Vereinbarung fällt unter das Verbot, wenn sich herausstellt, dass der Wettbewerb in der Praxis in spürbarem Umfang verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wurde.". Vgl. Beschränkungen durch Objekte, Ginevra Buzzone, Trient 2015; Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen Leitlinien für bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen.

[15] Bortolotti, S. 653.

[16] Rechtssache 19-77, Miller International.

[17]

contratto di licenza e nomativa antitrust. Hello Kitty

Lizenzvertrag und Kartellrecht: Der Fall Hello Kitty.

Kann der Hersteller die Verkäufe seines Lizenznehmers blockieren? Fällt die Lizenzvereinbarung unter das Kartellrecht? Einige Antworten aus den Fallstudien Hello Kitty, Campari und Grundig.

Seit Jahrzehnten muss der europäische Gesetzgeber den potenziellen Konflikt zwischen den Wettbewerbsregeln, die sich jeder Maßnahme widersetzen, die den freien Markt innerhalb der EU einschränken könnte, und dem Schutz der Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum, die ausschließlich über ihr Eigentum verfügen können, lösen.

Dies wirft die Frage auf, wie und in welchem Umfang sich Wettbewerbsregeln und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums gegenseitig einschränken können.

Der Ansatz, den der europäische Gesetzgeber von Anfang an verfolgte, bestand darin, der Schaffung eines großen, einheitlichen Wirtschaftsraums eine zentrale Rolle zuzuweisen[1] und auf der anderen Seite (mit demArtikel 36 AEU-Vertrag), dass der Schutz des gewerblichen Eigentums auch vom Verbot der Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen von Waren abweichen kann, sofern

"solche Verbote oder Beschränkungen keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten [darstellen]."

Im Folgenden wird versucht, in einer extremen Synthese den von den europäischen Institutionen verfolgten Prozess der Harmonisierung der Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung nachzuvollziehen, der darauf abzielt, ein Gleichgewicht zwischen scheinbar widersprüchlichen Vorschriften zu finden.

1. Lizenzvereinbarung und Kartellrecht von den 1960er Jahren bis heute.

Bereits in den 1960er Jahren hat der Europäische Gerichtshof zum ersten Mal diesen potenziellen Konflikt zwischen der Existenz von Rechten des geistigen Eigentums (die durch das EU-Recht keineswegs in Frage gestellt werden) und ihrer Ausübung, die durch die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags in Artikel 101 eingeschränkt werden kann, zur Kenntnis genommen.

Dieser Meilenstein wird durch den Fall dargestellt Grundig[2] (bereits kurz analysiert unter dem Aspekt der Parallelverkäufe innerhalb der EU): ein Hersteller (Grundig) hatte sich mit seinem französischen Lizenznehmer (Costen), auf ein ihr nach französischem Recht anerkanntes Instrument zurückzugreifen (die Eintragung einer Marke der soc. Grundig zugunsten von Costen), und zwar einzig und allein zu dem Zweck, dieses Gebiet von Parallelverkäufen von Produkten zu isolieren Grundig in Frankreich, wodurch dem Lizenznehmer absolute Exklusivität garantiert wird. Das Gericht entschied, dass diese Vereinbarung wegen Verstoßes gegen das europäische Wettbewerbsrecht nichtig ist:

"Artikel 36, der den Anwendungsbereich der in Titel I Kapitel 2 des Vertrags enthaltenen Vorschriften zur Liberalisierung des Handels begrenzt, kann den Anwendungsbereich von Artikel [101] nicht einschränken.."

Obwohl die Vereinbarung zwischen den Parteien in der Praxis nicht gegen die Regeln des nationalen Arbeitsrechts verstößt, hält das Gericht sie für rechtswidrig, da sie de facto zu einer Isolierung des französischen Marktes geführt hat, die es ermöglicht, Preise für Produkte zu verlangen, die keinem wirksamen Wettbewerb ausgesetzt sind.

In den 1970er Jahren bestätigte der Gerichtshof diesen Grundsatz in seinem Urteil Sirene,[3] wo erneut bestätigt wird, dass:

"Die Artikel [101] und [102] des Vertrages stehen dem Bestehen eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung einer Marke, das ihr von einem Mitgliedstaat verliehen worden ist, nicht entgegen. Die Ausübung dieses Rechts kann jedoch unter diese Artikel fallen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind."

Auch in diesem Fall Bitterer Campari 1977,[4] stellte die Kommission fest, dass Artikel 101 auf eine Markenlizenzvertrag, Der Hersteller hatte seinen Lizenznehmern das Recht eingeräumt, die lizenzierten Produkte unter strikter Einhaltung der Anweisungen des Lizenzgebers herzustellen und zu vermarkten, wenn auch mit strengen Ausfuhrbeschränkungen.

Die Kommission prüft den Vertrag disziplinarpflichtig Kartellrechtder Vereinbarung eine Freistellung gewährt ehemals Artikel 101 § 3 in der Erwägung, dass die Beschränkungen, die durch Campari-Mailand zu ihren Händlern beigetragen

"die Produktion und den Vertrieb von Produkten zu verbessern, [die] Herstellungstechniken zu verfeinern [...], neue Fabriken zu errichten, [sowie] seine Bemühungen zur Förderung der Marke zu intensivieren, [und] sein Gesamtabsatzvolumen zu verdoppeln."[5]

In den 1990er und 2000er Jahren betrachtete die Kommission erneut Markenlizenzvereinbarungen als Vertriebsvereinbarungen in Fällen Mooskopf/Weißbrot[6] e Der Grüne Punkt,[7] Damit wird eine bereits etablierte These wirksam bekräftigt.

Wir befinden uns im Jahr 2004, dem Jahr, in dem die Kommission die "Leitlinien zur Anwendung von Artikel 101", in der sie es nicht versäumte, ihre bereits mehrfach geäußerten Argumente zu wiederholen,[8] mit dem Argument, dass Rechte des geistigen Eigentums und Wettbewerb beide die notwendig sind, um Innovationen zu fördern und ihre wettbewerbsfähige Verwertung zu gewährleisten.[9]

Im Jahr 2010 hat die Verordnung 330/2010die mit Art. 2 § 1 das so genannte Prinzip des" eingeführt hat.allgemeine Befreiung"Demnach sind alle Wettbewerbsbeschränkungen, die nicht ausdrücklich verboten sind, zulässig. Insbesondere in Artikel 2 § 3 wollte der europäische Gesetzgeber "schwarz auf weiß" festschreiben, dass sich die Befreiung auch auf "Bestimmungen über die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums an den Erwerber oder deren Nutzung durch den Erwerber". die jedoch Zeichen "Zubehör[10]."

Der ergänzende Charakter der Rechte des geistigen Eigentums im Gegensatz zum kommerziellen Element ist ein sehr wichtiges Auslegungsinstrument, um zu verstehen, welche Lizenzverträge für Rechte des geistigen Eigentums in den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung fallen. Die Ausrichtungen der Kommission zu diesem Punkt klargestellt, dass:

"den Hauptgegenstand der Vereinbarung sollte nicht die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder die Lizenzierung von Rechten des geistigen Eigentums sein, sondern vielmehr den Kauf, Verkauf oder Wiederverkauf von Waren oder Dienstleistungenwährend die Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums auf die Durchführung der vertikalen Vereinbarung abzielen.[11]

Dies bedeutet, dass die Beziehung zwischen den Parteien den Zweck haben muss (Haupt) den An- und Verkauf von Waren und Rechten des geistigen Eigentums, andererseits die Rolle (eben 'Zubehör') von "die Nutzung, den Verkauf oder den Weiterverkauf von Waren oder Dienstleistungen durch den Käufer oder seine Kunden zu erleichtern".[12]

Fällt also ein Aufhebungsvertrag in den Anwendungsbereich von Artikel 101, so ist die vertragliche Beschränkungsklauseln für den freien Wettbewerb Die darin enthaltenen Informationen unterliegen der strengen europäischen Disziplin, die in der Verordnung 330/2010 genau geregelt ist.

Dieses Element des "Zubehörs" wurde in einem sehr interessanten Fall gefunden Entscheidung von 2019,[13] mit der die Kommission gegen das japanische Unternehmen Sanrio eine Geldbuße in Höhe von 6,2 Mio. EUR verhängte, weil es Lizenzvereinbarungen über die Herstellung und Vermarktung von Produkten (einschließlich der bekannten Marke ' ) geschlossen hatte.Hallo Kitty"), die gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstoßen haben. Im verfügenden Teil der Entscheidung heißt es, Sanrio habe eine Reihe von direkte Maßnahmen zur Begrenzung der Verkäufe außerhalb des Gebiets der Kompetenz der Lizenznehmer sowie Maßnahmen zur Förderung der indirekt die Einhaltung von Gebietsbeschränkungen (z. B. die Verpflichtung zur Verwendung einer bestimmten Sprache auf einem Produkt).[14]

2. Lizenzvertrag und Erschöpfung der Marke.

Nachdem wir kurz analysiert haben, welche Beschränkungen Lizenzgeber für Ausfuhren und Verkäufe ihrer Lizenznehmer festlegen können, werden wir nun untersuchen, ob und inwieweit sich ein Inhaber eines Schutzrechts der Paralleleinfuhr eines Produkts aus einem anderen Mitgliedstaat widersetzen kann, das dort zuvor von seinem eigenen Lizenznehmer vermarktet wurde.

Wie bereits analysiert wurde, garantiert das europäische Rechtssystem die (grundlegende) Freiheit des Warenverkehrs; das Kind dieser Freiheit ist die Grundsatz der gemeinschaftlichen Erschöpfungeingeführt mit Europäische Richtlinie 2008/95/EG in Artikel 7 und umgesetzt in italienisches Recht durch dieartikel 5 c.p.i.[15] (zu diesem Punkt siehe Artikel Online-Verkäufe durch nicht zugelassene Vertriebshändler. Die Fälle Amazon, L'Oréal und Sisley.)

Diesem Grundsatz zufolge muss der Inhaber eines oder mehrerer gewerblicher Schutzrechte, sobald er direkt oder mit Ihrer Zustimmung eine Ware im Gebiet der Europäischen Union vertreibt, verliert er die entsprechenden ausschließlichen Rechte. Die Ausschließlichkeit beschränkt sich also auf die erster Akt der Vermarktungin der Erwägung, dass der Markeninhaber in der Folge kein Ausschließlichkeitsrecht für den Vertrieb der mit der Marke versehenen Ware beanspruchen kann.

Die Entscheidungspraxis der europäischen Rechtssprechung hat deutlich gemacht, dass Die Zustimmung wird auch erteilt, wenn die Vermarktung durch ein Unternehmen, das vom Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums oder von einem Unternehmen kontrolliert wird, in der Regel a Lizenznehmerdie vom Eigentümer dazu ermächtigt wurden.[16] Sie lautet,

"kann sich der Einfuhr von Erzeugnissen, die in ihrer Erscheinungsform dem angemeldeten Geschmacksmuster entsprechen, aus einem anderen Mitgliedstaat widersetzen, sofern die betreffenden Erzeugnisse in dem anderen Mitgliedstaat ohne das Tätigwerden oder die Zustimmung des Rechtsinhabers oder einer Person, die mit ihm in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, in den Verkehr gebracht worden sind."[17]

Die Situation wäre jedoch sicherlich anders, wenn das erste Inverkehrbringen durch einen Dritten erfolgt wäre oder wenn es nach dem Inverkehrbringen berechtigte Gründe für den Inhaber gäbe, sich dem weiteren Inverkehrbringen der Produkte zu widersetzen, insbesondere wenn der Zustand der Produkte nach dem Inverkehrbringen verändert oder umgestaltet wird.

In solchen Fällen stellt das Rechtssystem Schutzinstrumente zur Verfügung, die bereits Gegenstand einer kurzen Analyse waren (siehe Artikel "Online-Verkäufe durch nicht zugelassene Vertriebshändler. Die Fälle Amazon, L'Oréal und Sisley."), auf die hier verwiesen wird.

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[1] Der Gemeinsame Europäische Markt (GEM) wurde am 25. März 1957 mit der Unterzeichnung der Römischen Verträge geboren, die am 1. Januar 1958 in Kraft traten.

[2] Urteil Grundig-Kosten, 13.7.1966. Insbesondere der Hersteller Grundig um die Isolierung des französischen Marktes zu gewährleisten, und hat außerdem zahlreiche vertragliche Verbote an seine Händler (die soc. Consten), hatte ebenfalls auf das IPR zurückgegriffen und schloss mit Consten eine Vereinbarung, wonach Grundig hätte eine Marke geschaffen Gint (Grundig International) und dass diese Marke in jedem Mitgliedstaat auf den Namen des in dem betreffenden Land tätigen ausschließlichen Lizenznehmers (im Falle Frankreichs die Gesellschaft Costen); diese Kennzeichnung würde dann auf allen hergestellten Geräten angebracht werden.

Dies hätte de facto das Ziel gehabt, Parallelimporte innerhalb der verschiedenen Länder zu verhindern, da die Einfuhr (z. B. nach Frankreich) von Produkten mit der Marke Ginteine Rechtsverletzung dargestellt hätte, da nur der Alleinvertriebshändler in diesem Land das Recht hatte, diese Marke zu benutzen. Siehe dazu PAPPALARDO, Das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union, S. 870 ff., 2018, UTET.

[3] Urteil vom 18.2.1971.

[4] Entscheidung Bitterer Campari, 23.12.1977.

[5] Id. III, A, 1.

[6] Beschluss vom 23.3.1990.

[7] Beschluss vom 20.4.2001.

[8] Leitlinien zur Anwendung von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Technologietransfer-Vereinbarungen, Nr. 7.Die Tatsache, dass Gesetze über geistiges Eigentum ausschließliche Nutzungsrechte gewähren, bedeutet nicht, dass diese Rechte von der Anwendung der Wettbewerbsregeln ausgenommen sind. Artikel 101 AEUV gilt insbesondere für Vereinbarungen, mit denen der Inhaber einem anderen Unternehmen eine Lizenz zur Nutzung seiner Rechte an geistigem Eigentum erteilt."

[9] Id., Nr. 7 "In der Tat verfolgen sowohl das Immaterialgüterrecht als auch das Wettbewerbsrecht dasselbe allgemeine Ziel, nämlich das Wohl der Verbraucher zu steigern und eine effiziente Ressourcenallokation zu fördern. Innovation ist ein dynamischer und wesentlicher Bestandteil einer offenen und wettbewerbsfähigen Marktwirtschaft. Immaterielle Eigentumsrechte fördern einen dynamischen Wettbewerb, indem sie Unternehmen dazu ermutigen, in die Entwicklung oder Verbesserung neuer Produkte und Verfahren zu investieren; der Wettbewerb wirkt in ähnlicher Weise, indem er Unternehmen zu Innovationen anregt. Immaterielle Eigentumsrechte und Wettbewerb sind daher beide notwendig, um Innovationen zu fördern und ihre wettbewerbsfähige Nutzung zu gewährleisten.."

[10] PAPPALARDO, op. cit. p. 338.

[11] Leitlinien für vertikale Beschränkungen, n. 35.

[12] Id. n. 36.

[13] Beschluss vom 9.7.2019.

[14] https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/it/IP_19_3950.

[15] Art. 5 Abs. 1 IPC (Erschöpfung): "Die dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts durch dieses Gesetzbuch eingeräumten ausschließlichen Befugnisse sind erschöpft, wenn die durch ein gewerbliches Schutzrecht geschützten Erzeugnisse vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung im Hoheitsgebiet des Staates oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind."

[16] Die Erschöpfung tritt ein, wenn das geschützte Erzeugnis vom Rechtsinhaber "mit seiner Zustimmung oder von einer Person, die durch rechtliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit an ihn gebunden ist", in den Verkehr gebracht wurde (Keurkoop, a.a.O., Nr. 25). Zu diesem Punkt siehe Pappalardo, Il diritto della concorrenza dell'Unione Europea, S. 875, 2018, UTET.

[17] Urteil Keurkoop, 14.9.1982.


Distribuzione selettiva ed esclusiva. Sistema misto

Selektiver und exklusiver Vertrieb: Funktioniert das gemischte System?

Was geschieht, wenn ein Hersteller ein gemischtes System (selektiver und exklusiver Vertrieb) innerhalb Europas anwendet? Was sind die wichtigsten Vor- und Nachteile?

Wie bereits festgestellt wurde, hat der europäische Gesetzgeber stets
verpflichtet, ein Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz des freien Handels von
Waren und das Interesse der Hersteller an der Schaffung von Vertriebsnetzen
wettbewerbsfähig.

Der vom Gesetzgeber erzielte Kompromiss unterliegt nun dem Verordnung
330/2010
über vertikale Verkäufe, in der festgelegt wird, welche Vereinbarungen zwischen Unternehmen
die zu demselben Verteilernetz gehören, unterliegen dem Verbot der
Vereinbarungen, die von derArt.
101(1) des Europäischen Vertrags
und die stattdessen in den Genuss der Befreiung kommen
von diesem Verbot (ehemals Art. 103(3)).

Im Wesentlichen hat der Hersteller die Wahl zwischen zwei Modi
Vertriebssystem: ein allgemeines, das von jeder Art von Hersteller verwendet werden kann (das
exklusiv) und eine besondere für spezifische Situationen (die selektive) (vgl.
zur Sache La
Selektiver Vertrieb. Ein kurzer Überblick: Risiken und Nutzen
e Klauseln
Exklusivität und vertikale Wirtschaftsvereinbarungen im europäischen Kontext: elektronischer Handel und
territoriale Exklusivität
).

Mit dem ExklusivvertriebAnbieter unterteilt die Märkte in
die sie durch die Ernennung von Alleinvertriebshändlern betreibt, die sich verpflichten
Waren zu kaufen und ihren Verkauf in einer Weise zu fördern, die darauf abzielt
frei.

Artikel 4 Buchstabe a) der Verordnung sieht nämlich vor, dass der Hersteller nicht
weder direkt noch indirekt einschränken kann,[1] die
Befugnis des Alleinvertriebshändlers zur Bestimmung der Wiederverkaufspreis,
unbeschadet der Möglichkeit, einen Höchstpreis festzusetzen oder eine Empfehlung auszusprechen
Verkaufspreis.[2]

Auch der Hersteller wird dies nicht verhindern können, ehemals Artikel 4 Buchstabe a) des
Verordnungen, die der Händler machen.
der aktiven Verkäufe
[3]
im Hoheitsgebiet, unbeschadet des Rechts, sich Kunden vorzubehalten
Verwaltung und verhindern, dass sie in den Einzelhandel gehen, um diesen zu erhalten
Ebene der Handelskette, im Gegensatz zur Einzelhandelsstufe.[4]

Schließlich hat der Händler auch das Recht, die
Verkäufe außerhalb des Gebiets, sofern sie eine Reaktion darstellen
auf unaufgeforderte Bestellungen von Einzelkunden außerhalb des
Gebiet (cd. Verkauf
passiv
).[5]

Es ist klar, dass solche die Freiheit des Alleinvertriebs ist oft unvereinbar
mit welche Interessen bestimmte Arten von Erzeugern haben, in
insbesondere von die im Luxussektor arbeiten oder Produkte entwickeln, die technisch sehr anspruchsvoll sind
Komplexe
die sich eher für die
die weite Verbreitung und die Tatsache, dass ihre Produkte weiterverkauft werden
nur von autorisierten Händlern.

Wie
ist bereits behandelt worden
ausnahmsweise für besondere Situationen
ist für den Hersteller vorgesehen, um ein System von Vertrieb
Selektiv
die es ihm ermöglicht, ehemals Artikel 4 Buchstabe b) Ziffer iii), um den Mitgliedern des selektiven Systems zu verbieten
an nicht zugelassene Händler in dem Gebiet zu verkaufen, das der Hersteller hat
für ein solches System reserviert: In einem selektiven System können die Vermögenswerte nur
von den Händen eines zum Netz zugelassenen Unternehmens zu denen eines anderen Unternehmens oder zu
die des Endverbrauchers.[6]

Unter Wahrung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, wie
Gegenstück zum Recht des Herstellers, derartige Beschränkungen für das Produkt vorzunehmen
die Freiheit des Weiterverkaufs der Mitglieder des Systems, die Verordnung:

  • Artikel 4 Buchstabe b) Ziffer iv) gewährt ihnen die Freiheit, die sogenannten Cross-Sellingdie in der ungehinderten Beschaffung von "andere benannte Vertriebshändler des Netzes, die auf der gleichen oder einer anderen Handelsstufe tätig sind".[7];
  • Artikel 4 Buchstabe c) hindert den Hersteller daran, den Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems, die im Einzelhandel tätig sind, die aktive oder passive Verkäufe an Endverbraucher.[8]

Allerdings kann ein Hersteller aus praktischen, verwaltungstechnischen und wirtschaftlichen Gründen oft nicht ein einziges Vertriebssystem für den gesamten europäischen Markt anwenden und behält sich den selektiven Vertrieb nur für die Länder vor, die für ihn am strategischsten sind. In diesem Zusammenhang stellt sich zum einen die Frage, ob ein solches "gemischtes" System legitim ist, und zum anderen, welche Risiken damit verbunden sind.

1. Gemischte Systeme innerhalb desselben Gebiets.

Die Einführung eines gemischten Systems innerhalb desselben Gebiets würde zu einem Interessenkonflikt zwischen dem Alleinvertriebshändler, der das Recht hätte, vor aktiven Verkäufen in seinem Gebiet geschützt zu werden, und dem selektiven Vertriebshändler führen, der gemäß Artikel 4 Buchstabe c der Verordnung das Recht hätte, aktive und passive Verkäufe innerhalb des Alleinvertriebsgebiets zu tätigen.

Die Kommission stellte die Legitimität eines gemischten Systems in Frage und stellte in den Leitlinien klar, dass eine solche Kombination ist nicht zulässig "in dem Gebiet, in dem der Anbieter den selektiven Vertrieb betreibt [...], da dies eine Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs durch Wiederverkäufer darstellen würde". unvereinbar mit Artikel 4 Buchstabe c).[9]

2. Gemischte Systeme in verschiedenen EU-Gebieten.

Da sich das in den Leitlinien enthaltene Verbot der Anwendung eines gemischten Systems nur auf den Umstand bezieht, dass es in ein und demselben Gebiet entwickelt wird, wird implizit gefolgert, dass das Recht Kartellrecht verbietet nicht der Erzeuger zur Erstellung eines gemischtes System innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten.

Dies ändert nichts an der Tatsache, dass diese Entscheidung zwar legitim ist, aber dennoch zu nicht unerheblichen Problemen führen kann, die vor allem darin bestehen, dass der Erzeuger keine Kontrolle ausüben kann:

  • Verkäufe aus dem Exklusivgebiet in das Selektivgebiet;
  • Verkäufe aus dem selektiven Gebiet, die auf das Exklusivgebiet ausgerichtet sind.

Die einzelnen Fälle werden im Folgenden kurz analysiert.


a) Verkäufe aus dem Exklusivgebiet, die auf das selektive Gebiet ausgerichtet sind.

Dass der Alleinvertriebshändler nicht daran gehindert werden darf, passive Verkäufe außerhalb des Gebiets und damit auch innerhalb eines selektiven Vertriebssystems zu tätigen, das der Hersteller einem anderen Gebiet vorbehalten hat, versteht sich eigentlich von selbst.

Umstrittener (und kommerziell bedeutsamer) ist die
die Frage, ob der Alleinvertriebshändler auch Verkauf
die im selektiven Gebiet tätig sind
und führen daher auch
echte kommerzielle Kampagnen in diesem Gebiet. Aus einer Lesung
Streng genommen verbietet Artikel 4 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung die
Alleinvertriebshändler, die aktive Verkäufe tätigen "in dem Gebiet
Exklusivkunden, die dem Anbieter oder vom Anbieter reserviert sind
einem anderen Käufer zugeschrieben".
und dehnt dieses Verbot nicht auf die
Verteilungssystem.

Bislang gibt es keine Präzedenzfälle, die diese Frage klären, sie bleibt also offen. In jedem Fall wird davon ausgegangen, dass eine Vertragsklausel, die den Alleinvertriebshändler verpflichtet, aktive Verkäufe im selektiven System zu tätigen, aufgrund der Art und Weise, wie sie der Öffentlichkeit präsentiert werden, legitim sein kann, das Bild nicht beschädigen Luxus und Prestige der Produkte des Herstellers (siehe hierzu auch Online-Verkäufe durch nicht zugelassene Vertriebshändler. Die Fälle Amazon, L'Oréal und Sisley.).


b) Verkäufe aus dem Selektivgebiet in das Exklusivgebiet.

Die Probleme für den Exklusivproduzenten, sollte der Produzent
einem gemischten Markt, hängen im Wesentlichen mit der Tatsache zusammen, dass:

  • an erster Stelle, ehemals Artikel 4 Buchstabe c) der
    Verordnung darf der Hersteller den autorisierten Einzelhändlern nicht verbieten
    passive und aktive Verkäufe innerhalb der EU zu tätigen. Es stellt sich die Frage, ob
    diese sollten auch die Verkäufe innerhalb der
    Exklusivgebiet
    oder ob die Exklusivität des Händlers ihn vor
    solche Verkaufsaktionen;
  • zweitens kann der Hersteller ein Verbot aussprechen, ehemals
    Art. 4(b)(iii), Verkäufe von Mitgliedern des selektiven Systems an Wiederverkäufer
    in dem Gebiet, in dem der Hersteller tätig ist, nicht zugelassen ist
    für dieses System reserviert. Dies ergibt sich aus einer restriktiven Auslegung der Vorschrift,
    scheint dieses Verbot nicht auf die folgenden Bereiche ausgedehnt werden zu können Verkäufe, die die
    ausgewählte Verteiler außerhalb des Vertriebssystems
    Selektiv
    Würde man dieser Auslegung folgen, könnten zugelassene Vertriebshändler
    in einem anderen Gebiet frei verkaufen, das in
    ausschließlich an einen vom Hersteller benannten Händler.

In Bezug auf die oben genannten Punkte ist anzumerken, dass die
In den Leitlinien heißt es: "an Einzelhändler in einem Vertriebssystem
selektiv [...] können keine Beschränkungen auferlegt werden, es sei denn zum Schutz eines
Alleinvertriebssystem, das anderswo betrieben wird.
"[10]

Es gibt eine ernsthafte Unsicherheit der Auslegung,
da die Lektüre des Gesetzestextes zu der Auffassung neigt, dass die
der Inhaber eines ausschließlichen Rechts hat keinen Anspruch auf Schutz vor einem "Eindringen
Zone" durch selektive Verteiler, während die Leitlinien die
die in die entgegengesetzte Richtung tendieren.[11]

Das Einzige, was sicher ist, ist, dass die Risiken ein gemischtes System zu schaffen, sehr hoch sind und dass eine solche Vertriebsstrategie, wenn sie vom Hersteller angenommen wird, mittel- bis langfristig zu großen Schwierigkeiten in der Verwaltung führen würde, insbesondere bei der Parallelvertrieb sowie wechselseitige und kontinuierliche Gebietsinvasionen.


[1] Artikel 4 Buchstabe a) sieht nämlich vor, dass die Besteuerung
von Festpreisen, kann sie nicht einmal indirekt stattfinden, als Ergebnis von
von einer der Parteien ausgeübter Druck oder angebotene Anreize. Die Ausrichtungen,
Nr. 48 sind zahlreiche Beispiele für solche Maßnahmen aufgeführt, insbesondere: "Vereinbarungen
Festlegung der Händlermarge bzw. der maximalen Höhe der Rabatte, die
der Händler kann ab einem bestimmten Preisniveau Gebühren erheben; die
die Gewährung von Rabatten oder die Erstattung von Werbekosten durch die
Lieferant ein bestimmtes Preisniveau einhalten muss; die Preisbindung
Weiterverkaufspreise, die den Weiterverkaufspreisen der Wettbewerber auferlegt werden; Drohungen,
Einschüchterung, Verwarnungen, Strafen, Aufschub oder Aussetzung von Lieferungen oder
Beendigung von Verträgen im Zusammenhang mit der Einhaltung eines bestimmten Niveaus
Preis
"In der Rechtsprechung wird auf die Entscheidung der Kommission verwiesen, Yamaha-Koffer, 16.7.2003in dem ich als eine Zumutung erkannt wurde
indirekte Preisgestaltung die folgende Klausel: Prämien/Bonus "wird sein
nur Einzelhändlern gewährt werden, die in ihren Aktionen
Werbung, normale Gewinnspannen" und dass "Werbemaßnahmen und
Aktionen mit Rabatten von mehr als 15% wären nicht
als normal."

[2] Wichtig ist, dass die Leitlinien, Nr. 225
diese Entscheidung des europäischen Gesetzgebers zu rechtfertigen, da "'Auferlegung
der Wiederverkaufspreise kann [...] die Dynamik und Innovation auf das Niveau der
Vertrieb [und damit] effizientere Einzelhändler am Markteintritt hindern
Markt und/oder eine ausreichende Größe zu niedrigen Preisen zu erwerben".
Andere
Lied, wird auch anerkannt, dass "Manchmal ist die Auferlegung von
Weiterverkaufspreise nicht nur wettbewerbsbeschränkend wirken, sondern auch
insbesondere, wenn sie vom Lieferanten bestimmt werden, zu einer Erhöhung der
Effizienz, die auf der Grundlage von Artikel 101 Absatz 1 bewertet wird.
3 [...].
Beibehaltung des Wiederverkaufspreises und Vermeidung von Trittbrettfahrern
[...].  
Nach der Best Doctrine
(Pappalardo, 356, op. cit.) noch ausstehende Entscheidungen, die es ermöglichen, zu überprüfen
mit dieser Offenheit der Kommission, die sicherlich die Grundlage des Ansatzes
der Kommission offen und positiv ist, ist es vorzuziehen, sie als die
Bestätigung des Fehlens von Verboten im EU-Wettbewerbsrecht
automatisch.

[3] Vgl.
Orientierungen, Nr. 51.

[4] Zu diesem Punkt siehe auch Leitlinien, Nr. 55.

[5] Vgl. Leitlinien, Nr. 51.

[6] Vgl. Pappalardo, Wettbewerbsrecht
der Europäischen Union
S. 363, 2018, UTET.

[7] In den Leitlinien, Nr. 58, heißt es hierzu: "[...]
eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise darf nicht unmittelbar oder
indirekt den aktiven oder passiven Verkauf des Produkts zu verhindern oder einzuschränken
Vertragsprodukte zwischen den ausgewählten Vertriebshändlern, die weiterhin
Sie können diese Produkte bei anderen Vertriebshändlern des Netzes erwerben,
die auf der gleichen oder einer anderen Ebene der Unternehmenskette tätig sind
."

[8]

[9] N. 57.

[10] Orientierungen,
n. 56.

[11] Auf
Vgl. Pappalardo, op. cit., 364.