Wie wird die Abfindung für Versicherungsvertreter berechnet? Die im ANA 2003 festgelegten Parameter.

Die Berechnung der Abfindungszahlung, die in derNationale Vertretervereinbarung 2003ist sehr vielschichtig und komplex und wird in den Artikeln 12 ff. geregelt.

Zunächst ist hervorzuheben, dass § 18 ANA vorsieht, dass im Falle einer Kündigung des Handelsvertretervertrags durch das Unternehmen oder den Handelsvertreter aus wichtigem Grund:

  • ist keine Kündigung fällig;
  • ist die kündigende Partei das Unternehmen, so hat der Beauftragte Anspruch auf die in den Artikeln 27 bis 33 genannten Kündigungsentschädigungen (im Folgenden geprüft); kündigt der Vertreter, so hat er Anspruch auf die für den Fall der Kündigung durch das Unternehmen vorgesehene Kündigungsentschädigung.

Gemäß Abschnitt 12 (I) des ANA kann der Agenturvertrag jedoch gekündigt werden durch:

  1. Streichung des Bevollmächtigten aus dem nationalen Register der Bevollmächtigten gemäß Gesetz Nr. 48 vom 7. Februar 1979;
  2. Tod;
  3. Vollständige Invalidität;
  4. Altersgrenzen;
  5. Beendigung aus wichtigem Grund.

In Absatz (II) desselben Artikels ist außerdem vorgesehen, dass der Handelsvertretervertrag entweder durch Rücktritt des Unternehmens oder des Handelsvertreters beendet werden kann. Die Beendigung durch das Unternehmen wird wiederum in drei Arten unterteilt:

  1. Rücknahme unter Angabe der Gründe und eventuelle Anrufung der Schiedsstelle, wobei die Bestimmungen von Artikel 12-.Zugabe;
  2. Beendigung der Verpflichtung ohne Angabe von Gründen; in diesem Fall gilt die in Art. 12-.ter;
  3. Rücknahme der Verpflichtung unter Anwendung von Art. 12-viertel für förderfähige Bedienstete.

Erfolgt die Kündigung durch den Bevollmächtigten, gelten die Regeln des Art. 12-.Zugabe

Absatz (III) sieht vor, dass die an den Vertreter zu zahlende Kündigungsentschädigung in den Artikeln 14 bis 19 geregelt ist.

Artikel 12 Absatz 4 sieht jedoch vor, dass im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund des Todes oder der vollständigen Invalidität des Handelsvertreters dem ausgeschiedenen Handelsvertreter oder seinen Erben neben den in den Artikeln 14 bis 19 genannten Entschädigungen ein zusätzlicher Betrag zu zahlen ist, und zwar wie folgt

Skalen der Provisionen

(Euro)

Dienstalter

 

Bis zu 5 Jahre alt Über 5 Jahre
bis zu 20.500,00

von 20.501,00 bis 26.400,00

von 26.401,00 bis 38.000,00

ab 38.001,00

20%

15%

15%

15%

30%

25%

20%

15%

Dieser zusätzliche Betrag darf nicht weniger als 8.800,00 EUR und nicht mehr als 29.300,00 EUR betragen.

Artikel 12a sieht dann detaillierte Regeln mit einem genauen Referenzschema für die Berechnung der zusätzlichen Beträge vor, die dem Vertreter gemäß der NAA 2003 zustehen, d. h:

Bezugssystem und Disziplinarordnung gemäß Artikel 12A
am ersten 103.291,00 € an Provisionen 65%
bei späteren 103.291,00 € an Provisionen 40%
bei späteren 154.937,00 € an Provisionen 15%
bei späteren 154.937,00 € an Provisionen 10%
um wie viel sie übersteigt € 516.457,00 5%
Dieser zusätzliche Betrag darf nicht weniger als 8.800,00 EUR und nicht mehr als 29.300,00 EUR betragen.

Art. 12-bis sieht vor, dass die andere Partei innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Kündigung ein informelles Schiedsverfahren in Anspruch nehmen kann; die Modalitäten des Zugangs zu diesem Verfahren sind in Artikel 12- ausdrücklich geregelt.Zugabe selbst.Artikel 12-Zugabe regelt die Kündigung durch das Unternehmen unter Angabe der Gründe.

Artikel 13.ter regelt hingegen die Hypothese der Kündigung durch das Unternehmen ohne Angabe von Gründen. In diesem Fall beginnt die Kündigungsfrist für den Vermittler gemäß Artikel 13 erst nach dem dreißigsten Tag nach der Kündigung durch das Unternehmen. Innerhalb dieser Frist kann der Vermittler zwischen der Zahlung der Entschädigungen und der Freigabe des von der Agentur verwalteten Portfolios wählen, indem er dem Unternehmen eine entsprechende Mitteilung zukommen lässt. Entscheiden sich die Parteien für die Freigabe des Portfolios, muss dies durch Unterzeichnung des beigefügten Textes in Anhang A der Vereinbarung ANA 2003 erfolgen.

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Liberalisierung des Portfolios als legitime Alternative zur Zahlung von Abfindungen angesehen wird.[1]

Übt der Vertreter die Option nicht aus und unterzeichnet der Vertreter die im vorstehenden Absatz genannte Liberalisierungsurkunde nicht, so ist das Unternehmen verpflichtet, dem Vertreter die in den Artikeln II und III genannten Entschädigungen zu zahlen. von Art. 12-ter und der Vertrag wird von Rechts wegen durch den Vertreter gekündigt:

  • die in Artikel 13 des ANA (Kündigungsfrist) vorgesehene Behandlung;
  • Kündigungsentschädigungen gemäß den Artikeln 25 und 33;
  • sowie einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 50% des Betrags, der für die Agentur auf der Grundlage des Bezugssystems und -rahmens gemäß Artikel 12A berechnet wurde.

Art. 13 Abs. III legt die Kündigungsfristen fest:

1 Monat für das erste Jahr der Verwaltung;
2 Monate für das zweite Jahr der Verwaltung
3 Monate für das dritte Jahr der Verwaltung
4 Monate für das vierte Jahr der Verwaltung
5 Monate für das fünfte Jahr der Verwaltung
6 Monate für das sechste Jahr der Verwaltung

Artikel 13 Absatz IV sieht vor, dass das Unternehmen die fällige Kündigung ganz oder teilweise durch eine Entschädigung ersetzen kann, die wie folgt festgelegt wird:

  1. wenn der Vermittler das erste Jahr der Verwaltung begonnen, aber nicht beendet hat: anstelle einer einmonatigen Kündigungsfrist 1/42 der Provisionen;
  2. wenn der Vermittler das erste Jahr der Verwaltung abgeschlossen, aber das zweite Jahr der Verwaltung noch nicht begonnen hat: anstelle einer einmonatigen Kündigungsfrist 1/10 der Provisionen;
  3. wenn der Bedienstete das zweite Jahr der Verwaltung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen hat:
    • anstelle der Kündigungsfrist für den ersten Monat 1/15 der Provisionen;
    • anstelle einer 2-monatigen Kündigungsfrist, 1/20 der Provisionen.
  4. wenn der Vertreter das zweite Jahr der Verwaltung abgeschlossen, aber noch nicht das dritte Jahr der Verwaltung begonnen hat:
    • anstelle der 1-monatigen Kündigungsfrist, 1/10 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist für den 2. Monat 1/12 der Provisionen.
  5. wenn der Vertreter sein drittes Jahr der Verwaltung begonnen, aber noch nicht vier Jahre der Verwaltung überschritten hat:
    • anstelle der Kündigungsfrist für den ersten Monat 1/12 der Provisionen;
    • anstelle einer 2-monatigen Kündigungsfrist, 1/18 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist für den 3. Monat 1/24 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist für den 4. Monat 1/42 der Provisionen.
  6. wenn der Vertreter das fünfte Jahr der Verwaltung begonnen, aber die fünfzehn Jahre der Verwaltung noch nicht vollendet hat:
    • anstelle der Kündigungsfrist für den ersten Monat 1/15 der Provisionen;
    • anstelle einer 2-monatigen Kündigungsfrist, 1/20 der Provisionen;
    • anstelle der 3-monatigen Kündigungsfrist 1/25 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist für den 4. Monat 1/30 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist von 5 Monaten 1/35 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist von 6 Monaten 1/40 der Provisionen.
  7. wenn der Bevollmächtigte die 15 Jahre der Verwaltung vollendet oder überschritten hat:
    • anstelle der Kündigungsfrist für den ersten Monat 1/12 der Provisionen;
    • anstelle einer 2-monatigen Kündigungsfrist, 1/18 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist für den 3. Monat 1/24 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist für den 4. Monat 1/30 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist von 5 Monaten 1/36 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist von 6 Monaten 1/42 der Provisionen.

Bei der Berechnung des Ersatzausgleichs werden die Provisionen berücksichtigt, die dem Vertreter in dem gesamten Jahr vor der Beendigung des Vertrags oder andernfalls in den letzten zwölf Monaten der Tätigkeit gezahlt wurden.

Für die Kündigungsentschädigung in den Sparten Diebstahl, Feuer, Unfall, Krankheit, Haftpflicht, Kraftfahrzeug- und Wasserfahrzeug-Haftpflicht, Sonstige Risiken, Glas und Kristall sowie Sonstige Risiken sind drei Entschädigungen vorgesehen, die nach den in den Artikeln 25, 26 und 27 genannten Regeln berechnet werden.

Artikel 25 (Zulage für die Erhöhung der Prämieneinnahmen) gilt für Vermittler, die seit mindestens zwei Jahren tätig sind, und besteht aus einem Prozentsatz, der in Absatz 1 festgelegt ist:

Tänzerinnen und Tänzer Prozentsätze
bis zu 35.100,00 Euro 6,30 6,30
ab 35.101,00 Euro auf 70.200,00 Euro 4,80 4,80
ab Euro 70.201,00 auf 105.200,00 Euro 3,38 3,38
ab Euro 105.201,00 auf 140.300,00 Euro 2,63 2,63
über Euro 140.300,00 1,65 1,65

Für Bedienstete, die seit mindestens einem Jahr in der Verwaltung tätig sind, wird die Zulage in Höhe von 75% gezahlt.

Artikel 26 sieht eine zweite Zulage vor, die sich auf die Einkünfte bezieht. Auch sie besteht aus einem Prozentsatz für Bedienstete, die mindestens zwei Jahre lang Bedienstete sind, und wird nach dem ersten Jahr der Bediensteten auf 75% gesenkt.) Absatz II sieht die folgenden Prozentsätze vor:

Tänzerinnen und Tänzer Prozentsätze
bis zu 87.700,00 Euro 1,25
ab 87.701,00 Euro auf 251.400,00 Euro 0,90
ab 251.400,00 Euro 0,45

Artikel 27 regelt den dritten Ausgleich (der sich auch auf die Sparten Kredit und Kaution erstreckt), der aus einem in Absatz IV festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts der an den Vertreter in den letzten drei Geschäftsjahren gezahlten Provisionen besteht und in der folgenden Tabelle beschrieben wird:

Dienstalter Prozentsätze
bis zu 2 Jahren 2,5
Über 3 Jahre 3,5
Über 4 Jahre 5
Über 5 Jahre 7
Über 6 Jahre 8,5
Über 7 Jahre 11,5
Über 8 Jahre 13,5
Über 9 Jahre 16
Über 10 Jahre 20,5
Über 11 Jahre 26
Über 12 Jahre 29,5
Über 13 Jahre 35
Über 14 Jahre 40,5
Über 15 Jahre 50,5
Über 16 Jahre 56
Über 17 Jahre 57
Über 18 Jahre 58,5
Über 19 Jahre 59,5
Über 20 Jahre 60,5
Für jedes weitere abgeschlossene Jahr der Verwaltung wird der Prozentsatz um 0,50 % erhöht.
Beträgt der Verwaltungszeitraum weniger als 12 Monate, so wird die Entschädigung durch Anwendung des Prozentsatzes 2,5 auf den Betrag der während des Verwaltungszeitraums tatsächlich gezahlten Provisionen berechnet, unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes III
Wurden während der in den vorstehenden Absätzen genannten Zeiträume Bestandsminderungen vorgenommen, für die die in Artikel 8bis Absatz 3 vorgesehene Entschädigung gezahlt wurde, so wird der Betrag der bei der Ermittlung des Durchschnitts zu berücksichtigenden Provisionen um den Betrag der Provisionen gekürzt, für die die vorgenannte Entschädigung gezahlt wurde.

Die folgenden besonderen Bestimmungen regeln die Entschädigung für Leben (Art. 28), Kapitalisierung (Art. 29), Vieh (Art. 30), Hagel (Art. 31), Transport (Art. 32) und die nicht von Art. 24 und 32 erfassten Zweige (Art. 33). Hierzu wird in vollem Umfang auf das beigefügte ANA 2003 verwiesen.

Artikel 35 schließlich regelt die Kündigungsentschädigung im Falle von Mitvertretungen und sieht vor, dass ungeachtet des gemeinsamen Charakters des Mitvertretungsauftrags die Beendigung des Vertretungsvertrags in Bezug auf einen oder einige der Mitvertreter an sich kein Grund für die Beendigung in Bezug auf den oder die anderen Mitvertreter ist, die in jeder Hinsicht ihre erworbene Betriebszugehörigkeit beibehalten.

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[1] Siehe hierzu Kassationsgerichtshof Civ. 2006 Nr. 1286, der vorsah, dass, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, "Bei Beendigung des Versicherungsvertragsverhältnisses ist der ausscheidende Vertreter nicht berechtigt, über den Kundenbestand der Agentur, der Eigentum des Auftraggebers ist, zu verfügen, da er nur Anspruch auf die in den Tarifverträgen vorgesehene Behandlung im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat, und zwar zum Teil im Verhältnis zu dem Zuwachs, den er in den Bestand eingebracht hat. (Im vorliegenden Fall bestätigte das S.C. das Urteil in der Sache bestätigt und den Unternehmer zur Zahlung der Kündigungsentschädigung und anderer Abfindungen an den Handelsvertreter verurteilt und den Antrag des Handelsvertreters auf Übernahme des Portefeuilles abgelehnt, wobei er gleichzeitig feststellte, dass dasselbe Unternehmen, das den Vertrag gekündigt hatte, dem Handelsvertreter die Kündigungsentschädigung zu Recht nicht gezahlt hatte, obwohl sie fällig war, weil der Vertreter es versäumt hatte, das gesamte mit seiner Beauftragung verbundene Material über den Kundenbestand des Unternehmens zurückzugeben, eine Verpflichtung, der der Vertreter nach einer Klage gemäß Art. 700 der Zivilprozessordnung erfüllt hatte).

 

 


Das Wettbewerbsverbot im Agenturvertrag: während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Im europäischen Kontext ist es sicherlich überraschend, dass die 86/653/EWG Die Verpflichtung des Handelsvertreters, während der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht mit dem Auftraggeber in Wettbewerb zu treten, wird mit keinem Wort erwähnt.

Dieser Ansatz hat dazu geführt, dass die meisten Mitgliedsländer diese Institution in ihren Rechtssystemen nicht ausdrücklich und regulativ zu erwähnen. Daher gilt im europäischen Kontext absolut nicht als selbstverständlich zu betrachten dass der Handelsvertreter in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien verpflichtet ist, während des Vertragsverhältnisses nicht für Konkurrenten des Auftraggebers zu arbeiten.

Im Gegensatz dazu ist nach italienischem Recht das Wettbewerbsverbot während der Dauer der Geschäftsbeziehung "natürliche Wirkung des Vertrages"Dies ergibt sich, auch wenn es keine spezifische Vorschrift gibt, die dies vorsieht, wie z.B. Art. 2015 des Zivilgesetzbuches für Angestellte, indirekt aus Abs. 1 des Art. 1746 des Zivilgesetzbuches, wonach der Vertreter die Interessen des Auftraggebers zu schützen und loyal zu handeln hat und guter Glaube.

Für den Zeitraum nach Beendigung des Vertrags, d. h. die so genannte Verbot des "nachvertraglichen" Wettbewerbs, Sie wurde teilweise durch die Richtlinie geregelt, in der die von allen Unterzeichnerstaaten einzuhaltenden Mindestschutzbestimmungen festgelegt sind. Diese sind:

  • zu vereinbaren für registriert;
  • betreffend die Sektor das geografische Gebiet oder die Personengruppe und den geografischen Bereich, die dem Handelsvertreter anvertraut wurden, sowie die Waren, für die der Handelsvertreter im Rahmen des Vertrags die Vertretung übernommen hat, und dieHandelsvertreter hatte Vertretung nach den Bestimmungen des Vertrags.
  • die eine Dauer von nicht mehr als zwei Jahre aus dem Vertragsverhältnis

Die Richtlinie sieht daher vor, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien und in jedem Fall innerhalb bestimmter rechtlicher Grenzen zulässig ist. Eine solche Verpflichtung, die sicherlich den Nutzen hat, dass der Unternehmer den vom Handelsvertreter vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses betreuten Kundenstamm beibehalten kann, hat jedoch den Nebeneffekt, dass sie die Ausübung der Tätigkeit des Handelsvertreters faktisch unmöglich macht, und wurde deshalb in der europäischen Richtlinie ausdrücklich eingeschränkt, um die Interessen beider Parteien zu wahren.

Die Verbot des "nachvertraglichen" Wettbewerbs  wurde eingeführt in unser Land des Artikels 1751Zugabe c.c., durch den Erlass 303 von 1991. Insbesondere der erste Absatz von Artikel 1751Zugabe sieht dies vor:

"Eine Vereinbarung, die den Wettbewerb durch den Vertreter nach Beendigung des Vertrags einschränkt, muss schriftlich erfolgen. Sie muss die folgenden Punkte betreffen gleicher Bereich, Kunden und die Art der Waren oder Dienstleistungen, für die der Vermittlungsvertrag geschlossen wurde, und seine Dauer darf nicht überschritten werden zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages".

Der zweite Absatz von Artikel 1751Zugabe c.c., wurde durch das Gesetz Nr. 422 aus dem Jahr 2000 eingefügt und besagt Folgendes:

"Die Annahme des Wettbewerbsverbots hat zur Folge, dass bei Beendigung der Geschäftsbeziehung die Zahlung eines Ausgleichs an den Handelsvertreter, der keine Provisionen enthält. Die Entschädigung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Dauer, höchstens jedoch zwei Jahre nach Beendigung des Vertrags, der Art des Leiharbeitsvertrags und der Abfindung stehen."

Es ist wichtig zu betonen, dass der letztgenannte Artikel gilt nur für bestimmte Kategorien von Bediensteten des Handels, die als schutzwürdiger angesehen wurden. Artikel 23.2 des vorgenannten Gesetzes Nr. 422 aus dem Jahr 2000, mit dem genau der zweite Absatz von Artikel 1751 eingeführt wurdeZugabe c.c., ausdrücklich vorgesehen, dass der Artikel Anwendung findet:

"ausschließlich für Handelsvertreter, die in Form von Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder Einpersonengesellschaften tätig sind, sowie für Kapitalgesellschaften, die ausschließlich oder überwiegend aus Handelsvertretern bestehen, soweit dies in nationalen Wirtschaftsvereinbarungen für diesen Bereich vorgesehen ist. Die Bestimmungen des Absatzes 1 treten am 1. Juni 2001 in Kraft.

Daher hat das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in erster Linie, lästiger Charakterzweitens muss sie sich auf dasselbe Gebiet, denselben Kundenkreis und dieselbe Art von Waren oder Dienstleistungen beziehen, für die der Handelsvertretervertrag geschlossen wurde (Trib. Florenz 20 November 2012) und muss darüber hinaus die Annahme, dass die Schriftform ad substantiam (Trib. Mailand 12. September 2011).

Was die Quantifizierungeine Entschädigung ohne Provisionen für den Vertreter vorgesehen istder Verhandlung zwischen den Parteien anvertrautunter Berücksichtigung der nationalen Wirtschaftsvereinbarungen der Kategorie.

In Ermangelung einer individuellen Vereinbarungund nur, wenn die AECs nicht anwendbar sind, Art. 1751Zugabe Absatz 3 sieht vor, dass die Entschädigung vom Gericht festgelegt wird im Eigenkapitalmit Verweis:

  1. der Durchschnitt der vom Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit eingenommenen Gebühren und ihre Auswirkung auf den Gesamtumsatz während desselben Zeitraums;
  2. die Gründe für die Beendigung des Agenturvertrags;
  3. auf die Größe des dem Agenten zugewiesenen Bereichs;
  4. das Bestehen oder Nichtbestehen der Ausschließlichkeit für einen einzigen Auftraggeber.

 

ABSTRACT

  • nach italienischem Recht ist das Wettbewerbsverbot während der Dauer der Geschäftsbeziehung eine "natürliche Folge des Vertrags".
  • das Verbot des "nachvertraglichen" Wettbewerbs wurde in unserem Land in Artikel 1751 eingeführtZugabe c.c.. Er muss sich auf dasselbe Gebiet, denselben Kundenkreis und dieselbe Art von Waren oder Dienstleistungen beziehen, für die der Agenturvertrag geschlossen wurde, seine Laufzeit darf zwei Jahre nach Beendigung des Vertrags nicht überschreiten und er muss schriftlich abgeschlossen werden
  • Die Annahme des Wettbewerbsverbots hat zur Folge, dass der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Entschädigung erhält, die keine Provisionen enthält.
  • Für den Vermittler ist eine Entschädigung vorgesehen, die nicht provisionspflichtig ist und zwischen den Parteien ausgehandelt wird, wobei die nationalen Wirtschaftsabkommen für diese Kategorie zu berücksichtigen sind.
  • in Ermangelung einer individuellen Vereinbarung und nur dann, wenn der WKM nicht anwendbar ist, Art. 1751Zugabe Absatz 3 sieht vor, dass die Entschädigung vom Gericht nach billigem Ermessen festgelegt wird