Hauptunterschiede zwischen dem Handelsvertretervertrag und dem Handelsvertriebsvertrag

Der Vertragshändlervertrag und der Handelsvertretervertrag gehören zu den häufigsten Formen der Vertriebsorganisation. Diese Verträge zeichnen sich dadurch aus, dass sowohl der Vertreter als auch der Händler sich verpflichten, den Verkauf im Einklang mit der Politik des Herstellers eigenständig zu organisieren und zu fördern und sich in das Vertriebsnetz des Herstellers zu integrieren. Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Vermittlern besteht darin, dass sich der Handelsvertreter gegen eine Provision verpflichtet, den Abschluss von Verträgen zwischen dem Hersteller und den von ihm vermittelten Kunden zu fördern, während der Händler als Käufer-Verkäufer auftritt und seine Einkünfte aus der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Wiederverkaufspreis erzielt.

Die Verkaufskonzession ist ein Instrument von besonderer Bedeutung für die Organisation des Vertriebs auf in- und ausländischen Märkten, das sich von anderen nicht integrierten Einzelhändlern (z. B. "Großhändlern") dadurch unterscheidet, dass es die Aufgabe hateigenständige Förderung und Organisation des Verkaufs der Produkte des Konzessionsgebersin einem bestimmten Gebiet, das ihm im Prinzip auf ausschließlicher Basis gewährt wird.

A das Zivilgesetzbuch enthält keine Definition dieser Art von Verträgenda er in unserem Rechtssystem nicht geregelt ist und daher als atypischer Vertrag eingestuft werden muss. Wenn man den Handelsvertreter definieren will, kann man ihn als einen Unternehmer bezeichnen, der mit dem Hersteller einen Rahmenvertrag mit fester oder unbestimmter Laufzeit abschließt, um in einem bestimmten Gebiet alle Verkäufe zu regeln, die vom Konzessionsgeber an den Händler auf einer stabilen und kontinuierlichen Basis getätigt werden.

La Definition des Begriffs "Agentbzw. des Geschäftsbesorgungsvertrags ist hingegen durch das Zivilgesetzbuch gegeben, das Folgendes vorsiehtArtikel 1742 des Zivilgesetzbuches dassMit dem Handelsvertretervertrag übernimmt eine Partei auf Dauer die Aufgabe, für die andere Partei gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Bereich zu fördern" (siehe auch Was ist der Unterschied zwischen einem Agenturvertrag und einem Geschäftsvermittler?).

Während also die der Händler handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnungindem er die Waren direkt vom Konzessionsgeber erwirbt und sie an Dritte weiterverkauft, was gegen dieAgent handelt im Namen und als autonomer Mitarbeiter des Auftraggebers, indem er den Abschluss von Kaufverträgen mit Dritten fördert, und zwar nur insoweit, als er zur Vertretung befugt ist, auch im Namen des Auftraggebers.

Obwohl der Handelsvertreter und der Händler eine sehr ähnliche Funktion ausüben, indem sie den Vertrieb der Produkte des Auftraggebers in einem bestimmten Gebiet, das ihnen anvertraut wurde, als selbständige Unternehmer organisieren, die jedoch in das Vertriebsnetz des Herstellers integriert sind, sind sie gleichzeitig sich sehr deutlich in der Art und Weise unterscheiden, wie sie ihre Verkäufe verwalten der Vertreter ist lediglich ein Vermittler des Auftraggebers, der Händler hingegen kauft die Produkte direkt vom Lizenzgeber und ist selbst dafür verantwortlich, sie direkt an den von ihm vermittelten Endkunden weiterzuverkaufen.

Betrachtet man die beiden Zahlen unter strategischen Gesichtspunkten, so ist festzustellen, dass dieder Handelsvertreter ermöglicht dem Auftraggeber eine stärkere und direktere Kontrolle über die Kundenda der Verkauf vom Auftraggeber selbst getätigt wird und der Handelsvertreter stattdessen für die Weiterleitung des Auftrags an den Auftraggeber verantwortlich ist, ist die Händler hat stattdessen die Aufgabe, die Verkaufsphase an den Endkunden und oft auch die Servicephase zu organisieren, und daher normalerweise mehr direkte Kontrolle über den Kunden hatSie führt auch Tätigkeiten aus, die mit der Verkaufsförderung zusammenhängen, wie z. B. die Zollabfertigung der Waren, den Versand an den Empfänger und die Lagerhaltung.

Diese Arten von Verträgen unterscheiden sich auch in Bezug auf die kommerziellen Risiken, die der Hersteller übernimmt: im Vertrieb das Risiko wird definitiv mehr auf den Händler verlagert, der das Potenzial trägt die Gefahr, gekaufte Produkte nicht weiterverkaufen zu können. Im Gegenteil, im Fall von Agenturdas Risiko der Nichterfüllung durch den Endkunden fällt direkt auf den Auftraggeber zurück, insbesondere wenn die Parteien italienisches Recht angewandt haben, da in unserem Rechtssystem die Anwendbarkeit der so genannten "Verzugsklausel" begrenzt ist.Stern des Glaubens" wurde tatsächlich gestrichen. Es sei kurz daran erinnert, dass der Handelsvertreter mit einer solchen Klausel das Risiko der Nichtzahlung durch einen von ihm eingeschalteten Dritten ganz oder teilweise übernimmt und sich verpflichtet, dem Auftraggeber den von diesem erlittenen Schaden innerhalb der vereinbarten Grenzen zu erstatten.

Es ist jedoch zu beachten, dass die meisten Vertriebsverträge eine Klausel enthalten, die die Zahlungsverpflichtung des Händlers für die Ware erst nach der Bezahlung des Produkts durch den Endkunden aufschiebt. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Vereinbarung das unternehmerische Risiko weitgehend auf den Konzessionsgeber verlagert.

Ein Aspekt, der die beiden Verträge stark voneinander unterscheidet, ist sicherlich dieAbgangsentschädigung (siehe zu diesem Thema auch Berechnung der Entschädigung gemäß Art. 1751 des Zivilgesetzbuches., Berechnung der früheren AEC-Zertifikate für 2014 Berechnung der früheren AEC-Zertifikate für 2009 e Berechnung der ex ANA-Zertifikate für 2003). Bekanntlich sieht der Handelsvertretervertrag in Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich das Recht des Handelsvertreters vor, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung zu erhalten. Gleichermaßen nicht für den Konzessionsvertrag gelten kann. Die italienische Rechtsprechung unterscheidet sich nämlich von der Rechtsprechung mehrerer europäischer Länder (z. B. Österreich und Deutschland), die dieses Recht des Konzessionärs nicht anerkennen.

Die herrschende Lehre distanziert sich von dieser rechtswissenschaftlichen Orientierung, indem sie feststellt, dass "Auch in Ermangelung gesetzlicher Bestimmungen könnte das Recht auf einen Ausgleich in einem Handelsvertretervertrag, in dem der Vertreter auch berechtigt ist, als Händler Käufe auf eigene Rechnung zu tätigen, auf das vom Händler betriebene Geschäft ausgedehnt werden. Da es sich in solchen Fällen um einen gemischten Vertrag handelt, bei dem die Ursache des Handelsvertretervertrags überwiegt, könnte unseres Erachtens die Kündigungsentschädigung aufgrund des Absorptionsprinzips auf die vom Handelsvertreter als Händler ausgeübten Geschäfte ausgedehnt werden.("Venedig-Baldi").


Der "Stern des Glaubens" im Agenturvertrag.

Die so genannte "Stern des Gläubigen"-Klausel[1] kann als echte Garantie definiert werden, bei der eine Partei das Risiko der Nichtzahlung durch einen von ihr eingeschalteten Dritten ganz oder teilweise übernimmt und sich verpflichtet, dem Auftraggeber den von ihm erlittenen Schaden innerhalb der vereinbarten Grenzen zu ersetzen.[2]

Die Verwendbarkeit einer solchen Klausel im Bereich der Vertretung ist in der Tat die im Zuge der Reform verschwunden sind des Gesetzes Nr. 256 vom 21. Dezember 1999, durch das Artikel 1746 des Zivilgesetzbuches geändert wurde. Es sei daran erinnert, dass mit der Reform eine dritter Absatz von Art. 1746 des Zivilgesetzbuches.. Mit diesem Absatz wurde ein ausdrückliches Verbot eingeführt, in Agenturverträge eine Klausel aufzunehmen, die

"den Handelsvertreter auch nur teilweise für die Nichterfüllung durch den Dritten haftbar macht".

Die Vorschrift sieht jedoch ausdrücklich das Recht der Parteien vor, von diesem Verbot abzuweichen, allerdings nur

"für einzelne Geschäfte bestimmter Art und Höhe, die individuell festgelegt werden".

Die Bürgschaft wird in diesen Fällen jedoch die in Artikel 1746 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegte Höchstgrenze einhalten, da sie nicht höher sein darf als die Provision, die der Vertreter für dasselbe Geschäft erhalten würde.

Unter Umfang EuropäischEs wird festgestellt, dass trotz seiner Relevanz und der damit verbundenen kritischen Fragen, die Richtlinie Nr. 86/653 EWGhat es versäumt, diese Einrichtung zu regeln, die in den übrigen Mitgliedstaaten vor allem auf die folgenden beiden Arten geregelt wurde (und wird):

  1. können sich die Parteien nur auf das Sternchen-Delkredere für bestimmte Angelegenheiten oder Kunden, aber in solchen Fällen garantiert der Vertreter bis 100% das Risiko des Auftraggebers (ein Verfahren, das z. B. in Deutschland, Finnland und Portugal angewandt wird);
  2. gibt es eine allgemeine Gewährleistungspflicht die dem Vertreter für alle von ihm vermittelten Geschäfte in Rechnung gestellt werden, jedoch von viel geringerer Betrag zum tatsächlichen Schaden des Auftraggebers (z. B. Belgien und die Niederlande).

Vor der Reform von 1999 fiel Italien ebenfalls in die zweite Kategorie: Der "star del credere" des Handelsvertreters war nicht ausdrücklich im Zivilgesetzbuch geregelt, sondern wurde als bedingtes und paktisches Institut durch die Tarifverträge geregelt. Der Vertreter war ausschließlich durch Vertrag und unter Einhaltung der Regeln der geltenden Tarifverträge an den "star del credere" gebunden. erga omnes (Art. 7, Stand 20. Juni 1956), wonach die vereinbarte, vom Vermittler zu tragende Gebühr 20% des vom Auftraggeber erlittenen Schadens nicht übersteigen durfte, ein Wert, der durch die als Privatvertrag geltenden kollektiven Wirtschaftsvereinbarungen (9. Juni 1988, Bereich Handel und 16. November 1988, Bereich Industrie) auf 15% reduziert wurde.

Der Kassationsgerichtshof hat kürzlich über die Klage eines Handelsvertreters entschieden, der die Zahlung des vereinbarten Star-Delcredere-Honorars in einem Vertragsverhältnis verlangt, das vor der Ende 1999 erfolgten Reform von Artikel 1746 Absatz 3 begründet wurde.[3]

In diesem Urteil nimmt der Gerichtshof eine kurze Analyse der Entwicklung des Organs vor und erinnert daran, dass es bereits im Handelsgesetzbuch vorgesehen war und in das Zivilgesetzbuch unterArtikel 1736 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der sich auf Provisionsverträge bezieht. Art. 1736 des Zivilgesetzbuches sieht nämlich vor, dass der Kommissionär dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts haftet und gleichzeitig ein Recht auf eine besondere Vergütung oder eine höhere Provision hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Kommissionär als Vertreter des Auftraggebers, für den er tätig wird, gegenüber dem Auftraggeber ein Garant für die Zahlungsfähigkeit des Dritten.

Der Gerichtshof bestätigte im Wesentlichen die von der vorherrschenden Rechtsprechung zur Legitimität zum Ausdruck gebrachte und bekräftigte Ausrichtung,[4] wonach der Agenturvertrag (vor der ReformArtikel 1736 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Code Civil) über den Kommissionsvertrag könne nicht analog angewandt werden, da die Haftung des Handelsvertreters für Star del credere ausdrücklich in Artikel 1736 geregelt sei.Wirtschaftstarifvertrag 20. Juni 1956verpflichtend gemacht erga omnes durch den Präsidialerlass Nr. 1450/1961 (der die Haftung des Handelsvertreters ohne weitere Entschädigung auf 20% des vom Unternehmer erlittenen Schadens begrenzt) oder durch die günstigeren Regelungen in späteren Tarifverträgen der Branche (sofern sich die Parteien daran gehalten haben), die die engere Grenze von 15% übernehmen.[5] Auf der Grundlage dieser Argumentation stellte der Gerichtshof fest, dass:

"in Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Vergütung und in Ermangelung von Beweis für einen Willen der Parteien in diesem Sinne wird dem Bevollmächtigten keine zusätzliche Vergütung für die Zuerkennung des Star del credere geschuldet."

A als Ergebnis dieses regulatorischen Eingriffs, (nach 1999) die Verwendbarkeit des Sterns del credere ist in unserem System viel weniger relevant. Die Parteien können dies nämlich nur von Fall zu Fall vereinbaren, und außerdem muss die Garantie des Handelsvertreters auf einen Betrag begrenzt sein, der seiner Provision entspricht und diese nicht übersteigt.

In der Praxis hat der Gesetzgeber die (oben untersuchten) Anforderungen der beiden von den Mitgliedstaaten verwendeten Systeme angewandt und auferlegt und die Nutzbarkeit dieses Organs in einer Weise eingeschränkt, die es faktisch aus unserem Rechtssystem entfernt hat.

Auf der einen Seite der Stern des Glaubens, so diszipliniert, nicht mehr die Funktion hat, zu garantieren dem Auftraggeber für bestimmte Geschäfte, die er für risikoreich hält (die Garantie ist nicht 100%, sondern entspricht nur der Provision, die der Vertreter für dieses bestimmte Geschäft erhalten würde), andererseits kann nicht zur Ermächtigung des Agenten verwendet werdenSie kann nämlich nicht für alle vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfte gelten, sondern nur in Einzelfällen, in denen der Unternehmer den Verdacht hat, dass der Kunde nicht vertrauenswürdig ist.

Diese Wahl stellt in der Tat ein ernsthafter Nachteil für den italienischen Auftraggeber, der neue Märkte erschließen möchte und unterwirft sein Recht ausländischen Vertretern. Das Delkredere sollte in der Tat als Schutz für den Auftraggeber angesehen werden, insbesondere wenn der Auftraggeber mit Vertretern auf ausländischen Märkten zu tun hat, für die das Delkredere ein äußerst notwendiges Mittel sein sollte, wenn man bedenkt, dass es für den Auftraggeber schwieriger ist, Informationen über die Zuverlässigkeit und Solvenz ausländischer Kunden zu erhalten, die vom Vertreter vermittelt werden.

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[1] Der Begriff "star del credere" ist in Artikel 1736 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Code Civil) zum Thema Provisionen geregelt, in dem es heißt: "Ein Kommissionär, der aufgrund einer Vereinbarung oder Gewohnheit zum "star del credere" verpflichtet ist, haftet dem Kommittenten gegenüber für die Erfüllung des Geschäfts. In diesem Fall hat er neben der Provision Anspruch auf eine Gebühr oder eine höhere Provision, die mangels Vereinbarung nach den Gepflogenheiten des Ortes, an dem das Geschäft getätigt wird, zu bestimmen ist. Bei fehlendem Gebrauch entscheidet das Gericht nach Billigkeit". Durch diese Klausel übernimmt der Auftragnehmer die Rolle eines Bürgen gemäß Art. 1936 für den Dritten, mit dem er einen Vertrag abschließt, und garantiert dem Auftraggeber die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Dritten und den ordnungsgemäßen Ausgang des Geschäfts.

[2] Siehe Bortolotti, Distribution Contracts, 2016, Wolters Kluwer, S. 241.

[3] Cass. Civ. 2015, Nr. 4461.

[4] Siehe z. B. Court of Cass. Civ. no. 1999, Nr. 12879.

[5] Cass. Civ. 1999, Nr. 3902/99