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Software-Schutz. Patentierbarkeit oder Urheberrecht?

[:de]Wie wird Software geschützt? Ist sie patentierbar? Was ist der Urheberrechtsschutz?

Diese Fragen wurden vom Gerichtshof in einem Urteil beantwortet richtungsweisendes Urteil vom 2.5.2012 (Rechtssache C-406/10)mit der er die Richtlinie 91/250/EWG.

Im Einzelnen stellte der Gerichtshof Folgendes fest:

  • die Programmiersprache und Dateiformat der im Rahmen dieses Programms verwendeten Daten nicht durch das Urheberrecht an Programmen geschützt sind;
  • Derjenige, der eine Kopie der Software lizenziert, darf, ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers, den Betrieb des Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu erproben.

Dieser Entscheidung liegt eine Politik zugrunde, die Italien und Europa vor einigen Jahren verfolgt haben, indem sie sich für den Weg der Softwareschutz durch UrheberrechtNur Software, die eine technische Wirkung hat, sollte als patentierbar angesehen werden.

Um den Unterschied zwischen den beiden Ansätzen zu verstehen, genügt es, kurz darauf hinzuweisen:

  • Das Urheberrecht steht gemäß Artikel 2575 des Zivilgesetzbuches automatisch dem Urheber zu;
  • Die Erteilung eines Patents (Art. 2585 des Zivilgesetzbuchs) muss dagegen ausdrücklich bei einem Patentamt beantragt werden, das zuvor eine Recherche zur Überprüfung der Originalität der eigenen Schöpfung durchführt.

Der europäische und der italienische Gesetzgeber haben sich für den urheberrechtlichen Schutz von Software entschieden, und zwar auf der um die widersprüchlichen Interessen auszugleichen, die auf dem Spiel stehenzum einen die technischer Fortschritt und zum anderen die Softwarehersteller.

Auf diese Weise wurde dem Urheber die Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung seiner geistigen Schöpfung eingeräumt, und zwar gleichzeitig, jeder darf sich an den erzielten Fortschritten erfreuen (die Nicht-Patentierbarkeit des Produkts nachweisen) Vermeidung der Schaffung von stabilen kulturellen und technologischen Monopolstellungen.

 

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