Per un pungo di dollari

Für einen Penny. Das neue Unternehmen zu 1 Euro.

[In einem Gespräch mit jungen Unternehmern, die im Bereich der Unternehmensgründung tätig sind, fragten wir uns vor einigen Tagen, welche Vorteile die Einführung der neuen 1-Euro-Gesellschaft (SRLS - Società a Responsabilità Limitata Semplificata), die am 29.8.2012 von der Dm 138/2012.

Um eine klarere Vorstellung von den Merkmalen der neuen Art. 2463-bis des Zivilgesetzbuches, es wird daran erinnert, dass:

  • die Gesellschaft kann gegründet werden von natürlichen Personen die ihr Studium nicht abgeschlossen haben fünfunddreißig Jahre alt zum Zeitpunkt der Gründung;
  • der Gesellschaftsvertrag muss durch öffentliche Urkunde gemäß dem typisiertes Standardmodell;
  • die Grundkapital muss zwischen 1 e 10.000 €, gezeichnet und zum Zeitpunkt der Gründung voll eingezahlt;
  • die der Beitrag muss in Geld geleistet werden und an die Verwaltungsstelle gezahlt werden;
  • die Direktoren müssen aus den Reihen der Aktionäre gewählt werden;
  • der Gesellschaftsvertrag und die Eintragung in das Handelsregister sind von den Stempel- und Sekretariatsgebühren befreit und es fallen keine Notargebühren an (Die Eintragungssteuer in Höhe von 168 € und der Jahresbeitrag an die Handelskammer sind daher zu entrichten).

Die Lektüre des Verordnungstextes und auch die Kommentare in verschiedenen Blogs, Rechtszeitschriften und Zeitungen zeigen, dass dieses Formular zwar eine Erleichterung in Bezug auf die Kosten bringt (es fallen keine Notargebühren an), aber die eigentlichen Probleme der Unternehmer unter 35 Jahren nicht wirklich löst:

  • Steuervergünstigungsregelungen;
  • Werkzeuge für den Zugang zur Finanzierung zu erleichtern Banker oder Subventionen Zustand;

Es muss daran erinnert werden, dass das Problem des Sozialkapitals in der Tat relativ ist, es genügt zu sagen, dass die 10 Tausend Euro Kapital, das für die Gründung einer normalen Aktiengesellschaft erforderlich ist, bleibt nicht auf der Bank eingefroren, sondern können von Mitgliedern genutzt werden. Nach der Gründung wird der Betrag nämlich auf das Konto des Unternehmens eingezahlt und kann für den Kauf von Maschinen, Computern, die Bezahlung von Gehältern und Lieferanten, die Eintragung von Warenzeichen usw. verwendet werden. Bei mindestens zwei Partnern genügt darüber hinaus die Zahlung von 2.500 Euro, die wiederum für die oben genannten Leistungen verwendet werden können.

Hinzu kommt, dass die Kosten für die Gründung eines Unternehmens immer von den Jungunternehmern getragen werden müssen, die, auch wenn das Unternehmen noch so schlank und leicht ist, immer noch einige Tausend Euro investieren müssen, um es zu betreiben (Computer, Maschinen, Lieferanten usw.).

Schließlich ist festzustellen, dass der Gesellschaftsvertrag, der nach den Bestimmungen der Europäischen Union abgefasst werden muss typisiertes Standardmodell, ist nach einer ersten Lesart der Bestimmung nicht Gegenstand einer Änderung. Dieses Merkmal, das es zwar ermöglicht, Notargebühren zu vermeiden, stellt in der Tat eine nicht zu vernachlässigende Einschränkung dar. Es genügt zu sagen, dass eine solche Vereinheitlichung es den geschäftsführenden Gesellschaftern der Gesellschaft unmöglich machen würde, alle Möglichkeiten zu nutzen, die das Gesetz in der Satzung der GmbH vorsieht. Dazu gehören:

die Befugnis, den Aktionären Sonderrechte zu gewähren;

  • die Möglichkeit, Klauseln für die Übertragung von Kapitalanteilen zu vereinbaren (z. B. Nichtübertragbarkeit, Vorkaufsrecht, Zustimmung, Klausel über die Veräußerung des Anteils im Falle des Todes des Anteilseigners, Mitverkaufsklausel usw.);
  • die Möglichkeit, andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsgründe zu vereinbaren;
  • die Möglichkeit, Gründe für den Ausschluss aus dem Unternehmen festzulegen;
  • die Bereitstellung von anderen Verwaltungsformen als dem Verwaltungsrat im Falle von mehr als einem Direktor;
  • die Möglichkeit, eine längere Frist für die Genehmigung des Haushaltsplans als die gesetzliche Frist vorzusehen;
  • die Möglichkeit, andere Formen der Beschlussfassung durch die Aktionäre als die Hauptversammlung vorzusehen;
  • die Möglichkeit, den Aktionären die Befugnis einzuräumen, über andere Angelegenheiten als die den Aktionären gesetzlich zugewiesenen zu entscheiden;
  • die Möglichkeit, andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Quoren für die Sitzungen vorzusehen.

Es wird sicherlich interessant sein zu sehen, wie dieses Instrument von den neuen Unternehmern genutzt wird und ob es einen wirksamen Anreiz für die Gründung neuer Unternehmen darstellt.

 

 

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