Das Recht des Vertreters, die Bücher des Auftraggebers einzusehen.

Artikel 1749 des Bürgerlichen Gesetzbuchs räumt dem Bevollmächtigten das Recht ein, die Buchführung des Auftraggebers einzusehen. Der Zweck dieser Vorschrift ist es das Verhältnis so ausgewogen wie möglich zu gestalten zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer, insbesondere in Fällen, in denen der Handelsvertreter selbst keine Vertretungsbefugnis hat und daher nicht in der Lage ist, unmittelbar zu überprüfen, welche Geschäfte vom Unternehmer abgeschlossen worden sind.

Konkret geht es um den zweiten Absatz von Artikel 1749 des Zivilgesetzbuches,[1] sieht dies vor:

"liefert der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kontoauszug Provisionen, die spätestens am letzten Tag des Monats fällig werden, der auf das Quartal folgt, in dem sie angefallen sind."

Der dritte Absatz von Artikel 1749 des Zivilgesetzbuches besagt, dass:

"Der Vermittler hat Anspruch darauf, dass ihm alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die zur Überprüfung der Höhe der gezahlten Provision erforderlich sind, insbesondere eine Auszug aus den Büchern."

Dieser Artikel stützt sich im Wesentlichen auf den allgemeinen Grundsatz, dass der Auftraggeber mit Loyalität und Treu und Glauben gegenüber dem Handelsvertreter, indem einerseits der Unternehmer selbst verpflichtet wird, dem Handelsvertreter mindestens vierteljährlich eine möglichst analytische Aufstellung der geschuldeten Provisionen zur Verfügung zu stellen, und andererseits der Handelsvertreter die Möglichkeit haben muss, die korrekte Berechnung der gezahlten Provisionen zu überprüfen.

Die Bedeutung dieser Regel wird durch den vierten Absatz desselben Artikels unterstrichen, in dem festgelegt wird, dasskeine Ausnahmeregelungauch nur teilweise, die darin festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen:

"Jede Vereinbarung, die den Bestimmungen dieses Artikels zuwiderläuft, ist null und nichtig."

Die wichtigsten verfahrenstechnisches Instrument Der Bevollmächtigte beruft sich bei der Geltendmachung dieses Rechts auf Artikel 210 der Zivilprozessordnung. Diese Vorschrift besagt, dass der Untersuchungsrichter auf Antrag einer Partei der anderen Partei oder einem Dritten aufgeben kann, "ein Schriftstück oder eine andere Sache, deren Beschaffung sie für die Verhandlung für erforderlich hält, vor Gericht vorzulegen". 

Die praktische Anwendung dieser Regel ist nicht immer einfach zu lösen (im Gegenteil...) und die italienische Rechtsprechung musste schon oft zahlreiche Probleme in diesem Zusammenhang lösen.

Zunächst ist zu betonen, dass für unser Rechtssystem das in 210 c.p.c. vorgesehene Ermittlungsinstrument Restnatur und darf nur verwendet werden, wenn der Nachweis der Tatsache vom Antragsteller nicht erbracht werden kann und wenn die Initiative nicht lediglich der Sondierung dient;[2] Die Bewilligung eines solchen Antrags steht im Ermessen des Gerichts, das ihn nur zulassen kann, wenn es feststellt, dass

 "der Beweis für die zu beweisende Tatsache kann nicht aliunde erbracht werden, da die Initiative weder einen bloßen Sondierungszweck haben noch die der Partei obliegende Beweislast ersetzen kann."[3]

Daraus folgt, dass der Bevollmächtigte, der die Beweislast für das Zustandekommen des Geschäfts trägt, sich nicht auf dieses Instrument berufen kann, um die Nichterfüllung einer seiner Beweisanforderungen zu kompensieren, und dass er nachweisen muss, dass die Nichterfüllung der Beweisanforderungen nicht von ihm zu vertreten ist, und dass er die Unterlagen, aus denen er einen Auszug verlangt (die direkt oder indirekt identifizierbar sein müssen), konkret bezeichnen muss, da ein zu allgemein gehaltenes Ersuchen in Wirklichkeit eine Sondierung wäre und daher unzulässig.

Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofs hervor,

"der Handelsvertreter ein echtes Recht auf Zugang zu den Büchern des Auftraggebers hat, die für die Zahlung der Provisionen und für die transparente Verwaltung der Geschäftsbeziehung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs nützlich und notwendig sind. Dementsprechend, der Auftraggeber, wenn er (auch gerichtlich) dazu aufgefordert wird, eine echte Verpflichtung hat die vom Vermittler angeforderten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, um die genaue Rekonstruktion des Vermittlungsverhältnisses zu ermöglichen."[4]

Der Satz geht weiter:

"Es obliegt jedoch dem Bevollmächtigten, der die Vorlage von Schriftstücken erwirken will, das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses darzulegen und zu beweisen, wobei Indizien für die relevanten Ereignisse in der Beziehung (dazu gehören in erster Linie die Übermittlung oder Nichtübermittlung von Provisionsabrechnungen und deren Inhalt) und die Angabe der bestimmten oder bestimmbaren Rechte, deren Feststellung beantragt wird."

Nach diesem Grundsatz wäre ein Antrag, der darauf abzielt, den Auftraggeber pauschal zur Vorlage von Kontoauszügen aller Kunden zu verurteilen, die der Handelsvertreter beliefert hat (z. B. ohne Angabe ihrer Namen), oder von Kunden, die der Auftraggeber im Vertragsgebiet direkt beliefert hat (und für deren erfolgreiche Bestellungen der Handelsvertreter indirekte Provisionen erhalten hätte), wahrscheinlich unzulässig, da er zu allgemein und damit zu explorativ ist.


Wenn der Richter feststellt, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann er die Vorlage dieser Auszüge anordnen, wobei in der Praxis (zumindest nach meiner persönlichen Erfahrung) der Auftraggeber angewiesen wird, die Provisionsabrechnungen/Abrechnungsblätter für die Kunden vorzulegen, für die der Vertreter einen Antrag gestellt hat. ehemals Artikel 210 c.p.c.

Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Dokumente, auf die der Bevollmächtigte ein Recht auf Zugang hat:[5]

  • die Verkaufsrechnungen an die Kunden ausgegeben;
  • die Kopie der Umsatzsteuerheftedie Lieferscheine der Waren;
  • die ENASARCO Zahlungseingänge und in jedem Fall alle Dokumente, die für die Überprüfung des einzelnen Geschäfts erforderlich sind;
  • sowie die Erklärungen der Kommissionalle beziehen sich offensichtlich auf das Gebiet und den Zeitraum, in dem der Bedienstete seine Aufgaben wahrgenommen hat.

Nachdem der Richter die Unterlagen erhalten hat, kann er ein buchhalterisches Gutachten anordnen, um die vom Auftraggeber erhaltenen Aufträge zu überprüfen und die Zahlung der Provisionen zu berechnen.

Aus praktischer Sicht muss auch darauf hingewiesen werden, dass dies oft zu ganz erheblichen praktischen Problemen führen kann, die sich aus der Tatsache ergeben, dass aus den vorgelegten und vom Sachverständigen ausgearbeiteten Dokumenten oft eine Fülle von Informationen hervorgeht, die zuvor (zumindest einer) der Parteien unbekannt waren, und dass diese Informationen zu einem "Fall im Fall" führen können.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 210 der Zivilprozessordnung nicht das einzige Instrument ist, das dem Bevollmächtigten zur Verfügung steht, der nach der überwiegenden Rechtsprechung in jedem Fall berechtigt ist, die Provisionsabrechnung gemäß Art. 1749 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beantragen, und zwar auch selbstständig im Wege des Mahnverfahrens.[6]

Wie man versteht, ist diese Frage von absoluter Wichtigkeit, da sich aus Artikel 1749 des Bürgerlichen Gesetzbuches Grundrechte ableiten, die es dem Vertreter letztendlich ermöglichen, seinen Anspruch auf Zahlung von Provisionen zu beweisen.


[1] Artikel, mit dem durch das Gesetzesdekret Nr. 64 von 1999 Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 86/653/EWG umgesetzt wurde, der dem Bevollmächtigten das Recht gab, "zu verlangen, dass ihm alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere eine Auszug aus den Bücherndie dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, um die Höhe der ihm zustehenden Provision zu überprüfen."

[2] Siehe Cass. Civ. 2011 no. 14968

[3] Cass. Civ. 2011, Nr. 26151.

[4] Cass. Civ. Sec. Arbeit, Nr. 19319 von 2016.

[5] Siehe Buffa, Bortolotti & Mathis, Vertriebsverträge, Wolters Kluver, 2016.

[6] Cass. Civ. 2010, Nr. 20707.