bloccare le vendite online

Kann ein Hersteller seine Händler daran hindern, online zu verkaufen?

Wann ist es möglich, den Online-Verkauf von Vertriebshändlern oder Mitgliedern des eigenen Vertriebsnetzes zu blockieren? Aktiver Verkauf, passiver Verkauf, Geoblocking... Wir wollen Klarheit schaffen!

L'e-Commerce ist zweifellos ein Instrument mit außerordentlichem Potenzial: Es ermöglicht die Ansprache eines sehr breiten Nutzerkreises, die zielgenaue Ausrichtung der Angebote auf genau definierte Kundengruppen und ist für den Endverbraucher - nicht zu vergessen - zweifellos bequem!

In Anbetracht seines Potenzials muss jedes Unternehmen, das im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs tätig werden möchte, dieses Instrument mit großer Aufmerksamkeit nutzen und eine entsprechende Strategie ausarbeiten. MarketingEs ist notwendig, die logistische Komplexität zu berücksichtigen und die immer komplexeren und verbindlicheren rechtlichen Anforderungen zu erfüllen (man denke nur an die Datenschutznach dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung sicherlich noch komplexer geworden).

Darüber hinaus ist angesichts der Transversalität der WebDie Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs trägt wesentlich dazu bei, dass die zunehmend transparente Preise und dies kollidiert nicht selten mit den Vertriebsstrategien der Hersteller, die häufig auf den Schutz der Marke und eine möglichst kontrollierte Preispolitik abzielen.


1. Die Analyse der Auswirkungen des elektronischen Handels durch die Europäische Kommission.

Die Europäische Kommission hat unlängst eine Untersuchung über die handelspolitischen Auswirkungen durchgeführt, die diee-Commerce auf den Markt und die Verbraucher hat, wurde mit der Ausarbeitung der "abschlussbericht über die untersuchung des elektronischen handels."[1] Im Folgenden finden Sie einige Einblicke in die Schlussfolgerungen der Kommission:

Die Preistransparenz hat [durch den elektronischen Handel] zugenommen [und] die Verbraucher sind [...] in der Lage, Produkt- und Preisinformationen sofort online abzurufen und zu vergleichen und schnell von einem Kanal (online/offline) zum anderen zu wechseln."[2]

[...]

Die Möglichkeit, Produktpreise zwischen verschiedenen Online-Händlern zu vergleichen, führt zu einem verstärkten Preiswettbewerb sowohl bei Online- als auch bei Offline-Verkäufen[3] und alternative Online-Vertriebsmodelle, wie Online-Marktplätze, haben es den Einzelhändlern ermöglicht, die Kunden leichter zu erreichen [...], und das mit begrenzten Investitionen und Aufwand."[4] 

Diese Analyse zeichnet ein sehr effektives Bild von der Realität des Verkaufs online, die zunehmend zu einem führen:

  • mehr Transparenz bei den Preisen;
  • Es ist einfacher, einen sehr großen Kundenstamm zu erreichen, auch über die territorialen Grenzen hinaus, die der Vertriebshändler möglicherweise vorgibt.

2. Kann der Hersteller die Online-Verkäufe seiner Händler blockieren? Verordnung 330/2010.

Im Bewusstsein dieser Risiken beschließt der Hersteller zur Verteidigung seiner Strategie häufig, die Nutzung dieses Mediums durch seine Vertriebshändler einzuschränken und ihnen den Verkauf von online (manchmal werden die Händler auch verpflichtet, dieselbe Beschränkung auf ihre Käufer anzuwenden), oder sie werden am Verkauf von online außerhalb des ihnen zugewiesenen Gebiets (siehe hierzu auch Das gemischte System: der Hersteller entscheidet sich sowohl für den Alleinvertrieb als auch für den Selektivvertrieb).

An dieser Stelle stellt sich die Frage: Kann der Hersteller seinem Händler den Verkauf von online?

Um diese Frage zu beantworten, muss man von derArtikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV). Diese Regel verbieten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen "die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken"Dieses Verbot schließt Vereinbarungen ein, die den Händler daran hindern, an Kunden zu verkaufen, die außerhalb des Gebiets ansässig sind.[5]

In jedem Fall ergibt sich die europäische Gesetzgebung aus besondere Ausnahmen die in der Verordnung Nr. 330/2010  über die so genannte ".vertikale Vereinbarungen', d. h. Vereinbarungen über den Vertrieb und die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die zwischen Unternehmen geschlossen werden, die jeweils auf einer anderen Ebene der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind. Diese Verordnung ist im Lichte der folgenden Bestimmungen auszulegen und zu ergänzen Leitlinien der Kommission (LGC), die am 20. April 2010 veröffentlicht wurden und die unter anderem das Thema der Beschränkungen des elektronischen Handels erweitern.

Die oben erwähnten europäischen Rechtsvorschriften verbieten dieArtikel 4 der Verordnung Vereinbarungen, die den Händler daran hindern, an Kunden zu verkaufen, die außerhalb des Gebiets ansässig sind. Um einen Hersteller daran zu hindern, sein Vertriebsnetz in verschiedene Gebiete aufzuteilen, lässt die Richtlinie Beschränkungen nur für das so genannte ".aktive Verkäufe"[6] im ausschließlichen Gebiet oder für den ausschließlichen Kundenstamm des Anbieters, wobei die so genannte ".passive Verkäufe."[7]

Was die Online-VerkaufIn den Leitlinien (Randnummer 52) heißt es, dass sie im Allgemeinen als "passiv" zu betrachten sind, was zur Folge hat, dass grundsätzlich kein Händler daran gehindert werden darf, Folgendes zu verwenden Internet um ihre Produkte zu verkaufen. Insbesondere wird es gemacht ausdrückliches Verbot Vereinbarungen auszuhandeln, in denen sich der Händler verpflichtet:

  1. Weiterleitung der Verbraucher auf die Website Internet des Herstellers oder anderer Vertriebshändler mit Gebietsexklusivität;
  2. Unterbrechung von Transaktionen online der Verbraucher nach der Ermittlung ihres geografischen Wohnsitzes anhand ihrer Kreditkartendaten;
  3. Begrenzung des Anteils der Verkäufe, die über Internet;
  4. einen höheren Preis für zum Wiederverkauf bestimmte Erzeugnisse zu zahlen online im Vergleich zu denen für traditionelle Verkaufsstellen (§ 52 LGC).

Es ist daher nicht möglich, einen Vertriebshändler oder Einzelhändler daran zu hindern, eine eigene Website für den Verkauf einzurichten onlinegeschweige denn digitale Plattformen (z. B. Amazon, E-bay, Alibaba usw.) für die Vermarktung nutzen.[8] Der Hersteller kann seine Produkte finden onlineDie Produkte werden entweder vom Händler oder vom Geschäft selbst geliefert, das vom Händler beliefert wird, ohne diesen Prozess verhindern, geschweige denn kontrollieren zu können (zu diesem Thema siehe auch den Artikel "Ausschließlichkeitsklauseln und vertikale Wirtschaftsvereinbarungen im europäischen Kontext: elektronischer Handel und territoriale Ausschließlichkeit" von Kollege Vittorio Zattra).

Übrigens, der Verteiler, ist nicht verpflichtet, alle Aufträge anzunehmen von Kunden außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets: Um das Risiko zu vermeiden, dass ausländische Kunden annehmen könnten, das Angebot sei an sie gerichtet, nur weil sie das Angebot auf ihrem Gerät sehen können, ist es ratsam, direkt auf der Website darauf hinzuweisen, dass das Angebot keine Verkäufe betrifft, die die Lieferung von Waren ins Ausland beinhalten. Diese Klausel steht auch im Einklang mit der neuen Verordnung 302/2018 auf der CD. Geoblockingüber Maßnahmen zur Verhinderung ungerechtfertigter geografischer Blockaden und anderer Formen der Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung von Kunden im Binnenmarkt.

Diese (hier nur kurz erwähnte) Verordnung zielt darauf ab, ungerechtfertigte geografische Blockaden oder andere Formen der Diskriminierung zu verhindern, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder der Niederlassung der Kunden beruhen: Die Verordnung hebt zwar die Blockade auf, verpflichtet die Kunden aber nicht, außerhalb ihres eigenen Landes zu verkaufen oder für ganz Europa die gleichen Preise zu verlangen.[9]


3. Urteile des Gerichtshofs zum Online-Verkauf.
3.1. Der Fall Pierre Fabre.

Der Gerichtshof hat jedoch in der Rechtssache Pierre Fabre C-439/09 entschieden, dass das absolute Verbot der Verwendung von Internet die ein Hersteller einem Händler auferlegt, stellt eine Beschränkung dar, die nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung 330/2010 steht, sofern der Hersteller nachweist, dass dieses Verbot nicht sachlich gerechtfertigt ist.

Es stellt sich eine (weitere) Frage: Wann ist eine solche Einschränkung gerechtfertigt und in welchem Umfang?

3.2. Der Fall Coty Germany GmbH.

Der Gerichtshof in seinem jüngsten Urteil vom 6. Dezember 2017,  C-230/16 Coty Deutschland GmbH klargestellt, dass in einem System von selektiver Vertrieb[10] von Luxusgütern ist ein Hersteller (in diesem Fall Coty) befugt, seinem Händler eine Klausel aufzuerlegen, die es ihm erlaubt, die Produkte über Internet, jedoch unter der Voraussetzung, dass diese Verkaufstätigkeit online über ein "elektronisches Schaufenster" des autorisierten Geschäfts realisiert wird und dass es somit die luxuriöse Konnotation der Produkte erhalten.

In dieser Rechtssache entschied der Gerichtshof, dass eine Klausel, die den Händler nicht nur an der Verwendung Internet um die vom Hersteller gekauften Waren zu verkaufen/zu bewerben, sondern um sie über digitale Plattformen wie Amazon und dergleichen zu vermarkten. Der Grund dafür ist die Qualität der Produkte:

"ergibt sich nicht nur aus ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch aus dem Stil und dem Prestigeimage, das ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht, denn diese Ausstrahlung ist ein wesentliches Element dieser Produkte, damit sie von den Verbrauchern von anderen ähnlichen Produkten unterschieden werden können".

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Hersteller/Lieferant, wenn er einem Händler die Erlaubnis erteilt hat, seine Waren zu vertreiben, diesen nicht daran hindern kann, den elektronischen Handel zu nutzen, um sie auch über die zuvor festgelegten Grenzen hinaus zu verkaufen und dabei in das Exklusivgebiet einzudringen, das anderen Händlern vorbehalten ist, vorausgesetzt, die Anfrage des Endkunden kann als spontan und nicht als vom Händler ausdrücklich erbeten betrachtet werden.

Der Anbieter kann seinen Händlern in jedem Fall bestimmte Qualitätsnormen für die Aufmachung der Produkte oder besondere Verkaufsmethoden vorschreiben, die mit seinem Vertriebssystem vereinbar sind, sofern sich diese Bedingungen nicht unmittelbar auf die Menge der absetzbaren Waren auswirken. Internet oder zu den auf dieser Plattform praktikablen Preisen.

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[1] Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Geschäftsverkehr, 10.5.2017.

[2] Id. Nr. 11

[3] Id. Nr. 12

[4] Id. Nr. 14

[5] Siehe dazu Bortolotti, Vertriebsverträge, Wolters Kluwers, 2016, S. 746 ff.

[6]  Die LGCs, Absatz 51, definieren aktive Verkäufe als: "aktiver Kontakt mit einzelnen Kunden, z. B. auf dem Postweg, einschließlich des Versands unaufgeforderter E-Mails, oder durch Besuche bei Kunden; oder aktiver Kontakt mit einer bestimmten Gruppe von Kunden oder mit Kunden in einem bestimmten Gebiet durch Werbung in den Medien oder über das Internet oder andere Werbeaktionen, die sich speziell an diese Gruppe von Kunden oder an Kunden in diesem Gebiet richten.

Werbung oder Verkaufsförderungsmaßnahmen, die für den Käufer nur dann attraktiv sind, wenn sie (auch) eine bestimmte Gruppe von Kunden oder Kunden in einem bestimmten Gebiet erreichen, gelten als aktive Verkäufe an diese Gruppe von Kunden oder Kunden in diesem Gebiet."

[7] Die LGCs, Absatz 51, definieren passive Verkäufe als: "die Beantwortung unaufgeforderter Bestellungen einzelner Kunden, einschließlich der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen für diese Kunden. Passive Verkäufe sind Werbung oder Verkaufsförderungsmaßnahmen allgemeiner Art, die Kunden innerhalb der (ausschließlichen) Gebiete oder Kundengruppen anderer Händler erreichen, die aber ein sinnvolles Mittel sind, um Kunden außerhalb dieser Gebiete oder Kundengruppen zu erreichen, z. B. um Kunden innerhalb des eigenen Gebiets zu erreichen.

Allgemeine Werbung oder Verkaufsförderungsmaßnahmen gelten als angemessenes Mittel, um diese Kunden zu erreichen, wenn es für den Käufer attraktiv ist, solche Investitionen zu tätigen, auch wenn sie keine Kunden im (ausschließlichen) Gebiet oder in der (ausschließlichen) Kundengruppe anderer Händler erreichen..

[8] Siehe hierzu Stefano Dindo, E-Wine, Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte der Kommunikation und des Vertriebs von Wein online, G. Giappichelli Editore, S. 47, 2018.

[9] Siehe hierzu Stefano Dindo, E-Wine, Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte der Kommunikation und des Vertriebs von Wein online, G. Giappichelli Editore, S. 41, 2018.

[10] Es gibt keine Definition des Begriffs "Selektivvertrieb", aber das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Metro vom 25.9.1977 enthält bereits die Kriterien für die Bestimmung des Begriffs: a) es muss sich um Produkte handeln, deren Qualität oder technologischer Inhalt ein selektives Vertriebssystem erfordert, das ihre Qualität und korrekte Verwendung gewährleistet; b) die Auswahl der Vertriebshändler erfolgt nach objektiven Kriterien qualitativer Art; c) die festgelegten Kriterien dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.


clausole di esclusiva vendite passive e attive

Ausschließlichkeitsklauseln und vertikale Wirtschaftsvereinbarungen im europäischen Kontext: elektronischer Handel und territoriale Ausschließlichkeit

Territoriale Ausschließlichkeitsklauseln, die eine vertragliche Beschränkung des freien Wettbewerbs darstellen, unterliegen neben dem italienischen Recht auch den strengen europäischen Vorschriften zu diesem Thema.

Insbesondere dieArtikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) setzt eine allgemeines Verbot über alle Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen "chdie geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken".

Unter den verbotenen Vereinbarungen werden in dieser Bestimmung insbesondere solche genannt, die darauf abzielen

  • direkt oder indirekt die Preise Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder andere Bedingungen der Transaktion;
  • Grenze oder ProduktionskontrolleAbsatzmärkte, technische Entwicklung oder Investitionen;
  • Märkte oder Bezugsquellen zu teilen;
  • in den Handelsbeziehungen mit anderen Auftragnehmern gelten, abweichende Bedingungen für eine gleichwertige Leistung;
  • den Abschluss von Verträgen von der Zustimmung der anderen Vertragsparteien zu folgenden Punkten abhängig machen zusätzliche Leistungendie ihrer Natur nach oder nach Handelsbrauch keinen Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand haben.

Aus diesem Rahmen leitet sich die europäische Gesetzgebung ab besondere Ausnahmen die, soweit es uns betrifft, in der Verordnung Nr. 330/2010 (seit dem 1. Juni 2011 in Kraft und ersetzt die vorherige Reg.-Nr. 2790/1999) über so genannte "vertikale Vereinbarungen", d. h. Vereinbarungen über den Vertrieb und die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die zwischen Unternehmen geschlossen werden, die jeweils auf einer anderen Ebene der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind.

Die Verordnung zieht im Wesentlichen die Grenzen, innerhalb derer eine Vertriebsvereinbarung zwischen Unternehmen vom allgemeinen Verbot wettbewerbsbeschränkender Geschäftspraktiken ausgenommen werden kann, und ist im Lichte der am 20. April 2010 veröffentlichten Leitlinien der Kommission (LGC) auszulegen und zu ergänzen, die unter anderem das Thema der Beschränkungen des elektronischen Geschäftsverkehrs behandeln.

Die Verordnung Nr. 330/2010 (seit dem 1. Juni 2011 in Kraft und ersetzt die vorherige Reg.-Nr. 2790/1999) über so genannte "vertikale Vereinbarungen", d. h. Vereinbarungen über den Vertrieb und die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zwischen Unternehmen, die jeweils auf einer anderen Ebene der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, zieht im Wesentlichen die Grenzen, innerhalb derer eine Vertriebsvereinbarung zwischen Unternehmen vom allgemeinen Verbot wettbewerbsbeschränkender Geschäftspraktiken freigestellt werden kann. Sie muss im Lichte der am 20. April 2010 veröffentlichten Leitlinien der Kommission (LGCs) ausgelegt und ergänzt werden, die u.a. das Thema der Beschränkungen des elektronischen Handels erweitern.

Insbesondere in Bezug auf die Beschränkungen bei der Aufteilung des Marktes nach Gebieten Gruppe von Kunden, indem sie die ausschließliche Nutzung bestimmter Händler garantieren, sind sie nur dann zulässig, wenn sie die

i) so genannte "aktive Verkäufe" (Definition siehe unten) im ausschließlichen Gebiet oder Exklusivkunden, die dem Lieferanten vorbehalten sind oder die der Lieferant einem anderen Käufer zuweist, ohne jedoch die Verkäufe an die Kunden des Käufers zu beschränken;
(ii) Verkäufe von Großhändlern an Endverbraucher;
(iii) Verkäufe von Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems an nicht zugelassene Händler in dem Gebiet, das der Anbieter diesem System vorbehalten hat, und
(iv) die Fähigkeit des Abnehmers, zum Zwecke des Einbaus gelieferte Bauteile an Kunden zu verkaufen, die diese Bauteile zur Herstellung von Waren verwenden würden, die den vom Lieferanten hergestellten Waren ähnlich sind (Artikel 4 der Verordnung).

Im vorliegenden Fall ist die erste der vier angeführten Ausnahmen, die die Unterscheidung zwischen so genannte "aktive" Verkäufe e 'passiv'dass Gebietsbeschränkungen nur für die erste der beiden Kategorien ausgehandelt werden können.

Gemäß den Leitlinien der Kommission ist die aktive" Verkäufe bezeichnen Praktiken der Direktwerbung, die auf ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Gruppe von Kunden abzielen, und zwar durch Postsendungen oder den Einsatz gezielter Werbung und Verkaufsförderung; sie werden definiert als 'passiv'andererseits Verkäufe aufgrund von unaufgeforderten Bestellungen einzelner Kunden oder der Einsatz allgemeiner Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen, die ein angemessenes Mittel darstellen, um Kunden auch außerhalb des eigenen Gebiets zu erreichen (selbst in Gebieten, die dem Ausschließlichkeitsrecht anderer Vertriebshändler anvertraut sind), sofern die Kunden im eigenen Gebiet das wichtigste und ausreichende Ziel bleiben, um die Investition zu rechtfertigen (§ 51 LGC).

Was die Online-VerkaufDie Leitlinien legen fest, dass sie im Allgemeinen als "passiv" zu betrachten sind, so dass grundsätzlich kein Händler daran gehindert werden darf, das Internet zum Verkauf seiner Produkte zu nutzen.

Insbesondere wird es gemacht ausdrückliches Verbot Vereinbarungen auszuhandeln, in denen sich der Händler verpflichtet:

(a) die Verbraucher auf die Website des Herstellers oder anderer Händler mit Gebietsschutz umleiten;
(b) die Online-Transaktionen von Verbrauchern zu unterbrechen, indem sie deren geografischen Wohnsitz anhand ihrer Kreditkartendaten ermitteln;
(c) den Anteil der über das Internet getätigten Verkäufe am Gesamtumsatz begrenzen.
(d) für Produkte, die für den Online-Weiterverkauf bestimmt sind, einen höheren Preis zu zahlen als in traditionellen Verkaufsstellen (§ 52 LGC).

Hier sind einige Beispiele für wie zum Beispiel Inhalte können wirksam Gegenstand von vertikalen Vereinbarungen sein:

  • die Beschränkung der als "aktive Verkäufe" eingestuften Praktiken, insbesondere die elektronischer Geschäftsverkehr,
  • die Online-Werbung die sich speziell an bestimmte Kunden richten,
  • i Banner die Anzeige eines territorialen Links zu Internetseiten Dritter im Internet,
  • die Zahlung einer Gebühr an eine Suchmaschine oder an einen Anbieter von Online-Werbung, um Werbung zu präsentieren, die speziell an Nutzer in einem bestimmten Gebiet gerichtet ist
  • allgemeiner, jede Anstrengung, die unternommen wird, um speziell in einem bestimmten Gebiet gefunden zu werden oder von einer bestimmten Gruppe von Kunden (§ 53 LGC);
  • die Veröffentlichung auf der Website des Vertreibers einer Reihe von Link zu den Internet-Seiten anderer Händler und/oder des Lieferanten;
  • die Fixierung einer absoluten Mindestmenge (in Wert oder Volumen) von Produkte, die offline verkauft werden sollen um den effizienten Betrieb seiner traditionellen Verkaufsstelle zu gewährleisten. Dieser absolute Betrag der erforderlichen Offline-Verkäufe kann für alle Abnehmer gleich sein oder für jeden Abnehmer anhand objektiver Kriterien wie der Größe des Abnehmers im Netz oder seiner geografischen Lage individuell festgelegt werden;
  • die Festsetzung einer festen Gebühr (d.h. keine variable Gebühr, die sich je nach dem offline erzielten Umsatz erhöht, da dies indirekt eine Doppelbelastung darstellen würde), um die Offline- oder Online-Verkaufsbemühungen des Käufers zu unterstützen;
  • die Möglichkeit, dass der Anbieter die Einhaltung von Qualitätsstandards im Zusammenhang mit der Nutzung von Internetseiten verlangen für den Weiterverkauf seiner Waren (wie im Rahmen eines Verkaufsstellen- oder Katalogverkaufs oder einer Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahme im Allgemeinen). Was den selektiven Vertrieb betrifft, so kann der Anbieter zum Beispiel:
    • von seinen Vertriebshändlern zu verlangen mehrere "nicht-virtuelle" Verkaufsstellen oder Ausstellungsräume haben als Voraussetzung für die Teilnahme an seinem Vertriebssystem (dies darf jedoch nicht zu einer indirekten Beschränkung des Online-Verkaufs führen),
    • mit ihren Händlern übereinstimmen Bedingungen für die Nutzung von Vertriebsplattformen Dritterz. B. durch die Verhinderung des Zugriffs auf die Website eines Händlers über eine andere Website, die den Namen oder das Logo der Drittanbieterplattform trägt (§ 54 LGC).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Hersteller/Lieferant, wenn er einem Händler die Erlaubnis erteilt hat, seine Waren zu vertreiben, diesen nicht daran hindern kann, den elektronischen Handel zu nutzen, um sie auch über die zuvor festgelegten Grenzen hinaus zu verkaufen und dabei in das Exklusivgebiet einzudringen, das anderen Händlern vorbehalten ist, vorausgesetzt, die Anfrage des Endkunden kann als spontan und nicht als vom Händler ausdrücklich erbeten betrachtet werden.

Andererseits sind Beschränkungen zulässig, die darauf abzielen, die Möglichkeit des Händlers zu regeln, den elektronischen Geschäftsverkehr zur Durchführung von Werbemaßnahmen oder Direktwerbung in einem Bereich zu nutzen, der ausschließlich anderen Abnehmern anvertraut oder dem Lieferanten vorbehalten ist.

Außerdem kann der Anbieter seinen Händlern in jedem Fall bestimmte Qualitätsnormen für die Aufmachung der Produkte oder besondere Verkaufsmethoden vorschreiben, die mit seinem eigenen Vertriebssystem vereinbar sind, sofern sich diese Bedingungen nicht unmittelbar auf die Menge der über das Internet handelbaren Waren oder auf die auf dieser Plattform erzielbaren Preise auswirken.

Rechtsanwalt Vittorio Zattra