esclusiva non concorrenza contratto concessione di vendita

Die Verpflichtung zur Ausschließlichkeit und das Wettbewerbsverbot im Händlervertrag.

Die Einräumung des ausschließlichen Rechts an den Konzessionär ist ein nebensächlicher und nicht wesentlicher Bestandteil des Vertrags, nicht stillschweigend aus der Festlegung eines "Gebiets" für den Konzessionär selbst abgeleitet werden kanndenn es besteht kein notwendiger Zusammenhang zwischen dem Gebiet und der exklusiven.

Der Konzessionsgeber darf die Vertragshändler nicht daran hindern, passive Verkäufe außerhalb des ihnen anvertrauten Gebiets zu tätigen.

1. Verkaufskonzession und Exklusivität

In einem Vertragshändlerverhältnis ist unter "Ausschließlichkeit" die Verpflichtung des Konzessionsgebers zu verstehen, nur den Händler mit bestimmten Produkten in dem ihm anvertrauten Gebiet zu beliefern.

Obwohl diese Verpflichtung eine der am häufigsten verwendeten Vereinbarungen ist, ist sie keinen wesentlichen Teil der Vereinbarung darstellt und ist daher nicht erforderlich, um die Beziehung zwischen dem Konzessionär und dem Konzessionsgeber als gültig anzusehen.[1]

Wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart haben, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es nur deshalb besteht, weil ein Vertragshändlervertrag abgeschlossen wurde, oder noch weniger, weil der Händler mit einem Gebiet betraut wurde (es ist nämlich durchaus nicht ungewöhnlich, dass ein Händler in einem bestimmten, ihm anvertrauten Gebiet tätig wird, ohne dass er Exklusivität genießt).[2] In der Rechtsprechung heißt es hierzu:

"die Gewährung des ausschließlichen Rechts an den Konzessionär, die ein nebensächlicher und nicht wesentlicher Bestandteil des Vertrags ist, nicht stillschweigend aus der Festlegung eines "Gebiets" für den Konzessionär selbst abgeleitet werden kanndenn es besteht kein notwendiger Zusammenhang zwischen dem Gebiet und der exklusiven."

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Parteien das Bestehen einer solchen Verpflichtung auch ohne schriftlichen Vertrag nachweisen und durch Zeugen belegen können, dass sich eine solche Verpflichtung z. B. aus einer mündlichen Vereinbarung ergibt oder dass sie sich aus der tatsächlichen Entwicklung der Beziehung ergibt (vgl. zum Thema AgenturDie Beweislast bei Handelsvertreterverträgen). In einem Urteil des Berufungsgerichts von Cagliari aus dem Jahr 2007 heißt es hierzu:

"Bei einem Vertragshändlervertrag ist die Zuweisung des ausschließlichen Rechts an den Händler ein nebensächliches und nicht wesentliches Element des Vertrags, das jedoch, wenn der Vertrag nicht schriftlich geschlossen wurde, als durch Zeugen bewiesen und durch jedes andere geeignete Mittel (im vorliegenden Fall wurde das Bestehen der Ausschließlichkeitsklausel u. a. daraus abgeleitet, daß die Muttergesellschaft direkte Geschäfte mit Dritten ablehnte, indem sie sie an den Händler verwies, aus der Werbung in den Gelben Seiten und aus dem Fehlen anderer Händler in der Gegend)."

Falls die Parteien keine Angaben zurAnwendungsbereich Bei der Ausschließlichkeitserklärung muss sie vernünftigerweise so verstanden werden, dass sie sich auf das gesamte dem Händler anvertraute Gebiet erstreckt; bei den Produkten muss sie sich jedoch auf die Vertragsprodukte beziehen.[3]

2. Passive Verkäufe außerhalb des Gebiets.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Konzessionsgeber, der sich verpflichtet hat, bestimmte Produkte exklusiv an einen Händler in einem bestimmten Gebiet (z. B. Lombardei und Piemont) zu verkaufen, dieselben Produkte auch an Personen außerhalb dieses Gebiets verkaufen darf, wenn er weiß, dass diese Personen sie (möglicherweise) im Gebiet des Händlers selbst weiterverkaufen könnten. Der Oberste Gerichtshof vertrat in einer eher "veralteten" Ausrichtung die Auffassung, dass:

"die Ausschließlichkeitsvereinbarung für das betreffende Gebiet und für die Dauer des Vertrags ein Leistungsverbot enthält, nicht nur direkt, sondern auch indirektDienstleistungen der gleichen Art wie die, die Gegenstand des Auftrags sind. [...] Das Verbot, [...] die gleichen Produkte im reservierten Bereich zu handeln, [...] verpflichtete den Konzessionsgeber - entsprechend der Fairnesspflicht, die die innere Grenze jeder vertraglich zugewiesenen subjektiven Rechtslage bildet -, jedes Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist, das angestrebte Ergebnis zu beeinträchtigen."

Diese Ausrichtung muss jedoch aktualisiert und in einen neuen Rechtsrahmen überführt werden, der mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Europäischen Kommission über Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Ebenen der Produktions- und Vertriebskette tätig sind (vertikale Vereinbarungen).

Artikel 4 der Verordnung besagt insbesondere, dass es nicht rechtswidrig sein darf, den Käufer daran zu hindern aktive Verkäufe in Gebieten oder Kundengruppen, die der Anbieter sich selbst vorbehält oder ausschließlich einem anderen Abnehmer zuweist, sofern die Beschränkung nicht auch die Verkäufe an die Kunden des Abnehmers einschränkt.

Zum besseren Verständnis dieser Regel ist es wichtig, eine kurze Unterscheidung zwischen aktiven Verkäufen und passive VerkäufeVereinfacht gesagt, kann ein passiver Verkauf als "Kauf" definiert werden, da die Initiative vom Käufer ausgeht;[4] Der aktive Verkauf hingegen ist die Folge einer unternehmerischen Strategie und des Handelns von Marketing gezielt.

In Anbetracht der oben kurz skizzierten Vorhersagen ist eine kann der Konzessionsgeber durchaus ein exklusives Netz schaffendie Gebiete festzulegen, in denen ihre Händler ihre Produkte bewerben und vermarkten können, sondern Beschränkung solcher Beschränkungen auf aktive Verkäufe. Der Lizenzgeber kann also die Gebietshändler nicht daran hindern, passive Verkäufe an Parteien außerhalb des ihnen anvertrauten Gebiets anzunehmen und auszuführen; was jedoch ausgeschlossen und verhindert werden kann, ist, dass der Gebietshändler aktive Verkäufe tätigt, die das Ergebnis von Marketingkampagnen oder Handelsstrategien sind, die außerhalb seines Gebiets durchgeführt werden.

Der Konzessionsgeber ist jedoch verpflichtet, das Netz seiner Konzessionäre zu kontrollieren (es sei denn, diese Verpflichtung ist vertraglich ausgeschlossen[5]) für etwaige Verstöße gegen die Ausschließlichkeit innerhalb seines Vertriebsnetzes haftet und in einigen Fällen sogar "einzugreifen, um dem Verhalten anderer Händler entgegenzuwirken."[6]

Schließlich wird hervorgehoben, dass die Verletzung des ausschließlichen Rechts:

"stellt ein Verhalten dar, das gegen die Gebote von Treu und Glauben verstößt und eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellt, die zur Beendigung des Vertrages führt."

3. Verkaufskonzessionen und Wettbewerbsverbote

Was dieWettbewerbsverbot durch den Händler, so ist auch dies kein natürlicher Vertragsbestandteil, so dass es dem Händler in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung freisteht, mit konkurrierenden Produkten zu handeln.[7] Wie bei der Ausschließlichkeitsvereinbarung können die Parteien jedoch das Bestehen einer solchen Verpflichtung durch Zeugen beweisen.

Die Verpflichtung des Konzessionärs, seine Tätigkeit nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in Erfüllung des Vertrags auszuüben, bleibt jedoch unberührt, da er keine Tätigkeit ausüben darf, die den Markt, die Marke und den Handel des Konzessionsgebers schädigen könnte.

Was die Dauer des Wettbewerbsverbots des Händlers anbelangt, so unterliegt nicht den Beschränkungen (fünf Jahre) Artikel 2596 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit er nicht auf die zu prüfende Disziplin anwendbar ist.[8]

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[1] Appello Cagliari, 11/04/2007; Cass. Civ. 2004 no. 13079; siehe dazu Baldi - Venezia, Il contratto di agenzia, la concessione di vendita, il franchising, 2014, S. 135, GIUFFRÈ.

[2] Cass. Civ. 2004 Nr. 13079; Cass. Civ. 1994, Nr. 6819; Bortolotti, Distribution Contracts, 2016, S. 552, WOLTERS KLUWER.

[3] BORTOLOTTI, S. 553, op. cit.

[4] http://www.impresapratica.com/internet-marketing/vendita-attiva-o-passiva/

[5] Trib. Bologna 4.5.2012.

[6] Cass. Civ. 2003 Nr. 18743.

[7] BORTOLOTTI, S. 557, op. cit.

[8] Cass. Civ. 2000, Nr. 1238.