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Thanatologische Schäden oder sofortiger Tod.

[Der "tanatologische Schaden" muss in die Sphäre des moralischen Schadens eingeordnet werden, und zwar in seiner weitesten Ausprägung, d. h. als das Leiden des Subjekts, das bewusst Zeuge seines eigenen Todes wird.

In diesem Punkt lehrt die maßgebliche Rechtsprechung, dass die sogenannte "Thanatologische Schäden"oder der unmittelbare Tod muss in die Dimension des immateriellen Schadens eingeordnet werden, der im weitesten Sinne als das Leiden des Opfers verstanden wird, das bei klarem Verstand die Auslöschung seines Lebens miterlebt, und kann daher nur ein solcher sein dass das Opfer nach dem Unfall zumindest eine nennenswerte Zeitspanne überlebt und vor dem endgültigen Ergebnis.

Daher ist die Forderung nach Schadenersatz aus "Verlust des Rechts auf Lebenoder "tanatologische Schäden", die jure hereditatis von den Erben des Verstorbenen eingebracht werden, sind nicht zulässig, wenn der Eintritt des tödlichen Ereignisses unmittelbar oder kurze Zeit nach dem schädigenden Ereignis erfolgt, da dies den Verlust des Rechtsguts Leben in den Händen der Person zur Folge hat, was nicht zum gleichzeitigen Erwerb eines entsprechenden Entschädigungsanspruchs im Nachlass des Opfers führen kann, der dann auf die Erben übertragbar ist.

Zu diesem Punkt gibt es auch neuere Urteile, von denen vor allem das Urteil Gericht von Rovigo die wörtlich lautet:... der immaterielle Schaden jure ereditaria nicht anerkannt werden kann ... weil A.R. weniger als eine Stunde lang intensiv gelitten hat ... Umstand, dass, auch wenn sie unter "moralischen" Gesichtspunkten rührend ist, nicht die vom Obersten Kollegium geforderten Voraussetzungen erfüllt zu berücksichtigen, dass der Anspruch in die Rechtssphäre des Geschädigten eingetreten ist: eine beträchtliche Zeitspanne ...".[1]

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei Hypothesen wie den oben genannten nur ein Schaden festgestellt werden konnte, nämlich der, der in der das Leid, das die Angehörigen des Opfers über den Tod ihres Verwandten erlitten haben.

Der Oberste Gerichtshof hat sich kürzlich zu dieser Frage geäußert und damit eine bewährte Rechtsprechung bestätigt.

"Eine Verletzung des Rechts auf Gesundheit liegt vor, wenn die Person mit einer Beeinträchtigung am Leben bleibt, und zwar nur dann, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Tod eine Zeitspanne liegt, die den Anspruch auf Entschädigung entstehen lässt, der folglich auf die Erben übertragbar ist. Folglich entsteht kein Schadensersatz für tanatologische Schäden "iure hereditatis", wenn der Tod unmittelbar als Folge der Schädigung eintritt, da in diesem Fall keine Verletzung des Rechts auf Gesundheit vorliegt.".[2]

ABSTRACT

  • der "tanatologische Schaden" oder "unmittelbare Todesschaden" muss in die Dimension des moralischen Schadens eingeordnet werden, der im weitesten Sinne als das Leiden des Opfers verstanden wird, das bei klarem Verstand Zeuge der Auslöschung seines Lebens ist
  • die Klage der Erben des Verstorbenen auf Schadensersatz wegen "Verlust des Rechts auf Leben" oder tanatologischer Schäden de cuiusist nicht zulässig, wenn der Eintritt des tödlichen Ereignisses unmittelbar oder kurze Zeit nach dem schädigenden Ereignis erfolgt
  • im Falle eines unmittelbaren oder nahen Todes würde der Schaden, der für die Angehörigen des Opfers festgestellt werden könnte, aus dem Schaden bestehen, der sich aus dem Leiden ergibt, das sie aufgrund des Todes ihres Angehörigen erlitten haben

[1] Gericht von Rovigo - Sez. Dist. Di Adria - 02.03.2010

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