Vendita di beni, giurisdizione e incoterms

Verkauf von Waren, Gerichtsstand und Incoterms (Wx-Works, FCA, CTP und CIF) .

Wie sich die Aufnahme einer Inconterms-Klausel (ex-works, FCA, CIF) auf die Zuständigkeit beim Verkauf beweglicher Güter auswirken kann? Ein kurzer Überblick über die europäische Gesetzgebung und die Entwicklungen in der italienischen und europäischen Rechtsprechung.

1. Gerichtsstand, Verkauf und Incoterms: Ein kurzer Überblick über die europäische Gesetzgebung

Beim Verkauf von Waren innerhalb Europas können die Parteien im Voraus vereinbaren, welche Gerichte für die Entscheidung etwaiger Streitigkeiten zwischen ihnen zuständig sein sollen. Dieser Grundsatz des "forum-shopping" ist in Artikel 25 des EG-Vertrags geregelt. Verordnung EU 1215/2012,[1] die als Voraussetzung für die Gültigkeit vorsieht, dass die Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen wurde:

  • schriftlich abgeschlossen oder schriftlich nachgewiesen werden;[2]
  •  in einer Form, die nach den zwischen den Parteien vereinbarten Praktiken zulässig ist, oder
  • im internationalen Handel in einer Form, die nach den Gepflogenheiten zulässig ist, die die Parteien kannten oder kennen mussten und die in diesem Zusammenhang weithin bekannt ist und von den Parteien bei Verträgen der gleichen Art in dem betreffenden Wirtschaftszweig regelmäßig beachtet wird.

Haben die Parteien diese Wahl nicht ausdrücklich getroffen, so richtet sich die Zuständigkeit in erster Linie nach den folgenden Grundsätzen:

  • den allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands des Beklagten (Art. 4 der Verordnung) und
  • das Prinzip der''Erfüllung der Verpflichtung vor Gerichto" (Art. 7 der Verordnung).

In Bezug auf diese zweite Option sieht Artikel 7 der Verordnung vor, dass eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden kann:

  1. in Vertragssachen, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Erfüllung der eingeklagten Verpflichtung;[3]
  2. Für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung und sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung: im Falle des Verkauf von Warender Ort, der sich in einem Mitgliedstaat befindet, wo die Waren geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen laut Vertrag."[4]

Beim Lesen dieser Bestimmung wird nicht ganz klar, was unter "Ort der Lieferung"Das heißt, ob dieser Ort als der Ort anzusehen ist, an dem die körperliche Übergabe an den Verkäufer stattgefunden hat, oder ob der Ort der Übergabe an den Frachtführer als ausreichend angesehen werden kann.

Um dieses Dilemma zu lösen, kam der Gerichtshof zu Hilfe,[5] die besagt, dass:

"Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001[6] ist dahin auszulegen, dass im Fall von Fernabsatzgeschäften der Ort, an dem die Waren geliefert worden sind oder nach dem Vertrag hätten geliefert werden müssen muss auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags bestimmt werden

Wenn dies nicht möglich ist den Erfüllungsort auf dieser Grundlage zu bestimmen, ohne auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht zu verweisen,[7] Ein solcher Ort ist der des materielle Lieferung von Waren durch die der Käufer die Befugnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsgeschäfts tatsächlich über diese Waren zu verfügen."

2. Der Verkauf von Waren, die Zuständigkeit und die Incoterms: die Verlautbarungen der Vereinigten Sektionen und des Gerichtshofs.

Die italienische Rechtsprechung hat sich diesem Grundsatz angepasst: Die Vereinigten Sektionen des Obersten Kassationsgerichtshofs haben entschieden, dass beim internationalen Verkauf von beweglichen Gütern, wenn sich der Vertrag auf zu transportierende Güter bezieht (sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben), die "Ort der Lieferung"muss in der Datenbank identifiziert werden Ort der endgültigen Lieferung der Warend.h. wenn die Waren für den Käufer materiell und nicht nur rechtlich verfügbar werden, wodurch die Zuständigkeit entsteht

"des Gerichts des [Ort der endgültigen Lieferung der Waren] für alle Streitigkeiten, die sich gegenseitig aus dem Vertrag ergeben, einschließlich derjenigen über die Bezahlung der verkauften Waren."[8]

Nachdem der Gerichtshof diesen Grundsatz aufgestellt hat, hat er 2011[9] wurde eine neue Frage aufgeworfen, nämlich die, ob das Gericht im Rahmen der Prüfung eines Vertrages zur Bestimmung des Lieferorts auch den Ort der Lieferung berücksichtigen sollte. Incoterms. Der Gerichtshof entschied wie folgt:

Die das angerufene nationale Gericht muss alle einschlägigen Klauseln dieses Vertrags berücksichtigen die geeignet sind, diesen Ort eindeutig zu identifizieren, einschließlich allgemein anerkannter Begriffe und Klauseln, die in den internationalen Handelsbräuchen verankert sind, wie die Incoterms ("International Commercial Terms"), die von der Internationalen Handelskammer ausgearbeitet wurden, in der im Jahr 2000 veröffentlichten Fassung."

Im Besonderen,

"in Bezug auf Incoterm "Ex-Werke, [...] diese Klausel umfasst auch [...] die Bestimmungen der Absätze A4 und B4 mit der Überschrift "Lieferung" bzw. "Entgegennahme der Lieferung", die sich auf denselben Ort und die es ermöglichen, den Ort der Lieferung der Waren zu bestimmen."

Der EU-Gerichtshof entschied daher, dass die Incoterms, kann ein Element sein, das es dem Gericht ermöglicht zu verstehen, ob die Parteien einen anderen als den endgültigen Lieferort vereinbart haben oder nicht. Insbesondere mit der Akzeptanz des Begriffs "" durch die Parteienab Werk Iconterms"Die Parteien sind sich darüber einig, dass die physische Lieferung der Waren am Geschäftssitz des Verkäufers erfolgen muss, so dass in dem Fall, dass sich die Parteien nicht einigen, das Gericht am Geschäftssitz des Verkäufers zuständig sein wird.

Die nationale Rechtsprechung hat diese Ausrichtung akzeptiert, wobei jedoch präzisiert wurde, dass vom allgemeinen Grundsatz der physischen Zustellung nur dann abgewichen werden kann, wenn dies auf der Grundlage eines "klar und deutlich vertragliche Festlegung. Der Oberste Gerichtshof[10] bestritt daher, dass sie "die einseitige Formulierung "ab Werk" auf den vom Verkäufer ausgestellten Rechnungen erhält einen Wert," da diese Art der Zustellung von den Parteien vereinbart worden sein muss.

Der Kassationsgerichtshof stellte fest, dass sich diese Merkmale der Klarheit nicht aus der Gesamtheit der Klauseln des Vertrages ergeben. Incotermsum auch für die Bestimmung der Zuständigkeit gültig zu sein und somit Vorrang zu haben, muss sie klar, eindeutig und unmissverständlich sein.

Es war bestritt daher, dass die CTP-Klauseln,[11] CIF[12] und FCA[13] einen klaren und unmissverständlichen Willen der Parteien zur Bestimmung des Ortes der Lieferung der Waren erkennen lassenals Ausnahme vom Tatbestandsmerkmal der endgültigen Lieferung, da derartige Klauseln eher dazu dienen, den Gefahrenübergang auf den Käufer zu regeln.[14]


[1] Verordnung, die die vorherige EU-Verordnung 44/2001 ersetzt.

[2] Mit Bezug auf die Schriftform, es "jede Kommunikation auf elektronischem Wege, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Gerichtsstandsvereinbarung ermöglicht"Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der Zweck dieses Artikels darin besteht, "die Gleichstellung bestimmter elektronischer Kommunikationsformen mit der Schriftform, um den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege zu vereinfachen, da die Übermittlung von Informationen über einen Bildschirm erfolgen kann.

Damit die elektronische Kommunikation die gleichen Garantien bieten kann, insbesondere im Hinblick auf die Beweisführung, es reicht aus, dass es "möglich" ist, die Informationen vor dem Vertragsabschluss zu speichern und auszudrucken." (CG EU 21.5.2015, CarsOnTheWeb.Deutschland GmbH). Die Un. Sek. des Obersten Gerichtshofs 2009 Nr. 19447Sie vertraten ferner die Auffassung, dass die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung 01/44 vorgeschriebene Schriftform durch die Aufzeichnung der von der Gegenpartei ausgestellten Rechnungen in den internen elektronischen Systemen des Unternehmens ergänzt werden kann.

[3] In der europäischen Rechtsprechung wurde festgestellt, dass bei mehreren Verpflichtungen aus ein und demselben Vertrag "Das angerufene Gericht wird sich bei der Bestimmung seiner Zuständigkeit von dem Grundsatz leiten lassen, dass die Nebenpflicht der Hauptpflicht folgt, d. h., dass die Hauptpflicht unter den verschiedenen in Frage stehenden Verpflichtungen für die Zuständigkeit ausschlaggebend ist". CJ EU 15.1.1987, Shenavai; 15.6.2017 Saale Kareda.

[4] Diese Klausel übernimmt ebenfalls die Klausel von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 44/2001. Mit dieser Bestimmung wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber insbesondere bei Kaufverträgen ausdrücklich mit der bisherigen Lösung brechen, wonach sich der Erfüllungsort für jede der streitigen Verpflichtungen nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts bestimmt.

Mit der Bestimmung des Erfüllungsortes wollte der EU-Gesetzgeber die Zuständigkeit am Erfüllungsort zentralisieren und einen einzigen Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag festlegen. Zu diesem Thema siehe auch EuGH 3.5.2008, Color Drack. Zu diesem Punkt siehe Pirruccio, Verträge unbrauchbar, wenn die Incoterms-Klauseln nicht ausdrücklich sind, Law Guide, 35-36, 2019, Gruppo24Ore.)

[5] Urteil Auto. Trim GmbH C-381/08.

[6] Diese Bestimmung wurde auch in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1215/2012 übernommen.

[7] Nach der Lehre (Pirruccio(a.a.O.) ist es nicht möglich, für die Bestimmung des "Ortes der Lieferung" der Waren auf die Definitionen des nationalen Rechts (wie z.B. Art. 1510 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu verweisen, deren Anwendung den Zweck der Verordnung vereiteln würde. Achtung (!), die letztgenannte Bestimmung kann stattdessen (zumindest als Einwand) verwendet werden, wenn es sich um einen Nicht-EU-Verkauf handelt und die Verordnung daher nicht anwendbar ist: siehe Court of Cass. Civ. 1982 no. 7040.

[8] Cass. Civ. Sec. Un. 2009 no. 21191, Cass. Civ. 2014 no. 1134. Achtung(!) bei Nichtanwendung des europäischen Rechts (z.B. bei Verkäufen extra EU): gegen Cass. Civ. sez. Un. 2011 no. 22883.

[9]Urteil Electrosteel Europe SA - Rechtssache C-87/10.

[10] Cass. Civ. Verordnung Nr. 24279 von 2014.

[11] Gericht von Padua, 3.5.2012.

[12] Cass. Civ. 2018 No. 32362.

[13] Cass. Civ. 2019 no. 17566.

[14] Zu diesem Thema, siehe auch http://www.membrettilex.com/ruolo-degli-incoterms-2010-nella-determinazione-del-giudice-competente/.