Die Pflicht zur Registrierung als Handelsvertreter.

Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung, sowohl der italienischen als auch der des Europäischen Gerichtshofs, führt das Versäumnis, einen in Italien tätigen italienischen Handelsvertreter zu registrieren, nicht zur Ungültigkeit des Handelsvertretervertrags.

Man kann sagen, dass die italienische Rechtsprechung auf einem nicht kurzen und linearen Weg zu dieser Schlussfolgerung gelangt ist. Alles begann mit der Tatsache, dass dieArtikel 9 des Gesetzes Nr. 204 vom 3. Mai 1985ausdrücklich fest, dass "Es ist verboten, dass jemand, der nicht in das in diesem Gesetz vorgesehene Register eingetragen ist, die Tätigkeit eines Agenten oder Handelsvertreters ausübt.".

Die italienische Rechtsprechung hat bis zum Inkrafttreten der europäischen Rechtsvorschriften (86/653/EWG)Das Gericht erster Instanz hat aus der genannten Vorschrift abgeleitet, dass die Ausübung des Berufs durch nicht eingetragene Bevollmächtigte absolut verboten ist, was die Nichtigkeit zur Folge hat ehemals Artikel 1418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs des Vertragsverhältnisses, weil es gegen zwingende Vorschriften verstößt. (z.B.. Cass. Civ. Nr. 4154 von 1992).

Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 86/653/EWG hat das Gericht von Bologna in einem Rechtsstreit, in dem einem nicht registrierten Bevollmächtigten das Recht verweigert wurde, dieAbgangsentschädigunggemäß Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen Nichtigkeit des betreffenden Vertrages dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

"ob die Richtlinie 86/653/EWG mit den Artikeln 2 und 9 des italienischen Gesetzes Nr. 204 vom 3. Mai 1985 unvereinbar ist, die die Gültigkeit der Handelsvertreterverträge von der Eintragung der Handelsvertreter in ein besonderes Register abhängig machen".

Der Gerichtshof hat in einem Urteil vom 30.4.1998 in der Rechtssache Barbara Bellone / Yokohama spa erklärte Folgendes:

"Die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter steht einer nationalen Regelung entgegen, die die Gültigkeit eines Handelsvertretervertrags davon abhängig macht, dass der Handelsvertreter in ein besonderes Register eingetragen ist.".

Es ist festzustellen, dass der Gerichtshof zwar nicht ausdrücklich auf die Frage der Nichtigkeit von Verträgen mit nicht eingetragenen Bevollmächtigten eingegangen ist, dass er aber in der Tat die Unvereinbarkeit von Artikel 9 des Gesetzes von 1985 mit der Gültigkeit der betreffenden Verträge bejahen wollte.

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die unmittelbare Wirkung hat, so dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die unvereinbare innerstaatliche Bestimmung unangewendet zu lassen. Der Kassationsgerichtshof hat in diesem Punkt wiederholt und nunmehr in einheitlicher Weise entschieden

"die Gültigkeit von Handelsvertreterverträgen, die mit nicht registrierten Handelsvertretern geschlossen wurden, mit der Begründung, dass die Nichtigkeitsvorschrift des Art. Gesetz Nr. 204 von 1985da sie gegen die Gemeinschaftsrichtlinie Nr. 653 von 1986 verstößt, war sie unangewendet zu lassen. Diese Grundsätze, die durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 30. April 1998 (in der Rechtssache C-215/97, Bellone und Yokohama s.p.a.) gestützt werden, wonach "es gegen das nationale Recht verstößt, die Gültigkeit eines Handelsvertretervertrags von der Eintragung des Handelsvertreters in ein besonderes Register abhängig zu machen", sind zu bestätigen, so dass der Klagegrund zurückzuweisen ist.." (siehe unter anderem. Cass. Civ. No. 18202 von 2005).

Die italienische Rechtsprechung hat diese Regel daher so ausgelegt, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften so weit wie möglich im Lichte des Sinns und Zwecks der Richtlinie 86/653/EWG auszulegen, um eine Anwendung im Einklang mit deren Zielen zu ermöglichen.

Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben ist der Gesetzgeber mit der D. Lgs 26.03.2010, n. 59Das italienische Recht hat die EU-Richtlinie umgesetzt 2006/123/EGbekannt als die "Dienstleistungsrichtlinie". Eines der mit der EU-Richtlinie verfolgten Ziele war die Vereinfachung der Modalitäten für den Zugang auch zur Tätigkeit des Handelsvertreters. Zu diesem Zweck wurde in Artikel 74 des Decreto Legislativo 59/2010 ausdrücklich vorgesehen:

  • die Unterdrückungunter anderem die Rolle der Agenten und Handelsvertreter ("RAR"), die in Artikel 2 des Gesetzes 204/1985 vorgesehen ist;
  • die Aufnahme der Handelsvertretertätigkeit von der DIA (Dichiarazione Inizio Attività) - jetzt SCIA (Segnalazione Certificata di Inizio Attività) - abhängig zu machen, begleitet von Selbstbescheinigungen und Bescheinigungen, die den Besitz der Anforderungen bestätigen;
  • Eintragung der Tätigkeit von Agenten oder Handelsvertretern in das RI (Registro delle Imprese), wenn die Tätigkeit in Form einer Gesellschaft ausgeübt wird, oder in einer besonderen Abteilung des REA (Repertoire of Economic and Administrative News).

Die tatsächliche Abschaffung der Rolle wurde am 12. Mai 2012 mit dem Inkrafttreten des Ministerialerlasses vom 26.10.11 wirksam.

Ab diesem Datum müssen daher diejenigen, die beabsichtigen, die Tätigkeit einer Handelsvertretung aufzunehmen, bei der Handelskammer der Provinz, in der sie ihre Tätigkeit ausüben, eine spezielle SCIA einreichen, der die Bescheinigungen und Erklärungen anstelle des Gesetzes 204/1985 beigefügt sind, indem sie das dem Durchführungserlass beigefügte Formular "ARC" ausfüllen.

Bei Handelsvertreterverträgen, die vor der Abschaffung des Registers geschlossen wurden, ist daher davon auszugehen, dass das italienische Gericht die damals geltenden Rechtsvorschriften unangewendet gelassen hat, und es ist davon auszugehen, dass nach dem Urteil in der Rechtssache Bellone sind Verträge mit nicht registrierten Vertretern als vollwertig anzusehen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Registrierungspflicht für Handelsvertreter (auch wenn sie aufgehoben wurde und keine wirklichen Auswirkungen mehr hat) nur für in Italien tätige Handelsvertreter galt und nicht nur für im Ausland ansässige Handelsvertreter, sondern auch für italienische Handelsvertreter, die tatsächlich im Ausland tätig sind und dort Geschäfte tätigen, ausgeschlossen werden muss.