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Der Hosting-Vertrag und die Haftungsprofile des Hosting-Anbieters.

[In den letzten Jahren ist die Website nicht mehr nur ein einfaches Schaufenster, das von den Unternehmen genutzt wird, um allgemeine Informationen und Hinweise auf die Aktivitäten des Unternehmens bereitzustellen, sondern vielmehr ein Arbeits- und Werbeinstrument.

Bevor ich mich mit der vertraglichen Art der "Website-Erstellung" befasse, halte ich es für notwendig, eine kurze Analyse dessen vorzunehmen, was die Grundlage dieses gesamten Vertragsverhältnisses ist, die Basis, auf der Webdesigner ihre Tätigkeit ausüben: der Webhosting-Vertrag. So wie man ein Grundstück braucht, um ein Gebäude zu bauen, so muss man auch Webspace erwerben, um eine Website zu veröffentlichen. Hinter all dem steht der so genannte "Webhosting"-Vertrag, der definiert werden könnte als die Vertrag  durch die eine Partei Speicherplatz auf einem oder mehreren Servern erwirbt, die einer Hosting Anbietergegen Entrichtung einer Gebühr.

Der Webhosting-Vertrag gehört zu den atypischen Verträgen, d. h. zu den Verträgen, die nicht direkt im Zivilgesetzbuch geregelt sind, und besteht letztlich in der Erbringung von Dienstleistungen. Der Hosting-Anbieter, genauer gesagt, stellt einer anderen Partei Speicherplatz auf einem oder mehreren Computern zur Verfügung, um Seiten zu hosten Web.

Eines der rechtlich relevantesten Elemente in dieser Art von Verträgen betrifft sicherlich die Haftung des Providers für die Daten, die von den Betreibern der Websites, mit denen er einen Hosting-Vertrag abgeschlossen hat, auf seinen Servern gespeichert werden.

Dieses Profil ist in Artikel 16 d.l. geregelt. 70/2003 (Gesetzesdekret, mit dem der italienische Gesetzgeber die EU-Richtlinie 2000/31 EG). Gemäß dem genannten Artikel:

bei der Erbringung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von Informationen besteht, die von einem Nutzer des Dienstes eingegeben wurden, der Anbieter ist nicht verantwortlich für Informationen, die auf Wunsch eines Empfängers des Dienstes gespeichert werdenvorausgesetzt, dass dieser Anbieter:

a)    ist sich der Tatsache nicht bewusst, dass dass die Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist und, soweit es um Schadensersatzansprüche geht, keine Kenntnis von Tatsachen oder Umständen hat, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Tätigkeit oder Information ergibt;

b)    nicht sobald sie von diesen Tatsachen Kenntnis erlangen, nach Unterrichtung durch die zuständigen Behörden, unverzüglich handeln, um die Informationen zu entfernen oder um den Zugang zu sperren.

L'Artikel 17 des Dekrets sieht außerdem vor, dass

der Kreditgeber nicht der allgemeinen Überwachungspflicht unterliegt Informationen, die er übermittelt oder speichert, noch eine allgemeine Verpflichtung, aktiv nach Fakten oder Umständen zu suchen, die auf das Vorhandensein rechtswidriger Aktivitäten hinweisen.

In diesem Zusammenhang ist eine wichtige Urteil des Gerichtshofs von Rom aus dem Jahr 2009in dem der Gerichtshof den Anwendungsbereich der genannten Rechtsvorschriften zu klären und zu präzisieren versuchte, indem er feststellte, dass "obwohl der Internet-Provider nicht der allgemeinen Verpflichtung zur Überwachung unterliegt auf gespeicherte Inhalte, da dies zu einer inakzeptablen verschuldensunabhängigen Haftung führen würdeer ist jedoch haftbar gemacht werden, wenn er nicht nur den Zugang zum Netz vermittelt, aber zusätzliche Dienstleistungen anbieten (Zwischenspeicherung, Hosting) und/oder eine Kontrolle der Informationen einrichten und vor allem, wann, das Vorhandensein von verdächtigem Material zu erkennenes unterlässt, die Rechtswidrigkeit festzustellen und zu beseitigen, oder wenn er in Kenntnis der Rechtswidrigkeit nichts unternimmt".[1]

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass es keine allgemeine Überwachungspflicht, die als die für die Begründung einer zivilrechtlichen Haftung des Diensteanbieters erforderlich sind, die Kenntnis und das Bewusstsein des Diensteanbieters von rechtswidrigen Informationen oder von Tatsachen und Umständen, aus denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich wird, sowie das Versäumnis, diese Informationen unverzüglich nach Bekanntwerden dieser Tatsachen und nach Benachrichtigung durch die zuständigen Stellen zu entfernen. [2]

Mit diesem Urteil greift das Gericht erster Instanz das Konzept der verschuldensunabhängigen Haftung auf, wonach eine Person für eine unerlaubte Handlung auch dann haftbar gemacht werden kann, wenn diese nicht unmittelbar auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen ist und nicht auf ihre eigene Arglist oder ihr eigenes Verschulden zurückzuführen ist. Dies weicht von dem allgemeinen Haftungsgrundsatz ab, wonach ein genauer Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Einzelnen und der eigentlichen unerlaubten Handlung erforderlich ist.

Dieser Artikel ist jedoch als reiner und einfacher Überblick über ein sehr komplexes, detailliertes und sich ständig weiterentwickelndes Thema zu betrachten. Eine Art kleine Erklärung, wie die rechtlichen Beziehungen zwischen neuen Arten von Subjekten aussehen. Es ist jedoch interessant zu sehen, wie sich zwar die Instrumente innerhalb der Gesellschaft weiterentwickeln, die Kategorien und Rechtsinstitute des Zivilgesetzbuchs jedoch stets die einzig wahre Grundlage für die Regelung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen bleiben.


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