Der wissenschaftliche Informant: Angestellter, Agent oder Selbständiger?

Der Handelsvertreter ist die Person, die als hochqualifizierter Vermittler zwischen dem pharmazeutischen Unternehmen und den für die Verabreichung des Arzneimittels verantwortlichen Personen (Arzt, Krankenhaus, Apotheke) fungiert.

Auch wenn die italienische Rechtsprechung die Anwendbarkeit der Regeln der Agentur auf diese Zahl nicht völlig ausgeschlossen hat, so hat sie doch ihre Anwendung eingeschränkt.

Im Folgenden finden Sie einige Hilfsmittel, um zu verstehen, ob und wann ein Handelsvertreter als Arbeitnehmer, Vertreter oder Selbständiger eingestuft werden sollte.

Die Verkaufsförderung und -vermittlung auf dem Arzneimittelmarkt ist durch erhebliche Besonderheiten gekennzeichnet. Eines der wichtigsten atypischen Elemente des Sektors ist sicherlich die Tatsache, dass die Empfänger von Arzneimitteln die Patienten sind, deren Beziehung zu den Unternehmen jedoch durch einen Dritten (den Arzt, das Krankenhaus oder die Apotheke) vermittelt wird, dem das Rechtssystem für eine große Zahl von Arzneimitteln die ausschließliche Aufgabe zuweist, die am besten geeignete Therapie durch Verschreibung zu ermitteln.

Die Verbindung zwischen dem pharmazeutischen Anliegen und der Person, die für die Verabreichung des Arzneimittels zuständig ist, wird weitgehend vom Pharmareferenten (auch Pharmapropagandist genannt) hergestellt.

Der Pharmareferent ist in unserem Rechtssystem durch das Gesetzesdekret 219/2006 Art. 122Diese Vorschrift schreibt vor, dass die Person, die diese Tätigkeit ausübt, über einen Hochschulabschluss in den streng aufgelisteten wissenschaftlichen Disziplinen verfügen muss, sowie die Verpflichtung für jedes pharmazeutische Unternehmen, der Agentur bis Januar eines jeden Jahres die Liste der im Vorjahr beschäftigten wissenschaftlichen Vertreter zu übermitteln.

Aus der Prüfung dieser Rechtsvorschriften ergibt sich keine Verpflichtung für Pharmaunternehmen, die einen Handelsvertreter einsetzen wollen, diesen als Arbeitnehmer einzustufen, da es ihnen freisteht, je nach tatsächlicher Ausgestaltung des Verhältnisses entweder einen Vertrag über ein untergeordnetes Arbeitsverhältnis, einen Agenturvertrag oder einen Vertrag über eine selbständige Tätigkeit abzuschließen.[1]

Im Folgenden finden Sie einige Hinweise und Hilfsmittel, um zu verstehen, ob und wann ein Handelsvertreter als Arbeitnehmer, Vertreter oder Selbständiger zu betrachten ist.

1. Angestellter oder Vertreter?

In Anbetracht der absoluten Offenheit der Rechtsprechung bei der Feststellung, dass der wissenschaftliche Informant frei als Arbeitnehmer eingestuft werden kann,[2] Sollten sich die Parteien für eine solche Disziplin entscheiden, muss die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Vertretung auf das Verhältnis auf jeden Fall ausgeschlossen werden.

Sollte das Verhältnis hingegen als Agentur eingestuft werden, so ist zur Überprüfung der korrekten Einstufung im konkreten Fall der tatsächliche Inhalt der erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einstellung der Parteien zu prüfen; in der Praxis ist festzustellen, ob eine tatsächliche Unterordnung des wissenschaftlichen Informanten unter die hierarchische und disziplinarische Macht des Unternehmers sowie eine Übernahme des Risikos der Tätigkeit vorliegt oder nicht.[3]

In einer etwas veralteten, aber deshalb nicht weniger aktuellen Kassation (Cour de cassation 1992 Nr. 9676) wurde die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Informanten sowohl im Rahmen eines selbständigen Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines untergeordneten Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden kann, wobei darauf hingewiesen wurde, dass im Falle des "Agenten"-Propagandisten das Verhältnis durch eineErgebnispflichtund, im zweiten Fall, von Mitteln. In der Tat wird festgestellt, dass

"je nachdem, ob die Ausübung der Tätigkeit - durch die Art und Weise, wie sie ausgeübt wird - gekennzeichnet ist als bloßes Ergebnis oder als Bereitstellung von Arbeitsenergie mit der Eingliederung des Propagandisten in die Produktionsorganisation des Unternehmers und der Unterwerfung unter die Anweisungen des Unternehmers".

Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass:

"Von der vorgenannten Tätigkeit - die (selbständig oder untergeordnet) darin besteht, potentielle Kunden von der Zweckmäßigkeit eines Kaufs zu überzeugen, sie über das Produkt und seine Eigenschaften zu informieren, ohne jedoch (wenn auch nur am Rande) den Abschluss von Verträgen zu fördern - unterscheidet sich die Tätigkeit des Handelsvertreters, der im Rahmen einer nicht auf die Mittel, sondern auf das Ergebnis gerichteten Verpflichtung auch den Abschluss von Verträgen fördern muss, wobei seine Vergütung unmittelbar an diese gebunden ist und ihnen entspricht."

Ein weiteres Element, das für eine korrekte Gestaltung der Beziehung berücksichtigt werden muss, betrifft die Art und Weise, wie der Handelsvertreter entlohnt wird. Wenn die Vergütung dieses Subjekts in keiner Weise an die Verkäufe gebunden ist, die der Auftraggeber in seinem Gebiet tätigt, und das wirtschaftliche Risiko somit vollständig auf dieses Subjekt verlagert wird, wird es sicherlich sehr viel schwieriger sein, seine Einstufung in den Bereich der Agentur oder in jedem Fall in den Bereich der Selbstständigkeit aufrechtzuerhalten.

- Lesen Sie auch: Der Leiharbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis: Unterscheidungskriterien und Bewertungsparameter.

2. Vertreter oder Selbständiger?

Im Allgemeinen hat die italienische Rechtsprechung die Anwendbarkeit der Vorschriften für den Pharmareferenten zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber doch eingeschränkt.

Ausgangspunkt dieses Auslegungsprozesses ist die Definition des Begriffs "Agentur" in Artikel 1742 des Zivilgesetzbuchs, wo zu den charakteristischen Leistungen des Handelsvertreters die Förderung von Verträgen gehört. Sie lautet:

"Mit dem Agenturvertrag übernimmt eine Partei dauerhaft die Aufgabe, die fördern.im Namen des anderen, gegen Entgelt, das Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Gebiet."

Analysiert man hingegen die Aktivitäten verschiedener wissenschaftlicher Informanten, so stellt man fest, dass sie (und daher auch der Name) hauptsächlich weniger die Tätigkeit der Förderung, sondern die der (anderen) Propaganda ausüben.

Die Unterscheidung zwischen den beiden Tätigkeiten kann vereinfacht werden, indem man darauf hinweist, dass diePropagandaaktivitäten besteht im Wesentlichen darin, die Qualitäten eines bestimmten Produkts (in diesem Fall eines Arzneimittels) zu veranschaulichen, wenn auch in einer sehr analytischen, detaillierten und wissenschaftlichen Art und Weise, und dabei seine Qualitäten und Merkmale, die es von seinen Konkurrenten unterscheiden, hervorzuheben.

Auf der anderen Seite ist dieWerbeaktivitätenund besteht stattdessen aus einer Reihe von Aktivitäten, die darauf abzielen, die Nachfrage nach einem Produkt zu stimulieren, wie z. B. die Durchführung von Werbekampagnen, die Entwicklung von Marketingstrategien usw.

Ausgehend von der Annahme, dass zwischen diesen beiden Arten von Tätigkeiten ein erheblicher Unterschied besteht, hat die Rechtsprechung daher entschieden, dass die reine Propaganda die von einem wissenschaftlichen Informanten durch Besuche bei Ärzten oder medizinischen Leitern durchgeführt werden,

"um die Einführung der von ihnen vertretenen Arzneimittel zu fördern, sollte als atypische Beziehung betrachtet werden, nzum Schema eines Vertretungsverhältnissesin Anbetracht der Tatsache, dass der Propagandist nicht nur keine Verträge mit den Kunden des Verlags abschließt, sondern nicht einmal eine Tätigkeit ausübt, die auf den Abschluss von Verträgen abzielt, da dieser Vorgang außerhalb der Werbetätigkeit liegt und darüber hinaus eventuelle."[4]

Insbesondere stellte der Kassationsgerichtshof fest, dass die Tätigkeit der Förderung des Abschlusses von Verträgen im Namen des Auftraggebers, die die typische Verpflichtung des Handelsvertreters darstellt, nicht in einer bloßen Propagandatätigkeit bestehen kann, aus der sich nur mittelbar eine Umsatzsteigerung ergeben kann, sondern darin bestehen muss, den potenziellen Kunden davon zu überzeugen, die Produkte des Auftraggebers zu bestellen, da der Handelsvertreter gerade für dieses Ergebnis die Vergütung erhält, die in der Provision für die durch ihn abgeschlossenen und erfolgreich abgeschlossenen Verträge besteht.

Es gibt noch ein weiteres Problem, oder vielleicht sollte man besser sagen, dass sich dieses Problem noch verschärft und noch eklatanter wird, wenn der Pharmareferent für Krankenhäuser oder öffentliche Gesundheitseinrichtungen arbeitet. In diesem Fall vertritt ein Teil der Rechtsprechung sogar die Auffassung, dass das Vorliegen einer Werbemaßnahme von vornherein auszuschließen ist, da der Vermittler, der mit öffentlichen Einrichtungen in Kontakt tritt, die Staatsanwaltschaft in keiner Weise überzeugen kann. das Produkt zu bestellen, angesichts der Beschränkung der Verwaltungsverfahren der öffentlichen Beweismittel für den Abschluss von Verträgen."[5]

In anderen Urteilen wurde, insbesondere soweit der wissenschaftliche Informant gleichzeitig die typischen Aufgaben des Handelsvertreters wahrnimmt, die Auffassung vertreten, dass die Propagandatätigkeit zwar für sich genommen nicht die typische Tätigkeit des Handelsvertreters darstellen kann, jedoch die Voraussetzung für die Förderung des Vertragsschlusses ist.

Im Folgenden soll ein Auszug aus einem Urteil des Gerichtshofs zitiert werden, in dem festgestellt wird, dass die typische Tätigkeit des Handelsvertreters nicht voraussetzt, dass sie aus Handlungen unterschiedlichen und unbestimmten Inhalts besteht, die allesamt den Abschluss von Verträgen fördern sollen:

Der Provisionsanspruch ist nicht notwendigerweise auf die Suche nach dem Kunden gerichtet und ist immer der Leistung aus dem Handelsvertretervertrag zuzurechnen, auch wenn der Kunde, von dem das vom Handelsvertreter unterbreitete Vertragsangebot stammt, nicht direkt vom Handelsvertreter gesucht, sondern auf Anweisung des Auftraggebers (oder auf andere Weise) akquiriert wurde, sofern ein kausaler Zusammenhang zwischen der Werbetätigkeit des Handelsvertreters gegenüber dem Kunden und dem Abschluss des Geschäfts, auf das sich der Provisionsanspruch bezieht, besteht.

Auf jeden Fall ist es für das Bestehen eines Handelsvertretervertrags nicht erforderlich, dass der Handelsvertreter Preise und Rabatte festsetzen kann und auf jeden Fall die Bedingungen der Dienstleistung an die besonderen Bedürfnisse der Kunden der Dienstleistung selbst anpassen kann, da durch die Vereinheitlichung der Verkaufsbedingungen die Werbemaßnahme gegenüber der Vorbereitung und dem Abschluss des Vertrags in den Vordergrund treten kann.."[6]

Daraus lässt sich schließen, dass die Propaganda ein Bestandteil der Beförderung ist, die in Artikel 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berücksichtigt wird, und dass es ausreichend ist, sie bei ihrer Wiederaufnahme zu ergänzen, kombiniert mit anderen Aufgaben die für den Handelsvertreter typische Funktion der Organisation und Entwicklung der Produktplatzierung, so dass dem Handelsvertreter die Rolle eines wirksamen Vermittlers zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden zukommt, auch durch eine vermittelte Anwerbung der möglichen Käufer der Ware oder Dienstleistung.

Mit anderen Worten: Das Vorliegen eines Handelsvertretervertrags kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, nur weil sich die Werbung für Verträge an andere Personen richtet als an die Endverbraucher (d. h. die Personen, die die Ware oder Dienstleistung kaufen), wobei im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob die Person tatsächlich eine - wenn auch indirekte - Verkaufsförderungsmaßnahme durchführt.

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[1] Zu diesem Punkt siehe Venezia, Il contratto di agenzia, S. 667, 2020, Giuffrè.

[2] Cass. Civ. 2006 no. 4271, Cass. Civ. 2001 no. 9167.

[3] Cass. Civ. 2009 Nr. 9696, "Das Unterscheidungsmerkmal zwischen dem Vertretungsverhältnis und dem Arbeitsverhältnis besteht darin, dass ersteres die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugunsten des Auftraggebers zum Gegenstand hat, die in unternehmerischer Form ausgeübt wird, wobei der Vertreter die Mittel organisiert und das Risiko übernimmt, was sich in der Autonomie bei der Wahl der Zeiten und Modalitäten derselben manifestiert, wenn auch unter Einhaltung - gemäß den Bestimmungen von Art.Artikel 1746 c.c. - der vom Auftraggeber erhaltenen Anweisungen, während der Gegenstand der zweiten die Bereitstellung von Arbeitskraft unter einem Regime der Unterordnung ist, deren Ergebnis ausschließlich in die Rechtssphäre des Unternehmers fällt, der das Risiko der ausgeübten Tätigkeit trägt". Cass. Civ. 2008 no. 21380.

[4] Cass. Civ. 2006 no. 3709.

[5] Cass. Civ. 2008 no. 18686.

[6] Cass. Civ. 2018, Nr. 20453.