Hauptpflichten des Beauftragten. Ist eine einfache Propagandatätigkeit ausreichend?

Gemäß Art. 1742 des Zivilgesetzbuches ist der Beauftragte im Vertragsverhältnis "sich auf Dauer verpflichtet, für den anderen gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Bereich zu fördern". (vgl. Pflichten des Vertreters nach deutschem Recht)

Unter Bezugnahme auf diesen Artikel hat der Kassationsgerichtshof kürzlich ein Urteil gefällt, das sich genau auf die wesentlichen Elemente des Handelsvertretervertrags konzentriert. Der Gerichtshof stellte klar, dass die Tätigkeit der Förderung des Vertragsabschlusses, die gerade die typische Verpflichtung des Vertreters gemäß Artikel 1742 des Zivilgesetzbuches darstellt, nicht in einer bloßen Tätigkeit "...." bestehen kann.Propaganda"selbst wenn dies zu einer Steigerung des Umsatzes führt; eine bloße Tätigkeit zur Förderung von Vertragsabschlüssen reicht nämlich nicht aus, um den Provisionsanspruch des Vertreters zu begründen, da es sich der Vermittler muss selbst eine Aktivität durchführen, um den potenziellen Kunden zu überzeugen Aufträge für die Produkte des Auftraggebers zu erteilen. Nur in diesem Fall, d.h. wenn der beworbene Vertrag aufgrund der Tätigkeit des Vertreters zustande kommt, hat der Vertreter Anspruch auf die Provision. (siehe auch Einseitige Änderungen des Agenturvertrags durch den Auftraggeber.Die Informationspflicht des Vertreters gegenüber dem Auftraggeber).

Der Oberste Gerichtshof hat zu diesem Punkt festgestellt, dass die Leistung des Vertreters darin besteht

"unter Handlungen mit unterschiedlichem und nicht vorherbestimmtem Inhalt - wie Werbung, Vorbereitung von Verträgen, Entgegennahme und Weiterleitung von Angeboten an den Auftraggeber zur Annahme - Handlungen die alle darauf abzielen, den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Bereich im Namen des Auftraggebers zu fördernkeine dieser Tätigkeiten stellt einen unerlässlichen Bestandteil der Leistung des Vertreters dar". (Cass. Civ. 4.9.2014 no. 18690).

Aus der Rechtsprechung ergibt sich daher eine klare Unterscheidung zwischen Propaganda und Werbeaktivitäten.

Die Werbetätigkeit wird nämlich gemäß Artikel 1742 des Zivilgesetzbuches als typische Leistung des Handelsvertreters angesehen. Den Abschluss eines Vertrages zu fördern, bedeutet also, eine Reihe von Aktivitäten anzustoßen, vorzuschlagen, durchzuführen, damit bestimmte Verträge in einem bestimmten Bereich abgeschlossen werden. Zu den Werbemaßnahmen gehören mehrere impulse"-Aktivitäten und "Erleichterung", die genau auf die Platzierung einer Ware oder Dienstleistung in einem bestimmten Gebiet abzielt, um die Nachfrage nach dem vom Auftraggeber angebotenen Produkt zu steigern oder den Kauf zu unterstützen.

Zu diesen Impulsaktivitäten gehört (hauptsächlich) die Propaganda, die darauf abzielt, einen potenziellen Kunden von der Existenz des Produkts oder der Dienstleistung zu überzeugen und ihn über seine Qualitäten und Eigenschaften zu informieren.

Auf jeden Fall reicht eine bloße Propagandatätigkeit nicht aus, um von einem Vertretungsverhältnis auszugehen. Schließlich schließe ich nicht aus, dass die Rechtsprechung der Propagandatätigkeit den Vorrang vor der Vorbereitung und Vermittlung des Vertrags einräumt.