Mängelrüge und Verjährung beim internationalen Verkauf von unbeweglichem Vermögen. Was sieht das Wiener Übereinkommen vor?

Im europäischen Kontext ist das auf den Kaufvertrag über bewegliche Sachen anzuwendende Recht in Artikel 4 des EG-Vertrags geregelt. Verordnung EG593/2008die vorsieht, dass im Falle einer fehlenden Wahlmöglichkeit der Parteien, "Ein Kaufvertrag über Waren unterliegt dem Recht des Landes, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."

Für den Fall, dass die Beziehung dem italienischen Recht unterliegt, muss man sich natürlich bewusst sein, dass die Wiener Übereinkommen 1980 über den internationalen Warenkauf.

Vor diesem Hintergrund werden in diesem Artikel zwei Aspekte von großer praktischer und rechtlicher Bedeutung kurz analysiert, nämlich die Frage, wie die Frist für die Mängelanzeige und die Klagefrist geregelt sind, wenn das Wiener Übereinkommen auf das Vertragsverhältnis Anwendung findet.

(a) Reklamation eines Mangels

Dieser Begriff ist in Art. 39.1 des Übereinkommens geregelt, der besagt:

"Der Käufer verwirkt das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht unter Angabe der Art der Vertragswidrigkeit meldet, innerhalb einer angemessenen Fristab dem Zeitpunkt, zu dem sie festgestellt wurde oder hätte festgestellt werden müssen."

Das Problem der Quantifizierung der "angemessenen Frist" sollte auf der Grundlage allgemeiner Grundsätze des Völkerrechts geregelt werden, unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Gerichte der die sich angeschlossen haben das Wiener Übereinkommen und die Art der verkauften Waren. Dieser Grundsatz kommt in Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens zum Ausdruck, der Folgendes vorsieht:

"Für die Zwecke der Auslegung dieses Übereinkommens gilt in Anbetracht ihres internationalen Charakters und die Notwendigkeit der Förderung derEinheitlichkeit der Anwendungund die Wahrung von Treu und Glauben im internationalen Handel zu gewährleisten."

Betrachtet man den europäischen Kontext, so wird unter einer "angemessenen Frist" normalerweise ein Zeitraum von etwa 20-30 Tagen verstanden. (siehe Oberlandesgericht Stuttgart, 21.8.1995, Oberlandesgericht Köln 21.8.1997, Obergericht Luzern 7.1.1997, Cour d'appel Grenoble 13.7.1995).

Sollte der Rechtsstreit vor einem italienischen Gericht verhandelt werden, so müssten die italienischen Gerichte in jedem Fall die europäische Rechtsprechung zur Auslegung des Wiener Übereinkommens berücksichtigen, nicht an sie gebunden sind und könnte dazu neigen, diesen Begriff anhand der Parameter des italienischen Rechts auszulegen.

Bekanntlich sieht Artikel 1495 des Zivilgesetzbuches in diesem Zusammenhang Folgendes vor:

"Der Käufer verwirkt das Recht auf Gewährleistung, wenn er dem Verkäufer die Mängel nicht innerhalb von acht Tagen nach ihrer Entdeckung anzeigt, es sei denn, die Parteien oder das Gesetz sehen etwas anderes vor."

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die achttägige Frist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht nur bei Gewährleistungsansprüchen, sondern auch bei Schadensersatzklagen gilt. Darüber hinaus läuft die Acht-Tage-Frist ab der Lieferung der Ware an den Käufer bzw. bei versteckten Mängeln ab der Entdeckung des Mangels.

Dies wurde berücksichtigt, nach einigen (allerdings seltenen) italienischen Urteilendie angemessene Frist für die Beschwerde beträgt etwa 20-30 Tage (Gericht Vigevano 12.7.2000; F. Ferrari, Giur. It. 2001, 2) und diese Frist wurde sogar auf 4 Monate verlängert (Gericht von Bozen, 27.1.2009)

In jedem Fall ist zu bedenken, dass der Kassationsgerichtshof noch nicht über diese Frage entschieden hat, so dass es ratsam ist, zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung des Mangels eingereicht wurde, um sicherzugehen, dass sie tatsächlich rechtzeitig war.

(b) Verschreibung

Ein zweiter, nicht unwesentlicher Aspekt betrifft die Verjährungsfrist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Wiener Übereinkommen nicht ausdrücklich eine Verjährungsfrist vorsiehtsondern nur eine Frist für die Berichterstattung, die zwei Jahre nicht überschreiten darf. Artikel 39 Absatz 2 sieht Folgendes vor:

"in jedem Fall verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Waren tatsächlich geliefert wurden, anzeigt, es sei denn, diese Frist ist mit der Dauer einer vertraglichen Garantie unvereinbar."

Da die Frage der Verjährung im Übereinkommen nicht geregelt ist, ist zu prüfen, was das italienische Recht in dieser Hinsicht vorsieht. Diesbezüglich sieht Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens Folgendes vor:

"Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten betreffen und in diesem nicht ausdrücklich geregelt sind, werden nach den allgemeinen Grundsätzen, von denen es sich leiten lässt, oder in Ermangelung solcher Grundsätze nach dem nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwendenden Recht geregelt."

Die Verjährungsfrist im Zusammenhang mit Kaufverträgen ist im italienischen Recht in Artikel 1495 des Zivilgesetzbuches geregelt:

"die Klage verjährt in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach der Lieferung; der Käufer, der auf Erfüllung des Vertrages verklagt wird, kann jedoch stets die Gewährleistung geltend machen, wenn der Mangel der Sache innerhalb von acht Tagen nach seiner Entdeckung und vor Ablauf eines Jahres nach der Lieferung angezeigt wird."

Man fragt sich, ob solche einjährige Amtszeit kann mit der in Art. 39.2 vorgesehenen zweijährigen Amtszeit koordiniert werden des Übereinkommens zur Meldung von Mängeln. Auch hier gibt es unterschiedliche Meinungen.

In dem vorgenannten Urteil hat der Gericht von Bozen der Auffassung, dass die Laufzeit von zwei Jahren in Artikel 39 Absatz 2 des Übereinkommens ist unvereinbar mit der Bestimmung über eine Verjährungsfrist von weniger als einem Jahr in Artikel 1495 Absatz 3. Nach Ansicht des Gerichts Bozen sollte daher die Frist nach Artikel 1495 Absatz 3 von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert werden.

Nach Ansicht der maßgeblichen Doktrin (A. Reinstadler; F. Ferrari) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Oberster Gerichtshof - Österreich, - 25.6.1998) sind die Lücken im Übereinkommen nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht auszufüllen, auch wenn dieser eine Laufzeit von weniger als zwei Jahren vorsieht.

Daher sind sich auch in diesem Punkt die italienische Rechtsprechung und Lehre nicht einig, und es wird als ratsam erachtet, vorsichtshalber zu prüfen, ob die einjährige Verjährungsfrist gemäß Artikel 1495 des Zivilgesetzbuches eingehalten wurde.