La compravendita del domain name

Rede auf der Konferenz über den internationalen Verkauf von beweglichen Sachen.

[Am 15.11. hatte ich das Vergnügen, anlässlich der Konferenz über den internationalen Verkauf beweglicher Sachen in der Aula Magna der Universität von Verona ein Thema kurz vorzustellen, das ich bereits in den folgenden Artikeln behandelt habe: den Verkauf der Domain-Name e tld (international).

Falls es Sie interessiert, hier sind die Folien der Konferenz.[:]


Un americano a Roma

Aber könnte ein Amerikaner in Rom auch die .eu verwenden?

[:de]Am Datum 12. Juli 2012 der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein sehr interessantes Urteil im Bereich des Internetrechts erlassen und e-Commerce. Insbesondere wurde festgelegt, dass Top-Level-Domains (Tld - Domäne oberster Stufe) ".eu" sind nur für Unternehmen reserviert, die den Zusatz "seinen eingetragenen Sitz im Gebiet der EU"..
Insbesondere nach EU-Recht (Artikel 12 der Verordnung Nr. 874 von 2004) Die Registrierung der Tld ".eu" kann nur von der zuständigen Behörde beantragt werden. "Domänennamen [...] von eingetragenen nationalen Marken, eingetragenen Gemeinschaftsmarken, [...] und Inhabern oder Lizenznehmern älterer Rechte."

Der Gerichtshof vertrat bei der Auslegung der oben genannten Vorschrift die Auffassung, dass für "Lizenznehmer von bereits bestehenden Rechteni" darf keine Unternehmen oder Personen aus der Europäischen Union umfassen, die sich auf Antrag eines in einem Drittland ansässigen Markeninhabers darauf beschränken, die Marke einzutragen, ohne sie im geschäftlichen Verkehr benutzen zu dürfen.

Im vorliegenden Fall ging es, um den Sachverhalt zu verdeutlichen, um eine Amerikanische Gesellschaft(Wlash Optical), die im Online-Verkauf von Kontaktlinsen und anderen Brillen tätig ist. Das Unternehmen betreibt seit 1998 die Website www.lensworld.com und ist seit dem 26. Oktober 2005 Inhaberin der Marke Benelux Lensworld, die es eingetragen hat. Im November 2005 beschloss das Unternehmen, eine Lizenzvereinbarung mit dem Büro Gevers, Belgisches Unternehmen Beratung in Fragen des geistigen Eigentumsdie Domäne "lensworld.eu" auf ihren Namen, aber im Namen von Walsh Optical selbst zu registrieren. in der UERid.

Ein Jahr später beantragte Pie Optiek, ein belgisches Unternehmen, das mit dem amerikanischen Unternehmen im Wettbewerb steht, ebenfalls die Registrierung der Website "www. lensworld.eu". Dieser Antrag wird jedoch abgelehnt.

Pie Optiek erhob daher Klage gegen das amerikanische Unternehmen und machte geltend, dass es nicht berechtigt sei, die .eu-Domäne zu nutzen, da es seinen Sitz in einem Drittland habe. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab. Pie Optiek legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Brüsseler Berufungsgericht hat die Rechtssache dem Gerichtshof zur Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 874 von 2004 vorgelegt. Der Gerichtshof stellt fest, dass eine Person, die vom Markeninhaber mit Sitz in einem Drittland lediglich ermächtigt ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Lizenzgebers einen mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Domainnamen zu registrieren, ohne diesen jedoch gewerblich nutzen zu dürfen, nicht als Lizenznehmer früherer Rechte angesehen werden kann.

Der Hof stellt zu diesem Punkt fest, dass die Die Domäne oberster Stufe .eu wurde geschaffen, um die Sichtbarkeit des Binnenmarktes im virtuellen Internet-Handel zu erhöhen.indem sie eine klar erkennbare Verbindung zur Europäischen Union, dem zugehörigen Rechtsrahmen und dem europäischen Markt bietet und es Unternehmen, Organisationen und natürlichen Personen aus der EU ermöglicht, sich in einem Bereich zu registrieren, der diese Verbindung deutlich macht.

Aus diesem Grund sollten Domänennamen nur dann registriert werden, wenn sie von einer Partei beantragt werden, die das Kriterium der Präsenz im Gebiet der Europäischen Union erfüllt. Genauer gesagt, durch Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Union habenvon jeder Organisation mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet sowie von jeder natürlichen Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Union.

 

 

 

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Internetrecht Teil I: die Marke und der Domain-Name.

(it)Um in diese Thematik einsteigen zu können, ist es notwendig, vorab einige Begriffe zu betrachten, die sowohl das Arbeitsrecht als auch die üblichen Regeln der Internet-Welt berühren.

Zunächst ist zu prüfen, wie der Domänenname im Rahmen derItalienisches System. Der Gesetzgeber

regelte diese Zahl zum ersten Mal mit Art. 22 des IPC (Gesetzbuch des gewerblichen Eigentums), der das Verbot einführte, als "ein Domain-Name ein Zeichen, das mit einer fremden Marke identisch oder ihr ähnlich ist, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit zwischen den Inhabern dieser Zeichen und den Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke benutzt wird, für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die auch in der Gefahr bestehen kann, dass die beiden Zeichen gedanklich in Verbindung gebracht werden".

Der Domain-Name kann daher auch als unterscheidungskräftiges Zeichen relevant sein, da der Unternehmer angesichts der fortschreitenden "Kommerzialisierung" des Internets nicht mehr irgendeinen Domain-Namen verwendet, sondern eine spezifische Internet-Adresse benötigt, um die auf seiner kommerziellen Website angebotenen Produkte oder Dienstleistungen für Surfer erkennbar zu machen.

Die Doktrin und die Rechtsprechung haben schon vor der Einführung der oben genannten Definition im Rahmen des c.p.i. die Unterscheidungskraft des Domänennamens anerkannt, indem sie feststellten, dass "es erscheint nicht gerechtfertigt zu bestreiten, dass der Domain-Name im vorliegenden Fall auch eine Unterscheidungskraft für den Nutzer der Website hat, die zur Identifizierung derselben und der von ihr der Öffentlichkeit über die Verbindung von Netzen (Internet) angebotenen kommerziellen Dienstleistungen beitragen kann, mit einer gewissen offensichtlichen Affinität zur Figur des Zeichens als dem (virtuellen) Ort, an dem der Unternehmer mit dem Kunden in Kontakt tritt und den Vertrag mit ihm abschließt".[1]

Diese Auslegung wird nach der Einführung des oben erwähnten Artikels 22 IPC durch eine kürzlich ergangene Entscheidung des Mailänder Gerichtshofs vom 20. Februar 2009 erneut bestätigt, in der die vorherrschende Rechtsprechung zugunsten der Anerkennung der Unterscheidungskraft des vor der IPC gebildeten Domänennamens endgültig bestätigt wird.[2]

Flankiert werden die Markenschutzbestimmungen auch durch die Netzregeln. Im Internet gilt nämlich der Grundsatz der "wer zuerst kommt, mahlt zuerst", in auf deren Grundlage ein Domänenname an den ersten Antragsteller vergeben wird, unabhängig davon, ob er mit den Rechten anderer kollidiert. Die Domänenzuteilungsstellen sind nicht verpflichtet, eine Vorabkontrolle durchzuführen, um eine Registrierung zu verhindern/zu vermeiden - wie z. B. Domänenname - von Zeichen oder Marken, die einer eingetragenen Marke zum Verwechseln ähnlich sind, durch eine andere Person als den Inhaber des unterscheidungskräftigen Zeichens. Mit anderen Worten: Nach der derzeitigen Methode der Zuteilung von Domänennamen, alle noch nicht registrierten Namen (wie Domänenname) sind auf der Grundlage der Priorität von Anmeldungen für jedermann frei eintragbar, unabhängig davon, ob diese Namen mehr oder weniger bekannten Namen oder Kennzeichen Dritter entsprechen.

An dieser Stelle ist es notwendig, die tatsächliche Methode der Anwendung dieser Regeln zu analysieren, und dazu ist es erforderlich, die Marken in zwei Makrogruppen zu unterteilen, nämlich in nicht bekannte und bekannte Marken.

(a) Fälle, in denen es sich um eine nicht geschützte Marke von morgen handelt

Im ersten Fall, wenn die Domain-Name identisch oder ähnlich mit der nicht bekannten Marke einer anderen Person ist, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit diese Person die Verwendung dieses Domänennamens verhindern kann:

- l'Identität oder Ähnlichkeit der Marke mit dem Domänennamen (z. B. die eingetragene Marke ist ABCD s.r.l. und der Dritte verwendet einen übereinstimmenden Domänennamen www.abcd.it);

- l'Identität oder Ähnlichkeit von Produkten oder Dienstleistungen angeboten. (beide sind im gleichen Marktsegment tätig);

In diesem Fall gilt der in Artikel 2569 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene und geregelte Grundsatz der Spezialität des Markenschutzes.[3] und Artikel 20 Absatz 1 c.p.i. (a) und (b).

Es liegt auf der Hand: Je näher die angebotenen Produkte und Dienstleistungen beieinander liegen, desto größer ist die Verwirrung in der Öffentlichkeit darüber, woher sie eigentlich kommen.

Deshalb, auch wenn es gibt keine Identität zwischen den Produktbereichen der nicht bekannten Marke und der Domain-Namewenn die Bösgläubigkeit des Inhabers des Domänennamens, so wird diese Tätigkeit als geeignet angesehen, den Inhaber der Marke daran zu hindern, sie im Internet als weiteres Unterscheidungszeichen zu benutzen, und ist daher nach Artikel 22 der Zivilprozessordnung zu beanstanden. [4]

(b) Fälle, in denen morgen der Name einer bekannten Marke verwendet wird

Im Falle einer bekannten oder sehr bekannten Marke gilt die Verwendung eines der Marke ähnlichen Domänennamens als unangemessen, wenn die Verwendung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.[5]

ABSTRACT

  • Der Gesetzgeber hat den Domänennamen zum ersten Mal in Art. 22 c.p.i. (Gesetzbuch des gewerblichen Eigentums) geregelt.
  • die vorherrschende Rechtsauffassung zugunsten der Anerkennung der Unterscheidungskraft des Domänennamens
  • in Fällen von Domain-Name eines nicht anerkannten Markennamens, wenn die Domain-Name mit einer fremden Marke identisch oder ähnlich ist, ist es erforderlich, dass die Identität oder Ähnlichkeit der Marke mit dem Domainnamen und die Identität oder Ähnlichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen gegeben ist, um die Benutzung dieses Domainnamens zu verhindern
  • in Fällen von Domain-Name einer bekannten Marke, wird es als unangemessen angesehen, die Domain-Name die der Marke ähnlich sind, auch im Falle der Benutzung von Zeichen für Waren und Dienstleistungen, die nicht ähnlich sind, wenn die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt

[1] Gericht von Mailand, Beschluss vom 10. Juni 1997 - Amadeus Marketing SA, Amadeus Marketing Italia s.r.l. c. Logica s.r.l.

[2] "Der Domain-Name hat einen doppelten Charakter, nämlich einen technischen für die Adressierung der logischen Ressourcen des Internet-Netzes und einen unterscheidungskräftigen. Als unterscheidungskräftiges Zeichen - bestehend aus dem den Domainnamen kennzeichnenden Teil, der Second Level Domain genannt wird - kann er in Anwendung des in Art. 22 c.p.i. verankerten Grundsatzes der Einheitlichkeit von unterscheidungskräftigen Zeichen mit anderen Zeichen in Konflikt geraten". Tribunale Mailand, 20.02.2009, Soc. Solatube Global Marketing Inc. und andere gegen Soc. Solar Proiect und andere.

[3] Art. 2569, Abs. 1. c.c.[3] "Wer eine neue Marke, die zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen geeignet ist, in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingetragen hat, hat das Recht, sie ausschließlich für die Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, für die sie eingetragen ist".

[4] Gericht Mailand, Beschluss vom 10. Juni 1997: "Die als Domain-Grabbing bezeichnete rechtswidrige Verwechslungspraxis, die darin besteht, die Marke eines anderen als Domain-Namen bei der Benennungsbehörde einzutragen, um sich die Bekanntheit des Zeichens anzueignen, stellt als solche eine - gemäß Art. 22 IPC strafbare - Verletzungshandlung dar, und zwar auch insoweit, als es sich um eine Tätigkeit handelt, die geeignet ist, den Inhaber der Marke daran zu hindern, diese im Internet als weiteres Unterscheidungszeichen zu benutzen.

[5] Gericht Mailand, 20.02.2009 "Die als Domain-Grabbing bezeichnete rechtswidrige Verwechslungspraxis, die darin besteht, eine fremde Marke bei der Benennungsbehörde als Domain-Name zu registrieren, um sich den Ruf des Zeichens anzueignen, stellt als solche eine - nach Artikel 22 der Strafprozessordnung strafbare - Verletzungshandlung dar, auch soweit es sich um eine Tätigkeit handelt, die geeignet ist, den Inhaber der Marke daran zu hindern, diese im Internet als weiteres Unterscheidungszeichen zu benutzen"; Gericht Modena, 18.10.2005 "Die Zuweisung eines Domain-Namens (Website-Namens), der einer Marke entspricht - auch wenn er nur de facto bekannt ist -, kann eine widerrechtliche Aneignung des Zeichens und unlauteren Wettbewerb darstellen, da sie den unmittelbaren Vorteil mit sich bringt, die eigene Tätigkeit mit der des Markeninhabers zu verknüpfen, den Ruf des Zeichens auszunutzen und daraus einen unlauteren Vorteil zu ziehen. Im Übrigen steht der Verletzung einer Marke - durch ihre Verwendung als Domain-Name einer Internetseite - weder der Umstand entgegen, dass diese Verwendung von der zuständigen Behörde für die Registrierung von Domain-Namen genehmigt worden ist, noch der Umstand, dass der Inhaber der Marke denselben Namen nicht zuvor bei dieser Behörde registriert hat.".

 

 

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