Die Befugnis des Auftraggebers, das Kundenportfolio seines Vertreters zu ändern

[:de]Mit Urteil vom 2. Juli 2015, Nr. 13580hat der Kassationsgerichtshof über einen Punkt entschieden, der in den vertraglichen Beziehungen zwischen Vertreter und Auftraggeber sehr häufig Gegenstand von Streitigkeiten ist. Es ging um folgenden Fall: Ein Unternehmer, dem die Aufgabe übertragen worden war die Befugnis, das Kundenportfolio seines Vertreters im Laufe des Vertragsverhältnisses zu ändern, nutzte diese Klausel, um den Kundenstamm des Vertreters von 88% drastisch zu reduzieren (siehe hierzu auch Einseitige Änderungen des Agenturvertrags durch den Auftraggeber).

Der Gerichtshof, der zur Rechtmäßigkeit eines solchen Verhaltens befragt wurde, stellte fest, dass der Auftraggeber zwar allgemein die Befugnis hat das Kundenpaket reduzieren Diese Befugnis sollte jedoch in erster Linie zu dem Zweck ausgeübt werden, den Vertrag an die tatsächliche Entwicklung der Beziehung im Laufe der Zeit anzupassen. Außerdem, so der Oberste Gerichtshof, muss diese Befugnis auf jeden Fall mit Einschränkungen und vom Inhaber ausgeübt werden mit Fairness und Treu und Glauben.

Das Rechtsmittel stützte sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass der Auftraggeber gegen das Gesetz verstoßen und/oder es falsch angewandt habe.Artikel 2 A.E.C. 2002 (Tarifverträge) und Artikel 2697 des Zivilgesetzbuches. Die (hier relevanten) Absätze 3, 4 und 5 von Artikel 2 A.E.C. 2002 lauten wie folgt:

"Variationen in der Zone (Gebiet, Kundenkreis, Produkte) und die Höhe der Provisionen, außer in geringfügigen Fällen (d. h. Kürzungen von bis zu fünf Prozent des Wertes der Provisionen, die dem Agenten oder Vertreter in dem der Änderung vorausgehenden Kalenderjahr oder in den zwölf der Änderung vorausgehenden Monaten zuflossen (d.h. Kürzungen bis zu fünf Prozent des Wertes der Provisionen, die dem Vertreter im Kalenderjahr vor der Änderung bzw. in den zwölf Monaten vor der Änderung zugeflossen sind, wenn das vorangegangene Jahr nicht vollständig abgearbeitet wurde), können nach schriftlicher Mitteilung an den Vertreter mit einer Frist von mindestens zwei Monaten (bzw. vier Monaten bei Vertretern, die ausschließlich für ein Unternehmen tätig sind) vorgenommen werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich ein anderes Datum für den Beginn der Änderung.

Wenn diese Veränderungen so groß sind, dass sie den wirtschaftlichen Gehalt der Beziehung spürbar verändern (wobei unter "spürbar" eine Verringerung der mehr als zwanzig Prozent des Wertes der Provisionen, die dem Vertreter in dem der Änderung vorangegangenen Kalenderjahr bzw. in den zwölf Monaten vor der Änderung zugeflossen sind, wenn das vorangegangene Jahr nicht vollständig abgearbeitet wurde), so darf die schriftliche Mitteilung nicht geringer sein als diejenige, die für die Beendigung des Vertragsverhältnisses vorgesehen ist.

Wenn der Bevollmächtigte oder Vertreter dies mitteilt, innerhalb von 30 Tagen, nicht zu akzeptieren Änderungen, die den wirtschaftlichen Inhalt der Beziehung erheblich verändern, die Mitteilung des Auftraggebers gilt als Beendigung des Verhältnisses auf Veranlassung des Auftraggebers eine Agentur oder Vertretung".

Aus der Lektüre dieses Artikels ergibt sich also, dass dem Unternehmer ein potestatives Recht eingeräumt wird, das in der Möglichkeit besteht, den Kundenstamm des Handelsvertreters zu verringern. Wenn der Handelsvertreter in diesem Fall mitteilt, dass er die ihm vom Unternehmer auferlegte Verringerung nicht akzeptiert, ist ein berechtigter Grund für die Kündigungdie es dem Auftraggeber ermöglicht, das Vertragsverhältnis zu beenden, ohne dem Handelsvertreter die Kündigungsentschädigung gemäß Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches zahlen zu müssen.

Dieses Potestativrecht unterliegt jedoch nach ständiger Rechtsprechung auch den allgemeinen Grundsätzen unserer Rechtsordnung, nämlich Fairness und Treu und Glaubenbei der Durchführung des Vertragsverhältnisses, das in den Artikeln 1175, 1375 und 1749 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genau geregelt ist (vgl. Cass. no. 9924/09).

Außerdem hat der Gerichtshof selbst auf eine eigene Leitlinie verwiesen (vgl. Cass. 5467/2000), wonach im Allgemeinen in einem Handelsvertretervertrag die Befugnis des Auftraggebers zur Änderung bestimmter Klauseln (insbesondere derjenigen, die sich auf den räumlichen Geltungsbereich und die Höhe der Provision beziehen) "durch die Notwendigkeit einer besseren Anpassung des Verhältnisses an die sich im Laufe der Zeit ändernden Bedürfnisse der Parteien gerechtfertigt sein sollte".

Die Nutzung von Machtbefugnissen also, darf jedoch nicht zu einer wesentlichen Umgehung der vertraglichen Verpflichtungen führen und muss daher begrenzt sein und den Grundsätzen der Fairness und des guten Glaubens unterliegen.

Der Gerichtshof stellt abschließend fest, dass im vorliegenden Fall die Haupt im Wesentlichen sein eigenes potentielles Recht genutzt und verschleiert hatmit dem Ziel, den Kundenstamm des Bevollmächtigten zu verringern, um diesen in eine faktisch untragbare Situation zu bringen, und daher mit dem Ziel und der Funktion, das Vertragsverhältnis zu beenden, ohne dass die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung entsteht.

Schließlich sei daran erinnert, dass der Gerichtshof bereits mehrfach auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß Artikel 1375 des Zivilgesetzbuchs hingewiesen hat. Bei anderen Gelegenheiten hat er z. B. das Verhalten des Auftraggebers, der einen Auftrag erteilt hatte, als Verstoß gegen diesen Grundsatz angesehen. radikale Änderung der Preispolitikso dass die Tätigkeit des Agenten praktisch unmöglich wird (vgl. Cass. Civ. 1995 Nr. 1142), die Ablehnung bedingungslos und systematisch von Bestellungen von Knoblauchgerichten vornehmen (Court of Cass. Civ. 1985 Nr. 6475), den Vertreter während der Kündigungsfrist zu ersetzen und gleichzeitig die Kunden zu informieren (Cass. Civ. 1991 Nr. 1032).[:de]Mit Urteil vom 2. Juli 2015, Nr. 13580hat der Kassationsgerichtshof über einen Punkt entschieden, der in den vertraglichen Beziehungen zwischen Vertreter und Auftraggeber sehr häufig Gegenstand von Streitigkeiten ist. Es ging um folgenden Fall: Ein Unternehmer, dem die Aufgabe übertragen worden war die Befugnis, das Kundenportfolio seines Vertreters im Laufe des Vertragsverhältnisses zu ändern, nutzte diese Klausel, um den Kundenbestand des Vertreters drastisch auf 88% zu reduzieren.

Der Gerichtshof, der zur Rechtmäßigkeit eines solchen Verhaltens befragt wurde, stellte fest, dass der Auftraggeber zwar allgemein die Befugnis hat das Kundenpaket reduzieren Diese Befugnis sollte jedoch in erster Linie zu dem Zweck ausgeübt werden, den Vertrag an die tatsächliche Entwicklung der Beziehung im Laufe der Zeit anzupassen. Außerdem, so der Oberste Gerichtshof, muss diese Befugnis auf jeden Fall mit Einschränkungen und vom Inhaber ausgeübt werden mit Fairness und Treu und Glauben.

Das Rechtsmittel stützte sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass der Auftraggeber gegen das Gesetz verstoßen und/oder es falsch angewandt habe.Artikel 2 A.E.C. 2002 (Tarifverträge) und Artikel 2697 des Zivilgesetzbuches. Die (hier relevanten) Absätze 3, 4 und 5 von Artikel 2 A.E.C. 2002 lauten wie folgt:

"Variationen in der Zone (Gebiet, Kundenkreis, Produkte) und die Höhe der Provisionen, außer in geringfügigen Fällen (d. h. Kürzungen von bis zu fünf Prozent des Wertes der Provisionen, die dem Agenten oder Vertreter in dem der Änderung vorausgehenden Kalenderjahr oder in den zwölf der Änderung vorausgehenden Monaten zuflossen (d.h. Kürzungen bis zu fünf Prozent des Wertes der Provisionen, die dem Vertreter im Kalenderjahr vor der Änderung bzw. in den zwölf Monaten vor der Änderung zugeflossen sind, wenn das vorangegangene Jahr nicht vollständig abgearbeitet wurde), können nach schriftlicher Mitteilung an den Vertreter mit einer Frist von mindestens zwei Monaten (bzw. vier Monaten bei Vertretern, die ausschließlich für ein Unternehmen tätig sind) vorgenommen werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich ein anderes Datum für den Beginn der Änderung.

Wenn diese Veränderungen so groß sind, dass sie den wirtschaftlichen Gehalt der Beziehung spürbar verändern (wobei unter "spürbar" eine Verringerung der mehr als zwanzig Prozent des Wertes der Provisionen, die dem Vertreter in dem der Änderung vorangegangenen Kalenderjahr bzw. in den zwölf Monaten vor der Änderung zugeflossen sind, wenn das vorangegangene Jahr nicht vollständig abgearbeitet wurde), so darf die schriftliche Mitteilung nicht geringer sein als diejenige, die für die Beendigung des Vertragsverhältnisses vorgesehen ist.

Wenn der Bevollmächtigte oder Vertreter dies mitteilt, innerhalb von 30 Tagen, nicht zu akzeptieren Änderungen, die den wirtschaftlichen Inhalt der Beziehung erheblich verändern, die Mitteilung des Auftraggebers gilt als Beendigung des Verhältnisses auf Veranlassung des Auftraggebers eine Agentur oder Vertretung".

Aus der Lektüre dieses Artikels ergibt sich also, dass dem Unternehmer ein potestatives Recht eingeräumt wird, das in der Möglichkeit besteht, den Kundenstamm des Handelsvertreters zu verringern. Wenn der Handelsvertreter in diesem Fall mitteilt, dass er die ihm vom Unternehmer auferlegte Verringerung nicht akzeptiert, ist ein berechtigter Grund für die Kündigungdie es dem Auftraggeber ermöglicht, das Vertragsverhältnis zu beenden, ohne dem Handelsvertreter die Kündigungsentschädigung gemäß Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches zahlen zu müssen.

Dieses Potestativrecht unterliegt jedoch nach ständiger Rechtsprechung auch den allgemeinen Grundsätzen unserer Rechtsordnung, nämlich Fairness und Treu und Glaubenbei der Erfüllung des Vertragsverhältnisses, das in den Artikeln 1175, 1375 und 1749 des Zivilgesetzbuchs genau geregelt ist (siehe Kassationsgerichtshof Nr. 9924/09).

Darüber hinaus verwies derselbe Gerichtshof auf seine eigene Rechtsprechung (vgl. Kassationsgerichtshof 5467/2000), wonach im Allgemeinen in einem Handelsvertretervertrag die Befugnis des Auftraggebers zur Änderung bestimmter Klauseln (insbesondere derjenigen, die sich auf den räumlichen Geltungsbereich und die Höhe der Provision beziehen) "durch die Notwendigkeit einer besseren Anpassung der Beziehung an die Bedürfnisse der Parteien, die sich im Laufe der Zeit geändert haben, gerechtfertigt sein sollte".

Die Nutzung von Machtbefugnissen also, darf jedoch nicht zu einer wesentlichen Umgehung der vertraglichen Verpflichtungen führen und muss daher begrenzt sein und den Grundsätzen der Fairness und des guten Glaubens unterliegen.

Der Gerichtshof stellt abschließend fest, dass im vorliegenden Fall die Haupt im Wesentlichen sein eigenes potentielles Recht genutzt und verschleiert hatmit dem Ziel, den Kundenstamm des Bevollmächtigten zu verringern, um diesen in eine faktisch untragbare Situation zu bringen, und daher mit dem Ziel und der Funktion, das Vertragsverhältnis zu beenden, ohne dass die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung entsteht.

Schließlich sei daran erinnert, dass der Gerichtshof bereits mehrfach auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß Artikel 1375 des Zivilgesetzbuchs hingewiesen hat. Bei anderen Gelegenheiten hat er z. B. das Verhalten des Auftraggebers, der einen Auftrag erteilt hatte, als Verstoß gegen diesen Grundsatz angesehen. radikale Änderung der Preispolitikso dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten faktisch unmöglich wird (vgl. Cass. Civ. 1995 Nr. 1142), ist die Ablehnung bedingungslos und systematisch von Bestellungen von Knoblauchgerichten vornehmen (Zivilkass. 1985 Nr. 6475), den Vertreter während der Kündigungsfrist zu ersetzen und gleichzeitig die Kunden zu informieren (Zivilkass. 1991 Nr. 1032).[:de]Mit Urteil vom 2. Juli 2015, Nr. 13580hat der Kassationsgerichtshof über einen Punkt entschieden, der in den vertraglichen Beziehungen zwischen Vertreter und Auftraggeber sehr häufig Gegenstand von Streitigkeiten ist. Es ging um folgenden Fall: Ein Unternehmer, dem die Aufgabe übertragen worden war die Befugnis, das Kundenportfolio seines Vertreters im Laufe des Vertragsverhältnisses zu ändern, nutzte diese Klausel, um den Kundenbestand des Vertreters drastisch auf 88% zu reduzieren.

Der Gerichtshof, der zur Rechtmäßigkeit eines solchen Verhaltens befragt wurde, stellte fest, dass der Auftraggeber zwar allgemein die Befugnis hat das Kundenpaket reduzieren Diese Befugnis sollte jedoch in erster Linie zu dem Zweck ausgeübt werden, den Vertrag an die tatsächliche Entwicklung der Beziehung im Laufe der Zeit anzupassen. Außerdem, so der Oberste Gerichtshof, muss diese Befugnis auf jeden Fall mit Einschränkungen und vom Inhaber ausgeübt werden mit Fairness und Treu und Glauben.

Das Rechtsmittel stützte sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass der Auftraggeber gegen das Gesetz verstoßen und/oder es falsch angewandt habe.Artikel 2 A.E.C. 2002 (Tarifverträge) und Artikel 2697 des Zivilgesetzbuches. Die (hier relevanten) Absätze 3, 4 und 5 von Artikel 2 A.E.C. 2002 lauten wie folgt:

"Variationen in der Zone (Gebiet, Kundenkreis, Produkte) und die Höhe der Provisionen, außer in geringfügigen Fällen (d. h. Kürzungen von bis zu fünf Prozent des Wertes der Provisionen, die dem Agenten oder Vertreter in dem der Änderung vorausgehenden Kalenderjahr oder in den zwölf der Änderung vorausgehenden Monaten zuflossen (d.h. Kürzungen bis zu fünf Prozent des Wertes der Provisionen, die dem Vertreter im Kalenderjahr vor der Änderung bzw. in den zwölf Monaten vor der Änderung zugeflossen sind, wenn das vorangegangene Jahr nicht vollständig abgearbeitet wurde), können nach schriftlicher Mitteilung an den Vertreter mit einer Frist von mindestens zwei Monaten (bzw. vier Monaten bei Vertretern, die ausschließlich für ein Unternehmen tätig sind) vorgenommen werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich ein anderes Datum für den Beginn der Änderung.

Wenn diese Veränderungen so groß sind, dass sie den wirtschaftlichen Gehalt der Beziehung spürbar verändern (wobei unter "spürbar" eine Verringerung der mehr als zwanzig Prozent des Wertes der Provisionen, die dem Vertreter in dem der Änderung vorangegangenen Kalenderjahr bzw. in den zwölf Monaten vor der Änderung zugeflossen sind, wenn das vorangegangene Jahr nicht vollständig abgearbeitet wurde), so darf die schriftliche Mitteilung nicht geringer sein als diejenige, die für die Beendigung des Vertragsverhältnisses vorgesehen ist.

Wenn der Bevollmächtigte oder Vertreter dies mitteilt, innerhalb von 30 Tagen, nicht zu akzeptieren Änderungen, die den wirtschaftlichen Inhalt der Beziehung erheblich verändern, die Mitteilung des Auftraggebers gilt als Beendigung des Verhältnisses auf Veranlassung des Auftraggebers eine Agentur oder Vertretung".

Aus der Lektüre dieses Artikels ergibt sich also, dass dem Unternehmer ein potestatives Recht eingeräumt wird, das in der Möglichkeit besteht, den Kundenstamm des Handelsvertreters zu verringern. Wenn der Handelsvertreter in diesem Fall mitteilt, dass er die ihm vom Unternehmer auferlegte Verringerung nicht akzeptiert, ist ein berechtigter Grund für die Kündigungdie es dem Auftraggeber ermöglicht, das Vertragsverhältnis zu beenden, ohne dem Handelsvertreter die Kündigungsentschädigung gemäß Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches zahlen zu müssen.

Dieses Potestativrecht unterliegt jedoch nach ständiger Rechtsprechung auch den allgemeinen Grundsätzen unserer Rechtsordnung, nämlich Fairness und Treu und Glaubenbei der Erfüllung des Vertragsverhältnisses, das in den Artikeln 1175, 1375 und 1749 des Zivilgesetzbuchs genau geregelt ist (siehe Kassationsgerichtshof Nr. 9924/09).

Darüber hinaus verwies derselbe Gerichtshof auf seine eigene Rechtsprechung (vgl. Kassationsgerichtshof 5467/2000), wonach im Allgemeinen in einem Handelsvertretervertrag die Befugnis des Auftraggebers zur Änderung bestimmter Klauseln (insbesondere derjenigen, die sich auf den räumlichen Geltungsbereich und die Höhe der Provision beziehen) "durch die Notwendigkeit einer besseren Anpassung der Beziehung an die Bedürfnisse der Parteien, die sich im Laufe der Zeit geändert haben, gerechtfertigt sein sollte".

Die Nutzung von Machtbefugnissen also, darf jedoch nicht zu einer wesentlichen Umgehung der vertraglichen Verpflichtungen führen und muss daher begrenzt sein und den Grundsätzen der Fairness und des guten Glaubens unterliegen.

Der Gerichtshof stellt abschließend fest, dass im vorliegenden Fall die Haupt im Wesentlichen sein eigenes potentielles Recht genutzt und verschleiert hatmit dem Ziel, den Kundenstamm des Bevollmächtigten zu verringern, um diesen in eine faktisch untragbare Situation zu bringen, und daher mit dem Ziel und der Funktion, das Vertragsverhältnis zu beenden, ohne dass die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung entsteht.

Schließlich sei daran erinnert, dass der Gerichtshof bereits mehrfach auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß Artikel 1375 des Zivilgesetzbuchs hingewiesen hat. Bei anderen Gelegenheiten hat er z. B. das Verhalten des Auftraggebers, der einen Auftrag erteilt hatte, als Verstoß gegen diesen Grundsatz angesehen. radikale Änderung der Preispolitikso dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten faktisch unmöglich wird (vgl. Cass. Civ. 1995 Nr. 1142), ist die Ablehnung bedingungslos und systematisch von Bestellungen von Knoblauchgerichten vornehmen (Zivilkass. 1985 Nr. 6475), den Agenten während der Kündigungsfrist zu ersetzen und gleichzeitig die Kunden zu informieren (Zivilkass. 1991 Nr. 1032).[:]


Fantozzi contro tutti

Verspätete Disziplinarmeldung? Wiedereingliederung des Arbeitnehmers.

[:de]Die Kassationsgerichtshof, mit der jüngsten Urteil Nr. 1693 vom 24.1.2013 einen recht wichtigen Rechtsgrundsatz im Bereich des Arbeitsrechts bestätigt. Konkret heißt es dort, dass im Falle von Disziplinarentlassung aus wichtigem GrundVerstöße müssen vom Arbeitgeber beanstandet werden in der Unmittelbarkeitihres Auftrags.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der mehr als zwei Monate lang zu spät zur Arbeit kam und glaubte, er sei degradiert worden. Die Website Römischer Hofin erster Instanz Schadensersatz zugesprochen, aber nur einen Betrag von einem Euro gezahlt. Entschädigung. In der Tat hat das Berufungsgericht auch die Wiedereingliederung.
Schließlich kam die Zivilkassation in seinem Urteil 1693/2013 festgestellt, dass "Die Zeit, die zwischen dem Ausspruch der disziplinarischen Entlassung und der Feststellung der angefochtenen Tatsache gegenüber dem Arbeitnehmer vergeht, kann auf das Fehlen einer in Artikel 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Voraussetzung (Unvereinbarkeit der angefochtenen Tatsache mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses) hinweisen. (Unvereinbarkeit der angefochtenen Tatsache mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses), da die Verzögerung der Anfechtung auf ein mangelndes Interesse an der Ausübung des potenziellen Kündigungsrechts hindeuten kann; bei einem zweiten Profil erlaubt die Rechtzeitigkeit der Anfechtung dem Arbeitnehmer eine genauere Erinnerung an die Tatsachen und ermöglicht es ihm, eine wirksamere Verteidigung in Bezug auf die angefochtenen Vorwürfe vorzubereiten: mit der Folge, dass das Fehlen einer rechtzeitigen Anfechtung zu einem Verstoß gegen die Verfahrensgarantien führen kann, die im Gesetz Nr. 300 von 1970, Artikel 7".

La Nichtanfechtung wurde daher vom Obersten Gerichtshof als ein "toleriertes Verhalten. In der Tat heißt es in dem bereits erwähnten Artikel 7 des Arbeiterstatuts ausdrücklich, dass: "der Arbeitgeber darf keine Disziplinarmaßnahme gegen den Arbeitnehmer ergreifen, ohne ihm zuvor den Vorwurf mitgeteilt und seine Verteidigung angehört zu haben".

 

 

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